E-Billing / E-Signature. Inhalt, Risiken und Nutzen für KMU s



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Transkript:

E-Billing / E-Signature Inhalt, Risiken und Nutzen für KMU s

Vorstellung der Referentin lic. iur. Ursula Sury, RA Studium der Rechtswissenschaften in Zürich Erwerb des Anwaltspatents in Luzern Nachdiplomstudium in Wirtschaft und Pädagogik an der HSG Bevorzugte Tätigkeitsgebiete: Informatikrecht Franchising Datenschutzrecht Recht im Internet Professorin an der Hochschule Luzern Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte des Kanton Wallis Führung der Advokatur Sury GmbH, Luzern

Einleitung Vertragsabschluss Vertragserfüllung Beweis?

Themenübersicht 1. Der Vertragsabschluss und die E-Signatur 2. Die Beweiskraft elektronischer Dokumente 3. E-Signature: Grundlagen und Anwendungsformen 4. Praxisbeispiel SuisseID 5. E-Billing: Grundlagen und Nutzen 6. Die Archivierung elektronischer Dokumente

1. Der Vertragsabschluss und die elektronische Signatur

Übereinstimmende gegenseitige Willenserklärungen (Art. 1 OR) Angebot und Annahmeerklärung müssen auf dieselbe Sache gerichtet sein und müssen eine Einigung in allen wesentlichen Vertragspunkten beinhalten. Nur die verbindliche Annahme eines verbindlichen Angebots erzeugt einen Vertrag

Formvorschriften Grundsatz der Formfreiheit Wenn das Gesetz oder die Parteienvereinbarung eine bestimmte Form vorsehen, dann hängt die Gültigkeit des Vertrages von der Einhaltung dieser Vorschrift ab.

Einfache Schriftlichkeit Der Vertrag muss die eigenhändige Unterschrift aller Personen enthalten, welche aus dem Vertrag verpflichtet werden.

Gleichstellung digitale Signatur eigenhändige Unterschrift Art. 14 Abs. 2bis OR: Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über die elektronische Signatur beruht. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.

Folgen der Gleichstellung Willenserklärungen, für welche die eigenhändige Unterschrift verlangt wird, können auch elektronisch signiert abgegeben werden. Bestehen qualifizierte Formvorschriften (z.b. notarielle Beglaubigung), dann können diese mittels qualifizierter elektronischer Signatur nicht erfüllt werden!

2. Die Beweiskraft elektronischer Dokumente Elektronisch geführte und aufbewahrte Dokumente haben dieselbe Beweiskraft wie Papierdokumente, wenn die Voraussetzungen der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) erfüllt sind

Sowohl im Zivil- als auch im Strafverfahren sind elektronische Dokumente als Beweismittel zulässig. Die Beweiskraft des Dokuments hängt wesentlich vom Nachweis der Integrität der darauf gespeicherten Informationen ab. Ein mittels technischer und organisatorischer Schutzmassnahmen gesichertes Dokument hat eine wesentlich höhere Beweiskraft als ein ungeschütztes Dokument!

Die allgemeine Beweislastregel von Art. 8 ZGB Es hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Derjenige, der die Beweislast trägt, muss die Folgen der Beweislosigkeit tragen.

3. E-Signature: Grundlagen und Anwendungsformen

Gesetzliche Grundlagen Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES) Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (VZertES) Ausführungsbestimmungen des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM)

Was regelt das ZertES? Gleichstellung der digitalen Signatur mit der eigenhändigen Unterschrift Anerkennung und Akkreditierung der AnbieterInnen von Zertifizierungsdiensten (CA = Certification Authorities) Das elektronische Zertifikat Haftung der CA Haftung des Inhabers des Signaturschlüssels

E-Signatur - Begriff Es handelt sich um ein Verschlüsselungsverfahren, bei dem unterschiedliche Schlüssel für die Verund die Entschlüsselung verwendet werden. Mit Hilfe der digitalen Signatur soll die Identität des Verfassers des signierten Textes, sowie die Authentizität des Textes sichergestellt werden. Digitale Signaturen, denen das ZertES Rechtswirkungen verleit (qualifizierte elektronische Signaturen) basieren auf Public-Key-Kryptographie.

Formen der elektronischen Signatur einfache E-Signatur: Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder die logisch mit ihnen verknüpft sind und zu deren Authentifizierung dienen (Art. 2 Abs. 1 lit. a ZertES) fortgeschrittene E-Signatur 1. ausschließlich dem Inhaber zugeordnet 2. ermöglicht Identifizierung des Inhabers. 3. mit Mitteln, die Inhaber unter alleiniger Kontrolle hält 4. mit Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann (Art. 2 Abs. 1 lit. b ZertES)

qualifizierte E-Signatur Voraussetzungen der fortgeschrittenen elektronischen Signatur Plus zusätzlich: a. Beruhen auf einer sicheren Signaturerstellungseinheit gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 ZertES b. sowie auf einem qualifiziertem und zum Zeitpunkt der Erzeugung gültigen Zertifikat

a. Sichere Signaturerstellungseinheit Die Signaturerstellungseinheiten müssen zumindest gewährleisten, dass die für die Erzeugung der Signatur verwendeten Signaturschlüssel: nur einmal auftreten können und ihre Geheimhaltung sichergestellt ist; nicht abgeleitet werden können und vor Fälschungen geschützt sind; Vom rechtmässigen Inhaber gegen missbräuchliche Verwendung geschützt werden können.

b. Qualifiziertes Zertifikat Mindestinhalt nach Art. 7 ZertES Seriennummer Hinweis auf qualifiziertes Zertifikat Name / Pseudonym des Inhabers Signaturprüfschlüssel Gültigkeitsdauer Zertifizierungsdienststelle (inkl. Hinweis ob anerkannt oder nicht) Spezifische Attribute (z.b. Geltungsbereich des Zertifikats, Nutzungsbeschränkung)

Anerkennungsvoraussetzungen für CA s im Handelsregister eingetragen; in der Lage sein, qualifizierte Zertifikate auszustellen und zu verwalten; Personal mit den erforderlichen Fachkenntnissen etc.; Verlässliche und vertrauenswürdige Signaturerstellungseinheiten verwenden; über ausreichende Finanzmittel oder garantien verfügen; notwendige Versicherungen (zur Deckung allfälliger Haftungsansprüche etc.) abschliessen. Einhaltung des anwendbaren Rechts gewährleisten. etc.

Freiwillige Anerkennung! Anerkennung der CA ist jedoch freiwillig. CA macht sich nicht strafbar, wenn sie Zertifizierungsdienste anbietet, ohne vorher um Anerkennung (gemäss ZertES) nachgesucht zu haben. Aber: nur digitale Signaturen von anerkannten CA s entfalten die gesetzlichen Rechtswirkungen betreffend Gleichstellung mit der eigenhändigen Unterschrift, Haftung etc.

Pflichten anerkannter CA s Ausstellung qualifizierter Zertifikate müssen von den Personen, die einen Antrag auf Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats stellen, verlangen, dass sie persönlich erscheinen und den Nachweis ihrer Identität erbringen, etc. Informations- und Dokumentationspflicht Ungültigerklärung qualifizierter Zertifikate Verzeichnisse der qualifizierten Zertifikate, Zeitstempel Möglichkeit der Überprüfung der Gültigkeit der qualifizierten Zertifikate etc.

Zurzeit anerkannte Zertifizierungsdienste (CA s) Qualifizierte und fortgeschrittene Zertifikate: Swisscom (Schweiz) AG QuoVadis Trustlink Schweiz AG SwissSign AG Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) Fortgeschrittene Zertifikate: Trüb AG

Haftung gemäss Art. 16 18 ZertES Haftung der CA für Verletzung der gesetzlichen Pflichten (Beweislastumkehr) Haftung Anerkennungsstelle für Verletzung der gesetzlichen Pflichten (Beweislastumkehr) Für beide gilt: Die Haftung kann nicht wegbedungen werden Keine Haftung für Schäden, die aus der Nichtbeachtung oder Überschreitung einer Nutzungsbeschränkung ergeben

Haftung Inhaber E-Signatur gemäss Art. 59a OR Der Inhaber eines Signaturschlüssels haftet Drittpersonen für Schäden, die diese erleiden, weil sie sich auf das qualifizierte gültige Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne ZertES verlassen haben. Die Haftung entfällt wenn der Inhaber des Signaturschlüssels glaubhaft darlegen kann, dass er die nach den Umständen notwendigen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, um den Missbrauch des Signaturschlüssels zu verhindern (Beweislastumkehr)

Massnahmen zur Minimierung Haftungsrisiko Signaturschlüssel vor Zugriff unberechtigter Dritter schützen Alleinige und vollständige Kontrolle über den Gebrauch des Signaturschlüssels ausüben Bei Verlust oder Missbrauch umgehend Sperrung veranlassen etc.

4. Praxisbeispiel SuisseID Erster standardisierte elektronische Identitätsnachweis der Schweiz, mit dem eine rechtsgültige elektronische Signatur und eine sichere Authentifizierung möglich ist. Anbieter der SuisseID: Quo Vadis Trustlink Schweiz AG und SwissSign AG beliefern sowohl Unternehmen wie Privatpersonen. Die Swisscom (Schweiz) AG beliefert zur Zeit ausschliesslich Unternehmen und das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT liefert die SuisseID für Verwaltungsbedürfnisse

Authentisierung Zertifikat Quelle: www.suisseid.ch

Schritt 1: Der Zertifikatsinhaber meldet sich bei der Anwendung (bzw. beim Service-Provider) mit seinem Authentisierungs-Zertifikat (IAC). Schritt 2: Die Anwendung authentifiziert den Inhaber der SuisseID. Dazu muss der Inhaber den geheimen PIN eingeben, um die Operation mit dem zum IAC korrespondierenden privaten Schlüssel freizuschalten. Schritt 3: Die Anwendung prüft den Status des Zertifikats via Sperrliste oder OCSP

SuisseID - Anwendungsmöglichkeiten Sicherstellen des Absenders von E-Mails Dokumentenunterschrift auch elektronisch rechtsgültig Zugang zum Firmenintranet auch von zu Hause aus Elektronisch amtliche Dokumente bestellen Jugendschutz im E-Commerce

Zwischenbilanz SuisseID Bis am 31. Dezember 2010 wurden über 271 000 SuisseIDs bestellt Momentane Einsatzmöglichkeit 110 Anbieter (Stand Dez. 2010), darunter viele grosse Städte und Gemeinden wie z. B. Kriens, Olten und Zug. In diesen und vielen weiteren Gemeinden können Einwohner und Organisationen mit der SuisseID zahlreiche E-Government-Geschäfte abwickeln (Bsp. Umzugsmeldungen, Zivilstandsänderungen, ge-werbepolizeilichen Bewilligungen) Bereits operativ die Kantone Genf, Jura, St. Gallen, Thurgau und Zürich, welche die SuisseID für spezifische E-Government-DL einsetzen

Praxisrelevanz E-Signature Höherer Beweiswert der elektronisch signierten digitalen Urkunden Auswirkungen auf das sogenannte e-government Vereinfachte und effizientere Kommunikation mit Behörden Schnellerer Prozessablauf

5. E-Billing: Grundlagen und Nutzen E-Billing beinhaltet: das Stellen von elektronischen Rechnungen den Empfang von elektronischen Rechnungen

Gesetzliche Grundlagen Mehrwertsteuergesetz Kaufmännische Buchführung (Art. 957 ff OR) Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) Verordnung des EFD über elektronische Daten und Informationen (ElDI-V) Technische und administrative Vorschriften der ESTV vom 01. November 2007

Ordnungsgemässe Buchführung Der Steuerpflichtige muss seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss führen und während mindestens 10 Jahren ordnungsgemäss aufbewahren Während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist müssen die elektronischen Rechnungsbelege jederzeit lesbar gemacht werden können (inkl. Signatur-Prüfungsmöglichkeit), die dazu erforderlichen Mittel muss der Steuerpflichtige zur Verfügung stellen

Beweiskraft Art. 122 MWSTV Der elektronische Beleg, der im Rahmen des E-Billings erstellt wird, hat die selbe Beweiskraft hat wie ein Beleg, der ohne Hilfsmittel lesbar ist, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Nachweis des Ursprungs Nachweis der Integrität Nichtabstreitbarkeit von Versand und Empfang die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Anforderungen sind geregelt in der EIDI-V

Anwendungsbereich der ElDI-V Daten, welche elektronisch übermittelt und aufbewahrt werden (Kreditoren) sowie Daten, die der Steuerpflichtige selbst elektronisch erstellt hat und elektronisch übermittelt und aufbewahrt (Kopien der Debitorenrechnungen) Die ElDI-V ist nicht anwendbar auf eingescannte Papierbelege!

Beispiele der Voraussetzung gemäss EIDI-V die Übermittlung und die Aufbewahrung von elektronischen Daten muss mittels elektronischer Signatur abgesichert sind Empfangsbestätigung des Leistungsempfängers Datenverarbeitungsverfahren muss Gewähr bieten, dass alle zu verarbeitenden Daten, die für die Steuererhebung relevant sein können, erfasst werden, nicht unbemerkt unterdrückt oder verändert werden können

Die elektronische Signatur in der EIDI-V Verlangt wird eine fortgeschrittene elektronische Signatur gemäss Art. 2 Abs.1 lit. b ZertES (Art. 2 Abs. 2 ElDI-V) Verlangt werden Zertifikate von anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten

Nutzen E-Billing Keine Druck- und Versandkosten (Beim Rechnungssteller rund CHF 4.00 pro Rechnung, beim Rechnungsempfänger rund CHF 25.00) Höhere Zustellrate, da keine Adresswechsel Platzeinsparung durch elektronische Archivierung. Kosteneinsparung durch die Automatisierung der Kreditorenprozesse etc.

Status quo: Zukunftsaussichten mehr als 10% der Rechnungen in der Schweiz werden elektronisch übermittelt und bezahlt..tendenz steigend

6. Die Archivierung elektronischer Dokumente Die GeBüV legt fest, wie die Geschäftsunterlagen geführt und aufbewahrt werden müssen, damit diese dieselbe Beweiskraft haben wie Papierunterlagen.

Aufbewahrungspflichtige Dokumente Betriebsrechnung und Bilanz schriftlich und unterzeichnet im Original Bücher, Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise Mehrwertsteuerbelege

Aufbewahrungsform Dokument Aufbewahrungsform Schriftlich und unterzeichnet Schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Form Bilanz und Erfolgsrechnung X Geschäftsbücher Buchungsbelege Geschäftskorrespondenz X X X

Reminder Vertragsabschluss Vertragserfüllung Beweis?

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! Hinweis auf Publikation www.dieadvokatur.ch Weiterbildungsmöglichkeiten auch im Bereich IT-Recht www.hslu.ch lic. iur. Ursula Sury Die Advokatur Sury GmbH Alpenquai 4, 6005 Luzern ursula.sury@dieadvokatur.ch