Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap)

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1 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) zum Bebauungsplan Rosenfeld-West, 1. Änderung DR. GROSSMANN UMWELTPLANUNG Wilhelm-Kraut-Straße Balingen Telefon 07433/ Telefax 07433/ _

2 Inhaltsverzeichnis 1 EINLEITUNG Vorbemerkung Anlass und Aufgabenstellung Lage und Abgrenzung des Untersuchungsraums Bestand und Nutzung Datengrundlage und Beteiligte Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen 6 2 DATENERHEBUNG 6 3 WIRKUNGEN DES VORHABENS Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Baukörperbedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Nutzungsbedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse 7 4 MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG SOWIE ZUR SICHERUNG DER KONTINUIERLICHEN ÖKOLOGISCHEN FUNKTIONALITÄT Maßnahmen zur Vermeidung Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 8 5 BESTAND SOWIE DARLEGUNG DER BETROFFENHEIT DER ARTEN Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz- Richtlinie Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Europäischen Vogelarten 11 6 FAZIT 14 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Übersichtslageplan des Untersuchungsgebietes, unmaßstäblich 4 Abbildung 2: Lageplan zu den beiden Plangebieten, unmaßstäblich 4 Abbildung 3: Untersuchungsbereich 5 Abbildung 4: Nachgewiesene Vogelarten im Untersuchungsgebiet

3 1 Einleitung 1.1 Vorbemerkung Zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Europa hat die Europäische Union die Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und die Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) verabschiedet. Das Gesamtziel besteht für die FFH-Arten sowie für alle europäischen Vogelarten darin, einen günstigen Erhaltungszustand zu bewahren beziehungsweise die Bestände der Arten langfristig zu sichern. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die EU über die beiden genannten Richtlinien zwei Schutzinstrumente eingeführt: Das Schutzgebietssystem NATURA 2000 sowie die strengen Bestimmungen zum Artenschutz. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften betreffen dabei sowohl den physischen Schutz von Tieren und Pflanzen als auch den Schutz ihrer Lebensstätten. Sie gelten gemäß Art. 12 FFH-RL für alle FFH-Arten des Anhangs IV beziehungsweise gemäß Art. 5 VS-RL für alle europäischen Vogelarten. Mit der Novelle des BNatSchG vom Dezember 2007 hat der Gesetzgeber das deutsche Artenschutzrecht an die europäischen Vorgaben angepasst. Diese Änderungen sind auch im Grundsatz in der am in Kraft getretenen Novelle des BNatSchG beibehalten worden. Der 44 BNatSchG definiert umfangreiche Verbote bezüglich der Beeinträchtigungen der Anhang IV Arten und der europäischen Vogelarten einschließlich ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, kann nach 45 BNatSchG eine Ausnahme von den Verboten beantragt werden. Die Artenschutzbelange müssen bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren entsprechend den europäischen Bestimmungen geprüft werden. 1.2 Anlass und Aufgabenstellung Die Firma SÜLZLE, Stahlhandel Rosenfeld, beabsichtigt die Erweiterung der Betriebsfläche auf den Flurstücken an der Hermann-Hesse-Straße / Silcherstraße in Rosenfeld im Baugebiet Rosenfeld-West. Um die Grundlage für die geplante Erweiterung planungsrechtlich zu schaffen, ist die Änderung des Bebauungsplanes für diesen Bereich von einem Mischgebiet zur Nutzungsart eines eingeschränkten Gewerbegebiets vorgesehen. Weiterhin wird ein allgemeines Wohngebiet nördlich der Hermann-Hesse-Straße in die artenschutzrechtliche Prüfung einbezogen, da dieses von den Bebauungsplanänderungen ebenfalls geringfügig betroffen ist. In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung werden: die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft Die nach nationalem Recht besonders oder streng geschützten Arten sind nicht mehr Gegenstand der sap. Für diese Arten gelten nach 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG die Verbote des Absatzes 1 nicht

4 1.3 Lage und Abgrenzung des Untersuchungsraums Die zur Bebauung vorgesehenen Flächen befinden sich am westlichen Ortsrand von Rosenfeld innerhalb des bestehenden Baugebietes Rosenfeld-West mit einem geplanten Wohngebiet im nördlichen Teil sowie einem geplanten Mischgebiet im südlichen Teil, welches mittels der Änderungen als Gewerbegebiet ausgewiesen werden soll. Am südöstlichen Rand durchläuft der temporär wasserführende Dornbrunnengraben die Eingriffsfläche. Während sich direkt südlich, südöstlich und südwestlich gewerbliche Nutzungen und Straßen anschließen, befinden sich östlich/nordöstlich der Eingriffsbereiche bestehende Wohnraumnutzungen mit Hausgärten. Die nördlichen und nordwestlichen Flächen, angrenzend an den Untersuchungsraum, sind durch Grünlandnutzung gekennzeichnet. Etwa 120 m von der nördlichen Geltungsbereichsgrenze verläuft der Waldrand der Buchhalde. Die von den Vorhaben betroffenen Flächen liegen auf einer Höhe von ca. 650 m ü. NN in nahezu ebenen Gelände und werden der naturräumlichen Einheit Westliches Albvorland mit der Untereinheit Der Kleine Heuberg zugeordnet. Abbildung 1: Übersichtslageplan des Untersuchungsgebietes, unmaßstäblich Der Untersuchungsraum beinhaltet im Wesentlichen die in Abbildung 2 gekennzeichneten Geltungsbereiche unter Einbezug unmittelbar angrenzender Flächen. Abbildung 2: Lageplan zu den beiden Plangebieten, unmaßstäblich - 4 -

5 1.4 Bestand und Nutzung Auf den zur Bebauung vorgesehenen Flurstücken befindet sich überwiegend intensiv bewirtschaftetes Grünland ohne wesentliche Blühpflanzen. In jüngerer Zeit fanden einige kleinere Erdablagerungen in beiden Plangebieten statt, auf welchen sich zwischenzeitlich lückige Ruderalvegetation entwickelt hat. Im Südosten des geplanten Gewerbegebietes verläuft der temporär wasserführende Dornbrunnengraben, welcher in einem Teilabschnitt von knapp 10 m innerhalb des Geltungsbereichs liegt. Ein gewässertypischer Bewuchs hat sich hier bisher kaum entwickelt In den beiden Plangebieten sind keine Gehölzstrukturen vorhanden, jedoch erstreckt sich entlang der nordwestlichen Plangebietsgrenze des geplanten Wohngebietes eine junge Heckenpflanzung. An weiteren Gehölzstrukturen sind eine kleine Baumgruppe mittleren Alters in ca. 100 m Entfernung östlich des Untersuchungsraums sowie einzelne Gehölzpflanzungen in den angrenzenden Hausgärten zu nennen. Naturschutzrechtliche Ausweisungen bestehen innerhalb und angrenzend zum Vorhabensgebiet nicht. Abbildung 3: Untersuchungsbereich (rote Linie) - 5 -

6 1.5 Datengrundlage und Beteiligte Als Datengrundlagen wurden herangezogen: Ortsbegehung zur Einschätzung des möglicherweise vorkommenden Artenpotenzials Erfassung und Bewertung der Avifauna Daten- und Kartendienst der LUBW (sämtliche Schutzgebiete) Fachliteratur mit Verbreitungskarten An der Ausarbeitung waren beteiligt: Dipl.-Geogr. Christiane Bäumer Hans-Martin Weisshap Dr. Klaus Grossmann (Projektleitung) 1.6 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen Das methodische Vorgehen der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung erfolgt im Wesentlichen in Anlehnung an die mit Schreiben der Obersten Baubehörde vom Gz. IID /05 eingeführten Fachlichen Hinweise zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (sap) (Oberste Baubehörde im Bayrischen Staatsministerium des Innern). Aufgrund zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen wurde die Vorlage der OBB entsprechend angepasst. 2 Datenerhebung Zur Ermittlung der Biotopausstattung des Untersuchungsraums sowie zur Einschätzung der Habitateignung der Flächen für potenziell vorkommende geschützte Tier- und Pflanzenarten fand am eine Übersichtsbegehung sowie am eine zusätzliche Erhebung statt (7.15 Uhr, wolkenlos, 10 C, leichter Wind). Aus der Vielzahl der nach 44 BNatSchG geschützten Tier- und Pflanzenarten sind im Folgenden jene Arten/Artengruppen und mögliche Auswirkungen infolge des Planungsvorhabens dargestellt, welche gemäß der Verbreitungskarten aus dem 2. nationalen Bericht gemäß FFH-Richtlinie und des Informationssystems Zielartenkonzept Baden-Württemberg sowie anhand der standörtlichen Gegebenheiten und der vorhandenen Habitatstrukturen innerhalb des Untersuchungsraums vorkommen können. 3 Wirkungen des Vorhabens Nachfolgend werden die Wirkfaktoren aufgeführt, die Beeinträchtigungen und Störungen der streng und europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen können. 3.1 Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Flächeninanspruchnahme: temporäre Biotop- bzw. Habitatinanspruchnahme während der Bauphase durch Baustelleneinrichtungen, Lagerflächen, Arbeitsstreifen usw. Barrierewirkungen/Zerschneidung: Temporär erhöhte Trennwirkung durch Baulärm, Staub und Baustellenverkehr - 6 -

7 Immissionswirkungen durch Bauverkehr und Andienung auf angrenzende Lebensräume (Lärm und Erschütterung, Schadstoffimmissionen) Optische Störungen: temporäre Störung der Tierwelt durch optische Reize 3.2 Baukörperbedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Flächenbeanspruchung: direkte, dauerhafte Biotop- bzw. Habitatinanspruchnahme durch Verlust von Flächen durch Überbauung 3.3 Nutzungsbedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Lärmimmissionen: Störung der Tierwelt aufgrund von Lärmimmissionen durch den Straßenverkehr und die Betriebsamkeit im geplanten Wohn- und Gewerbegebiet bzw. der im Gewerbegebiet betriebenen Maschinen Optische Störungen: Störung der Tierwelt aufgrund von Lichtimmissionen und sonstiger optischer Reize durch den Verkehr - 7 -

8 4 Maßnahmen zur Vermeidung sowie zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 4.1 Maßnahmen zur Vermeidung Folgende Vorkehrungen werden durchgeführt, um Gefährdungen von Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen: Vögel Der Beginn der Baumaßnahmen soll außerhalb der Brutzeit zwischen Anfang September und Ende Februar erfolgen, um eine Ansiedlung oder ein Nisten von Vogelarten in den angrenzenden Gehölzen zu verhindern. 4.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.s.v. 44 Abs. 5 BNatSchG) Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität sind nicht erforderlich

9 5 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten 5.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus 44 Abs.1, Nr. 4 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgendes Verbot: Schädigungsverbot: Das Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender Pflanzen oder damit im Zusammenhang stehendes unvermeidbares Beschädigen oder Zerstören von Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen ist untersagt. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standorts im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL sind für das Projektgebiet nicht nachgewiesen Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergibt sich aus 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene unvermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen ist untersagt. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Störungsverbot: Das erhebliche Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten ist untersagt. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt Fledermäuse Nachgewiesene oder zu erwartende Vorkommen Entsprechend den Verbreitungskarten aus dem 2. nationalen Bericht gemäß FFH-Richtlinie ( ) ist mit dem Vorkommen zahlreicher Fledermausarten des Anhang IV FFH-Richtlinie im Bereich der Topographischen Karte 7718 (Geislingen) zu rechnen. Schädigungsverbot: Innerhalb der Geltungsbereiche beider Plangebiete befinden sich keinerlei Strukturen, welche als Wochenstuben oder Tagesruhestätten von potenziell vorkommenden Fledermausarten genutzt werden könnten. Die entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze befindlichen Gehölzpflanzungen weisen keinerlei sichtbare Höhlungen oder Rindenspalten auf, welche als Ruhestätten für potenziell vorkommende Fledermausarten geeignet wären

10 Das Bauvorhaben greift demnach nicht in geeignete fortpflanzungsrelevante Quartierlebensräume oder Ruhestätten von möglicherweise vorkommenden Fledermausarten ein. Eine Tötung oder Verletzung von Individuen kann ausgeschlossen werden. Störungsverbot: Strukturen, welche wichtige Leit- oder Verbindungsfunktionen zwischen Nahrungshabitaten oder Teillebensräumen haben könnten, sind innerhalb der beiden Plangebiete nicht vorhanden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass beide Plangebiete von potenziell vorkommenden Fledermausarten als Jagdhabitat genutzt wird. Gute Jagdmöglichkeiten bieten sich im Bereich der von Heckenstrukturen begleiteten Bebauung an der nordöstlichen Plangebietsgrenze des geplanten Wohngebietes. Bei ausreichendem Nahrungsangebot werden sicherlich auch die vom Eingriff betroffenen Wiesenflächen von Fledermäusen zur Nahrungssuche genutzt (Orientierung entlang der Gebäude und ggf. entlang höherer Strukturen des Dornbrunnengrabens). Die Wiesenflächen sind jedoch unter Berücksichtigung der Gesamtsituation im nahen Umfeld zum Planungsgebiet für Fledermäuse nicht von essenzieller Bedeutung. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen von möglicherweise betroffenen Fledermausarten ist nicht zu befürchten. 5.2 Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach VS-RL ergibt sich aus 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene unvermeidbare Verletzung oder Tötung von Vögel oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Störungsverbot: Erhebliches Stören von Vögeln während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt

11 5.2.1 Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Europäischen Vogelarten Nachgewiesene oder zu erwartende Vorkommen In nachfolgender Tabelle werden diejenigen Vogelarten aufgeführt, die in den Plangebieten sowie angrenzender Flächen nachgewiesen wurden oder aufgrund der Lebensraumausstattung (Siedlung mit Gebäuden und gehölzreichen Gärten) potenziell vorkommen könnten. Tabelle 1: Nachgewiesene und potenziell vorkommende Vogelarten Vogelart Status Vorkom men Bachstelze N, B n X Baumfalke D n X Blaumeise B pv Buchfink B pv Elster B pv Feldlerche B pv Girlitz B pv Grünfink B, N pv Hausrotschwanz B n X Vorkommen im Untersuchungsgebiet Biotoptyp Als Nahrungsgast auf der Wiesenfläche wahrscheinlich. Als Brutvogel auf den westlich angrenzenden Gewerbegebäuden nachgewiesen. Familienverband auf den Dächern mit Photovoltaik- Anlagen Durchzügler im Sinne von Überflieger. Wahrscheinlicher Brutvogel in der Nähe Möglicher Brutvogel in den anschließenden Gärten, falls Nisthilfen gegeben. Möglicher Brutvogel in den anschließenden Gärten, falls Nisthilfen gegeben. Möglicher Brutvogel in den in den östlich anschließenden Gärten. Möglicher Brutvogel in den Acker- und Wiesenflächen der Umgebung. Eingriffsfläche wird sicher nicht als Brutfläche genutzt, da die Störungen durch Mensch, Hunde und Autos darum herum sehr massiv sind. Möglicher Brutvogel in der näheren Umgebung, nicht auf der Fläche selbst. Möglicher Brutvogel in der näheren Umgebung, nicht auf der Fläche selbst. Familienverband auf den Dächern der westlich angrenzenden Gebäude. Ist als Brutvogel ebenso im Bereich der nordöstlichen Wohnbebauung wahrscheinlich. B.-W. Rote Liste BRD Art. 1 VS-RL Schutz-status nach BNatSchG Trend 3 3 x b/s x b -2 V x b -1 Haussperling B n Mehrere Vögel auf den Dächern der nordöstlichen Wohnbebauung. V V x b -1 Kohlmeise B pv Mauersegler pv Möglicher Brutvogel in den anschließenden Gärten, falls Nisthilfen gegeben. Potentieller Nahrungsgast über Gebiet, potentieller Brutvogel im Ort V x b

12 Vogelart Status Vorkom men Vorkommen im Untersuchungsgebiet Biotoptyp B.-W. Rote Liste BRD Art. 1 VS-RL Schutz-status nach BNatSchG Trend Mehlschwalbe B, N pv Mönchsgrasmücke B pv Potentieller Nahrungsgast über dem Gebiet, potentieller Brutvogel im Ort In den Gärten im östlich anschließenden Bereich, keine Erfassung am Untersuchungstag 3 V x b -2 x b +1 Rabenkrähe N pv Potentieller Nahrungsgast auf der Wiese Rauchschwalbe N pv Potentieller Nahrungsgast über der Wiese 3 V x b -2 Ringeltaube D, N n, pv x Rotkehlchen B pv Überflieger am nördlichen Ortsrand, möglicher Nahrungsgast auf der Wiese. In den Gärten im östlich anschließenden Bereich, Vorkommen auf der Wiese sehr unwahrscheinlich x b +1 Star N pv Möglicher Nahrungsgast auf der Wiese V x b -1 Turmfalke N pv Möglicher Nahrungsgast auf der Wiese V x s -1 Wacholderdrossel B, N pv In der näheren Umgebung, keine Erfassung am Untersuchungstag V x b -1 Erläuterungen Statusangaben B = Brutvogel N = Nahrungsgast D = Durchzügler BV = Brutverdacht Vorkommen n = nachgewiesen pv = potenziell vorkommend Rote Liste RL BW = Rote Liste Baden-Württemberg, BRD = Deutschland (HÖLZINGER et al. 2007, BfN 2009) 0 = ausgestorben 1 = vom Aussterben bedroht 2 = stark gefährdet 3 = gefährdet V = Arten der Vorwarnliste Trend in BW: Bestandsentwicklung im Zeitraum zwischen (HÖLZINGER et al. 2007) +2 Bestandszunahme größer als 50 % +1 Bestandszunahme zwischen 20 und 50 % 0 Bestandsveränderung nicht erkennbar oder kleiner als 20 % -1 Bestandsabnahme zwischen 20 und 50 % -2 Bestandsabnahme größer als 50 % Schutzstatus nach BNatSchG b = besonders geschützte Art nach BNatSchG s = streng geschützte Art nach BNatSchG Art. 1 VS-RL Artikel 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten. x = in Europa natürlich vorkommende Vogelart im Sinne des Artikel 1 der zuvor genannten Richtlinie

13 Bei den Untersuchungen wurden fünf Vogelarten im Untersuchungsraum nachgewiesen, für weitere 16 Vogelarten erscheint ein Vorkommen in angrenzenden Strukturen der beiden Plangebiete aufgrund der Lebensraumausstattung möglich. Abbildung 4: Nachgewiesene Vogelarten im Untersuchungsgebiet Legende: Hr = Hausrotschwanz, Ba = Bachstelze, Bf= Buchfink, Rt = Ringeltaube, mh = mehrere Hausrotschwänze Die Fläche selbst ist für Wiesenbrüter aufgrund von Kulissenbildung sowohl infolge angrenzender Gewerbenutzung wie auch aufgrund der Kleinräumigkeit innerhalb der Ortschaft und Störung durch Personen, Hunde und Autos nicht geeignet. Busch-, Baum- und Heckenbrüter werden ebenfalls nicht erwartet, da die Wiesenfläche weder Büsche noch Bäume aufweist. Entlang des Dornbrunnengrabens gibt es ebenfalls keine geeigneten Strukturen, die die Nutzung als Bruthabitat wahrscheinlich machen würden. Jedoch bietet der Vorhabensbereich einigen Vogelarten Nahrungsraum. So nutzen möglicherweise vorkommende Brutvögel der angrenzenden Flächen wie etwa Hausrotschwanz und Bachstelze die Grünlandbestände zur Nahrungssuche. Weiterhin kommt die Nutzung als Nahrungsraum für Baumfalke und weitere Greifvogelarten wie etwa Rotmilan oder Mäusebussard in Betracht. Potenzielle Niststandorte für Baum- und Buschbrüter sind vor allem innerhalb der Gehölzstrukturen der Hausgärten östlich der Eingriffsbereiche zu erwarten. Für Nischenbrüter wie bspw. Hausrotschwanz sind auch Hohlräume an umgebenen Wohn- und Gewerbegebäuden als Brutraum interessant. Schädigungsverbot: 44 (1) 1 Unvermeidbare Tötung, Verletzung, Entnahme, Fang Die Planung sieht die Überbauung von zwei strukturarmen Grünlandflächen von insgesamt knapp m² mit wenigen angrenzenden Gehölzstrukturen vor. Innerhalb der Eingriffsfläche sind keine Niststandorte zu erwarten. Eine direkte Schädigung von Vogelindividuen oder deren Entwicklungsformen im Zuge des Bauvorhabens findet nicht statt

14 44 (1) 3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Innerhalb des Planungsgebiets befinden sich keine Gehölze. Auch sind innerhalb der Vorhabensflächen keine Nist- und Ruhestätten zu erwarten. Darüber hinaus konnten in den direkt angrenzenden Gehölzen keine Höhlen festgestellt werden. Eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktionalität der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten möglicherweise im Plangebiet vorkommender Vogelarten findet nicht statt. Das Planungsgebiet dient einigen Vogelarten als Nahrungshabitat. Nahrungshabitate unterliegen nicht den Bestimmungen des 44 BNatSchG, vorausgesetzt sie stellen keine essenziellen Habitatbestandteile dar. Der Verlust an Nahrungsraum im Bereich des betreffenden Grundstücks ist aufgrund der vorhandenen Biotopausstattung und der flexiblen Raumnutzung der vorhandenen und zu erwartenden Vogelarten vernachlässigbar. Ersatznahrungsräume sind im nahen Umfeld vorhanden. Störungsverbot: 44 (1) 2 Erhebliche Störung während sensibler Zeiten Vor allem bau- und betriebsbedingt ist mit Störungen (Lärm, visuelle Effekte, Immissionen etc.) der angrenzenden Lebensräume zu rechnen. Dies betrifft insbesondere die nordwestlich zum Eingriffsbereich angrenzende Gehölzanpflanzung. Aufgrund des Beginns der Baumaßnahme außerhalb der Vogelbrutzeit kann eine Brutansiedlung angrenzend zum Vorhabensgebiet im Vorfeld und während der Baumaßnahme ausgeschlossen werden. 6 Fazit Nach den Ergebnissen der Untersuchungen zur artenschutzrechtlichen Prüfung im Rahmen des Bauantrags kommen im Wirkraum des Vorhabens nur wenige artenschutzrechtlich relevante Arten vor, bzw. erscheint ein Vorkommen aufgrund der vorhandenen Habitatstrukturen als möglich. Zu nennen sind hierbei europäische Vogel- und Fledermausarten. Unter Berücksichtigung von Vorkehrungen zur Vermeidung (Bauzeitenregelung) ergeben sich für gemeinschaftlich geschützte Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten durch die Realisierung des Bauvorhabens im Bereich des Plangebiets Rosenfeld- West, 1. Änderung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG. Es wird keine Ausnahme gem. 45 Abs. 7 BNatSchG benötigt. Balingen, den 04. September 2012 Dr. Klaus Grossmann

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