Seite 1 von 6 Besondere Vereinbarungen und Risikobeschreibung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften STEUERBER - Ausgabe Juli 2012 I. Risikobeschreibung 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinen Auftraggebern freiberuflich ausgeübten steuerberatenden Tätigkeit. Der Versicherungsschutz umfasst a) Tätigkeiten nach 33 Steuerberatungsgesetz (StBerG); b) die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen und die Aufstellung von Erfolgsrechnungen, Vermögensübersichten und Bilanzen, auch wenn der Auftraggeber hierzu nicht schon aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten, die nach 57 Absatz 3 Nr. 2 bis 6 StBerG mit dem Beruf vereinbar sind, soweit es sich handelt um die a) Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen sowie die Erteilung von Vermerken und Bescheinigungen hierüber; hierunter fallen auch Unterschlagungs-, Kassen- und Kontenprüfungen; b) Erstattung von berufsüblichen Gutachten; c) Erstellung von Bilanzanalysen; d) Fertigung oder Prüfung der Lohnabrechnung, Erteilung von Verdienstbescheinigungen e) An- und Abmeldung bei Sozialversicherungsträgern und sonstigen gesetzlichen Einrichtungen (z. B. Agentur für Arbeit, Zusatzversorgungskassen, Pensionssicherungsvereine) sowie die dabei vorzunehmende Prüfung der Beitragspflicht und die Berechnung der abzuführenden Beträge; f) Erteilung von Haushalts- und Lebensbescheinigungen; g) Bearbeitung von sonstigen öffentlichen Abgaben oder Zuwendungen, auch soweit diese nicht der Verwaltung der Finanzbehörden unterliegen; h) Tätigkeit als nicht geschäftsführender Treuhänder; i) Beratung und die Wahrnehmung sonstiger fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten, soweit diese berufsüblich sind, insbesondere die - wirtschaftliche Beratung bei der Gründung, Umwandlung, Sanierung, Auflösung oder bei dem Verkauf von Unternehmen, beim Abschluss von Verträgen, - wirtschaftliche Beratung bei der Gründung und Unterhaltung betrieblicher
Seite 2 von 6 Versorgungseinrichtungen, - wirtschaftliche Beratung bei Finanzierung von Projekten, - wirtschaftliche Beratung bei Aufstellung von Budgets und Wirtschaftlichkeitsberechnungen; - Unternehmens- und Organisationsberatung; j) Beratung bei der Einrichtung von Datenverarbeitungsanlagen und der Erstellung von Programmen, soweit letztere nicht technischen Zwecken dienen. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer oder die von ihm mit diesen Arbeiten betrauten Personen über die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um diesen Auftrag sachgerecht durchführen zu können. Auf die elektronische Datenverarbeitung oder die Erstellung von Datenträgern erstreckt sich der Versicherungsschutz nur dann, wenn diese Arbeiten im Zusammenhang mit einer anderen versicherten Tätigkeit erledigt werden. Nicht versichert ist die Empfehlung einer bestimmten Datenverarbeitungsanlage. k) die Erstellung privater Finanzpläne, welche eine persönliche Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Vermögensbilanz aufweisen (Financial Planning). Nicht versichert ist die Empfehlung wirtschaftlicher Geschäfte, insbesondere die Anlageberatung, Anlage- oder Abschlussvermittlung von bestimmten Geld-, Kapital- oder Vermögensanlagen; l) Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter; m) Autor, Referent oder Dozent auf dem Gebiet der Steuerberatung; n) Mitglied einer Steuerberaterkammer oder in berufsständischen Vereinen. 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Tätigkeit als a) vorläufiger Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter, Sachwalter, gerichtlich bestellter Liquidator, Zwangsverwalter, Gläubigerausschussmitglied, Treuhänder gemäß InsO; b) Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter; c) Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand; d) Schiedsrichter oder Schiedsgutachter; Mediator; e) Praxisabwickler im Sinne von 70 StBerG. 4. Eine über diese Risikobeschreibung hinausgehende gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit, die über die steuerliche oder wirtschaftliche Beratung hinausgeht, ist nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Hierzu zählt insbesondere die entgeltliche oder unentgeltliche Empfehlung oder Vermittlung von Geld-, Grundstücks- oder anderen wirtschaftlichen Geschäften. Wirtschaftliche Geschäfte sind auch Geld- oder Kapitalanlagen oder Kreditgeschäfte.
Seite 3 von 6 Hat die Steuerberaterkammer für eine bestimmte Tätigkeit eine Ausnahme von dem berufsrechtlichen Verbot der gewerblichen Tätigkeit zugelassen ( 57 Absatz 4 Nr. 1,2. Halbsatz StBerG), so kann diese Tätigkeit auf Antrag und im Rahmen eines rechtlich selbständigen Vertrages versichert werden. II. Besondere Bedingungen 1. Vertretung des Versicherungsnehmers Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht von Vertretern des Versicherungsnehmers aus der Vertretung, solange der Versicherungsnehmer an der Ausübung seines Berufes gehindert ist. Die Mitversicherung besteht nicht, soweit der Vertreter durch eine eigene Versicherung gedeckt ist. 2. Erben des Versicherungsnehmers Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht der Erben des Versicherungsnehmers aus Verstößen, die bis zur Bestellung eines Praxisabwicklers oder bis zur Praxisveräußerung, längstens jedoch bis zu 8 Wochen nach dem Ableben des Versicherungsnehmers, vorgekommen sind. 3. Deckung für Auszahlungsfehler bei Anderkonten Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen einer fahrlässig fehlsamen Verfügung über Beiträge, die auf eine Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch genommen wird unter der Voraussetzung, dass die Einzahlung auf dem Anderkonto in unmittelbarem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit erfolgte. 4. Versicherungsumfang bei Auslandsbezug Abweichend von 4 Ziffer 1 AVB-P bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche a) welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden; dies gilt auch im Falle eines Inländischen Vollstreckungsurteils ( 722 ZPO); b) aus der Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; Die Risikoausschlüsse gem. Ziff. a) und b) gelten jedoch nicht für das europäische Ausland, die Türkei und der Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion einschließlich Litauen, Lettland und Estland. Die Leistungspflicht des Versicherers ist in diesen Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme beschränkt. c) Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts der unter b) nicht genannten Staaten, soweit sie bei der das Abgabenrecht dieser Staaten betreffenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen entstanden sind und dem Auftrag zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Auftraggeber nur deutsches Recht zugrunde liegt. Die Leistungspflicht des Versicherers ist in diesen Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme beschränkt.
Seite 4 von 6 d) Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche, welche aus Tätigkeiten geltend gemacht werden, die über Niederlassungen, Zweigniederlassungen oder weitere Beratungsstellen im Ausland ausgeübt werden, soweit diese nicht durch Besondere Vereinbarung eingeschlossen sind. 5. Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit Veruntreuungsschäden 4 Ziffer 2 AVB-P enthält folgenden Wortlaut: Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal des Versicherungsnehmers entstehen. 6. Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit der Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen Versicherungsschutz besteht auch für die rechtlich zulässige Erbringung sonstiger außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und Tätigkeitsbild gehören, vgl. 5 Rechtsdienstleistungsgesetz. 7. Mitversicherte Personen a) Mitversichert sind allgemeine Vertreter ( 69 StBerG), Praxisabwickler ( 70 StBerG) oder Praxistreuhänder ( 71 StBerG) für die Dauer ihrer Bestellung sowie Vertreter ( 145 StBerG) während der Dauer eines Berufs- oder Vertretungsverbots. Diese Mitversicherung besteht in dem Umfange nicht, in dem die Mitversicherten durch eine eigene Versicherung Deckung erhalten. b) Für den Versicherungsnehmer als freie Mitarbeiter tätige selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind gegen die aus der freien Mitarbeit sowie aus 63 StBerG sich ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mitversichert. Dies gilt nicht, wenn neben der freien Mitarbeit eigene Mandate betreut werden. c) Für den Versicherungsnehmer als Angestellte ( 58 StBerG) tätige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte gilt Ziffer b) sinngemäß. III. Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten 1. Soweit der Versicherungsnehmer tätig wird als a) (vorläufiger) Insolvenzverwalter, Sonderinsolvenzverwalter, Gläubigerausschussmitglied, Sachwalter oder Treuhänder nach der Insolvenzordnung oder Gesamtvollstreckungsverwalter; b) gerichtlich bestellter Liquidator oder Abwickler; c) gerichtlich bestellter oder behördlich eingesetzter Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand
sind abweichend von 4 Ziffer 6 AVB Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit mitversichert. 2. Der Versicherungsschutz umfasst insbesondere Haftpflichtansprüche a) wegen Schäden, die aus der Fortführung eines Betriebes entstehen; b) aus 34, 69 Abgabenordnung (AO) und vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz abgewichen wurde; c) die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden, es sei denn, dies wurde bewusst unterlassen; d) wegen Fehl- und Doppelüberweisungen; e) wegen Fehlern bei der Auszahlung der Insolvenzquote und der Abrechnung des Insolvenzgeldes; Seite 5 von 6 f) wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal des Versicherungsnehmers wie auch des Masse-/Insolvenzschuldners, soweit der Versicherungsnehmer wegen fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird. Der auf den Versicherer übergegangene Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers ( 11 II AVB) bleibt hiervon unberührt. g) gegen den Versicherungsnehmer wegen Pflichtverletzungen von Angestellten des Masse-/Insolvenzschuldners; von Angestellte und Gesellschaftern (auch Sozien oder Partner) des Versicherungsnehmers sowie dessen freien Mitarbeitern, derer er sich zur Mitwirkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedient. IV. Bestimmungen zur Pflichtversicherung 1. Versicherungssumme a) Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer - abgesehen vom Kostenpunkte nach 3 III 1 AVB-P - in jedem einzelnen Schadensfalle obliegenden Leistung dar und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall ist die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt. Ist die vereinbarte Versicherungssumme höher als das Fünffache der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme, tritt der Versicherer mit der vereinbarten Versicherungssumme ein. b) Eine Höchstleistung des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden kann vereinbart werden. Sie beträgt vorbehaltlich abweichender Vereinbarung das Zweifache der Versicherungssumme. Sie muss mindestens eine Million Euro betragen.
c) Soweit die vereinbarte Versicherungssumme den Betrag von 250.000 EUR und die vereinbarte Jahreshöchstleistung den Betrag von 1.000.000 EUR übersteigt oder soweit der Umfang des gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutzes hinausgeht, gelten die vorstehenden Bedingungen entsprechend, wenn nichts Abweichendes, z. B. durch zusätzliche Vereinbarungen, bestimmt ist. Erweiterungen des Versicherungsschutzes lassen den Umfang des gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutzes unberührt. Seite 6 von 6 2. Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers a) Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. b) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung der Berufskammer dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.