Das neue Verpackungsgesetz aus Sicht des Umweltbundesamtes

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Transkript:

For our Environment Wissensforum Biobasierte Kunststoff-Verpackungen am 25. September 2018 in Nürnberg Das neue Verpackungsgesetz aus Sicht des Umweltbundesamtes Anja Gerdung, LL.M. (Auckland) Sachgebiet Vollzug Verpackungsgesetz (VerpackG) Fachgebiet III 1.2 Rechtsangelegenheiten, Vollzug VerpackG, ElektroG und BattG

Gliederung 1. Wichtige Änderungen des VerpackG gegenüber der VerpackV 2. Rolle und Aufgaben des Umweltbundesamtes (UBA) im Vollzug des VerpackG 3. 21 VerpackG Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte Quelle: Zauberhut / Fotolia.com 25.09.2018 Wissensforum Biobasierte Kunststoff-Verpackungen 2

1. Wichtige Änderungen VerpackG gegenüber VerpackV Einrichtung einer beliehenen Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (Zentrale Stelle, ZSVR) Registrierungs- u. Meldepflichten für Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle Nachweis- und Meldepflichten für Systeme bei der Zentralen Stelle Bemessung der Systembeteiligungsentgelte nach ökologischen Kriterien Höhere Verwertungsquoten (insbes. auch Recycling) Quelle: digitalstock / Fotolia.com 25.09.2018 Wissensforum Biobasierte Kunststoff-Verpackungen 3

1. Wichtige Änderungen VerpackG gegenüber VerpackV Gestaffelte Quoten: Materialarten Ab 01.01.2019 Ab 01.01.2022 Glas 80 Masseprozent 90 Masseprozent PPK 85 Masseprozent 90 Masseprozent Eisenmetalle 80 Masseprozent 90 Masseprozent Aluminium 80 Masseprozent 90 Masseprozent Getränkekartonverpackungen 75 Masseprozent 80 Masseprozent Sonstige Verbundverpackungen 55 Masseprozent 70 Masseprozent Kunststoffe sind zu mindestens 90 Masseprozent einer Verwertung zuzuführen. Dabei werkstoffliche Verwertung ab 01.01.2019: ab 01.01.2022: 65 Prozent (= 58,5 Masseprozent), 70 Prozent (= 63 Masseprozent). Keine Differenzierung nach der Art des Kunststoffs. 25.09.2018 Wissensforum Biobasierte Kunststoff-Verpackungen 4

2. Rolle und Aufgaben des UBA im Vollzug des VerpackG Rechts- und Fachaufsicht über die hoheitlichen Aufgaben der Zentralen Stelle Widerspruchsbehörde bzgl. Verwaltungsakten der Zentralen Stelle (außer Marktanteilsfeststellung, 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 bis 16 VerpackG) Genehmigungsbehörde für das Umlageaufkommen der Zentralen Stelle Einvernehmensstelle i.r.d. ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte gemäß 21 VerpackG Aufklärung und Forschung, u.a. ( 2 UBAG) 25.09.2018 Wissensforum Biobasierte Kunststoff-Verpackungen 5

3. 21 VerpackG Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte 21 Abs. 1 VerpackG: Pflicht der Systeme zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte (1) Systeme sind verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der Beteiligungsentgelte Anreize zu schaffen, um bei der Herstellung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen 1. die Verwendung von Materialien und Materialkombinationen zu fördern, die unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können, und 2. die Verwendung von Recyclaten sowie von nachwachsenden Rohstoffen zu fördern. 25.09.2018 Wissensforum Biobasierte Kunststoff-Verpackungen 6

3. 21 VerpackG Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte Ziele, Sinn und Zweck: 1 VerpackG i.v.m. 23 KrWG: - Minimierung der Umweltauswirkungen von Verpackungen - Produktverantwortung umsetzen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11274, S. 107): - v.a. bzgl. 21 Abs. 1 Nr. 2: Ressourceneffizienz - Herstellern Anreize geben, bereits bei der Gestaltung und Herstellung von Produkten die Umweltauswirkungen der Produkte über deren gesamten Lebensweg und insbesondere auch bei der späteren Entsorgung zu berücksichtigen. - spürbare Anreize zu einer ökologisch vorteilhaften Verpackungsgestaltung 25.09.2018 Wissensforum Biobasierte Kunststoff-Verpackungen 7

3. 21 VerpackG Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte Regelmäßig wahrzunehmende Aufgaben des UBA i.r.d. 21 VerpackG Einvernehmensstelle bzgl. Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit i.r.d. ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte - bezieht sich allein auf die Bemessung der Recyclingfähigkeit im Sinne des 21 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG - Gesetzgeber hat die Anreizgestaltung mittels Beteiligungsentgelten ausdrücklich dem Wettbewerb der Systeme überlassen; keine Vorgaben zu Preis- oder Vertragsmodellen durch UBA oder ZSVR bis zum 1. September 2019: Mindeststandard; 2018: Orientierungshilfe Einvernehmensstelle bzgl. Genehmigung der Veröffentlichung der Berichte der Systeme über die Umsetzung des 21 Abs. 1 VerpackG 25.09.2018 Wissensforum Biobasierte Kunststoff-Verpackungen 8

3. 21 VerpackG Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte Entscheidung über weitergehende Anforderungen an die Bemessung der Beteiligungsentgelte unter Berücksichtigung der gesamtökologischen Auswirkungen ( 21 Abs. 4 VerpackG) Bis 1. Januar 2022 Auf Grundlage der Berichte der Systeme über Umsetzung des 21 Abs. 1 VerpackG und der veröffentlichten Mindeststandards Blick auf die gesamtökologischen Auswirkungen Dabei wird insbesondere auch zu prüfen sein, ob und inwieweit konkrete Anforderungen an die Ausgestaltung von Beteiligungsentgelten, die sich stärker an der Recyclingfähigkeit und dem tatsächlichen Recycling der beteiligten Produkte orientieren [ ] gesetzlich zu regeln sind. (BT-Drs. 18/11274, S. 108) 25.09.2018 Wissensforum Biobasierte Kunststoff-Verpackungen 9

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Anja Gerdung, LL.M. (Auckland) Sachgebiet Vollzug Verpackungsgesetz (VerpackG) Fachgebiet III 1.2 Rechtsangelegenheiten, Vollzug VerpackG, ElektroG und BattG