BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 19/2314 19. Wahlperiode 24.05.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Dr. Julia Verlinden, Lisa Badum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 19/2055 Bereitstellung geologischer Daten für die neue Endlagersuche V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbh (BGE) hat im vergangenen Jahr begonnen, bundesweit geologische Daten für die Suche nach einem Endlagerstandort für hochradioaktiven Atommüll zu erheben, siehe beispielsweise Pressemitteilung der BGE vom 15. Dezember 2017 zum damaligen Sachstand über die Datenlage. Nach dem Standortauswahlgesetz sollen in einem ersten Schritt des Suchverfahrens Teilgebiete mit günstigen geologischen Voraussetzungen ermittelt werden. Ungeeignete Gebiete sollen durch Anwendung von Ausschlusskriterien identifiziert und aus dem Suchverfahren ausgeschlossen werden. Die Bundesländer sind gemäß Standortauswahlgesetz verpflichtet, geologische Daten für die Endlagersuche zur Verfügung zu stellen. Nur wenn aus allen Bundesländern für das Verfahren vollständige und vergleichbare Daten vorliegen, ist ein Vergleich unterschiedlicher geologischer Formationen und Standorte möglich. Da gemäß 4 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai 2017 das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit für die umfassende und systematische Information der Öffentlichkeit über das Standortauswahlverfahren zuständig ist, wird es von der BGE fortlaufend informiert. Insofern liegt das zur Beantwortung der nachfolgenden Fragen nötige Wissen nicht ausschließlich bei der BGE vor, sondern zumindest weitgehend auch bereits bei der Bundesregierung. 1. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung der BGE geologische Daten für die Endlagersuche bereitgestellt (bitte tabellarisch angeben)? Alle 16 Bundesländer bzw. ihre zuständigen Behörden haben auf die Geodaten- Abfrage der BGE zu den Ausschlusskriterien geantwortet und geowissenschaftliche Daten und Informationen geliefert. Außerdem wurden auch von der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) Geodaten entsprechend der Abfrage der BGE zur Verfügung gestellt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 22. Mai 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

Drucksache 19/2314 2 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 2. Von welchen Bundesländern liegen der BGE nach Kenntnis der Bundesregierung auch bereits alle Daten privater Dritter vor, wenn ja, mit welchen rechtlichen Restriktionen sind die Daten belegt (bitte tabellarisch angeben)? Gemäß 12 Absatz 3 StandAG sind die zuständigen Behörden der Länder verpflichtet, der BGE Geodaten zur Verfügung zu stellen, anhand derer Teilgebiete zu ermitteln sind, die günstige geologische Voraussetzungen für die sichere Endlagerung hochradioaktiver Abfälle erwarten lassen. Dies gilt auch für Geodaten privater Dritter. Die Datenlieferungen zu den Ausschlusskriterien der zuständigen Landes- und Bundesbehörden enthalten auch Geodaten und Informationen, die Eigentum privater Dritter sind. Hierzu zählen nach bisheriger Sichtung Lageangaben von Bohrungen, Bergwerken sowie Bergbauberechtigungen. Die Behörden sind nur zum Teil der Bitte der BGE gefolgt, bei Übersendung der Daten diejenigen zu kennzeichnen, an denen Rechte Dritter bestehen. Über bestehende Restriktionen zur Nutzung von Daten privater Dritter kann derzeit keine abschließende Auskunft gegeben werden. Die BGE geht davon aus, dass alle Daten privater Dritter zumindest mit Restriktionen bzgl. der Veröffentlichung belegt sind; die Veröffentlichung muss sich im gesetzlichen Rahmen bewegen (siehe Antwort zu Frage 9).

Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 3 Drucksache 19/2314 3. Von welchen Bundesländern sind die Daten noch unvollständig und müssen noch Daten nacherhoben werden, insbesondere für die Anwendung der Ausschlusskriterien gemäß 22 Standortauswahlgesetz (bitte tabellarisch angeben)? Derzeit prüft die BGE die zu den Ausschlusskriterien gelieferten Geodaten auf ihre Verwendbarkeit und Vollständigkeit gemäß der Datenabfrage der BGE. Hierzu finden Rücksprachen mit den zuständigen Landes- und Bundesbehörden statt. Die Bearbeitungsstände sind sehr unterschiedlich. Vollständigkeit wird im Sinne einer vollständigen Lieferung der angefragten Daten verstanden, die den Behörden vorliegen. Dies umfasst sowohl konkrete Datenlieferungen in elektronisch verarbeitbarer Form als auch Fehlmeldungen oder Hinweise auf das Vorliegen analoger Daten und Informationen. Eine Erhebung von neuen Daten sieht das Gesetz erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, nämlich im Rahmen der Erkundung nach 16 Absatz 1 StandAG. Zunächst verbleiben Gebiete, für die keine ausreichende Datengrundlage zur Anwendung der Ausschlusskriterien vorliegt, im Verfahren bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein Bundesgesetz nach 15 Absatz 3 StandAG den Umgang mit solchen Gebieten auf Basis des Vorschlags des Vorhabenträgers und des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit festlegt. Gleichzeitig wird die BGE in dem Vorschlag zur Festlegung der standortbezogenen Erkundungsprogramme nach 14 Absatz 3 StandAG erforderlichenfalls die Erhebung notwendiger Daten für die Anwendung der Ausschlusskriterien nach 22 StandAG vorsehen, z. B. durch Geländearbeiten oder anderweitige Maßnahmen. Wenn das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit diese Erkundungsprogramme nach Prüfung gemäß 15 Absatz 4 StandAG festgelegt hat, wird eine Erhebung im Sinne der Erkundung nach 16 Absatz 1 StandAG beginnen. 4. Wie bewertet die Bundesregierung Forderungen, glaziale Ereignisse, Einbruchseen oder die Lage in Flussurstromtälern als Ausschlusskriterium zu berücksichtigen (bitte möglichst ausführlich darlegen und mit Begründung beantworten)? Die im Rahmen des Standortauswahlverfahrens anzuwendenden Ausschlusskriterien sind in 22 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes (StandAG) abschließend normiert. Diese beziehen sich demnach auf 1. großräumige Störungszonen, 2. aktive Vertikalbewegung, 3. Einflüsse aus gegenwärtiger oder früherer bergbaulicher Tätigkeit, 4. seismische Aktivität, 5. vulkanische Aktivität und 6. Grundwasseralter (junge Grundwässer). Die in der Fragestellung genannten Merkmale sind im Standortauswahlgesetz nicht als Ausschlusskriterien normiert. Daher führen sie für sich genommen nicht zum Ausschluss eines Gebiets, in dem sie gegeben sind. Unabhängig davon sind die in der Fragestellung genannten Merkmale bei der Bewertung der Sicherheit eines potentiellen Endlagerstandortes zu berücksichtigen.

Drucksache 19/2314 4 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 5. Wann beabsichtigt die Bundesregierung, den bereits in der letzten Legislaturperiode vorbereiteten Entwurf eines Geowissenschaftsdatengesetzes im Kabinett zu beschließen, ohne das eine eventuell notwendige schnelle und rechtssichere Beschaffung weiterer geologischer Daten Dritter, mindestens aber eine effiziente Veröffentlichung geologischer Daten Dritter aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller problematisch bis unmöglich sein wird (vgl. Protokoll Nr. 18/125 des öffentlichen Fachgesprächs des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestags sowie auf Bundestagsdrucksache 18/11398 die Begründung zu 12)? Wie lautet der aktuelle Zeitplan für das Geowissenschaftsdatengesetz (bitte mit terminlicher Angabe aller bereits avisierter Meilensteine wie Referentenentwurf, Länder- und Verbändeanhörung, erste Kabinettsbefassung, Kabinettsbeschluss, Einbringung in den Deutschen Bundestag und Bundesrat beantworten)? 6. Gab bzw. gibt es im laufenden Jahr neuerlichen Abstimmungsbedarf zwischen den Bundesressorts hinsichtlich des geplanten Geowissenschaftsdatengesetzes? Falls ja, welchen konkret? Die Fragen 5 und 6 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Zu einem Referentenentwurf für das geplante Gesetz, das unter anderem die Verfügbarkeit geologischer Daten für öffentliche Aufgaben und die öffentliche Verfügbarkeit geologischer Daten regeln soll, wird voraussichtlich noch in diesem Jahr die Ressortabstimmung eingeleitet werden. Hierfür waren umfangreiche Vorarbeiten auch unter Einbeziehung von Fachleuten aus den Bundesländern erforderlich, um für die erheblich variierenden Sachverhaltskonstellationen im Hinblick auf bereits vorhandene und zukünftige geologische Daten eindeutige und vor allem verfassungsrechtlich tragbare Verfügbarkeitslösungen entwickeln zu können. Der Arbeitsentwurf befindet sich derzeit noch in der Bearbeitung. Federführend innerhalb der Bundesregierung ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Zur inhaltlichen Reichweite der öffentlichen Verfügbarkeit geologischer Daten sowie zum verfahrensrechtlichen Konzept der öffentlichen Verfügbarkeit werden aktuell noch rechtliche Fragen geklärt. 7. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, Daten historischer Bohrungen und Bergwerke mit in die Datenerhebung für die Endlagersuche aufzunehmen, wenn diese in den Datenbeständen der 16 Bundesländer fehlen? Die Bergbehörden und geologischen Dienste der Länder haben gemäß ihrer bergsicherheitlichen, lagerstätten- und rohstoffsichernden sowie geowissenschaftlichen Aufgabenstellung diese Daten zu erfassen und zu verwalten. Wenn dieser Datenbestand und damit auch die der BGE entsprechend zur Verfügung gestellten Daten unvollständig sein sollten, würden die davon betroffenen Gebiete nicht ausgeschlossen werden. Im Zuge der Aufstellung von standortbezogenen Erkundungsprogrammen nach 15 Absatz 3 StandAG würden diese Informationen jedoch eruiert und ggf. zum Ausschluss führen.

Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 5 Drucksache 19/2314 8. Ist die Bundesregierung auch bereit, Daten von Museen, Historikern, Universitäten oder anderen Stellen mit zu erfassen, um eine möglichst vollständige Geodatensammlung für die Endlagersuche zu ermöglichen? 13 Absatz 2 StandAG legt fest, dass der Vorhabenträger auf die ihm von den zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zur Verfügung zu stellenden geologischen Daten für das gesamte Bundesgebiet die geowissenschaftlichen Ausschlusskriterien nach 22 StandAG anwendet. 12 Absatz 3 StandAG schreibt vor, dass der Vorhabenträger mit Forschungsund Beratungseinrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zusammenarbeitet sowie wissenschaftliche Erkenntnisse anderer wissenschaftlicher Einrichtungen heranziehen kann. In der Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass der BGE damit die Möglichkeit verschafft werden soll, auf alle vorhandenen Daten und wissenschaftlichen Erkenntnisse von Bundesbehörden zuzugreifen, sofern sie diese benötigt. Für das konkrete Vorgehen bedeutet dies, dass die BGE zunächst die Daten bei den zuständigen Landesämtern sowie der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe abfragt, die die BGE für die Anwendung der Ausschlusskriterien, der Mindestanforderungen sowie der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien benötigt. Danach werden diese Daten jeweils ausgewertet und bewertet. Zeigen sich Datenlücken oder können die Daten und Informationen nicht mit ausreichender Sicherheit interpretiert werden, wird der Vorhabenträger zu jeder Zeit im Verfahren nach 12 Absatz 3 StandAG an wissenschaftliche Einrichtungen herantreten, um deren wissenschaftliche Erkenntnisse heranzuziehen und zu berücksichtigen. 9. Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass die für die Endlagersuche gewonnenen Geodaten alle öffentlich zugänglich gemacht werden können? Es ist Ziel und Zweck des Standortauswahlgesetzes, den Bürgerinnen und Bürgern frühzeitig ausgewertete, geprüfte und somit verwertbare Geodaten vollständig und systematisiert zur Verfügung zu stellen. Der Zwischenbericht zu den Teilgebieten nach 13 StandAG, den die BGE als Vorhabensträgerin nach Prüfung und Auswertung der Daten aufgrund der 22, 23 und 24 StandAG vorzulegen und zu veröffentlichen hat, wird sämtliche für die getroffene Auswahl entscheidungserheblichen Tatsachen und Erwägungen enthalten ( 13 Absatz 2 Satz 4 StandAG). Werden ungeprüfte, nicht ausgewertete und nicht kommentierte geologische Daten ohne Betrachtung der Relevanz für den Zwischenbericht Teilgebiete veröffentlicht, kann dies zu falschen Rückschlüssen bezüglich der Eignung/Nichteignung von Teilgebieten führen. Das Standortauswahlgesetz regelt den Bereich Veröffentlichungen nicht näher. In der Gesetzesbegründung des novellierten Standortauswahlgesetzes, Bundestagsdrucksache 18/11398, wird der Regelungsumfang des Standortauswahlgesetzes vom 23. Juli 2013 zu 12 dargelegt: Die Regelung [des 12 Absatz 3 Satz 1 StandAG] stellt sicher, dass die bei den Landesbehörden vorhandenen Daten dem Vorhabenträger im Standortauswahlverfahren zur Verfügung stehen und dem Vorhabenträger für die Zwecke des Standortauswahlverfahrens übermittelt werden. Sonstige Regelungen, insbesondere zur Veröffentlichung der Daten, bleiben der Novellierung des Lagerstättengesetzes vorbehalten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 verwiesen.

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