Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes

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Transkript:

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2814 19.02.2014 Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes Sehr geehrter Herr Präsident, als Anlage übersende ich gemäß Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt den von der Landesregierung am 18. Februar 2014 beschlossenen Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages von Sachsen- Anhalt herbeizuführen. Federführend ist die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt. Mit freundlichen Grüßen Dr. Reiner Haseloff Ministerpräsident (Ausgegeben am 19.02.2014)

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3 Vorwort A. Zielsetzung Mit dem Gesetzentwurf sollen die Regelungen zur Altersversorgung von Mitgliedern der Landesregierung novelliert werden. Daneben werden neue Bestimmungen eingefügt. B. Lösung Der Gesetzentwurf sieht im Anschluss an die Reduzierung des Versorgungsniveaus durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Ministergesetzes neue Einschnitte in die Altersversorgung der politischen Leitungsebene des Landes vor. Die Altersgrenze für den Bezugsbeginn des Ruhegehalts wird angehoben. Der Ruhegehaltssatz wird gekürzt. Zur Vermeidung von Interessenkollisionen bei Entscheidungen, von denen Mitglieder der Landesregierung oder deren Angehörige mittelbar oder unmittelbar betroffen sind, ist eine Regelung zu schaffen, die einen Ausschluss der Mitglieder der Landesregierung in derartigen Fällen vorsieht. Es wird eine Regelung zum freiwilligen Rücktritt eines Ministers geschaffen. Des Weiteren wird die Nachversicherung für den Fall eines Ausscheidens aus dem Amt, ohne dass ein Ruhegehaltsanspruch erworben wurde, geregelt sowie die Möglichkeit der Gewährung eines Zuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung anstatt Beihilfe geschaffen. Die Bestimmungen zur Gewährung von Entschädigung für doppelte Haushaltsführung sowie zur Amtswohnung werden aufgehoben. C. Alternativen Beibehaltung der bisherigen Regelungen. D. Kosten Die neuen Regelungen führen langfristig zu Einsparungen.

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5 Entwurf Sechstes Gesetz zur Änderung des Ministergesetzes. 1 Das Ministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2000 (GVBl. LSA S. 128), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 2011 (GVBl. LSA S. 806), wird wie folgt geändert: 1. 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort Entlassung die Wörter sowie durch Rücktritt angefügt. b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt: Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Ministerpräsidenten zu erklären. Der Ministerpräsident stellt den Rücktritt und den Tag der Beendigung des Amtsverhältnisses fest. 2. 8 erhält folgende Fassung: 8 Interessenkonflikt Ein Mitglied der Landesregierung ist an der Wahrnehmung der ihm nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung obliegenden Aufgaben sowie an der Beratung und Beschlussfassung in der Landesregierung nicht beteiligt, wenn die Angelegenheit sein Interesse oder das Interesse eines seiner Angehörigen gemäß 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes berührt. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Ministerpräsident. Wenn der Ministerpräsident betroffen ist, entscheidet die Landesregierung ohne seine Mitwirkung. 3. 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 3 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 werden die folgenden neuen Sätze 2 und 3 eingefügt: Statt des Anspruchs auf Beihilfen erhalten die Mitglieder der Landesregierung auf Antrag einen monatlichen Zuschuss zu den von ihnen zu zahlenden Beiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn kein anderweitiger Anspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht. 16 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend. bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

6 4. 10 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter Amtswohnung und gestrichen. b) Absatz 1 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2. 5. 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Ende des Monats, in dem 1. die für Beamte des Landes Sachsen-Anhalt geltende Regelaltersgrenze erreicht wird; bei einer über fünf Jahre hinausgehenden Amtszeit endet das Ruhen mit jedem weiteren vollendeten Amtsjahr ein Jahr früher, jedoch nicht mehr als fünf Jahre früher, oder 2. das Ruhegehalt auf Antrag vorzeitig ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, oder 3. die Landesregierung die Dienstunfähigkeit, die nicht unter Absatz 4 fällt, im Sinne der für Landesbeamte geltenden Vorschriften festgestellt hat. Das Ruhegehalt beträgt nach Vollendung einer Amtszeit von zwei Jahren zwölf vom Hundert, nach einer Amtszeit von drei Jahren 18 vom Hundert, nach einer Amtszeit von vier Jahren 24 vom Hundert und nach einer Amtszeit von fünf Jahren 30 vom Hundert der Amtsbezüge (Grundgehalt und Familienzuschlag bis zur Stufe 1); 7 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit 50 des Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. bb) Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3 bis 6 eingefügt: Es steigt mit jedem weiteren Amtsjahr um 2,4 vom Hundert bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied der Landesregierung das Ruhegehalt vor Ende des Monats, in dem es die für Beamte des Landes Sachsen- Anhalt geltende Regelaltersgrenze erreicht, vorzeitig in Anspruch nimmt. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied der Landesregierung das Ruhegehalt vor Beginn des Monats, in dem es die nach Satz 1 Nr. 1 maßgebliche Altersgrenze abzüglich zweier Jahre erreicht, bezieht; die Minderung darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. Eine Minderung nach Satz 5 unterbleibt, soweit das da-

7 nach verbleibende Ruhegehalt 30 vom Hundert der Amtsbezüge unterschreitet. cc) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 7 bis 9. dd) In Satz 7 werden die Wörter des Satzes 2 durch die Wörter des Satzes 3 ersetzt. ee) In Satz 8 werden die Wörter Satz 3 durch Satz 7 ersetzt. b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt: (2b) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht erfüllt, wird auf Antrag in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung für die Dauer seiner Amtszeit nachversichert. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Amtszeit in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt ist oder berücksichtigt wird. Stellt ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung einen Antrag nach Satz 1, beginnt bei einer erneuten Berufung als Mitglied der Landesregierung die Frist für die Mindestamtsdauer nach Absatz 1 neu zu laufen. c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe Absätzen 1 und 2 Satz 1 durch die Angabe Absätzen 1 und 2 Satz 2 ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort Prozent gestrichen. 6. 16 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: 16 Öffentliche Bedienstete als Mitglieder der Landesregierung. b) In Absatz 4 Satz 5 werden nach den Wörtern für eine gesetzliche Krankenversicherung die Wörter, maximal bis zur Höhe des sich aus 257 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrags, eingefügt. 7. Dem 19 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt: (3) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes im Amt befindlichen Mitglieder der Landesregierung regeln sich nach dem ab Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes geltenden Recht. Abweichend von Satz 1 findet 13 in der ab Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes geltenden Fassung nur Anwendung, wenn es für das Mitglied der Landesregierung günstiger ist. (4) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregie-

8 rung sowie deren Hinterbliebenen regeln sich nach dem vor dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes geltenden Recht. (5) Erfolgt nach Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes eine erneute Berufung in ein Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, findet abweichend von den Absätzen 3 und 4 das ab Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes geltende Recht Anwendung mit der Maßgabe, dass mindestens der Ruhegehaltssatz gewährt wird, der vor Beginn der erneuten Amtszeit nach 13 in der am Tag vor dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes geltenden Fassung erworben wurde. 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

9 Begründung A. Allgemeines Der Gesetzentwurf enthält im Anschluss an die Anpassung der Versorgungsregelungen im Vierten Gesetz zur Änderung des Ministergesetzes weitere Einschnitte bei der Versorgung für Mitglieder der Landesregierung. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu 1 Zu Nr. 1 ( 4 Abs. 2): Zu Buchstabe a) Die Möglichkeit des Rücktritts eines Ministers ergibt sich aus Artikel 71 Abs. 1 S. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt. Die Aufnahme der Rücktrittsmöglichkeit in das Ministergesetz erfolgt klarstellend. Zu Buchstabe b): Im Interesse der Rechtssicherheit erfolgt der Rücktritt schriftlich. Der Ministerpräsident stellt den Rücktritt und den Tag der Beendigung des Amtsverhältnisses durch Bescheid fest. Zu Nr. 2 ( 8): 8 regelt den Ausschluss wegen der Besorgnis der Befangenheit. Die Vorschrift lehnt sich an ähnliche Regelungen im Verwaltungsverfahrensrecht an. Zu Nr. 3 ( 9): Zu Buchstabe a): Die Regelung ist verzichtbar. Zu Buchstabe b) : Zu Buchstabe aa): Die neu angefügten Sätze 2 und 3 ermöglichen es auch Mitgliedern der Landesregierung, die nicht gemäß 16 Abs. 4 zuvor Angestellte des Landes oder der mittelbaren Landesverwaltung waren, anstelle von Beihilfen einen Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten. Zur Höhe des Beitrags wird auf die Begründung zu Nr. 6 Buchstabe b) verwiesen. Zu Buchstabe bb): Es handelt sich um Folgeänderungen.

10 Zu Nr. 4 ( 10): Zu Buchstabe a): Die Änderung der Überschrift ist eine Folge der nachfolgenden Streichung des Absatzes 1. Zu Buchstabe b): Die Regelung ist verzichtbar. Zu Buchstabe c) : Es handelt sich um Folgeänderungen. Zu Nr. 5 ( 13 ): Zu Buchstabe a): Zu Buchstabe aa): Künftig ist die für Beamte geltende Regelaltersgrenze maßgebend für den Bezug von Ruhegehalt. Bei einer Amtszeit von mehr als fünf Jahren entsteht der Anspruch pro vollendetem Amtsjahr ein Jahr früher, frühestens fünf Jahre eher. Eine vorzeitige Inanspruchnahme von Ruhegehalt ist auf Antrag ab Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Der Ruhegehaltssatz wird reduziert. Zu Buchstabe bb): Der Steigerungssatz des Ruhegehalts wird von derzeit 2,39167 vom Hundert auf 2,4 vom Hundert gerundet und damit vereinfacht. Eine vorzeitige Inanspruchnahme von Ruhegehalt ist auf Antrag ab Vollendung des 63. Lebensjahres möglich, allerdings unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in Höhe von 3,6 vom Hundert p. a. der vorzeitigen Inanspruchnahme. Bei Dienstunfähigkeit, die nicht unter Absatz 4 fällt, beträgt der maximale Versorgungsabschlag 10,8 vom Hundert. Eine Minderung unterbleibt, soweit das danach verbleibende Ruhegehalt 30 vom Hundert der Amtsbezüge unterschreitet. Für die Berechnung des Versorgungsabschlags gelten gemäß 11 Abs. 2 des Ministergesetzes die für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß. Zu Buchstabe cc) - ee): Es handelt sich um Folgeänderungen. Zu Buchstabe b): Für ehemalige Mitglieder der Landesregierung, die keinen Ruhegehaltsanspruch erworben haben, besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag für die Dauer der Amtszeit

11 nachversichern zu lassen, es sei denn die Amtszeit wurde bereits bei einer öffentlichrechtlichen Versicherung oder einer dienstrechtlichen Versorgung berücksichtigt. Zu Buchstabe c): Es handelt sich um Folgeänderungen. Zu Buchstabe d): Absatz 4 Satz 1 wird redaktionell angepasst. Zu Nr. 6 ( 16) Zu Buchstabe a): Die Überschrift wird modifiziert. Zu Buchstabe b): Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den neu eingefügten Sätzen 2 und 3 in 9 Abs. 3. Die Höhe des Beitragszuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt gemäß 16 Abs. 4 Satz 4 und 5 die Hälfte der für die Weiterversicherung aufgewendeten Krankenversicherungsbeiträge bis zu der Höhe, die das Mitglied der Landesregierung hätte zahlen müssen, wenn es Angestellter geblieben wäre. Durch den Verweis auf 257 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch wird sichergestellt, dass der Zuschuss wie für nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch freiwillig in der gesetzlichen Krankversicherung versicherte Beschäftigte auf (derzeit) 7,3 vom Hundert der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze begrenzt wird. Zu Nr. 7 ( 19 Abs. 3 bis 5): Hinsichtlich des Ruhegehalts gilt die Neuregelung aus Gründen des Vertrauensschutzes nur, soweit nicht die vorherige Regelung für das jeweilige Regierungsmitglied günstiger ist. Für vorhandene ehemalige Mitglieder der Landesregierung sowie deren Hinterbliebene gilt die bisher geltende Rechtslage fort. Abs. 5 erklärt für amtierende und ehemalige Regierungsmitglieder, die nach Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes erneut Mitglied der Landesregierung werden, grundsätzlich das neue Recht für anwendbar. Es gelten die neue Altersgrenze und die neuen Ruhegehaltssätze. Aus Vertrauensschutzgründen wird ein Bestandsschutz in Höhe des Ruhegehaltssatzes gewährt, den das Mitglied der Landesregierung nach der bisherigen Rechtslage vor Beginn der erneuten Amtszeit erworben hatte. Zu 2 Die Schlussvorschrift regelt das Inkrafttreten.