Betragsbestimmungen, Erbschaft- und Schenkungsteuer Erbschaft- und Schenkungsteuer/Betragsbestimmungen
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- Kristian Althaus
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1 Erbschaft- und Schenkungsteuer/Betragsbestimmungen 1. Erbschaftsteuer-Gesetz ErbStG 1 Sat z 5, ab 29: S. 6 1 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 Nr. 1a Nr. 1b u. c Nr. 2 Rundung steuerpflichtiger Erwerb Kosten der Bestattung als Nachlassverbindlich keit, Pauschale Hausrat bei Steuerklasse I bis beweglicher körperlicher Gegenstände bei Steuerklasse I und Hausrat bei Steuerklasse II und III bis Kunstgegenstände, Sammlungen usw. wenn Erhaltung in öffentlichem Interesse Grundbesitz, wenn Erhaltung in öffentlichem Interesse 6 % 6 % 6 % 6 % 6 % 6 % 85 % 85 % 85 % 85 % 85 % 85 % Wenn außerdem der Denkmalpflege unterstellt und seit mindestens 2 Jahren im Familienbesitz oder in Kulturgutverzeichnis eingetragen 1 % 1 % 1 % 1 % 1 % 1 % Haufe-Index /6
2 Nr. 6 Nr. 9 a a Abs. 2 a Abs. 5 Nr. 3 bei Körperbehinderun g bei Pflege für Betriebsvermögen, Luf-Vermögen, Anteile aus Kapitalgesellschaf ten (Regelverschonung) Verschonungsabsc hlag (b Abs. 4) zu besteuerndes Vermögen % 85 % 85 % 85 % 85 % 85 % 15 % 15 % 15 % 15 % 15 % 15 % Mindestlohnsumme 4 % 4 % 4 % 4 % 4 % 4 % Verwaltungsvermög en (b Abs. 2) höchstens Ausnahmeregelung wenn Betrieb nicht mehr als... Beschäftigte hat oder wenn Ausgangslohnsum me Gleitender Abzugsbetrag vom zu besteuernden Vermögen Verringerung des Abzugsbetrags vom übersteigenden Vermögen 5 % 5 % 5 % 5 % 5 % 5 % % 5 % 5 % 5 % 5 % 5 % Steuerschädlichkeit, wenn Entnahmen die Einlagen/Gewinne übersteigen um mehr als Haufe-Index /6
3 a Abs. 8 b Nr. 3 b Abs. 2 b Abs. 4 Verschonungsoptio n - Verschonungsabsc hlag - zu besteuerndes Vermögen somit - Mindestlohnsumme - Verwaltungsvermög en höchstens Gleitender Abzugsbetrag Mindestbeteiligung bei Anteilen an Kapitalgesellschafte n mehr als Verwaltungsvermög en höchstens Begünstigter Vermögensteil c Ansatz zu Wohnzwecken vermieteter Grundstücke 16 Freibeträge % 1 % 1 % 1 % 1 % 1 % 7 % 7 % 7 % 7 % 7 % 7 % 1 % 1 % 1 % 1 % 1 % 1 % 25 % 25 % 25 % 25 % 25 % 25 % 5 % 5 % 5 % 5 % 5 % 5 % 85 % 85 % 85 % 85 % 85 % 85 % 9 % 9 % 9 % 9 % 9 % 9 % Ehegatte Kinder, Stiefkinder, verwaiste Abkömmlinge Enkel übrige Personen Steuerklasse I Personen Steuerklasse II Lebenspartner Übrige Personen und in Fällen der Zweckzuwendung beschränkt Stpfl Haufe-Index /6
4 17 Abs. 1 S Abs. 2 S. 1 Besonderer Versorgungsfreibe trag: Ehegatte Lebenspartner Kinder bis zu 5 Jahren mehr als 5 bis zu 1 Jahren mehr als 1 bis zu 15 Jahren mehr als 15 bis zu 2 Jahren mehr als 2 bis Vollendung 27. Lj Mitgliederbeiträge/ 19 steuerfrei bis Steuersätze Staffelung stpfl. Erwerb (jeweils bis einschließlich) StKl. I 7 %; StKl. II 29: 3 %; ab %, III 3 % StKl. I 11 %; StKl. II 29: 3 %; ab 21 2 %. III 3 % StKl. I 15 %; StKl. II 3 %; ab %. III 3 % StKl. I 19 %; StKl. II, III 3 % StKl. I 23 %; StKl. II 5 %; ab %, III 5 % StKl. I 27 %; Haufe-Index /6
5 19 Abs. 3 19a Abs. 4 S. 3 2 Abs. 7 StKl. II 5 %; ab 21 4 %, III 5 % StKl. I 3 %; StKl. II 5 %; ab %, III 5 % Härteausgleich 29 > > 26.. > 26.. > 26.. > 26.. > 26.. bei Steuersatz bis 3 % 3 % 3 % 3 % 3 % 3 % Deckung aus Wertgrenze übersteigender Betrag zu 5 % 5 % 5 % 5 % 5 % 5 % bei Steuersatz über 3 % 3 % 3 % 3 % 3 % 3 % Deckung aus Wertgrenze übersteigender Betrag zu 75 % 75 % 75 % 75 % 75 % 75 % Tarifbegrenzung/ Entlastungsbetrag Haftung/Nicht- Inanspruchnahme- Grenze 1 % 1 % 1 % 1 % 1 % 1 % Kleinbetragsgrenze Verrentung, StSchuld bei Familienstiftung Zinssatz 5,5 % 5,5 % 5,5 % 5,5 % 5,5 % 5,5 % 26 Steuerermäßigung bei Aufhebung Familienstiftung innerhalb von 2 Jahren seit Steuerentstehung 5 % 5 % 5 % 5 % 5 % 5 % innerhalb von 4 Jahren seit Steuerentstehung 27 Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens innerhalb von 25 % 25 % 25 % 25 % 25 % 25 % 1 Jahr 5 % 5 % 5 % 5 % 5 % 5 % Haufe-Index /6
6 Jahren 45 % 45 % 45 % 45 % 45 % 45 % 3 Jahren 4 % 4 % 4 % 4 % 4 % 4 % 4 Jahren 35 % 35 % 35 % 35 % 35 % 35 % 5 Jahren 3 % 3 % 3 % 3 % 3 % 3 % 6 Jahren 25 % 25 % 25 % 25 % 25 % 25 % 8 Jahren 2 % 2 % 2 % 2 % 2 % 2 % 1 Jahren 1 % 1 % 1 % 1 % 1 % 1 % 2. Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung ErbStDV 1 Abs. 4 Nr. 2 Anzeigepflicht Vermögensverwalter kann unterbleiben 3 Abs. 3 S. 2 Anzeigepflicht Versicherungsunterneh mer kann unterbleiben 7 Abs. 4 Nr. 1 Anzeigepflicht Gerichte, Notare (bei Erbfällen) kann unterbleiben wenn höchstens Hausrat im Wert von und anderes Vermögen im Wert von vorhanden 8 Abs. 3 Anzeigepflicht Gerichte, Notare kann unterbleiben wenn höchstens Hausrat im Wert von und anderes Vermögen im Wert von vorhanden Haufe-Index /6
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