1. IHK-Versicherungstag Workshop: Aktuelles aus Berlin und Brüssel. Dr. Mona Moraht, 10. Oktober 2012



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Transkript:

1. IHK-Versicherungstag Workshop: Aktuelles aus Berlin und Brüssel Dr. Mona Moraht, 10. Oktober 2012

Agenda I. Aktuelle Registerzahlen II. Aktuelle Regulierungsvorhaben 1. EU-Ebene 2. Nationale Ebene RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 2

I. Aktuelle Registerzahlen, Stand: 28.09.2012 RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 3

II. Regulierungsvorhaben 1. EU-Ebene (1) Revision der VersicherungsvermittlerRiLi - IMD II (2) Weitere Regulierungsvorhaben 2. Nationale Ebene (1) Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (2) Weitere Regulierungsvorhaben RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 4

II. Regulierungsvorhaben - EU-Ebene Reaktion auf die Finanzkrise Status quo der EU-Vorschriften: Aus Sicht der Kommission Ein Flickenteppich RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 5

(1) Revision der EU-Vermittlerrichtlinie Hintergrund Richtlinie über Versicherungsvermittlung (IMD) 12/2002 umgesetzt durch Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts Versicherungsvermittlerverordnung 05/2007 EU-Kommission stellt Lücken fest u.a. im Hinblick auf Regulierung von Interessenkonflikten Vergütungstransparenz Gefahr der Anlegerschädigung Mit dem sog. Call for advice (27.01.2010) leitet EU-Kommission die Revision der IMD ein IMD Revision Task Force RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 6

(1) Revision der EU-Vermittlerrichtlinie IMD Revision Task Force Drafting Team 1 (Form of the Directive): Legal framework Scope Professional requirements Drafting Team 2 (Consumer Protection): Management of conflicts of interest Transparency Drafting Team 3 (Miscellaneous): Cross-border aspects (notification system) General good International dimension Reduction of administrative burden Chair (FR) Chief Draftsperson (DE) Assistant Draftsperson (PT, CZ, UK, BE) Chief Draftsperson (IT) Assistant Draftsperson (SE, ES, IE, PL) Chair (DK) Chief Draftsperson (AT) Assistant Draftsperson (EE, CZ, ES, IE, PL) Chief Draftsperson (IT, PT) Assistant Draftsperson (NL, FR, UK, DE) Chair (UK) Chief Draftsperson (DE) Assistant Draftsperson (AT, BE) Chief Draftsperson (UK) Assistant Draftsperson (LU, ES, PL) RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 7

(1) Revision der EU-Vermittlerrichtlinie Inhalt der IMD2-Konsultation 1. Anwendungsbereich Ausdehnung auf alle Vertriebskanäle (z.b. Erstversicherer, Autovermietungen etc.) 2. Umgang mit Interessenkonflikten Schaffung organisatorischer und verwaltungsmäßiger Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten 3. Sanktionen Harmonisierung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen bei Verstößen gegen Bestimmungen der RiLi RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 8

(1) Revision der EU-Vermittlerrichtlinie Inhalt der IMD2-Konsultation 4. Objektivität der Beratung Verbesserungen im Hinblick auf Angemessenheit und Objektivität der Beratung 5. Sachkunde Gewährleistung, dass die berufliche Qualifikation der Vertreiber der Komplexität des vertriebenen Produkte entspricht 6. Grenzüberschreitende Vermittlung Vereinfachung und Angleichung des Verfahrens für den grenzüberschreitenden Zugang zu den Versicherungsmärkten in der gesamten EU RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 9

(1) Revision der EU-Vermittlerrichtlinie Position des DIHK vgl. zuletzt: Stellungnahme vom 7. Sept. 2012 Grundsätzlich keine Änderung des Status Quo! - Ausnahme: Vereinfachung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung Prinzipien der Berufszulassung und ausübung müssen unangetastet bleiben - Rechtssicherheit - Kosten für die Unternehmen RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 10

(1) Revision der EU-Vermittlerrichtlinie Zeitplan 3. Juli 2012: EU Komm. legt Richtlinienentwurf vor Europaparlament und Ministerrat müssen RiLi zustimmen 2013/2014 Umsetzung in deutsches Recht RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 11

(2) Weitere Regulierungsvorhaben IMD II Teil eines größeren Regelungspakets Vorschlag für eine Verordnung über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte für Kleinanleger (sog. Versicherungs-PRiPs) Vorschlag zur Verbesserung des Schutzes von Anlegern, die Anteile von Investmentfonds kaufen (sog. OGAW-RiLi) Revision Finanzmarktrichtlinie MiFID II Zeitplan: - Europaparlament und Ministerrat müssen RiLi zustimmen - Voraussichtlich Frühjahr 2013 Neue Regeln für Kreditvermittler analog Versicherungsvermittler RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 12

II. Regulierungsvorhaben 2. Nationale Ebene (1) Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (a) Einführung (b) Erlaubnis (c) Sachkunde (d) Register (e) Verhaltens- und Dokumentationspflichten (f) Zeitplan (2) Weitere Regulierungsvorhaben RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 13

(a) Einführung Aktuelle Rechtslage Finanzdienstleister (Anlagevermittler,-berater etc.) benötigen abhängig von Produkt eine Erlaubnis nach 32 KWG (BaFin-Aufsicht) 34c GewO (Gewerbebehörde, Kreisverwaltungsbehörde etc.) Ggü. 34c GewO weitreichendere Anforderungen, z.b. an Sachkunde und zum Geschäftsbetrieb erforderliche Mittel Persönliche Zuverlässigkeit Geordnete Vermögensverhältnisse Berufsausübungspflichten: MaBV RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 14

(a) Einführung Gesetzgebungsverfahren CDU/CSU/FDP Koalitionsvertrag Oktober 2009 Vereinheitlichung der Anforderungen an Berater und Vermittler in Bezug auf Qualifikation, Registrierung und Berufshaftpflicht in Anlehnung an die Vorschriften für Versicherungsvermittler BMF legt im Mai 2010 Diskussionsentwurf für ein Anlegerschutzgesetz vor BaFin Aufsicht für 34c-GewO-Vermittler vorgesehen Sept. 2010: Einigung BMWi und BMF im Sinne einer gewerberechtlichen Lösung Herausnahme der Finanzanlagenvermittler aus dem Anlegerschutzgesetz RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 15

(a) Einführung: Anlegerschutzgesetz Im Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz verblieben: Erweiterung der Eingriffsbefugnisse der BaFin Registrierung von Bankangestellten in einer BaFingeführten behördeninternen Datenbank Einführung eines Produktinformationsblattes ( 31 Abs. 3 WpHG) Das Gesetz ist - vorbehaltlich verschiedener Ausnahmen am 08.04.2011 in Kraft getreten RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 16

(a) Einführung: Neues Berufsrecht für Finanzanlagenvermittler Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (BGBl. I, 12. Dezember 2011, S. 2481) Artikel 5 des Gesetzes Einführung neuer Berufszugangsregeln für Finanzanlagenvermittler - tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft Zahlreiche weitere Gesetze zudem tangiert, z.b. WpHG, KWG, InvestmentG u.a. Ergänzend: Finanzanlagenvermittlungsverordnung FinVermV (BGBl. I, 9. Mai 2012, S. 1006) enthält Vorschriften zur Berufsausübung RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 17

(b) Erlaubnis nach 34f GewO (neu) Betroffener Personenkreis Anlagevermittler Anlageberater für Investmentanteile = Bereichsausnahme 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG Voraussetzungen Persönliche Zuverlässigkeit Führungszeugnis Auszug aus dem Gewerbezentralregister Geordnete Vermögensverhältnisse Auszug aus dem Schuldnerregister ( 915 ZPO) Auszug aus dem Insolvenzregister ( 26 Abs.2 InsO) steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Finanzamt Berufshaftpflichtversicherung Sachkunde RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 18

(b) Erlaubnis nach 34f GewO (neu) Umfang Gesamt-Erlaubnis oder Teil-Erlaubnis Investmentfonds Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer KG Sonstige Vermögensanlagen (im Sinne des 1 Abs. 2 VermögensanlagenG) Zuständigkeit Bundesgesetzgeber macht keine Vorgaben Landesgesetzgeber muss zuständige Behörde festlegen Möglichkeit 1: Kommunen, Kreisfreie Städte Möglichkeit 2: IHKs RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 19

(b) Erlaubnis nach 34f GewO (neu) Übergangsregeln [1] Inhaber einer 34c GewO-Erlaubnis (Anlagevermittler/-berater) haben bis zum 1. Juli 2013 Zeit, sich eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach 34f GewO zu besorgen - und sich selbst sowie die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Angestellten registrieren zu lassen Bei Inhabern von einer 34c GewO-Erlaubnis (Anlagevermittler/- berater) erfolgt im Rahmen des Erlaubnisverfahren für 34f GewO keine Prüfung von Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen Die 34c GewO-Erlaubnis (Anlagevermittler/-berater) erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach 34f GewO, spätestens aber am 1. Juli 2013. Danach erlischt die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 20

(b) Erlaubnis nach 34f GewO (neu) Übergangsregeln [2] Finanzanlagenvermittler mit 34c GewO-Erlaubnis (Anlagevermittler/-berater) müssen bis zum 1. Januar 2015 einen Sachkundenachweis ggü. der zuständigen Behörde erbringen; andernfalls erlischt die Erlaubnis. Die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Angestellten sind verpflichtet, bis zum 1. Januar 2015 einen Sachkundenachweis zu erwerben. Die zust. Behörde kann das überprüfen. "Alte-Hasen", die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen unselbstständig oder selbstständig als Anlagevermittler oder Anlageberater gem. 34c GewO tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung. Selbstständig tätige Anlagevermittler oder Anlageberater haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach 16 MaBV nachzuweisen. nicht ausreichend: Negativerklärung RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 21

(b) Erlaubnis nach 34f GewO (neu) Übergangsregeln [3] Inhaber von 34d oder 34e GewO Erlaubnissen (Versicherungsvermittler/-berater) fallen nicht unter die Übergangsregelung des 157 GewO neu Sachkundeprüfung: Der praktische Prüfungsteil muss nicht abgelegt werden, wenn der Gewerbetreibende eine Erlaubnis nach 34d oder 34e GewO hat oder die IHK-Sachkundeprüfung als Versicherungsvermittler/-berater absolviert hat oder einen vor dem 1.1.2009 abgelegten Abschluss als Versicherungsfachmann oder -frau des BWV besitzt und er eine auf Investmentvermögen beschränkte Prüfung ablegt; er bereits eine beschränkte Erlaubnis besitzt, die er auf weitere Produktkategorien erweitern will. RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 22

(c) Sachkunde Nachweis: Grundsätzlich IHK- Sachkundeprüfung (I) Kann bei jeder IHK abgelegt werden, die IHK-Sachkundeprüfung anbietet - 2 Abs. 2 FinVermV Gemeinsame Prüfungsauschüsse mehrerer IHKs - 2 Abs. 3 FinVermV RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 23

(c) Sachkunde Nachweis: Grundsätzlich IHK- Sachkundeprüfung (II) Inhalt: Anlage 1 FinVermV Prüfung unterteilt: - praktischer Teil (Simulation Kundenberatung) - schriftlicher Teil - Bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss - Veröffentlichungsverbot der Prüfungsaufgaben RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 24

(c) Sachkunde Qualifizierungsfiktion: Alte-Hasen-Regel - vgl. Folie Übergangsregeln [2] IHK-Sachkundeprüfung gleichgestellte Berufsqualifikationen Abschlussabhängige Konstellationen ( 4 FinVermV): Abschlusszeugnis (Folie 14) Abschlusszeugnis plus 1-Jahr Berufserfahrung (Folie 15) Abschlusszeugnis plus 2-Jahre Berufserfahrung (Folie 15) Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie 3-Jahre Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder beratung RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 25

(c) Sachkunde Einer Sachkundeprüfung gleichgestellte Ausbildungsabschlüsse sind: a) Abschlusszeugnis 1. als geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK) 2. als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK) 3. als geprüfter Investmentfachwirt oder -wirtin (IHK) 4. als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK) 5. als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau 6. als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung (Hinweis: Versicherungskaufmann ist Vorläufer) 7. als Investmentfondskaufmann oder -frau RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 26

(c) Sachkunde Einer Sachkundeprüfung gleichgestellte Ausbildungsabschlüsse sind: b) Abschlusszeugnis 1. eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Bank-, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) oder 2. als Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung, 3. als Finanzfachwirt (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, wenn jeweils zusätzlich mindestens 1-jährige Berufserfahrung im Bereich Anlagenberatung und vermittlung vorliegt. c) Abschlusszeugnis als Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens 2-jährige Berufserfahrung im Bereich Anlagenberatung und -vermittlung vorliegt RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 27

(d) Register Zuständigkeit IHKs in Erweiterung des bestehenden Registers für Versicherungsvermittler: www.vermittlerregister.info Einzutragende Daten ( 6 FinVermV) Finanzanlagenvermittler Beschäftigte Personen, die unmittelbar bei Beratung und Vermittlung mitwirken RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 28

(e) Verhaltens- und Dokumentationspflichten [1] Vorbild: WpHG (abgeleitet aus MiFID) Informationspflichten (Abschnitt 4 FinVermV) statusbezogene wie Versicherungsvermittler ( 12 FinVermV) über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte ( 13 FinVermV) Produktinformationsblätter ( 15 FinVermV) RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 29

(e) Verhaltens- und Dokumentationspflichten [2] Offenlegung von Zuwendungen ( 17 FinVermV) Provisionen Gebühren oder sonstige Geldleistungen, alle geldwerten Vorteile, die der Gewerbetreibende vom Emittenten, Anbieter einer Finanzanlage oder von einem sonstigen Dritten für deren Vermittlung oder Beratung erhält oder an Dritte gewährt. RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 30

(e) Verhaltens- und Dokumentationspflichten [3] Beratungs- und Protokollierungspflichten Geeignetheitsprüfung ( 16 FinVermV) nach Einholung von Informationen über: Anlageziele, finanzielle Verhältnisse, Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Geschäfte mit Finanzanlagen Prüfung, ob Produkt so beschaffen ist, dass es den Anlagezielen des Kunden entspricht, die finanziellen Risiken entsprechend den Anlagezielen tragbar sind und der Kunde mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die einhergehenden Risiken verstehen kann RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 31

(e) Verhaltens- und Dokumentationspflichten [4] Beratungs- und Protokollierungspflichten Beratungsprotokoll ( 18 FinVermV) der Anlass der Anlageberatung die Dauer des Beratungsgesprächs die der Beratung zugrunde liegenden Informationen über die persönliche Situation des Kunden, einschließlich der Informationen nach 16 FinVermV, sowie über die Finanzanlagen, die Gegenstand der Anlageberatung sind die vom Kunden geäußerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die dafür genannten wesentlichen Gründe Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Prüfungspflichten ( 22-24 FinVermV) wie bereits aus MaBV bekannt RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 32

(e) Zeitplan 1. Januar 2013 Inkrafttreten bis 1. Juli 2013 Antrag auf neue Gewerbeerlaubnis für 34c-Erlaubnisinhaber bis 1. Juli 2015 Sachkundenachweis für 34c-Erlaubnisinhaber RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 33

II. Regulierungsvorhaben 2. Nationale Ebene (1) Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (a) Einführung (b) Erlaubnis (c) Sachkunde (d) Register (e) Verhaltens- und Dokumentationspflichten (f) Zeitplan (2) Weitere Regulierungsvorhaben RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 34

(2) Weitere Regulierungsvorhaben BMELV legt Eckpunktepapier zur gesetzlichen Regulierung der Honorarberatung vor (13.07.2011) Vergütung: Nur vom Kunden Gegenstand der BT-Debatte am 19. Januar 2012 Federführung: Finanzausschuss Schäuble kündigt Gesetzentwurf für Nov. 2012 an Position des DIHK (vom 01. Sept. 2011) Ausgewogenes Mit- und Nebeneinander von Honorar- und Provisionsberatung Europäische Lösungen anstreben, statt nationale Alleingänge RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 35

RAin Dr. Mona Moraht Bereich Recht Leiterin des Referats Gewerberecht Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. Breite Straße 29 10178 Berlin Tel.: (030) 20308-2709 Fax: (030) 20308-2777 moraht.mona@dihk.de www.dihk.de RA Dr. Mona Moraht 10. Oktober 2012 36