Schenkung- und Erbschaftsteuer Tipps und Tricks
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- Anton Färber
- vor 8 Jahren
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1 Schenkung- und Erbschaftsteuer Tipps und Tricks Bürgerstiftung Braunschweig 9. Oktober 2014 Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Erbrecht - Fachanwalt für Steuerrecht
2 Inhalte 1. Verfassungswidrigkeit des ErbStG? 2. Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht 3. Gestaltungstipps
3 Teil 1: Verfassungswidrigkeit der Erbschaft- und Schenkungsteuer?
4 Die anstehende Entscheidung des BVerfG Vorlagebeschluss des BFH v Verfassungswidrigkeit des derzeitigen ErbStG durch die Regelungen der 19 Abs. 1, 13a, 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz
5 Begünstigtes Betriebsvermögen Einzelunternehmen Personengesellschaften Kapitalgesellschaften z.b. OHG, KG, GmbH& Co.KG UG, GmbH, AG Unabhängig von Größe der Beteiligung Unabhängig von Größe der Beteiligung Nur bei Beteiligung größer 25 % Ausnahme Poolvereinbarung
6 Verschonung von Betriebsvermögen Begünstigungsalternativen 13a ErbStG Regelverschonung (Abs. 1) Verschonungsoption (Abs. 8) Verschonungsabschlag auf begünstigtes Betriebsvermögen 85 % 100 % Verwaltungsvermögen max. 50 % max. 10 % gleitender Abzugsbetrag max I. Behaltefrist 5 Jahre 7 Jahre Verstoßfolge Nachversteuerung bzgl. Verschonungsabschlag pro-rata-temporis Wegfall Abzugsbetrag - II. Lohnsumme (Überprüfung am Ende der Behaltefrist) 400 % der Ausgangslohnsumme über 5 Jahre 700 % der Ausgangslohnsumme über 7 Jahre Verstoßfolge Nachversteuerung im Verhältnis des Unterschreitens der Lohnsumme
7 Mündliche Verhandlung des BVerfG Zweifel des Senats an der verfassungsrechtlich erforderlichen zielgerichteten und punktgenauen Entlastung unternehmerisch gebundenen Vermögens. Mündlich geäußerte Bedenken wegen größenunabhängiger Entlastung Gestaltungsmöglichkeiten auch nach der Neufassung des 13b Abs. 2 Nr. 4a ErbStG (Finanzmittel) fehlender Bedeutung der Lohnsummenregelung wegen Arbeitnehmerzahl
8 Mögliche Reaktionen des Steuergesetzgebers 1.Abschaffung der Erbschaftsteuer - unwahrscheinlich 2. Flat-Tax -Modell 3. Mögliches Korrekturgesetz Kürzung des Wertabschlages Ausgrenzung größerer Unternehmen Verzicht auf Vollverschonung
9 Lebzeitige Übertragungen von Unternehmen jetzt oder später? 1. Übertragungen jetzt? Tendenziell sinnvoll, soweit nicht nur aus steuerlichen Gründen 2. Übertragungen später? Nur bei kleineren Unternehmen, soweit der persönliche Freibetrag ausreicht
10 Teil 2: Erbschaft- und Schenkungsteuer
11 Steuerklassen Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III Ehegatte Kinder und Stiefkinder Eltern und Voreltern und bei Schenkung Geschwister und deren Abkömml. 1. Grades alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder Abkömmlinge von lebenden Kindern und Stiefkindern Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen Stiefeltern Schwiegerkinder und eltern geschied. Ehegatten
12 Steuerklasse Persönliche Freibeträge Euro I Ehepartner I Kinder, Stiefkinder I Enkel I Eltern bei Erwerb von Todes wg II Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen III Sonstige Ausnahme: Lebenspartner Beschränkt Stpfl
13 Sachliche Steuerbefreiungen mit Betragsbegrenzung, 3 ErbStG Gegenstand Nr. 1 a: Hausrat in Steuerklasse I Nr. 1 b: andere bewegl.körperliche Gegenstände Euro Nr. 1 c: in Steuerklasse II und III für Hausrat pp Nr. 9: Entgelt für Pflege- und Unterhaltsleistung
14 Sachliche Steuerbefreiungen ohne Betragsbegrenzung 3 ErbStG Nr. 4 a) bis c): Familienheim Nr. 9: Rückfall geschenkten Vermögens Nr. 14: Gelegenheitsgeschenke Nr. 16 a: Zuwendungen an Religionsgesellschaften Nr. 16 b: Zuwendungen an kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Körperschaften, Personenvereinigungen oder Stiftungen Nr. 18: Politische Parteien 5 ErbStG Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichsanspruches
15 Tarif Erbschaft/ Schenkung bis EUR Steuerklassen I II III % 15% 30% % 20% 30% % 25% 30% % 30% 30% % 35% 50% % 40% 50% darüber 30% 43% 50%
16 Teil 3: Gestaltungstipps
17 Tipp 1: Veränderung der Steuerklasse Witwer W schenkt (alt.: hinterlässt) der nichtehelichen Lebenspartnerin das Einfamilienhaus mit einem Steuerwert = Verkehrswert von Zuwendung an Lebensgefährten Ehegatten Steuerklasse III I Wert Freibetrag Steuerpflichtig Steuersatz 30 % 0 % Steuerbelastung Lösung: Eheschließung Beschränkung auf Zuwendungsnießbrauch in geeigneten Fällen: Adoption
18 Tipp 2: Schenkungen beider Elternteile Fall: Übertragung einer beiden Ehegatten je zur Hälfte gehörenden Immobilie auf beide Kinder Idee: EM ½ EF ½ S T Lösung : EM EF ¼ ¼ ¼ ¼ S T Dr. Dr. Michael Michael Messner Messner Kapp, Ebeling Kapp, & Partner, Ebeling Hannover & Partner
19 Tipp 3: Kettenschenkung Fall: EF möchte der Tochter zuwenden Lösung: EF EM T Hinweis: EM darf nicht rechtlich zur Weitergabe verpflichtet sein Schamfrist einhalten Ideal: Austausch des Gegenstandes (Aktien statt Geld)
20 Tipp 4: Mittelbare Schenkung Vater möchte Tochter eine bestimmte Immobilie (Verkehrswert = , Steuerwert = ) schenken Vater ist jedoch nicht Eigentümer der Immobilie 1. Alternative: Geldschenkung Vater schenkt Tochter Geldbetrag in Höhe von ohne Auflage steuerpflichtiger Erwerb: Geldschenkung / Freibetrag = ; bei 11 % Steuer = Alternative: mittelbare Grundstücksschenkung: Vater schenkt Tochter Geldbetrag ( ) mit der Auflage, die bestimmte Immobilie zu erwerben steuerpflichtiger Erwerb: Grundstück / = 0 Steuer = 0
21 Tipp 5: Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt A ist 55 Jahre alt und überträgt eine gewerblich genutzte Eigentumswohnung im Wert von (Verkehrswert = Steuerwert) ihrem Neffen unter Nießbrauchsvorbehalt. Erwerb abzgl. Nießbrauchslast ( : 18,6 = ) * / abzgl. Freibetrag Steuerklasse II./ steuerpflichtiger Erwerb Steuer 15 % Die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt führt zu einer erheblichen Minderbelastung ggü. der Übertragung im Erbfall. Im Erbfall betrüge die ErbSt dagegen:
22 Tipp 6: Schenkung im 10-Jahres-Turnus Früher Schenken = effektiver Vererben Erneute Freibeträge, wenn und soweit mind. 2 Erwerbe außerhalb des 10-Jahres-Zeitraumes erfolgen Beispiel Schenkung an Kind Erbfall an Kind Steuersatz 11 %, Steuer Abwandlung Schenkung schon Anfang 2004 Steuer bei gleicher Rechtslage 0 zusätzliche Vorteile: Wertzuwachs wird von ErbSt nicht erfasst Beschenkter unterliegt oft geringerer ESt
23 Tipp 7: Zuwendung eigengenutzter Immobilie 13 Nr. 4 a bis c ErbStG stellt die Schenkung des selbstgenutzten Familienwohnheims an Ehepartner und Kinder (bei diesen nur im Todesfall) steuerfrei unmittelbare und mittelbare Zuwendung auch Kredittilgung des Partners steuerfrei keine Wertgrenze Bei Schenkung unter Lebenden keine weiteren Voraussetzung Bei Erwerb von Todes wegen Behaltefrist: Selbstnutzung für 10 Jahre Tipp: Eine Schenkung zu Lebzeiten mit Rückforderungsrecht für den Todesfall vermeidet sämtliche Bindungen und schafft endgültige ErbSt-Freiheit
24 Tipp 8: Lebensversicherung über Kreuz Paare, die sich gegenseitig über Lebensversicherungen absichern wollen, sollten nicht ihren eigenen Todesfall versichern und den Partner als Begünstigten in die Police eintragen. Im Todesfall würde der Partner dann die Versicherungssumme von dem jeweils anderen erben und müsste Steuern zahlen. Versichern die Partner dagegen in ihrer Police das Leben des anderen und nicht das eigene, erhält der Überlebende als Versicherungsnehmer direkt das Geld von der Versicherung regelmäßig steuerfrei.
25 Tipp 9: Mod. Zugewinngemeinschaft statt Gütertrennung 5 ErbStG - Voraussetzungen : Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Zeitpunkt des Ablebens Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehepartners bei fiktiver Ehescheidung am Todestag Begrenzung auf das während der Dauer des Güterstands der Zugewinngemeinschaft erworbene Vermögen Vorteil: Der Zugewinnausgleichsanspruch unterliegt nicht der Erbschaftsteuer
26 Beispiel Modifizierte Zugewinngemeinschaft Ehemann M verstirbt. Alleinerbin ist die Ehefrau F. Der Wert des Nachlasses beträgt T 900. Bei fiktiver Scheidung im Zeitpunkt des Todes hätte F T 450 fordern können, da bei Eheschließung beide Partner kein Vermögen besaßen. Der Erwerb ist vollständig steuerfrei, da T 450 nach 5 Abs.1 ErbStG nicht belastet werden, der Rest durch den persönlichen Freibetrag von T 500 abgedeckt wird. Ratschlag: Die Zugewinngemeinschaft nicht leichtfertig aufgeben
27 Tipp 10: Güterstandsschaukel Fall: Eheleute Zugewinngemeinschaft Zugewinn EM Zugewinn EF 1 Mio. Die Eheleute wollen ein ausgeglichenes Vermögen herstellen, ohne die Freibeträge für Schenkungen zu beanspruchen. Lösung Ehevertrag: Abschluss eines Gütertrennungsvertrages Ausgleich der Zugewinndifferenz Rückkehr in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft
28 Tipp 11: Optimierung Berliner Testament Berliner Testament: Erbeinsetzung gegenseitig und zugleich Schlusserbeinsetzung (meist Kinder) Vorteile Nachteile optimale Absicherung Ehepartner gesicherte Schlusserbfolge Pflichtteilsproblematik starke Bindung des Überlebenden verhindert Anpassung u. U. hohe ErbSt-Belastung
29 Beispiel Optimierung Berliner Testament Ausgangslage: Ehemann Vermögen 1 Mio Ehefrau Vermögen Kinder Gütertrennung 1. Erbfall Ehefrau 1 Mio. Erwerb nach Freibetrag Steuersatz 15 %, Steuer
30 Beispiel Optimierung Berliner Testament 2. Erbfall Erwerb Ehemann Ehefrau./ ErbSt / 1. Erbfall Stpfl. Erwerb Erwerb je Kind Abzgl. Freibetrag./ ErbSt 15 % pro Kind jeweils Gesamtbelastung 2 * = Erbfall Erbfall
31 Beispiel Optimierung Berliner Testament Gestaltung Gestaltung: Ehefrau Alleinerbin Kinder Vermächtnisse in Höhe des Freibetrages ; ggf. mit Stundung 1. Erbfall: Ehefrau Stpfl. Erwerb (1 Mio./. 500 T./. 800 T ) ; Steuer = 0 Kinder Stpfl. Erwerb in Höhe Freibetrag; Steuer = 0 2. Erbfall: Erwerb je Kind 350 T kleiner als Freibetrag; Steuer = 0 Steuerbelastung gesamt 0
32 Tipp 12: Überspringen einer Generation Reduzierung der Steuerbelastung, indem das Vermögen nicht den Kindern zugewiesen wird, sondern den Enkeln ggf. Kombination mit Nießbrauch zu Gunsten der Kinder (Versorgung)
33 Tipp 13: Ausschlagung Fall wie zuvor, EM 1 Mio EF 500 T 2 Kinder Berliner Testament EM nun verstorben, EF 82 Jahre alt Gestaltung: Ausschlagung mit/ohne Abfindung Hinweis: 6-Wochen-Frist
34 Tipp 14: Pflichtteilsgeltendmachung einvernehmlich Pflichtteil = ½ gesetzlicher Erbteil Fall wie zuvor, 6-Wochen-Frist verstrichen Gestaltung: Geltendmachung v. Pflichtteilsansprüchen pro Kind steuerfrei Hinweis: auch einvernehmlich möglich Achtung bei Pflichtteilsstrafklausel im Testament Merke: Gestaltungen auch nach dem Tod möglich
35 Tipp 15: Spenden zu Lebzeiten 10 b Abs. 1 EStG: Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen und übersteigende Beträge vorgetragen werden. 10 b Abs. 1 a EStG: Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung können bis zu 1 Mio. zusätzlich als Sonderausgaben abgezogen werden.
36 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kapp, Ebeling & Partner Berliner Allee Hannover Tel: 0511/ michael.messner@kapp-ebeling.de
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