Das VOB-Baustellenhandbuch

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Das VOB-Baustellenhandbuch Bearbeitet von Andreas Büchs 7. Auflage 2016. Taschenbuch. Rund 560 S. Softcover ISBN 978 3 86586 712 4 Format (B x L): 10 x 14 cm Gewicht: 325 g Weitere Fachgebiete > Technik > Baukonstruktion, Baufachmaterialien > Baugewerbe, Bauplanung, Baubetrieb Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

Abrechnung nach freier Kündigung Abrechnung nach freier Kündigung Nach 8 Abs. 1 VOB/B kann der Auftraggeber den Bauvertrag jederzeit kündigen (siehe: Freie Kündigung). Dem Auftragnehmer steht in diesem Fall die vereinbarte Vergütung zu, wobei er sich jedoch das anrechnen lassen muss, was er sich aufgrund der Kündigung an Aufwendungen erspart hat oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlassen hat. Gemäß 649 BGB, auf den 8 Abs. 1 VOB/B Bezug nimmt und der auf den VOB-Bauvertrag ergänzend Anwendung findet, muss der Auftragnehmer grundsätzlich nicht mehr im Einzelnen darlegen, was er sich an Aufwendungen erspart hat, sondern kann sich auf 649 Satz 3 BGB berufen, wonach ohne weitere Nachweise des Auftragnehmers vermutet wird, dass dem Auftragnehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Der Auftragnehmer kann also ohne weiteren Nachweis stets diesen Betrag vom Auftraggeber verlangen, der eine freie Kündigung ausgesprochen hat. Der Auftraggeber kann diese Vermutung jedoch widerlegen, indem er Tatsachen vorträgt, die diese Vermutung erschüttern. Ist dies der Fall, dann muss der Auftragnehmer darlegen, in welcher Höhe ersparte Aufwendungen tatsächlich vorliegen. Selbstverständlich kann der Auftragnehmer durch Berechnung der tatsächlich ersparten Aufwendungen einen höheren Vergütungsanspruch darlegen und beweisen. Er muss sich nicht auf die 5%-Vermutung in 649 Satz 3 BGB verweisen lassen. Sie hat lediglich den Zweck, ihm einen Vergütungsanspruch zu erleichtern, wenn er Schwierigkeiten hat, die tatsächlich ersparten Aufwendungen gerichtsfest darzulegen und zu beweisen. 63

Abrechnung nach freier Kündigung Die Abrechnung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen nach der Kündigung gestaltet sich unterschiedlich je nach Vertragsart. Es ist also zu unterscheiden, ob ein Einheitspreisvertrag oder ein Pauschalpreisvertrag vorliegt. Bei der Abrechnung ist grundsätzlich aber immer zunächst die vertraglich vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen. Es ist dann die Teilvergütung für die vom Auftragnehmer ausgeführten Teilleistungen zu ermitteln. Von der verbleibenden restlichen Vergütung sind die ersparten Kosten oder der (böswillig unterlassene) anderweitige Erwerb in Abzug zu bringen. Abrechnung nach freier Kündigung beim Einheitspreisvertrag Zunächst sind die erbrachten Leistungen zu ermitteln. Dabei ist ein entsprechendes Aufmaß zu erstellen. Die aufgemessenen Mengen sind dann, wie gewohnt, mit den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen zu multiplizieren und den entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses zuzuordnen. Der Auftragnehmer darf bei der Ermittlung angelieferte, aber noch nicht eingebaute Bauteile nicht berücksichtigen. Die ersparten Kosten sind vom Auftragnehmer in der Art und Weise zu ermitteln, dass er die gem. seiner ursprünglichen Kalkulation entfallenden Kosten und Aufwendungen von der Restvergütung in Abzug bringt. Er kann jedoch auch nach den tatsächlich ersparten Kosten abrechnen, wenn diese feststehen und er dadurch günstiger steht. Ein in die Vergütung einkalkulierter Gewinn ist nicht als ersparte Kosten in Abzug zu bringen. Ebenso stellen etwa ein Wagnis oder 64

Abrechnung nach freier Kündigung allgemeine Geschäftskosten keine ersparten Aufwendungen dar und sind somit nicht in Abzug zu bringen. Ersparte Aufwendungen sind hingegen Lohnkosten, die aufgrund der Kündigung nicht angefallen sind. Sie sind allerdings nicht erspart, wenn der Auftragnehmer seine Arbeiter nicht anderweitig einsetzen kann und deshalb Lohnkosten entstehen, die er nicht abbauen kann. Sofern der Auftragnehmer seinerseits bestehende Verträge mit Nachunternehmern kündigen muss und ihm hierbei keine Kosten entstehen, sind Nachunternehmerkosten als Ersparnis zu berücksichtigen. Abrechnung nach freier Kündigung beim Pauschalpreisvertrag Bei der Abrechnung eines Pauschalpreisvertrags gelten ebenfalls die vorstehenden Grundsätze. Beim Pauschalpreisvertrag ergibt sich jedoch die Besonderheit, dass die gesamte, vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung nicht in einzelne Teilleistungen untergliedert ist, wie etwa beim Einheitspreisvertrag. Im Rahmen der Abrechnung eines Pauschalpreisvertrags nach freier Kündigung muss der Auftragnehmer deshalb das Verhältnis der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zum vereinbarten Pauschalpreis und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen, sodass dies für den Auftraggeber nachvollziehbar und nachprüfbar ist. Er hat dabei zumindest eine grobe Kalkulation des vereinbarten Pauschalpreises vorzulegen, die den Auftraggeber in die Lage versetzt, den in Rechnung gestellten Vergütungsanteil 65

Haftung H Haftung Es ist strikt zwischen den Begriffen Haftung und Gefahrtragung zu unterscheiden. Von Gefahrtragung spricht man dann, wenn weder der Auftraggeber noch der Auftragnehmer die Beschädigung oder die Zerstörung von Bauleistungen zu vertreten haben, wenn also bspw. die Bauleistungen aufgrund von unabwendbaren Witterungseinflüssen zerstört werden, die keine der Vertragsparteien vorhersehen konnte. Maßgeblich ist dabei der Zeitraum von Beginn der Ausführung bis zur Abnahme. Von Haftung spricht man hingegen, wenn entweder der Auftraggeber, der Auftragnehmer oder ein Dritter eine Beschädigung oder Zerstörung der Bauleistungen verschuldet hat. Die Haftung der Vertragsparteien regelt 10 VOB/B. 10 Abs. 1 VOB/B regelt die Haftung von Auftraggeber und Auftragnehmer zueinander, während 10 Abs. 2 bis 6 VOB/B die Haftung der Vertragsparteien im Innenverhältnis betrifft, wenn ein Dritter durch beide geschädigt wird. 10 Abs. 1 VOB/B: Haftung untereinander Auftragnehmer und Auftraggeber haften einander für eigenes Verschulden und für das Verschulden von Vertretern und Bevollmächtigten sowie Erfüllungsgehilfen bei der Beschädigung oder Zerstörung von Bauleistungen. Wenn also etwa 267

Haftung der bevollmächtigte Architekt aufgrund von Unachtsamkeit vom Auftragnehmer bereits erbrachte Bauleistungen beschädigt, so haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Ersatz des hieraus entstandenen Schadens. Der Auftragnehmer hingegen ist gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich für schuldhafte Zerstörungen oder Beschädigungen, die von einem von ihm beauftragten Subunternehmer verursacht werden, und muss ggf. die beschädigten Bauleistungen nochmals herstellen, ohne dabei eine zusätzliche Vergütung vom Auftraggeber beanspruchen zu können. Selbstverständlich kann er hinsichtlich des entstandenen Schadens beim Subunternehmer Regress nehmen. 10 Abs. 2 bis 6 VOB/B: Haftung im Innenverhältnis Haftung des Auftraggebers Der Auftraggeber trägt im Innenverhältnis die Verantwortung alleine, wenn er eine verbindliche Anordnung getroffen hat, ihn der Auftragnehmer auf die mit dieser Anordnung verbundenen Risiken hingewiesen hat und aufgrund der vom Auftragnehmer auf Veranlassung des Auftraggebers ausgeführten Anordnung einem Dritten ein Schaden entsteht. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn ein hierzu Bevollmächtigter des Auftraggebers die Anordnung getroffen hat. Haftung des Auftragnehmers Der Auftragnehmer trägt den Schaden alleine, wenn er ihn durch eine Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen Prämien bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können. Wenn einem Dritten, etwa dem Nachbarn 268

Haftung des Baugrundstücks, dadurch ein Schaden entsteht, weil der Auftragnehmer angrenzende Grundstücke unbefugt betritt oder beschädigt, Boden oder andere Gegenstände außerhalb der vom Auftraggeber angewiesenen Flächen entnimmt oder ablagert oder Wege oder Wasserläufe versperrt, so trägt der Auftragnehmer im Verhältnis zum Auftraggeber die Haftung allein. Er kann also keinen Regress beim Auftraggeber nehmen, wenn er vom Nachbarn (Dritten) in Anspruch genommen wird. Wenn der Auftragnehmer gewerbliche Schutzrechte verletzt, so haftet er im Verhältnis zum Auftraggeber alleine, wenn der Auftraggeber die Verwendung zwar vorgeschrieben, aber zugleich den Auftragnehmer darauf hingewiesen hat, dass diesbezüglich ein solches Schutzrecht besteht, oder wenn er selbst die Verwendung geschützter Gegenstände oder das geschützte Verfahren angeboten hat. Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt die Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Schließlich regelt 10 Abs. 6 VOB/B, dass dann, wenn ein geschädigter Dritter sowohl den Auftraggeber als auch den Auftragnehmer wegen eines Schadens in Anspruch nehmen kann und dieser etwa nur den Auftragnehmer in voller Höhe in Anspruch nimmt, obwohl im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nur der Auftraggeber haftet, der 269