Overhead-Regelung der Universität Wien. Neufassung - gültig ab Inhalt

Ähnliche Dokumente
Beschluss des Rektorats vom 23. September 2008

Richtlinie des Rektorates über die Kostenersätze nach 27 (3) UG

Richtlinie über die Kostenersatzregelung für Drittmittelprojekte (KoErsR)

Informationsveranstaltungen zur Trennungsrechnung an der FSU Jena Dr. Kerstin Rötzler

Richtlinien für die Vergabe von besonderen Leistungsbezügen und Funktionsleistungsbezügen an der Universität Bonn

Richtlinie für die Dokumentation des Einsatzes und Nutzung von Großgeräten

Mitteilungen Amtsblatt der BTU Cottbus

1 KOSTENERSATZ FÜR EINEM PROJEKT DIREKT ZUORDENBARE INFRASTRUKTUR INVESTITIONEN AUS PROJEKTMITTELN... 2

Workshop: Kostenkalkulation für kleine und mittelgroße Drittmittelprojekte DLE Forschungsservice und Nachwuchsförderung LUCAS ZINNER, ANDREA STOWERS,

Richtlinie des Rektorats zum Kostenersatz bei Forschungsprojekten gemäß 26 und 27 UG

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen

Richtlinie zur Drittmittelabwicklung

Präambel. 1 Ziel der Richtlinie

Bedeutung der Liquiditätsplanung für die Praxis der Steuerung einer autonomen Universität. F. Wurm , Gießen

Vereinbarung. gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses

BESCHLUSSVORLAGE. Gemeinderat Sitzung am öffentlich 4. Top Aktenzeichen: Fachbereich: Finanzen Bearbeitet von: Simon Mauterer

Vereinbarung. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Qualitätssicherung

PLUS-S PLUS-Steuerung Richtlinie für drittmittelfinanzierte Projekte Impressum

Einführung der Trennungsrechnung an der Leibniz Universität Hannover - Ein Erfahrungsbericht

27 PROJEKTEN ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUR ADMINISTRATIVEN ABWICKLUNG VON AN DER UNIVERSITÄT WIEN. DLE Finanzwesen und Controlling

FFG ÖSTERREICHISCHE FORSCHUNGSFÖRDERUNGSGESELLSCHAFT mbh Kostenanerkennung in FFG-Projekten Kostenleitfaden April 2015

07/08. Rundschreiben. 19. August Seite. Grundsätze und Verfahrensregelungen für die Gewährung von Sach- oder

Richtlinie für die Abwicklung von Projekten gemäß 26, 27 und 28 UG /08

GZ: BA 17 - K /2006 (Bitte stets angeben)

Entgeltordnung. für die Volkshochschule Dülmen - Haltern am See - Havixbeck. Hinweis:

Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen

Methodik und Kriterien für die Auswahl von Vorhaben im Rahmen der ESF-Förderperiode in Baden-Württemberg

Entwicklungsplanung 2017 Universität Wien 2025

Reglement über die Taxen in den Pflegeheimen Herosé und Golatti (Taxreglement Pflegeheime)

05/ Mai 2012 Rundschreiben. Richtlinie zur Verwendung des Forschungsfonds an der HTW Berlin. (beschlossen von der HSL am

Informationen der Drittmittelverwaltung

Entwurf eines... Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Sicherstellung einer Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung

Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Mülsen (Elternbeitragssatzung) Vom

INFOBLATT ZU REISEKOSTEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER REISEGEBÜHRENVORSCHRIFT DER BUNDESBEDIENSTETEN 1

Innovationslabor. Fragen und Antworten (FAQ)

INFOBLATT ZU REISEKOSTEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER REISEGEBÜHRENVORSCHRIFT DER BUNDESBEDIENSTETEN, BGBL. NR. 133/1955

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Gültig bis

93. Richtlinie des Rektorats über die Berechtigungen gem. 27 UG 2002 und die Bevollmächtigung von ArbeitnehmerInnen gem.

Organisatorische und rechtliche Bedingungen der Forschung an Fachhochschulen; dargestellt am Beispiel einer Fachhochschule in Baden- Württemberg

RICHTLINIE DES REKTORATS

Richtlinien für die wirtschaftliche Verwertung von Forschungsergebnissen an der Medizinischen Universität Graz

Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) an österreichischen Universitäten

Richtlinie für Bevollmächtigungen gem. 28 (1) UG 2002

MITTEILUNGSBLATT DER Medizinischen Universität Innsbruck

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Satzung zum Umgang mit Mitteln Dritter an der Humboldt-Universität zu Berlin (Drittmittelsatzung)

Neuregelung Abführungsverpflichtung ab

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Ergänzung zur Regelung der Fremdkassenabrechnung nach 75 Abs. 7 Nr. 2 SGB V. (Beschluss des Vorstandes der KZBV vom )

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte

Regelung des Kostenersatzes bei Drittmittelaktivitäten in Form eines Infrastruktur- und Dienstleistungsbeitrages - IDB - an der TU Graz


Bekanntgabe der Möglichkeit zur Antragstellung auf Breitensportförderung und Förderprogramm 2019 gemäß Bundes- Sportförderungsgesetz 2017

Diese Bedingungen sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden.

Medizinische Universität Wien. Finanzabteilung in der Spitalgasse 23

betrifft Änderungen folgender Paragraphen (im WWFSG 1989 eingearbeitet): 17 Abs. 2; 62 Abs. 2, Abs. 7, Abs. 8 Z. 2 lit. a

International Promovieren an der TU Chemnitz

Drittmittelsatzung für Forschung der HafenCity Universität Hamburg Vom 13. Januar 2016

Richtlinie zum Controlling

Rahmenvereinbarung. zur Kooperation. zwischen. der Justus-Liebig-Universität Gießen, der Philipps-Universität Marburg. und

Leistungsvereinbarung. zwischen. der Universität Basel, vertreten durch das Rektorat. und. dem Universitätsspital Basel, betreffend

Grundzüge der HOAI 2009

Entgeltordnung des PATON Landespatentzentrum Thüringen

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung durch die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW. (ANBest-P SW) Stand 07/2012 INHALT

VERGÜTUNGSPOLITIK DER SOCIÉTÉ GÉNÉRALE SECURITIES SERVICES GMBH

PROGRAMM FÜR BILATERALE KOOPERATIONEN NIVEAU I (PCB-I) CONICET/BAYLAT-ANSCHUBFINANZIERUNG 2016 FÖRDERJAHRE

Ohne Gewähr, der jeweilige Kostenleitfaden hat alleinige Gültigkeit hinsichtlich Kostenanerkennung. KOSTENABRECHNUNG Ulrike Henninger

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Soziale Dienste-Verordnung geändert wird

Beitragsordnung Volkssolidarität Landesverband Brandenburg e.v.

Richtlinie der Universität Ulm über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V

1. Anwendungsbereich/-zeitraum des Verfahrens des Dortmunder Entwicklungsscreenings für den Kindergarten (DESK 3-6)

Informationen für die Umsetzung eines COIN- Aufbau-Projekts. 6. Ausschreibung COIN-Aufbau Jänner 2017

Saarland (SL) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz.) Juniorprof. / Juniordoz.

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 41 SGB II Berechnung der Leistungen

Einleitungsstatement zur Podiumsdiskussion zum Thema Universitätsfinanzierung in der Praxis: Probleme und Veränderungsbedarfe

Richtlinien der Stadt Alsdorf über Härtebestimmungen bei der Geltendmachung. nach dem KAG und nach dem BauGB vom

HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLANUNG

Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich

Richtlinie zur Planung und Einreichung von Forschungsvorhaben gem. 26 und 27 UG

Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Praxismodule in den Bachelor- und Masterstudiengängen der Universität Kassel vom 16.

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte

Rahmenordnung für zentrale wissenschaftliche Einrichtungen der Fachhochschule Stralsund vom 6. Juni Präambel

Rundschreiben Nr. 3 / 2010

EU-Vertragsmanagement und TU- Vorlagepflicht von EU- Forschungsverträgen

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Wirkung der Zustimmung des Landtags zum Beitritt eines fraktionslosen Abgeordneten zu einer Fraktion

Ausschreibung. Internationale Spitzenforschung. September Inhalt. 1 Vorbemerkungen Ziel und Schwerpunkte des Programms...

Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab

Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen

Keine amtliche Bekanntmachung!

Satzung zur Qualitätssicherung für Juniorprofessuren mit Tenure Track. vom Lesefassung vom

Präambel. 1 Geltungsbereich. Die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung gelten:

Ordnung für das Zentrum für Medien und Kommunikation der Universität Leipzig (ZMK)

Beschluss durch Senat am 15. Juni 2016 und Rektorat am 28. Juni 2016, gültig ab 1. Juli 2016

Transkript:

Overhead-Regelung der Universität Wien Neufassung - gültig ab 01.01.2013 Inhalt Ausgangssituation... 2 Eckpunkte der Regelung... 2 Anwendungszeitpunkt / Übergangsregelungen... 2 Allgemeine Regelungen zur Verwendung der Overheads... 2 1. Bonuszahlungen... 2 2. Overheadanteil der Organisationseinheit... 3 3. Overheadanteil der Gesamtuniversität... 3 Spezielle Regelungen zur Verwendung der Overheads... 3 1. Exzellenzprojekte... 3 2. EU-Förderungen... 4 3. Risikofonds... 4 Ausnahmen zur 20%-Overhead-Regelung... 4 1. Abweichende Overhead-Sätze... 4 2. Projekte mit verhandeltem höherem Overhead-Satz... 4 3. Overheads bei Klein-/Kleinstprojekten... 4 4. Entfall des Overhead-Beitrags... 5 1

Ausgangssituation Die Universität Wien betrachtet gemäß Entwicklungsplan die erfolgreiche Einwerbung von Drittmitteln als Ausdruck ihrer Wettbewerbsfähigkeit. Drittmittelprojekte verursachen neben den direkten Kosten, die von den Förder- bzw. AuftraggeberInnen entsprechend den jeweiligen Förderquoten finanziert werden, beträchtliche indirekte Kosten (Overheadkosten) für die Inanspruchnahme von Ressourcen. Die Festlegung eines Kostenersatzes für diese Kosten ist in 26 Abs. 3 und 27 Abs. 3 UG begründet. In dieser Richtlinie werden die Modalitäten für die Verrechnung von Overheads geregelt. Eckpunkte der Regelung Der Gesetzgeber verlangt, dass für Drittmittelprojekte Vollkosten zu finanzieren sind. Davon ausgehend definiert die Universität Wien für alle extern finanzierten Drittmittelprojekte neben dem Ersatz der direkten Kosten einen Beitrag zu den Overheadkosten in der Höhe von mindestens 20% der direkten Kosten. Bei Projekten der Auftragsforschung sind jedenfalls mindestens 20% Overhead vorzusehen, bei Projekten der Forschungsförderung können Abweichungen aufgrund von anderslautenden Förderrichtlinien auftreten. Die Overheadregelung der Universität Wien verfolgt das Ziel, Beiträge zur Finanzierung der indirekten Kosten zu leisten, ohne die Projektmittel zur Abdeckung der direkten Kosten zu schmälern. Daher sind die Overheads in den Projektkalkulationen als Zuschlag zu den direkten Projektkosten auszuweisen. Overheads können in der Regel nicht zur Abdeckung von direkten, d.h. für ausgabenwirksame Kosten herangezogen werden. Anwendungszeitpunkt / Übergangsregelungen Diese Fassung der Overheadregelung tritt für alle ab 01.01.2013 beantragten Projekte in Kraft. Dabei gilt als Stichdatum bei EU-Projekten der Tag der Einreichung über das Portal der Europäischen Kommission. Die Overheadregelung gilt nunmehr auch für Projekte auf Kleinprojektsammelaufträgen, Es ist anzustreben, dass eine Anwendung auch auf jene Projekte erfolgt, die seit 01.10.2012 beantragt wurden und deren Budget noch im Detail zu verhandeln ist (insb. EU-Projekte). Auf laufende Projekte, insbesondere auf laufende EU-Projekte, ist bis zum Projektabschluss die bisherige Overhead-Regelung der Universität Wien anzuwenden. Allgemeine Regelungen zur Verwendung der Overheads Gemäß Entwicklungsplan der Universität Wien sollen die mit der Einwerbung von Drittmitteln verbundenen Overheads nach festgelegten Regeln fair zwischen der Projektleiterin/dem Projektleiter, der Organisationseinheit und dem Rektorat aufgeteilt werden (Universität Wien 2015 Entwicklungsplan, S. 22). 1. Bonuszahlungen Von den 20% Overheads werden 3 Prozentpunkte an den Projektleiter bzw. die Projektleiterin als bezugs- bzw. gehaltswirksamer Bonus ausgezahlt. Sofern Projekte eine vertraglich fixierte, durch spezifische Projektvolumina ausgedrückte Projektstrukturierung aufweisen, wird eine Differenzierung nach Projektteilen vorgenommen. In diesem Fall werden die Boni an die TeilprojektleiterInnen gemäß der jeweiligen Projektanteile ausgezahlt. 2

Der Projektleiter bzw. die Projektleiterin ist zu Beginn des Projekts berechtigt, auf den Bonus zugunsten des Projekts zur Gänze oder zum Teil zu verzichten. In diesem Fall können die entsprechenden Mittel analog zu den übrigen Projektmitteln auf Anweisung des Projektleiters bzw. der Projektleiterin frei für das Projekt verwendet werden. Die Entscheidung hinsichtlich der Prämienverwendung ist bei Projektanlage zu treffen und gilt für die gesamte Projektlaufzeit. Solange Exzellenzprojekte vom FWF mit keinem Overhead versehen sind (Start-/Wittgensteinpreise), werden die Bonuszahlungen aus Mitteln der Gesamtuniversität bedeckt. Bei Kooperationsprojekten wird der Bonus nur auf jene Einnahmenanteile berechnet, die an die Universität Wien fließen. Die Prämienauszahlung erfolgt halbjährlich im Nachhinein und basiert auf den tatsächlichen Projekteinnahmen. 2. Overheadanteil der Organisationseinheit 11 Prozentpunkte der Einnahmen kommen der Organisationseinheit des Projektleiters bzw. der Projektleiterin, d.h. der Fakultät bzw. dem Zentrum zugute und sind für Zwecke der Forschung zu verwenden. In Abhängigkeit von der Anzahl der ProjektmitarbeiterInnen wird vom Overhead-Anteil der Organisationseinheit ein Beitrag zu den Raumkosten abgezogen und einem zentral verwalteten Raumkostenpool zugebucht. Dabei werden pro Vollzeitäquivalent 100,00 pro Monat verrechnet. Die Restmittel können von der Fakultät/vom Zentrum frei für Zwecke der Forschung verwendet werden. Dabei ist lediglich zu beachten, dass die Overheads der Organisationseinheiten auch für die Abdeckung von Risiken aus Drittmittelprojekten zu verwenden sind. Der Overheadanteil der Fakultät bzw. des Zentrums wird halbjährlich im Nachhinein berechnet und der Fakultät bzw. dem Zentrum zugebucht. Im Rahmen der Zielvereinbarung werden zwischen Rektorat und Organisationseinheit Verwendungsregelungen für die Overheads der Organisationseinheit vereinbart. Die Bildung von Reserven ist in einem angemessenen Ausmaß möglich. 3. Overheadanteil der Gesamtuniversität 6 Prozentpunkte der Einnahmen werden insbesondere für die Stärkung zentraler Services, für etwaige Zusatzfinanzierungen von bestimmten Förderschienen (SFBs, DKs), für Anbahnungsfinanzierungen und für Bonuszahlungen bei Exzellenzprojekten verwendet, die mit keinem Overhead versehen sind (Start-/Wittgensteinpreise). Spezielle Regelungen zur Verwendung der Overheads 1. Exzellenzprojekte Als Exzellenzprojekte werden im Sinne dieser Richtlinie Start-/Wittgensteinpreise sowie ERC- Förderungen bezeichnet. Sofern ein Exzellenzprojekt Overheads einwirbt, kommen folgende Regelungen zur Anwendung: Bonuszahlungen sind im Ausmaß von 3 Prozentpunkten aus dem 20% Overhead des Exzellenzprojekts zu decken. Die 17 verbleibenden Prozentpunkte gehen im Ausmaß von jeweils 50% an das Projekt und an die Organisationseinheit. Nicht förderbare Kosten (u.a. Umsatzsteuer, nicht geförderte anteilige Abschreibung bei ERC- Förderungen) sind in der Regel aus den Overheadanteilen des Projekts oder der Organisationseinheit zu bedecken. 3

2. EU-Förderungen Bei EU-Förderprojekten kommen folgende Regelungen zur Anwendung: Bonuszahlungen sind im Ausmaß von 3% aus den gewährten 20% der Overhead-Beiträge zu finanzieren. Die verbleibenden Overheads gehen im Ausmaß von 50% an das Projekt zur Abdeckung von nicht förderbaren Kosten, der Umsatzsteuer und der nicht geförderten anteiligen Abschreibung; die übrigen 50% werden im Verhältnis 11:6 zwischen Organisationseinheit und Gesamtuniversität aufgeteilt. 3. Risikofonds Die Universität Wien richtet einen Risikofonds ein, der sich aus den Beiträgen zu den Raumkosten speist, soweit diese nicht zur Raumanmietung verwendet werden. Der Risikofonds dient insbesondere zur Abdeckung von nicht anerkannten Kosten, wenn diese auf kein Eigenverschulden eines/einer universitär Beteiligten zurückzuführen sind (z.b. Nichtanerkennung von Kosten aufgrund von nachträglichen Interpretationen von Regeln im Zuge der Second-Level-Auditierungen). Grundsätzlich sind nicht förderbare Kosten in erster Linie vom Projekt und in zweiter Linie von der Subeinheit (Institutssammelauftrag) bzw. der Fakultät/dem Zentrum zu tragen. Erst nach Ausschöpfen dieser Möglichkeiten kann ein Antrag auf Abdeckung von Kosten durch den Risikofonds gestellt werden. Ausnahmen zur 20%-Overhead-Regelung 1. Abweichende Overhead-Sätze Sofern ein von 20% abweichender Overheadsatz vereinbart wurde, erfolgt eine aliquote Berechnung der Overhead-Anteile. Die Berechnung des Bonus für den Projektleiter bzw. die Projektleiterin bedarf bei Overheadsätzen über 20% einer gesonderten Vereinbarung, die jedenfalls mit dem für Forschungsangelegenheiten zuständigen Mitglied des Rektorats und gegebenenfalls mit dem Fördergeber abzustimmen ist. 2. Projekte mit verhandeltem höherem Overhead-Satz Bei Projekten mit vertraglich fixierten Regelungen, die den Übergang der IPR Intellectual Property Rights an den/die Vertragspartner/in vorsehen oder bei entwicklungsnahen Projekten sollen Beiträge zu Overhead-Kosten von mehr als 20% kalkuliert werden, wobei mittelfristig die Verrechnung der vollen Kosten (inkl. Risikozuschlag plus Abschlagszahlung für IPR) anzustreben ist. In solchen Fällen ist vor Anbotserstellung bzw. Vertragsunterzeichnung das für Forschungsangelegenheiten zuständige Mitglied des Rektorats zu befassen, insbesondere bzgl. der Vereinbarung eines angemessenen Overheadsatzes. Derartige Projektanträge sind mindestens 2 Wochen vor dem benötigten Erhalt der Zustimmung in der DLE Forschungsservice und Nachwuchsförderung einzureichen. 3. Overheads bei Klein-/Kleinstprojekten Die Overheadregelung wird auch bei Kleinprojekten (<5000 Euro) angewandt, die gesammelt über eine Kostenstelle (Innenauftrag / Kleinprojektsammelauftrag ) abgewickelt werden. Keine Overheads werden bei Kleinstprojekten verrechnet, die über keine eigene Kostenstelle (Innenauftrag), sondern über den Drittmittelauftrag der jeweiligen Subeinheit ( Drittmittelsammelauftrag ) verrechnet werden. 4

4. Entfall des Overhead-Beitrags - bei bestimmten Fördergebern: Ein Entfall des Overhead-Beitrags ist bei jenen FördergeberInnen möglich, die in ihren Förderrichtlinien keine Beiträge zu Overheads erlauben. Weitere Ausnahmen von der Overhead-Regelung (Ermäßigung oder gänzlicher Entfall) sind bei strategisch wichtigen Projekten möglich, bei denen ein Vertragsabschluss mit dem angestrebten Overhead-Regelsatz von 20% trotz entsprechender Bemühung nicht möglich ist. Solche Ausnahmen sind vor Vertragsunterzeichnung zu fixieren und bedürfen jedenfalls der Zustimmung des für Forschungsangelegenheiten zuständigen Mitglieds des Rektorats. Derartige Projektanträge sind mindestens 2 Wochen vor dem benötigten Erhalt der Zustimmung in der DLE Forschungsservice und Nachwuchsförderung einzureichen. - für Tagungen/Konferenzen: Die Abwicklung von Tagungen und Konferenzen ist von der generellen Overhead-Regelung ausgenommen. Für diese Aktivitäten wird voller Kostensatz verrechnet. 5