Aktuelle Einzelaspekte zur Reform der Erbschaftsteuer. Prof. Dr. Gerhard Brüggemann Fachhochschule für Finanzen Schloss Nordkirchen

Ähnliche Dokumente
Die Bilanz der Erbschaftsteuerreform

Reform der Erbschaftsteuer: Die verpasste Chance

Das neue Erbschaftssteuergesetz bei Unternehmen

Fit für den Stabwechsel? DIHK Aktionstag Unternehmensnachfolge 21. Juni 2017

Aktuelle Entwicklungen im landwirtschaftlichen Steuerrecht: Anpassungen im Erbschaftsteuerrecht DGAR-Forum am 6. Oktober 2015 in Goslar

aktuell Erbschaftsteuerreform Ausgangslage Anwendungszeitpunkt Erwerbe ab dem

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor:

Praktiker-Seminare 2015/2016

Weltweit engagiert. Gestaltungshinweise zur ErbSt-Reform. StB Prof. Dr. Robert Strauch September 2015

BFH prüft erneut die Verfassungsmäßigkeit

Erbschaftsteuerreform

Belastungsbeispiele des DIHK zum Referentenentwurf des. Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Juni 2015 zur

Praktiker-Seminare 2018/2019

NomosPraxis. Pflegesozialrecht. Bearbeitet von Heinrich Griep, Heribert Renn. 6. Auflage Buch. 283 S. Softcover ISBN

Erste Schwerpunkte in der Änderung des Erbschaftsteuergesetzes für die Land- und Forstwirtschaft

Erbschaftsteuerreform Das müssen KMU-Berater beachten

Erbschaftsteuerreform 2016 Belastungswirkungen und Gestaltungsansätze bei der Unternehmensnachfolge

Für die Angaben wird keine Haftung übernommen. Erbschaftsteuerreform

Spanien - Deutschland. Belastungsvergleich. bei der. Erbschaftssteuer. Rechtsstand

Unternehmensnachfolge Steuerliche (und sonstige) Folgen bei den Beteiligten

Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Vortrag vor der Vollversammlung der IHK Siegen. Dr. Rainer Kambeck DIHK, Bereich Steuern, Finanzen

Erbschaftsteuer: Übertragung von Betriebsvermögen

Die Besteuerung ist sicher oder? Unternehmensnachfolge aus steuerlicher Sicht

P+P Summer Workshops. Viel Schatten wenig Licht: Der aktuelle Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuerrechts

Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. November 2012

Neuregelung der ErbSt und SchenkSt vom eine kritische Reflektion Neuregelung der ErbSt und SchenkSt vom

Erbschaftssteuer: Übertragung von Betriebsvermögen

Eingabe. der Bundessteuerberaterkammer. Anwendungsproblemen. bei der Umsetzung der Erbschaftsteuerreform

gez. Dr. Georg K l e e m a n n

Erbschaftsteuerreform 2016

Das neue Erbschaftsteuerrecht

SÜDWESTBANK: INFORMATIONSABEND RUND UM DIE REFORM DER ERBSCHAFTSTEUER

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5. Dezember 2012

Auf dem Weg zu einem neuen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz eine Bewertung aus Sicht der Wirtschaft. 10. Bonner Unternehmertage

Neue Erbschaftsteuerreform. Prof. Dr. Lars Zipfel Hochschule für öffentlichen Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg

Freistellung von Kleinstbetrieben von der Lohnsummenregelung

b) Schenkung auf den Todesfall, 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (R E 3.3 ErbStR) aa) 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG... 21

Erbschaftsteuerreform 2016

Bayer. Landesamt für Steuern. ErbSt-Kartei vom a ErbStG n.f. ab 2009 S 3812a St 34 Karte 2

Bundesverfassungsgericht kippt Erbschaftsteuer: Folgen beim Vererben von Betrieben?

UNTERNEHMENSNACHFOLGE WENN NICHT JETZT, WANN DANN!

ErbSt-Reform. Prof. Dr. Lars Zipfel Institut für Unternehmenssteuern und Unternehmensnachfolge (IfUU) Hochschule Ludwigsburg

Fragen und Antworten zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts

ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEGÜNSTIGUNGEN UND FALLSTRICKE. Katarzyna Dyla, Denize Hummel

Fragen und Antworten zur Anpassung des Erbschaftund Schenkungsteuerrechts

Unternehmensbewertung im Lichte der Erbschaftsteuer Aktionstag Unternehmensnachfolge IHK Cottbus 9. November 2016

Unternehmensnachfolgekongress der IHK Würzburg-Schweinfurt am in Würzburg

Das Wichtigste aus dem. Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz. ab Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder

Neuregelungen des Erbschaftsund Schenkungssteuerrechts

Inhaltsverzeichnis. A. Einführung... 13

Bericht der Abgeordneten Steffen Kampeter, Carsten Schneider (Erfurt), Otto Fricke, Dr. Gesine Lötzsch und Alexander Bonde

BPZ Special /2016. Erbschaftsteuerreform endlich beschlossen! I. Hintergrund

Erbschaftsteuerreform

Aktuelle Steuerinformationen für unsere Mandanten

DRINGENDER HANDLUNGSBEDARF FÜR UNTERNEHMER BIS

Gesetze Materialien Erläuterungen. bearbeitet von. Dr. Sebastian Benz Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht in Düsseldorf

DStV-Kurzüberblick zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG

eine Reform der beanstandeten gesetzlichen Regelungen auf den Weg gebracht haben.

Erbschaftsteuer, die 3.

Erbschaftsteuer. Koordinierter Ländererlass vom 22. Juni Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Erbschaftsteuer. Koordinierter Ländererlass vom 22. Juni Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

S T E U E R N. Auszug Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik Sachsen-Anhalt. 2016/Ausgabe Statistisches Landesamt

Löffingen Seppenhofen

45 Berliner. Steuergespräch Reform der Erbschaftsteuer 12. November 2012

Erbschaftsteuerliche Privilegierung des Betriebsvermögens: und seine Konsequenzen

Erbschaftsteuerreform

In welcher Höhe fällt Schenkungsteuer an und kann T.s Tante (Variante 4) die Jahresversteuerung nach 23 ErbStG wählen?

Erbschaft-/Schenkung-Steuer -

Wichtige Informationen zum Thema Erben und Schenken. Ich berate Sie persönlich: Ulrich Kallfass WP, StB, RB. Tel.: ( )

1.2 Hinweise der BStBK zur objektivierten Bewertung von KMU Auswahl eines geeigneten Bewertungsverfahrens

1. Kapitel Bewertungsgesetz

Der Autor... V Vorwort zur 3. Auflage... VII Inhaltsverzeichnis...IX Abkürzungsverzeichnis...XVII

Bayerisches Landesamt für Steuern 7 ErbSt-Kartei Datum: Karte 15 Az.: S /St 34

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbschaftsteuerreform

Erbschaftsteuerreform in Deutschland was ist zu tun?

Erbschaftsteuerreform Was nun? Neue Perspektiven für die Unternehmens- und Vermögensnachfolge

Die Unternehmensnachfolge aus steuerrechtlicher Sicht

Neuregelung der Schenkung- und Erbschaftsteuer

2. Bad Honnefer Erbrechtstag. Immobilien und Steuern - steuerfreie Übertragung von Immobilien

PKF FASSELT SCHLAGE. Rote Karte für die Erbschaftsteuerreform Schloss Bensberg: Dienstag, den 5. Juli 2016

Heinz Hauschild Steuerberater Vorstand Steuerberaterkammer Niedersachsen Hannover, 22. Oktober 2016

Steueroptimal vererben und schenken nach der Erbschaftsteuerreform

Erbschaftsteuer. Richtige und rechtzeitige Vermögensund Nachlassplanung. Axel Seebach Wirtschaftsprüfer - Steuerberater

Merkblatt. Inhalt. Günter Umbach. Erbschaftsteuer: Übertragung von Betriebsvermögen

Privilegierung von Betriebsvermögen Fallstricke und Lösungsmöglichkeiten

Steuerfallen für den Mittelstand

Die Erbschaftsteuerstatistik in der Anwendung

Betragsbestimmungen, Erbschaft- und Schenkungsteuer Erbschaft- und Schenkungsteuer/Betragsbestimmungen

Erbschaft- und Schenkungsteuer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Aktuelle Rechtsentwicklung

Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe. Körperschaft des öffentlichen Rechts Vermittlungsergebnis bei der Erbschaftsteuer

Geleitwort Vorwort Informationen zu Ebner Stolz / BDI Autorenverzeichnis Literaturverzeichnis... 23

Generationswechsel: Die Erbschaftsteuerreform als Unsicherheitsfaktor in der Unternehmensnachfolge. WP/StB Dr. Michael Strickmann

4 Allgemeine Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes durch

Neuregelung der Erbschaftsteuer. IHK Rheinhessen 24. November 2016

Neuregelung der Erbschaftsteuer. IHK Rheinhessen 24. November 2016

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbschaftsteuer in der Land- und Forstwirtschaft. Gestaltungsberatung und Steuerfallen

Transkript:

Aktuelle Einzelaspekte zur Reform der Erbschaftsteuer Prof. Dr. Gerhard Brüggemann Fachhochschule für Finanzen Schloss Nordkirchen

Verfassungsrechtlich notwendige Anpassungen 01.01.1996: Aufgabe der Einheitsbewertung für die ErbSt. 01.01.2009: Änderung der Grundbesitzbewertung und der Unternehmensbewertung verbunden mit einer Ausweitung von Steuerbefreiungen 01.07.2016 Änderung der Steuerbefreiung für Unternehmen. 01.01.20?? Änderung?????? 2

Möglichkeiten des Gesetzgebers zum 01.07.2016 Abschaffung der Erbschaftsteuer. Einführung einer Flat-Tax-Besteuerung ohne Unterscheidung zwischen Privat- und Unternehmensvermögen. Verfassungskonforme Ausgestaltung der Steuerverschonung für Unternehmen gemäß den Vorgaben des BVerfG. 3

Eckpunkte der Reform Das begünstigte Vermögen wird nunmehr vom nicht begünstigten Verwaltungsvermögen abgegrenzt ( 13b ErbStG). Für den Erwerb begünstigten Vermögens bis zu einer Prüfschwelle von 26 Mio. wird o eine Steuerbefreiung von 85% zuzgl. eines Abzugsbetrages von maximal 150.000 oder o eine Steuerbefreiung von 100% gewährt. 4

Eckpunkte der Reform Für den Erwerb begünstigten Vermögens oberhalb der Prüfschwelle von 26 Mio. bis zu 90 Mio. wird ein Abschmelzmodell als Antragsrecht eingeführt ( 13c ErbStG). Für den Erwerb begünstigten Vermögens oberhalb der Prüfschwelle von 26 Mio. kann ein (Teil-) erlass der Erbschaftoder Schenkungsteuer im Wege einer Verschonungsbedarfsprüfung eingeführt ( 28a ErbStG). 5

Eckpunkte der Reform Die bisherige Stundungsregelung wird erweitert ( 28 Abs. 2 ErbStG). Die Lohnsummenregelung wird ausgeweitet ( 13a ErbStG). Nach Aussage des BVerfG und des BFH haben etwa 90% der Unternehmen nicht mehr als 20 Beschäftigte. 6

Anzusprechende Einzelaspekte Steuerverschonung von 100% (Option). 90%-Regel gemäß 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG. Verschonungsbedarfsprüfung gemäß 28a ErbStG. 7

Grundverschonung von 85% Begünstigungsfähiges Vermögen Begünstigung nur für begünstigtes Vermögen unter Ausschluss des nicht begünstigten Verwaltungsvermögens 13b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG 13 b Abs. 2 bis 10 ErbStG 8

Optionsverschonung von 100% Begünstigungsfähiges Vermögen Begünstigung nur für begünstigtes Vermögen unter Ausschluss des nicht begünstigten Verwaltungsvermögens Verwaltungsvermögen nach 13b Abs. 3 und 4 ErbStG nicht > 20% 13b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG 13 b Abs. 2 bis 10 ErbStG 13 a Abs. 10 Satz ErbStG 9

Berechnung Grundmodell - Übertragung auf ein Kind Gemeiner Wert Betrieb (begünstigungsfähiges Vermögen) 10.000.000 Gemeiner Wert begünstigtes Vermögen 8.800.000 Verwaltungsvermögen - Zwischenwert gemäß 13b Abs. 3 und 4 ErbStG 2.000.000 Verwaltungsvermögen - endgültiger Wert gemäß 13b Abs. 7 ErbStG 1.200.000 10

Berechnung Grundmodell - Übertragung auf ein Kind Gemeiner Wert begünstigtes Vermögen 8.800.000 Steuerverschonung 85% - 7.480.000 Verbleiben 1.320.000 Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen + 1.200.000 Bereicherung 2.520.000 Freibetrag - 400.000 Steuerpflichtiger Erwerb 2.120.000 Erbschaftsteuer 19% 402.800 11

Berechnung Optionsmodell - Übertragung auf ein Kind Gemeiner Wert Betrieb (begünstigungsfähiges Vermögen) 10.000.000 Gemeiner Wert begünstigtes Vermögen 8.800.000 Verwaltungsvermögen - Zwischenwert gemäß 13b Abs. 3 und 4 ErbStG 2.000.000 Verwaltungsvermögen - endgültiger Wert gemäß 13b Abs. 7 ErbStG 1.200.000 12

Berechnung Optionsmodell - Übertragung auf ein Kind Gemeiner Wert begünstigtes Vermögen 8.800.000 Steuerverschonung 100% - 8.800.000 Verbleiben 0 Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen 1.200.000 Bereicherung 1.200.000 Freibetrag - 400.000 Steuerpflichtiger Erwerb 800.000 Erbschaftsteuer 19% 152.000 13

Besondere Voraussetzung für die Optionsverschonung Unwiderrufliche Erklärung 13 a Abs. 8 ErbStG a.f. 13 a Abs. 10 ErbStG n.f. bis 30.06.2016 Verwaltungsvermögen nicht > 10% ab 01.07.2016 Verwaltungsvermögen nicht > 20% R E 13a.13 Abs. 2 Satz 3 ErbStR 2011: Der Antrag kann nach Zugang dieser Willenserklärung beim Erbschaftsteuerfinanzamt nicht mehr widerrufen werden. 14

Übergang einer wirtschaftlichen Einheit R E 13a.13 Abs. 3 Satz 3 ErbStR 2011 zur alten Rechtslage für mehrere wirtschaftliche Einheiten: Der Antrag geht ins Leere, wenn das Verwaltungsvermögen aller übertragenen wirtschaftlichen Einheiten mehr als 10 Prozent beträgt; in diesem Fall ist die Regelverschonung nach 13a Abs. 1 und 2 ErbStG insoweit zu gewähren, als die Voraussetzungen hinsichtlich der Verwaltungsvermögensgrenze von nicht mehr als 50 Prozent für einzelne wirtschaftliche Einheiten erfüllt sind. 15

Übergang einer wirtschaftlichen Einheit Vorschlag für die neue Rechtslage: Der Antrag geht beim Übergang einer wirtschaftlichen Einheit ins Leere, wenn das Verwaltungsvermögen nach 13b Abs. 3 und 4 ErbStG mehr als 20 Prozent beträgt; in diesem Fall ist die Regelverschonung nach 13a Abs. 1 und 2 ErbStG zu gewähren. Im Falle des 13b Abs. 9 ErbStG ist vom Übergang einer wirtschaftlichen Einheit auszugehen. 16

Übergang mehrerer wirtschaftlicher Einheiten R E 13a.13 Abs. 3 Satz 1 ErbStR 2011 zur alten Rechtslage: Stellt ein Erwerber einen Antrag, ist begünstigungsfähiges Vermögen im Sinne des 13b Abs. 1 ErbStG (a.f.) nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsvermögen aller übertragenen wirtschaftlichen Einheiten die Grenze von 10 Prozent nicht überschreitet. 17

Übergang mehrerer wirtschaftlicher Einheiten R E 13a.13 Abs. 3 Satz 2 ErbStR 2011 zur alten Rechtslage: Für wirtschaftliche Einheiten, die über Verwaltungsvermögen von mehr als 10 Prozent verfügen, kommt weder eine Verschonung nach 13a Abs. 8 ErbStG (a.f.) noch nach 13a Abs. 1 und 2 ErbStG (a.f.) in Betracht. 18

Übergang mehrerer wirtschaftlicher Einheiten R E 13a.13 Abs. 3 Satz 3 ErbStR 2011 zur alten Rechtslage: Der Antrag geht ins Leere, wenn das Verwaltungsvermögen aller übertragenen wirtschaftlichen Einheiten mehr als 10 Prozent beträgt; in diesem Fall ist die Regelverschonung nach 13a Abs. 1 und 2 ErbStG insoweit zu gewähren, als die Voraussetzungen hinsichtlich der Verwaltungsvermögensgrenze von nicht mehr als 50 Prozent für einzelne wirtschaftliche Einheiten erfüllt sind. 19

Beispiel Erbfall alte Rechtslage: Anteil KG Anteil GmbH Gemeiner Wert 1 Mio. Gemeiner Wert 10 Mio. Verwaltungsvermögen 40 % Verwaltungsvermögen 7 % Wird (für die GmbH) ein Antrag gestellt, erhält der Erwerber eine Verschonung von 10 Mio. für die GmbH. Für die KG weder eine Verschonung von 100% noch von 85%. Ohne Antrag Verschonung 11 Mio. x 85 % = 9.350.000 20

Beispiel Erbfall alte Rechtslage: Anteil KG Anteil GmbH Gemeiner Wert 5,5 Mio. Gemeiner Wert 5,5 Mio. Verwaltungsvermögen 40 % Verwaltungsvermögen 7 % Wird (für die GmbH) ein Antrag gestellt, erhält der Erwerber eine Verschonung von 5,5 Mio. für die GmbH. Für die KG weder eine Verschonung von 100% noch von 85%. Ohne Antrag Verschonung 11 Mio. x 85 % = 9.350.000 21

Anteil KG Beispiel Erbfall neue Rechtslage: Anteil GmbH Gemeiner Wert 1.000.000 Gemeiner Wert 10.000.000 Davon begünstigt 836.000 Davon begünstigt 8.800.000 Verwaltungsvermögen ( 13b Abs. 3 und 4) Verwaltungsvermögen 240.000 ( 13b Abs. 3 und 4) 2.000.000 Verwaltungsvermögen 164.000 Verwaltungsvermögen 1.200.000 Wird (für die GmbH) ein Antrag gestellt, erhält der Erwerber eine Verschonung von 8,8 Mio. für die GmbH. Für die KG weder eine Verschonung von 100% noch von 85%. Ohne Antrag Verschonung 9.636.000 x 85 % = 8.190.600 22

Anteil KG Beispiel Erbfall neue Rechtslage: Anteil GmbH Gemeiner Wert 5.500.000 Gemeiner Wert 5.500.000 Davon begünstigt 4.620.000 Davon begünstigt 4.950.000 Verwaltungsvermögen ( 13b Abs. 3 und 4) Verwaltungsvermögen 1.300.000 ( 13b Abs. 3 und 4) 1.000.000 Verwaltungsvermögen 880.000 Verwaltungsvermögen 550.000 Wird (für die GmbH) ein Antrag gestellt, erhält der Erwerber eine Verschonung von 4,95 Mio. für die GmbH. Für die KG weder eine Verschonung von 100% noch von 85%. Ohne Antrag Verschonung 9.570.000 x 85 % = 8.134.500 23

FG Münster Urteil vom 09.12.2013, 3 K 3969/11 Erb, rechtskräftig; BB 2014 S. 1251 = EFG 2014 S. 660 Das FG Münster geht ebenfalls davon aus, dass der Antrag auf Optionsverschonung für verschiedene wirtschaftliche Einheiten nur einheitlich gestellt werden kann, mit der Folge, dass bei Ausübung des Wahlrechts alle erworbenen wirtschaftlichen Einheiten an den durch 13 a Abs. 8 ErbStG a.f. modifizierten Voraussetzungen der 13 a, 13 b ErbStG zu messen sind. 24

Das FG Münster stützt sich letztlich auf den Wortlaut des 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG. 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG a.f.: Der Wert von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des 13b Abs. 4 (= 85%) bleibt insgesamt außer Ansatz (Verschonungsabschlag). 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG n.f.: Begünstigtes Vermögen im Sinne des 13b Absatz 2 bleibt zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des 13b Absatz 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. 25

Vorschlag für die neuen Richtlinien: Der Antrag kann beim Übergang mehrerer wirtschaftlichen Einheiten für jede wirtschaftliche Einheit gesondert gestellt werden. Soweit der Antrag nicht gestellt wird oder ins Leere geht, weil das Verwaltungsvermögen nach 13b Abs. 3 und 4 ErbStG mehr als 20 Prozent beträgt; ist die Regelverschonung nach 13a Abs. 1 und 2 ErbStG zu gewähren. Im Falle des 13b Abs. 9 ErbStG ist vom Übergang einer wirtschaftlichen Einheit auszugehen. 26

Ausschluss der Begünstigung (90%-Regel) Abweichend von 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG ist der Wert des begünstigungsfähigen Vermögens gemäß 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG vollständig nicht begünstigt, wenn das Verwaltungsvermögen mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt. Bezugsgröße ist das Verwaltungsvermögen nach 13b Abs. 4 ErbStG 27

vor der Anwendung des 13b Abs. 3 Satz 1 ErbStG, soweit das Verwaltungsvermögen nicht ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus durch Treuhandverhältnisse abgesicherten Altersversorgungsverpflichtungen dient und dem Zugriff aller übrigen nicht aus diesen Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen ist, sowie der Schuldenverrechnung und des Freibetrags nach Absatz 4 Nummer 5 sowie der Absätze 6 und 7 mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt. 28

Verschonungsbedarfsprüfung ( 28a ErbStG) Die Verschonungsbedarfsprüfung ist durchzuführen, wenn die Steuerverschonung für den Erwerb von begünstigtem Vermögen wegen des Überschreitens der Grenze von 26 Millionen nicht anzuwenden ist, der Erwerber keinen Antrag auf Steuerverschonung gemäß 13c ErbStG (Abschmelzmodell) stellt und der Erwerber keiner Verpflichtung zur Weitergabe unterliegt 29

Verschonungsbedarfsprüfung ( 28a ErbStG) Zum verfügbaren Vermögen gehören 50 Prozent der Summe der gemeinen Werte des mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangenen Vermögens, das nicht zum begünstigten Vermögen im Sinne des 13b Absatz 2 bis 8 ErbStG gehört und dem Erwerber im Zeitpunkt der Steuerentstehung ( 9) gehörenden Vermögens, das nicht zum begünstigten Vermögen im Sinne des 13b Absatz 2 bis 8 ErbStG gehört. 30

Verschonungsbedarfsprüfung ( 28a ErbStG) Beispiel: Ein Erwerber erhält einen 50%-Anteil an einer Kapitalgesellschaft mit begünstigtem Vermögen im gemeinen Wert von 200 Mio.. Der Erwerber verfügt aufgrund eigenen Vermögens über ein nicht steuerverschontes Vermögen von 46 Millionen. 31

Verschonungsbedarfsprüfung ( 28a ErbStG) Die Steuer beträgt 60 Mio. (30% von 200 Mio. ). Verfügbares Vermögen 50% von 46 Mio. = 23 Mio.. Steuererlass = 37 Mio.. Steuerquote = 11,5% 32

Verschonungsbedarfsprüfung ( 28a ErbStG) Abwandlung 1: Ein Erwerber erhält einen 50%-Anteil an einer Kapitalgesellschaft mit begünstigtem Vermögen im gemeinen Wert von 200 Mio. und nicht steuerverschontes Vermögen von 46 Millionen Euro. Eigenes nicht steuerverschontes Vermögen ist nicht vorhanden. 33

Verschonungsbedarfsprüfung ( 28a ErbStG) Die Steuer beträgt 60 Mio. (30% von 200 Mio. ) zuzüglich 13,8 Mio. (30% von 46 Mio. ) = 73,8 Mio.. Alternative 1: Verfügbares Vermögen 50% von 32,2 Mio. (46 Mio. - 13,8 Mio. ) = 16,1 Mio.. Die Steuer beträgt 16,1 Mio. + 13,8 Mio. = 29,9 Mio. Alternative 2: Verfügbares Vermögen 50% von 46,0 Mio. = 23 Mio.. Die Steuer beträgt 23 Mio. + 13,8 Mio. = 36,8 Mio. 34

Verschonungsbedarfsprüfung ( 28a ErbStG) Abwandlung 2: Der Erbe erhält einen 50%-Anteil an einer Kapitalgesellschaft mit begünstigtem Vermögen im gemeinen Wert von 200 Mio. und nicht steuerverschontes Vermögen von 46 Millionen Euro. Der 50%-Anteil an einer Kapitalgesellschaft geht mittels Vermächtnis an den Sohn. Eigenes nicht steuerverschontes Vermögen ist beim Sohn nicht vorhanden. 35