, 8620 Wetzikon, vertreten durch Beiständin, gerichtlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr.,



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Transkript:

Bundesgericht 9C_214/2012 Urteil vom 22. Oktober 2012 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Verfahrensbeteiligte Beschwerdeführerin,, 8620 Wetzikon, vertreten durch Beiständin, gerichtlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr., gegen Ausgleichskasse des Kantons Tessin, Via Ghiringhelli 15a, 6500 Bellinzona, Beschwerdegegnerin. Gegenstand AHV/IV-Ergänzungsleistung Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Tessin vom 7. Februar 2012. Sachverhalt: A. Die geborene, an der Alzheimer-Krankheit leidende wurde am 31. Dezember 2010 von ihrem Wohnort im Tessin in eine spezialisierte

Einrichtung im Kanton Zürich (in Wetzikon) verlegt, wo ihre drei Töchter leben, weil sich ihr Gesundheitszustand und der ihres Ehegatten verschlechtert hatte (dieser litt an und starb am 2011). Im Februar 2011 reichte die Betroffene ein Gesuch um Ergänzungsleistungen ein. Die Ausgleichskasse des Kantons Tessin erklärte, sie verstehe zwar die Gründe für die ausserkantonale Unterbringung, wies jedoch das Gesuch ab, da die massgebenden Einnahmen (die auf Fr. 47'218.- beziffert wurden) die anerkannten Ausgaben (die auf Fr. 34'311.- beziffert wurden) überstiegen. Nachdem die Verwaltung die Zuständigkeit des Wohnsitzkantons (Tessin) für die Prüfung des Gesuchs bejaht hatte, rechnete sie insbesondere als Tagestaxe den Höchstbetrag (Fr. 75.-) an, der in der Tessiner Gesetzgebung vorgesehen ist (Verfügung vom 21. Juli 2011 und Einspracheverfügung vom 15. September 2011). B. Vertreten durch ihre Beiständin,, bestritt die Versicherte die Parameter, welche die kantonale Ausgleichskasse angewandt hatte, und erinnerte daran, der ausserkantonale Aufenthalt sei auf krankheitsbedingte Gründe (Notwendigkeit der Verlegung in ein deutschsprachiges Umfeld, nachdem die Versicherte aufgrund der Krankheit vor allem das Italienische vergessen hatte) sowie auf persönliche Gründe zurückzuführen (Nähe zu den Töchtern), und reichte Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Tessin ein. Sie beantragte, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen sei der maximale im Kanton Zürich anerkannte Tagessatz (250.-) zu berücksichtigen. Mit seinem Urteil vom 7. Februar 2012 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab. Die erstinstanzliche Gerichtsbehörde bestätigte die Zuständigkeit des Kantons Tessin aufgrund des Wohnsitzes und wies darauf hin, sie müsse sich an die Beträge halten, die in der Tessiner Gesetzgebung festgelegt seien, und könne nicht den maximalen Tagestarif anerkennen, der vom Kanton Zürich vorgesehen sei. C. Daraufhin reichte, gerichtlich vertreten durch Rechtsanwalt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und beantragte diesem, das kantonale Urteil sei aufzuheben und ihr sei nach vorgängiger Anpassung der anerkannten Ausgaben (die aufgrund der verlangten Anwendung der maximalen vom Aufenthaltskanton festgelegten Tagestaxe auf Fr. 98'186.- anzuheben seien) eine jährliche Ergänzungsleistung von Fr. 50'968.- zuzusprechen. Auf die Beschwerdegründe wird, soweit angebracht, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Um eine Stellungnahme gebeten, beantragt die gegnerische Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einige allgemeine Überlegungen zur zu prüfenden Regelung angeführt hat. Rechtliche Erwägungen: 1. 1.1 Wie aus den Artikeln 95 und 96 BGG hervorgeht, kann mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eine Rechtsverletzung gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. jedoch die Ausnahme in Abs. 2). Es prüft die Anwendung von Bundesrecht sowie die Übereinstimmung des kantonalen Rechts mit der Bundesgesetzgebung grundsätzlich frei. Ausser in den Fällen, die in Artikel 95 Buchstabe c und d BGG aufgeführt sind, kontrolliert es die Anwendung des kantonalen Rechts ansonsten nur im Hinblick auf das Willkürverbot (Art. 9 BV). Im Übrigen legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und von dem es nur abweichen kann, wenn diese Feststellung offensichtlich unrichtig oder willkürlich erfolgt ist (BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 1.2 Vor Bundesgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt, was von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift angemessen darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde, die der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereicht hat, enthält jedoch eine ganze Reihe von neuen Tatsachenvorbringen (vor allem: die Einrede des nicht erfolgten Wechsels vom objektiven zum subjektiven System der Pflegefinanzierung, was dem Kanton Tessin ermögliche, tiefe Tarife für die Einrichtungen auf seinem Gebiet anzuwenden) sowie ein neues Beweismittel (ein Gutachten von Prof. Poledna, das sich im Übrigen nicht ganz auf das hier geprüfte Thema bezieht, da es die interkantonale Restfinanzierung im Pflegebereich betrifft), mit denen sich die kantonale Gerichtsbehörde und die gegnerische Ausgleichskasse nicht befassen konnten und die folglich im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt wurden. Dies hat zur Folge, dass diese neuen Elemente nicht berücksichtigt werden können, zumal die beschwerdeführende Partei nicht darlegt, welcher Grund sie objektiv daran gehindert habe, sie bereits der Vorinstanz vorzulegen.

2. 2.1. Unbestritten ist die Zuständigkeit der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts für die Beurteilung der Rechtssache, da diese mit der Behandlung eines konkreten Leistungsfalls zusammenhängt (vgl. Urteil 9C_197/2012 vom 7. September 2012 E. 2.2, das in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht werden soll). Ebenso unbestritten ist die Zuständigkeit des Kantons Tessin als Wohnsitzkanton für die Festsetzung und die allfällige Auszahlung der Ergänzungsleistung (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Das kantonale Gericht hat zu Recht in Erinnerung gerufen, dass aufgrund dieser Bestimmung der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familiepflege keine neue Zuständigkeit begründen. Indem der Bundesgesetzgeber dies festlegte, hat er für Personen, die in einem Heim oder Spital leben, die Regelungen im Bereich der Ergänzungsleistungen und der Sozialhilfe harmonisiert; im letzteren Bereich enthält (enthielt) das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) in seinem Artikel 5 bereits ein sinngemässe Bestimmung. In ähnlicher Weise ist in Artikel 9 Absatz 3 ZUG festgelegt, dass der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Anstalt sowie die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht beendigen. Mit dieser Regelung sollen die finanziellen Interessen der Standortkantone gewahrt werden, indem der Anreiz für die ausserkantonale Unterbringung unterstützungsbedürftiger Personen verringert wird (BGE 138 V 23 E. 3.1.3 S. 26; Urteil 8C_79/2010 vom 24. September 2010 E. 7.2, nicht veröffentlicht in BGE 136 V 346). 2.2 Eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit wäre denkbar, wenn eine Verlegung des abgeleiteten Wohnsitzes im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 oder 2 ZGB vorläge (BGE 138 V 23). Diese Möglichkeit muss jedoch im vorliegenden Fall von Vornherein ausgeschlossen werden, denn durch die Errichtung einer (obschon kombinierten) Beistandschaft zugunsten der Beschwerdeführerin wurde selbstverständlich kein abgeleiteter Wohnsitz am Sitz der Zürcher Behörden begründet (Art. 25 Abs. 2 ZGB; vgl. auch Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar, ZGB I, 4. Aufl. 2010, Rz. 11 zu Art. 25 ZGB mit Hinweisen). 3.

3.1 Das ELG unterstützt das System der Alters- und Invalidenversicherung in dessen Funktion zur Sicherung des Existenzbedarfs, genauer gesagt des sozialversicherungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Art. 112a BV; Hardy Landolt, Die EL als Pflegeversicherung, in: SZS 2011 S. 184 ff., 190). Letzteres ist höher als der Existenzbedarf, der sich aus der in Artikel 12 BV verankerten Nothilfe ergibt (vgl. BGE 136 I 254 E. 4.2 S. 258 ff.), und als der betreibungsrechtliche Notbedarf (BGE 137 II 328 E. 5.2 S. 335; vgl. Josef Hoppler-Wyss, Recht im Alter, Zürich/St. Gallen 2011, S. 185). Die AHV- Ergänzungsleistungen bieten Schutz vor Armut, die auf das Alter oder auf den Tod der Person zurückzuführen ist, die für den Unterhalt der Familie aufkommt. Sie bilden nicht Teil der Sozialhilfe, sondern der sozialen Sicherheit und stützen sich gleichzeitig auf das ELG und auf die kantonalen Gesetze, in denen bestimmte spezifische Aspekte sowie die Vollzugsorgane festgelegt sind und nach denen Leistungen gewährt werden können, die über den Rahmen des ELG hinausgehen (Art. 2 Abs. 2 ELG; BGE 138 II 191 E. 5.3 S. 205). 3.2 Im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), die am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, haben die eidgenössischen Räte am 6. Oktober 2006 eine Änderung des ELG verabschiedet. Nach Artikel 2 Absatz 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikel 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Die Ergänzungsleistungen bestehen in erster Linie aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG). Sie entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die Ergänzungsleistungen sichern somit Bezügerinnen und Bezügern einer AHV- oder IV- Rente den Existenzbedarf, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. BGE 127 V 368 E. 5a S. 369; BGE 122 V 19 E. 5a S. 24 mit Hinweisen). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen Anspruch darauf haben, dass alle tatsächlichen Ausgaben anerkannt werden (SVR 2012 EL Rz. 15 S. 48 [9C_787/2011] E. 4.2). 3.3 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird als anerkannte Ausgabe für die Berechnung der Ergänzungsleistungen insbesondere die Heimtaxe berücksichtigt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a ELG). Die Kantone können jedoch die in diesem Zusammenhang berücksichtigten Ausgaben begrenzen. Allerdings müssen sie dafür sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 Bst. a ELG in der Fassung, die seit dem 1. Januar 2011 gilt; zur früheren Regelung, nach der die Kantone in gleicher Weise befugt waren, diese Ausgaben zu begrenzen, allerdings ohne die letztere Einschränkung, vgl. E. 6.1 des Urteils 9C_100/2009 vom 28. August 2009, nicht veröffentlicht in BGE 135 V

309, jedoch in SVR 2009 EL Rz. 7 S. 25). Im Übrigen betrifft die Festlegung der anrechenbaren Heimtaxe innerhalb der oben dargelegten Grenzen das kantonale Recht (vgl. BGE 138 V 67 E. 2.1 S. 69 betreffend den ähnlichen Vorbehalt in Art. 10 Abs. 2 Bst. b ELG zugunsten des kantonalen Rechts in Bezug auf die Bestimmung eines Pauschalbetrags für die persönlichen Auslagen). 3.4 Nach Artikel 4 des Tessiner Ausführungsgesetzes vom 23. Oktober 2007 zum Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (LaLPC; RL/TI 6.4.5.3) regelt der Staatsrat die Zuständigkeiten, welche die Bundesgesetzgebung zu den Ergänzungsleistungen den Kantonen einräumt. Gestützt auf diese Delegation hat die Tessiner Regierung die für 2011 gültige Vollzugsverordnung vom 9. November 2010 zum ELG erlassen (Amtsblatt der Gesetze und Vollzugserlasse des Kantons Tessin Nr. 64/2010 vom 17. Dezember 2010). In deren Artikel 2 ist der maximal anrechenbare Tagespreis für die Berechnung der Ergänzungsleistung der Versicherten, die dauernd oder längere Zeit in Alters- oder Pflegeheimen untergebracht sind, auf Fr. 75.- festgelegt. Obwohl die Vollzugsverordnung im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 ELG vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) genehmigt wurde, ist dies in der Regel für das Bundesgericht nicht verbindlich und hindert dieses somit nicht an einer eingehenden gerichtlichen Überprüfung (BGE 109 Ia 116 E. 6a S. 127; SVR 2009 EL Rz. 7 S. 25 E. 6.2). 4. 4.1 Das ELG sieht vor, dass Berechtigte, die zu Hause wohnen, Ergänzungsleistungen erhalten, wenn die Beträge für den Lebensbedarf im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG, der jährliche Mietzins bis zum vorgesehenen Höchstbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG sowie die anerkannten Ausgaben im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 ELG ihre anrechenbaren Einnahmen nach ELG übersteigen (s. Art. 9 Abs. 1 ELG). Dieser vom Bund geregelte Existenzbedarf (Rudolf Tuor, Vermeidung von Altersarmut mit Ergänzungsleistungen, in: SZS 2012 S. 3 ff., 12) wird zu fünf Achteln vom Bund und zu drei Achteln von den Kantonen finanziert (Art. 13 Abs. 1 ELG; BGE 138 II 191 E. 5.4.1 S. 206). Bei Personen, die in einem Heim leben, beschränkt der Bund hingegen die Kostenübernahme auf fünf Achtel der Ergänzungsleistungen, die anhand des Existenzbedarfs berechnet werden, der für zu Hause lebende Personen gilt. Da die Ausgaben, die mit dem Heimaufenthalt in direktem Zusammenhang stehen, gemäss Artikel 13 Absatz 2 ELG nicht berücksichtigt werden, müssen die Kantone die Verantwortung dafür übernehmen (vgl. BBl 2002 2291, S. 2436 ff.; BBl 2005 6029, S. 6223; BGE 138 II 191 E. 5.4.1 S. 206 mit Hinweisen). Während nach dem früheren System der als jährliche

Ergänzungsleistung auszuzahlende Betrag begrenzt war, müssen die Kantone mit der Aufhebung der Obergrenze durch das neue ELG den Rest der direkt mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt zusammenhängenden Ausgaben decken, der den Existenzbedarf der zu Hause lebenden Personen übersteigt (BGE 138 II 191 E. 5.4.1 S. 206 f. mit Hinweisen; vgl. auch BBl 2002 2437). 4.2 Aus dieser Neuverteilung der Finanzierung der Ergänzungsleistungen ergibt sich, dass jede in einem Heim lebende Person, die nicht über ausreichende Mittel verfügt und die übrigen Bedingungen erfüllt, als Ergänzungsleistung einen Betrag in der Höhe des Existenzbedarfs erhalten kann, der für eine zu Hause lebende Person berechnet wird. Diese Kosten gehen zu drei Achteln zulasten der Kantone und zu fünf Achteln zulasten des Bundes. Die Betreuungs- und Hotelleriekosten im Heim, die den für eine zu Hause lebende Person berechneten Existenzbedarf übersteigen, müssen hingegen vollumfänglich von den Kantonen übernommen werden (in Bezug auf die Finanzierung der Pflegekosten vgl. jedoch die Aufteilung, die in Art. 25a [Abs. 5] KVG in Verbindung mit Art. 7a der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [SR 832.112.31] vorgesehen ist). In diesem Zusammenhang können die Kantone jedoch die Heimkosten begrenzen, die berücksichtigt werden (Art. 10 Abs. 2 Bst. a ELG; vgl. Andreas Dummermuth, Ergänzungsleistungen zu AHV/IV: Entwicklungen und Tendenzen, in: SZS 2011 S. 114 ff., 130). Diese Möglichkeit der Kantone, die von ihnen übernommenen Kosten des Heimaufenthalts zu begrenzen, ergibt sich aus der Tatsache, dass sie sowohl für die materielle und rechtliche Organisation als auch für die Finanzierung der Kosten des Heimaufenthalts zuständig sind, welche die minimale Kostenübernahme übersteigen (Tuor, op. cit., S. 12). Damit sollte den Kantonen ein zweckmässiges Instrument in die Hand gegeben werden, um allfällige Missbräuche (BBl 1985 I 103) sowohl seitens der Heime, die keine unverhältnismässigen Taxen anwenden können, als auch seitens der Heimbewohner zu verhindern, deren Auslagen für Leistungen, die über den Rahmen des Notwendigen zur Deckung des Existenzbedarfs hinausgehen und an Luxus grenzen, nicht anerkannt werden können (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, SBVR, Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1715 Rz. 117; Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 192). Wie bereits in einem früheren Urteil vom 21. September 2004 (P 25/04) in Erinnerung gerufen wurde, bei dem es ebenfalls um die Berechnung der Heimtaxe im Fall einer (vorübergehenden) ausserkantonalen Unterbringung (eines jungen Invaliden) ging und bei dem das Eidgenössische Versicherungsgericht gleichfalls den vom Wohnsitzkanton vorgesehenen Tarif angewandt hatte, kann mit dieser Möglichkeit zudem der Tatsache Rechnung getragen werden, dass im Rahmen des ELG nicht für den bestmöglichen, sondern nur für einen einfachen und zweckmässigen Aufenthalt aufzukommen ist (zitiertes

Urteil E. 4.3-4.5; vgl. auch SVR 1995 EL Rz. 18 S. 41 E. 4a mit Hinweis). Während die Ergänzungsleistung, die zu fünf Achteln vom Bund und zu drei Achteln von den Kantonen getragen wird, für die zu Hause lebenden Personen immer gleich berechnet wird, können die Kantone somit weiterhin den Betrag der Ergänzungsleistungen für in einem Heim lebende Personen beeinflussen, da sie die Tagestaxen des Heims, die berücksichtigt werden, sowie den Betrag für persönliche Auslagen festlegen können (BBl 2005 6228; BGE 138 II 191 E. 5.4.2 S. 207). 4.3 Aufgrund der obigen Ausführungen lässt sich somit nicht von Vornherein ausschliessen, dass ein Heimbewohner entsprechend dem von den Kantonen festgelegten Pauschalbetrag Ergänzungsleistungen erhält, die nicht ausreichen, um seinen Heimaufenthalt zu decken (Claudio Zogg, Wer zahlt die Pflege? Die neue Pflegefinanzierung, in: Sozialalmanach: Das vierte Lebensalter, Luzern 2011, S. 87 ff., 97). Um dieses Risiko zu verringern, hat der Bundesgesetzgeber wie gesagt festgelegt, dass die Kantone bei der Festlegung der grundsätzlich anrechenbaren Taxe dafür sorgen müssen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 Bst. a ELG). Allerdings schreibt das ELG nicht vor, wie die Kantone das Eintreten einer Abhängigkeitssituation verhindern müssen. Sie verfügen in diesem Bereich über einen Ermessensspielraum und können zum Beispiel Tarifbeschränkungen vorschreiben, Beiträge gewähren oder Leistungsvereinbarungen mit den Pflegeheimen abschliessen (BGE 138 II 191 E 5.5.1 S. 208 mit Hinweis). 4.4 Dem Interesse der Heimbewohner, nicht von der Sozialhilfe abhängig zu werden, steht jenes der Kantone gegenüber, Leistungen für einen anerkannten Bedarf auszurichten, ohne übermässig hohe Kosten von nicht anerkannten Heimen berücksichtigen zu müssen (Wortmeldung von Nationalrätin Meyer [AB 2007 N 1116]). Das ELG soll insbesondere nicht den Aufenthalt in einem luxuriösen, kostspieligen Heim sichern (Wortmeldung von Nationalrätin Humbel Näf [AB 2007 N 1118]). Ein Teil der Lehre ruft in Erinnerung, dass die ursprüngliche Aufgabe des ELG darin nicht darin bestehe, umfassendere Pensionskosten zu finanzieren, sondern bedürftigen Personen das Existenzminimum zu sichern (BGE 138 II 191 E. 5.5.2 S. 208 mit Hinweis auf Dummermuth, op. cit., S. 134). Um zu verhindern, dass ein Heimbewohner, abgesehen von Spezialfällen, Sozialhilfe beanspruchen muss, um seinen Heimaufenthalt zu bezahlen, und um zugleich den Kantonen die Möglichkeit zu geben, die Subventionierung von Heimkosten zu unverhältnismässigen Tarifen zu verweigern, hat die Bundesversammlung in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a in fine ELG den Begriff "anerkanntes Pflegeheim" eingeführt. Die Pflicht der Kantone, dafür zu sorgen, dass durch den Heimaufenthalt keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird, gilt somit nur im

Zusammenhang mit einem "anerkannten" Pflegeheim. Dies bedeutet, dass sowohl die Tarife des Pflegeheims als auch dessen Qualität kontrolliert werden und dass für die Pflegeheime diesbezüglich eine Rechenschaftspflicht besteht (Wortmeldungen der Nationalrätinnen Meyer, Maury Pasquier und Humbel Näf [AB 2007 N 1116 ff.]). Als Heim gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 25a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15. Januar 1971). Als Definition für den Begriff "Pflegeheim" nach dem ELG verweist der Gesetzgeber daher auf dessen Anerkennung seitens des Kantons (vgl. Dummermuth, op. cit., S. 128). In Ziffer 3151.03 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und AI [WEL] wird der Begriff der Anerkennung an die Voraussetzung geknüpft, dass ein Pflegeheim auf der kantonalen Liste aufgeführt ist, die nach Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) erstellt wird. Auch die Parlamentarierinnen Humbel Näf und Forster-Vannini haben sich für eine Verbindung zwischen den Artikeln 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG sowie 39 Absatz 1 (Bst. e) und Absatz 3 KVG ausgesprochen, da die Pflegeheime, die auf der Liste eines Kantons stünden, diesem Rechenschaft über die Kosten und die Qualität ihrer Leistungen ablegen müssten und die Kantone somit direkt Einfluss auf die Höhe der Kosten nehmen könnten (AB 2007 N 1118; AB 2007 S 768). Der Verweis in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a in fine ELG auf die KVG- Anerkennung ergibt sich somit aus dem Willen des Gesetzgebers, den Kantonen zu erlauben, die Betreuungs- und Hotelleriekosten im Pflegeheim zu kontrollieren und zu beeinflussen; für die Deckung der entsprechenden Kosten, die über den Mindestbetrag hinausgehen, der für eine zu Hause lebende Person festgelegt ist, sind vollumfänglich die Kantone zuständig (BGE 138 II 191 E. 5.5.3 S. 209). 4.5 Denn nach Artikel 39 Absatz 3 KVG gelten die in dessen Absatz 1 geregelten Zulassungsbedingungen sinngemäss für Geburtshäuser sowie für Anstalten, Einrichtungen oder ihre Abteilungen, die der Pflege und medizinischen Betreuung sowie der Rehabilitation von Langzeitpatienten und -patientinnen dienen (Pflegeheime). Auch der Kanton Tessin kann deshalb unter Einhaltung der Voraussetzungen, die in Artikel 39 Absatz 1 KVG festgelegt sind, ein Pflegeheim in seine kantonale Versorgungsplanung für den Gesundheitsbereich aufnehmen und ihm die Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Schlüssel für die Verteilung der Pflegekosten gestatten, der in Artikel 25a KVG definiert ist. In Bezug auf die Betreuungs- und Hotelleriekosten können die Kantone zudem nach ihren eigenen Kriterien frei bestimmen, welche Pflegeheime Beiträge erhalten sollen, müssen dabei aber die Grundsätze der Qualität und der Wirtschaftlichkeit beachten, die im KVG und in der Verordnung vom 27. Juni

1995 über die Krankenversicherung (KVV [SR 832.102]; BGE 138 II 191 E. 4.1-4.2.4 S. 196 ff.) vorgegeben werden. 4.6 Bei der Umsetzung der Versorgungsplanung für den Gesundheitsbereich und bei der Erstellung der KVG-Liste, die für ihr Gebiet gilt, verfügen die Kantone über einen grossen Ermessensspielraum. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG stellt diese grundsätzliche Organisationsfreiheit der Kantone im Bereich der Versorgungsplanung nicht in Frage. Indem das ELG auf die Begriffe der Anerkennung und der Planung verweist, die in Artikel 39 KVG erwähnt werden, verpflichtet es jedoch zur Einhaltung einiger Grundsätze in Bezug auf den Umfang und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zugunsten von Personen, die in einem Heim leben. Erstens muss der Kanton dafür sorgen, dass jeder Person, die seiner Rechtshoheit untersteht und die gesetzlichen Bedingungen für den Aufenthalt in einem Heim erfüllt, tatsächlich ein Heimplatz zur Verfügung steht. Zweitens darf den Versicherten grundsätzlich nicht die Möglichkeit verwehrt werden, zwischen den Heimen auszuwählen, die auf der kantonalen Liste stehen. Drittens muss der bedürftige Bewohner eines Heims, dessen Heimtarife den vom Kanton festgelegten Höchstbetrag übersteigen, ebenfalls dort untergebracht werden können, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sich das betreffende Heim einverstanden erklärt, die Person zum vom Kanton festgelegten Tarif aufzunehmen. Falls das vom Kanton eingeführte System den angegebenen Voraussetzungen entspricht und die Patienten nicht dazu zwingt, Sozialhilfe zu beziehen, bildet das ELG grundsätzlich kein Hindernis, dass das System die Übernahme der tatsächlichen Heimkosten, die über die minimalen ELG-Leistungen hinausgehen, auf eine Kategorie von Heimen beschränkt, die auf der KVG-Liste aufgeführt ist und einer finanziellen Kontrolle und allenfalls einer besonderen staatlichen Anerkennung untersteht. Denn Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG verpflichtet die Kantone nur, die Sozialhilfe-Abhängigkeit von Heimbewohnern im Zusammenhang mit einem Aufenthalt in einem vom Kanton anerkannten Pflegeheim zu verhindern. Sowohl Artikel 10 Absatz 2 ELG als auch Artikel 39 KVG, auf den der Erstere verweist, räumen den Kantonen einen grossen Beurteilungsspielraum ein und stellen grundsätzlich kein Hindernis dafür dar, dass im kantonalen Recht eigene Lösungen erarbeitet werden, um die Sozialausgaben einzudämmen und zugleich allen bedürftigen Heimbewohnern Ergänzungsleistungen zukommen zu lassen, die verhindern, dass sie, abgesehen von Spezialfällen, Sozialhilfe beanspruchen müssen (BGE 138 II 191 E. 5.5.4, 5.7.1 und 5.7.2 S. 209 ff.). 5. 5.1 Aus dem angefochtenen Urteil geht in keiner Weise hervor noch macht die Beschwerdeführerin dies geltend, dass das Pflegeheim, in dem sich

aufhält, auf der Liste aufgeführt ist, die der Kanton Tessin im Sinne von Artikel 39 KVG erstellt hat. Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, die Tessiner Versorgungsplanung für den Gesundheitsbereich verstosse gegen die oben dargelegten Vorgaben des ELG für Personen, die in einem Heim lebten (s. oben E. 4.6), und enthalte ihr die Möglichkeit einer zweckmässigen Unterbringung in einer kantonalen Einrichtung vor, in der die notwendige Pflege durch Personal erbracht werden könnte, das auch (was im Tessin nicht selten der Fall ist) über gute Deutschkenntnisse verfügt. 5.2 Angesichts der (jedoch nicht nur) finanziellen Verantwortung, die den Kantonen im überprüften Bereich zukommt, dringt der Einwand der Beschwerdeführerin nicht durch auch aufgrund der fraglichen Zulässigkeit des neuen Vorbringens (Art. 99 Abs. 1 BGG), der Entscheid der Tessiner Behörden, die anrechenbare Höchsttaxe anhand der Parameter festzulegen, die für die Heime auf dem Gebiet des Kantons vorgesehen sei, beruhe auf objektiv nicht gerechtfertigten Gründen. 5.3 Neu, somit nicht zulässig und überdies haltlos ist zudem wie in E. 1.2 bereits angetönt der Vorwurf, die Tessiner Gesetzgebung ermögliche nur deshalb die Anwendung von eher tiefen Pauschalen (für einen kantonalen Vergleich s. AHV/EL-Mitteilung des BSV Nr. 286 von 21. Juni 2011, abrufbar unter folgender Adresse: http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/index/page:4/lang:deu/category:62) auf die Heime im Kantonsgebiet, weil unzulässigerweise direkte Beiträge an die Heime (Objektsubventionierung) und an die Personen (Subjektsubventionierung) entrichtet würden. Wie übrigens auch das BSV in seiner Vorbeurteilung ausführt, wird dazu einzig festgehalten, dass in der Botschaft des Bundesrates vom 14. November 2001 zur NFA im Kapitel zu den Heim- und Pflegekosten in kantonaler Verantwortung den Kantonen ausdrücklich die Möglichkeit vorbehalten wird, frei zwischen der Subjekthilfe (individuelle, d. h. personenbezogene Hilfe) und der Objekthilfe (Subventionierung von Institutionen) zu wählen. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, wenn sie das Heim als Objekt finanzierten, könnten sie die Heimtaxe, die bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen sei, tiefer ansetzen. Falls sie dies nicht täten, müssten sie den Berechtigten höhere Ergänzungsleistungen ausrichten (BBl 2002 2437; vgl. auch BGE 135 V 309 E. 7.4.1 S. 315 und den entsprechenden Kommentar von Hardy Landolt, in: Pflegerecht, 2012 S. 178). 5.4 Sodann führt die Beschwerdeführerin an, die Tagestaxe müsse alle Ausgaben decken, die durch einen Heimaufenthalt regelmässig entstünden, und beschwert sich, mit der Anerkennung eines Höchstbetrags von nur Fr. 75.-, wie ihn der Kanton Tessin für ihre

Unterbringung im Zürcher Pflegeheim anwende, werde ihr verfassungsmässig garantiertes (Art. 112a BV) Mindesteinkommen zunichte gemacht, da sie gezwungen werde, die Differenz zu tragen (Fr. 175.- pro Tag, d. h. Fr. 63'875.- pro Jahr), was im Widerspruch zum Sinn und Zweck des Bundesrechts stehe, das darauf ausgerichtet sei, eine Sozialhilfe- Abhängigkeit zu verhindern. Es trifft zu, dass die Tagestaxe grundsätzlich alle Kosten zu enthalten hat, die während eines Heimaufenthalts anfallen (SVR 2012 EL Rz. 15 S. 48 E. 3.1; Jöhl, op. cit., S. 1708 Rz. 106; WEL Ziff. 3320.01). Doch wie bereits ausgeführt (s. oben E. 4.4. und 4.6), verpflichtet Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG die Kantone nur, die Sozialhilfe-Abhängigkeit von Heimbewohnern im Zusammenhang mit einem Aufenthalt in einem vom Kanton womit der zuständige Kanton gemeint ist anerkannten Pflegeheim zu verhindern. Dieser Schutz erstreckt sich hingegen nicht auch auf Aufenthalte in Heimen, die nicht auf der vom zuständigen Kanton erstellten Liste aufgeführt sind, wie dies vorliegend beim Pflegeheim der Fall ist, das nicht auf der vom Kanton Tessin erarbeiteten Liste steht. Im Übrigen lässt nichts darauf schliessen (noch macht die Beschwerdeführerin dies geltend), dass der Höchstbetrag, den der Kanton Tessin für die Berechnung der Ergänzungsleistungen eines Heimbewohners festgelegt hat, der sich in einem von ihm anerkannten Pflegeheim aufhält, in der Regel zu einer Sozialhilfe-Abhängigkeit führt. Die kantonale Vollzugsverordnung, die gestützt auf die Delegation in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG erlassen wurde, verletzt folglich das Bundesrecht nicht, da sie entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin weder dessen Vorschriften umgeht noch dessen Sinn oder Geist zuwiderläuft und auch nicht in einen Bereich eingreift, den der Bundesgesetzgeber abschliessend regeln wollte (s. Art. 49 Abs. 1 BV; BGE 135 I 106 E. 2.1 S. 108). 5.5 Abgesehen von der obigen (an sich ausreichenden) Überlegung ist überdies festzuhalten, dass die geprüfte Bestimmung die Kantone auf jeden Fall "nur" verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Aufenthalt in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet. Mit dieser Ergänzung wollte der Gesetzgeber vor allem luxuriöse und (übermässig) komfortable Aufenthalte vom Schutz ausnehmen, den die Norm bietet, da die diesbezüglichen Kosten wie bereits dargelegt (s. oben E. 4.2) nicht durch das ELG finanziert werden können. Vom Schutz ausgenommen sind aber auch Situationen, in denen auf Einkünfte und Vermögenswerte verzichtet wurde; diese werden zum Zweck der Berechnung der Ergänzungsleistungen auf jeden Fall obschon sie nicht mehr verfügbar sind als massgebende Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG; Zogg, op. cit., S. 97 f.). Mehr noch, interessant und mit den Ausführungen in Erwägung 4.2 in Verbindung

zu bringen ist in diesem Zusammenhang auch die Argumentation, die Nationalrat Hassler in seinem parlamentarischen Vorstoss vom 21. Juni 2007 anlässlich der Beratung über den fraglichen Gesetzesartikel verwendet hat, nachdem die Kommission des Nationalrats und die Ratsmehrheit ursprünglich beantragt hatten, die Kantone dazu zu verpflichten, die Heimkosten so festzulegen, dass die Inanspruchnahme von Sozialhilfe durch die Heimbewohner in jedem Fall (also ohne Ausnahmen) verhindert worden wäre. Im Namen der Minderheit hatte Nationalrat Hassler betont, die Kosten eines Heimaufenthalts seien zwar in der Regel ohne Beanspruchung der Sozialhilfe zu finanzieren. Es könne aber Ausnahmen geben, vor allem bei einer ausserkantonalen Unterbringung, für deren Finanzierung der Wohnsitzkanton des Heimbewohners zuständig sei. Wenn (für diese Aufenthalte) keine Sozialhilfe beansprucht werden könne, müssten die Kantone die Kostenlimite ausserordentlich hoch ansetzen, damit alle Kosten gedeckt werden könnten (AB 2007 N 1115). Dies trug dazu bei, dass die Ratsmehrheit ihre Meinung änderte und der weniger verbindlichen (heute geltenden) Formulierung der Bestimmung zustimmte, die der Ständerat beantragt hatte. Auch aus diesem Vorstoss geht der klare Wille des Gesetzgebers hervor, die Aufenthalte in (nicht anerkannten) Heimen ausserhalb des Kantons vom Schutz von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a in fine ELG auszunehmen (zur Bedeutung der Vorbereitungsarbeiten, vor allem bei neueren Bestimmungen, wenn der historische Wille des Normgebers wie im vorliegenden Fall im auslegungsbedürftigen Gesetzestext zum Ausdruck kommt, vgl. BGE 137 V 273 E. 277 mit Hinweisen). 5.6 Die Beschwerdeführerin kann daher den Vorinstanzen nicht vorwerfen, die Anwendung der einschlägigen Regelung verstosse gegen Bundesrecht, weil für die Unterbringung im Pflegeheim der Höchsttarif nach dem Tessiner Recht statt nach dem Recht des Aufenthaltskantons (Zürich) angerechnet worden sei. Denn angesichts der obigen Ausführungen im Zusammenhang mit der Finanzierung, der Organisation und der Anerkennung der Pflegeheime erscheint es offensichtlich, dass die Bestimmungen des zuständigen (Wohnsitz-) Kantons für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen auch bei der Festlegung der anzurechnenden Heimtaxe im Fall einer ausserkantonalen Unterbringung gelten müssen, wie übrigens auch das BSV in seiner WEL klar festhält (vgl. Ziff. 3320.02). Nicht unbemerkt blieb ausserdem die inkonsequente Haltung der Beschwerdeführerin, die einerseits verlangt, es sei die maximale vom Kanton Zürich anerkannte Tagestaxe von Fr. 250.- anzurechnen, aber andererseits in der eigenen Berechnung der Ergänzungsleistungen den Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b ELG) heranzieht, der vom Kanton Tessin festgelegt wurde (Fr. 2'280.- pro Jahr gegenüber dem vom Kanton Zürich anerkannten Höchstbetrag von Fr. 6'360.-). Das BSV bemerkt in seiner Vorbeurteilung zu Recht, wenn als massgebende Tagestaxe für die

Berechnung der Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin der Betrag berücksichtigt werde, der in der Regelung des Aufenthaltskantons vorgesehen sei, müsse logischerweise auch der Betrag für persönliche Auslagen oder der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung angewendet werden, den der Aufenthaltskanton festgelegt habe. 5.7 Im Gegensatz zum Einwand, der auf S. 12 der Beschwerde erhoben wird, stellt deshalb Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG kein Hindernis dafür dar, dass ein Kanton die anrechenbare Heimtaxe so begrenzt, dass in der Regel nur jene Heimbewohner vor der Sozialhilfe-Abhängigkeit bewahrt werden, die in einer vom Kanton selbst anerkannten Einrichtung betreut werden. Die Beschwerdeführerin kann auch nicht eine Verletzung ihres garantierten Existenzbedarfs aus dem Grund geltend machen, dieser werde nicht bedingungslos geschützt, d. h. ungeachtet des Standorts des Pflegeheims (in der Schweiz) und des zuständigen Kantons. Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass die überprüfte Lösung dem Willen des Bundesgesetzgebers entspricht, an dessen Entscheidungen das Bundesgericht gebunden ist (Art. 190 BV), und ausserdem durch die Zuständigkeitsregelung bestätigt wird, die in Artikel 21 Absatz 1 ELG nach dem Vorbild des ZUG vorgesehen ist und den Anreiz für ausserkantonale Unterbringungen verringern soll (siehe oben E. 2.1), selbst wenn diese wie im vorliegenden Fall auf menschlich verständliche, achtenswerte Gründe zurückzuführen sind. 5.8 Unerheblich erscheint sodann auch die Bezugnahme in der Beschwerde auf die geltende Regelung für die Kosten der ambulanten Behandlung im Krankheitsfall (Art. 41 Abs. 1 KVG), um zu versuchen, die Anwendbarkeit der Tarife des Wohnsitzkantons zu entkräften. Wie das BSV in seiner Vorbeurteilung in Erinnerung gerufen hat, umfassen die Kosten für den Pflegeheimaufenthalt nicht nur die Pflegekosten die nach dem tripartiten System finanziert werden, das in Artikel 25a (Abs. 5) KVG vorgesehen ist, sondern schliessen auch die Pensions- und Betreuungskosten ein, bei denen der zuständige Kanton aufgrund seiner finanziellen Zuständigkeit über einen grossen Handlungsspielraum verfügt, was ihm insbesondere ermöglicht, Obergrenzen für die Tagestaxe festzulegen, den Betrag für persönliche Auslagen zu bestimmen und die Finanzierungsmethode zu beschliessen (objektoder subjektbezogen). 5.9 Im Umstand, dass eine Person in der gleichen wirtschaftlichen Situation und in der gleichen Einrichtung wie die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu ihr einzig aufgrund der Tatsache eine (höhere) Ergänzungsleistung erhalten könnte, dass diese Person in die Zuständigkeit eines anderen Kantons fällt, namentlich des Standortkanton des

Pflegeheims, lässt sich schliesslich keine unannehmbare Ungleichbehandlung (Art. 8 BV) erkennen. Indem die Beschwerdeführerin das Gegenteil behauptet, lässt sie ausser Acht, dass die kantonale Zuständigkeit durch den Wohnsitz der versicherten Person bestimmt wird und dass die Unterschiedlichkeit dieses Aspekts insbesondere angesichts der oben dargelegten finanziellen und organisatorischen Auswirkungen ein hinreichendes Tatsachenvorbringen darstellt (übrigens nicht nur im vorliegenden Rahmen), um eine unterschiedliche Behandlung der zu beurteilenden Sachverhalte zu rechtfertigen, die folglich nicht vergleichbar sind. 5.10 Der Entscheid der Vorinstanzen, bei der Berechnung der Ergänzungsleistung trotz der Unterbringung im Kanton Zürich die anrechenbare Höchsttaxe nach dem Tessiner Recht zu berücksichtigen, ist deshalb nicht zu beanstanden und wird bestätigt, auch weil er, wie in Erinnerung zu rufen ist, der Tatsache Rechnung trägt, dass im Rahmen des ELG nicht für den bestmöglichen, sondern nur für einen einfachen und zweckmässigen Aufenthalt aufzukommen ist (zitiertes Urteil P 25/04 E. 4.3-4.5, sowie SVR 1995 EL Rz. 18 S. 41 E. 4a mit Hinweis). Da im Übrigen die anderen Berechnungselemente der Ergänzungsleistung nicht strittig sind, muss die Beschwerde abgewiesen werden. 6. Die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie zulässig ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Tessin und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. Luzern, 22. Oktober 2012 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: