Das neue Erwachsenenschutzrecht

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Transkript:

Das neue Erwachsenenschutzrecht Univ.-Prof. in Dr. in Astrid Deixler-Hübner JOHANNES KEPLER UNIVERSITÄT LINZ Altenberger Straße 69 4040 Linz, Österreich jku.at

Gesetzliche Entwicklungen

Entwicklungen und Gesetzgebungsprozess Verwirklichung des Schutzes bei volljährigen Personen, die ihre Angelegenheiten selbst nicht gehörig zu besorgen vermögen Entmündigungsordnung (1916-1984): Zweisäulenmodell (starr) Volle Entmündigung: Kurator Beschränkte Entmündigung: Beistand Sachwalterrecht I (1984-2007): Einsäulenmodell (flexibel) Bestellung eines Sachwalters mit bedarfsadäquatem Aufgabenbereich

Entwicklungen und Gesetzgebungsprozess Sachwalterrecht II (2007-2018): Dreisäulenmodell (idf SWRÄG 2006) Vorsorgevollmacht Gesetzliche Vertretung durch die nächsten Angehörigen Bestellung eines Sachwalters mit bedarfsadäquatem Aufgabenbereich Erwachsenenschutzrecht (2018): Viersäulenmodell Modell 1 plus 3 Vorsorgevollmacht Erwachsenenvertretung Gewählte Erwachsenenvertretung (neu) Gesetzliche Erwachsenenvertretung (entspricht gesetzlicher Angehörigenvertretung) Gerichtliche Erwachsenenvertretung (entspricht Sachwalterschaft)

Neue Prinzipien des Gesetzes Neue Terminologie

Prinzipien des Erwachsenenschutzrechts Selbstbestimmung als leitendes Prinzip ( 239 ABGB) Personen, die in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, sollen ihre Angelegenheiten möglichst selbst besorgen können Art 12 UN- Behindertenrechts-Konvention Gegebenenfalls mit entsprechender Unterstützung (ähnlich bisher 268 Abs 2 ABGB af) zb durch Familie, andere nahestehende Personen, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, soziale oder psychosoziale Dienste, Gruppen von Gleichgestellten, Beratungsstellen, betreutes Konto, Vorsorgedialog 7

Prinzipien des Erwachsenenschutzrechts Betreutes Konto (ErläutRV): Eingangskonto: Zeichnungsberechtigung des Betreuers, der wichtige Zahlungen tätigt Auszahlungskonto: steht zur freien Verfügung der schutzberechtigten Person Vorsorgedialog (ErläutRV): Strukturierter Kommunikationsprozess in Alten- und Pflegeheimen für die letzte Lebenszeit 8

Prinzipien des Erwachsenenschutzrechts Subsidiarität der Stellvertretung ( 240 ABGB) Teilnahme am rechtsgeschäftlichen Verkehr nur dann durch Vertreter, wenn dies von der vertretenen Person vorgesehen wird oder eine Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte und Interessen erforderlich ist Vertretung durch Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter Hierarchie der vorgesehenen Vertretungsarten! 9

Neue Terminologie Schutzberechtigte Personen ( 21 ABGB) Der Begriff Pflegebefohlene wird durch den Begriff schutzberechtigte Personen ersetzt statt geistig behindert volljährige Person, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung.. eingeschränkt ist statt Eigenberechtigung Volljährigkeit statt Einsichts- und Urteilsfähigkeit Entscheidungsfähigkeit 10

Neue Terminologie Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit ( 24 ABGB) Handlungsfähig (Abs 1) ist, wer 1. entscheidungsfähig ist und 2. sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln berechtigen und verpflichten kann 11

Neue Terminologie Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit ( 24 ABGB) Entscheidungsfähig (Abs 2) ist, wer 1. die Bedeutung und Folgen seines Handelns verstehen, 2. seinen Willen danach bestimmen und 3. sich entsprechend verhalten kann dies wird bei Volljährigen im Zweifel vermutet! 12

Entscheidungs-/ Geschäftsfähigkeit 13

Entscheidungsfähigkeit/ Geschäftsfähigkeit Voraussetzungen der Geschäftsfähigkeit im Einzelnen: Entscheidungsfähigkeit UU gegenstandsbezogene Differenzierung erforderlich Kann für einfaches Geschäft vorhanden sein, für komplizierteres Geschäft fehlen Unerfahrenheit oder fehlende Fähigkeit, alle Einzelheiten zu durchschauen, schließen die Entscheidungsfähigkeit nicht aus (ErläutRV) - Vgl auch Willensmängel, AGB-Kontrolle etc Erreichen eines bestimmten Alters 14

Entscheidungsfähigkeit/ Geschäftsfähigkeit Ein bloß zum Vorteil gemachtes Versprechen kann jede Person annehmen ( 865 Abs 2 ABGB) zb Annahme einer Schenkung Soll nunmehr auch der geschäftsunfähigen Person möglich sein ME aber zumindest ein Restbestand von Willensbildungsfähigkeit erforderlich (arg: annehmen ) Liegt zb nicht vor, wenn Hand zur Unterschrift fremdgeführt wird oder wenn schwer demente Person jede Frage reflexhaft mit ja beantwortet 15

Entscheidungsfähigkeit/ Geschäftsfähigkeit Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, die die Lebensverhältnisse nicht übersteigen, werden mit Erfüllung der die entscheidungsunfähige Person treffenden Pflichten wirksam ( 242 Abs 3 ABGB) Vgl dazu auch die Pflicht des Erwachsenenvertreters zur Überlassung der notwendigen finanziellen Mittel zur Besorgung von Geschäften des täglichen Lebens, soweit dadurch das Wohl des Pflegebefohlenen nicht gefährdet ist ( 258 Abs 2 ABGB) 16

Entscheidungsfähigkeit/ Geschäftsfähigkeit Rechtsgeschäftliche Handlungen des geschäftsunfähigen Volljährigen mit Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung ( 865 Abs 3 ABGB): In diesem Bereich ist das Geschäft schwebend unwirksam (negotium claudicans) kann vom Vertreter genehmigt werden 17

Entscheidungsfähigkeit/ Geschäftsfähigkeit Handlungsfähigkeit wird aber durch Vorsorgevollmacht und Erwachsenenvertretung idr nicht eingeschränkt ( 242 Abs 1 ABGB) Konkurrierendes Handeln von vertretener Person und Vertreter ist möglich Konfliktfälle sind nach den Regeln der Rechtsgeschäftslehre aufzulösen Widersprechende Erklärungen sind so zu beurteilen als wären sie von derselben Person abgegeben worden Vermutung der Entscheidungsfähigkeit der volljährigen Person innerhalb des Wirkungskreises des Vorsorgebevollmächtigten und des Erwachsenenvertreters nicht anwendbar (Schauer)! 18

Entscheidungsfähigkeit/ Geschäftsfähigkeit Bezieht sich auf rechtsgeschäftliche Handlungen sowie bestimmte Verfahrenshandlungen bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten 9 AVG unverändert Ausnahme: Genehmigungsvorbehalt bei gerichtlicher Erwachsenenvertretung ( 242 Abs 2 ABGB) Kann bei gerichtlicher Erwachsenenvertretung angeordnet werden, soweit zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die vertretene Person erforderlich kann auch bei Geschäften des täglichen Lebens erfolgen ( 242 Abs 3 ABGB) 19

Gerichtliche Genehmigung 20

Gerichtliche Genehmigung Der gewählte/gesetzliche/gerichtliche Erwachsenenvertreter hat eine gerichtliche Genehmigung einzuholen: In wichtigen Angelegenheiten der Personensorge ( 250 Abs 3 ABGB) bei einem Dissens über medizinische Behandlungen ( 254 ABGB) bei Sterilisationen ( 255 Abs 2 AGB) bei einem Dissens über medizinische Forschungen ( 256 Abs 2 ABGB) bei dauerhafter Wohnortänderung ( 257 Abs 3 ABGB) bei Vermögenangelegenheiten des ao Wirtschaftsbetriebs ( 258 Abs 4 ABGB) Der Vorsorgebevollmächtigte hat eine gerichtliche Genehmigung einzuholen bei Dissens über medizinische Behandlungen und Forschung, Sterilisationen sowie dauerhafter Wohnortänderung ins Ausland ( 257 Abs 4 ABGB) 21

Qualifikation und Pflichten 22

Vorsorgebevollmächtiger/ Erwachsenenvertreter Qualifikation Ausschlusstatbestände für Vorsorgebevollmächtigte und Erwachsenenvertreter ( 243 Abs 1 ABGB) Wer selbst schutzberechtigt ist Wer eine förderliche Ausübung der Vertretung nicht erwarten lässt Insb wegen strafgerichtlicher Verurteilung Wer in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer vergleichbar engen Beziehung zu einer Einrichtung steht, in der volljährige Personen betreut werden 23

Vorsorgebevollmächtiger/ Erwachsenenvertreter Qualifikation Vertreter darf nur so viele Vertretungen übernehmen, wie er ordnungsgemäß besorgen kann ( 243 Abs 2 ABGB) Höchstzahl idr 15 Vorsorgevollmachten/Erwachsenenvertretungen! Ausnahmen für folgende Personen bzw Stellen (nach Kapazitäten unbegrenzt!): - Erwachsenenschutzvereine - Rechtsanwälte/RAA bzw Notare/Notariatskandidaten auf der Liste besonders geeigneter Rechtsanwälte und Notare ( 134a NO bzw 10b RAO) Listen werden von Notariatskammer und Ausschuss der RA-Kammer geführt Eintragung nach Maßgabe bestimmter qualitativer Standards Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen: Streichung von der Liste ( 154 Abs 1a NO, 23 Abs 2a RAO) 24

Vorsorgebevollmächtiger/ Erwachsenenvertreter Pflichten Kontaktpflicht des Erw-vertreters ( 247 ABGB) idr einmal im Monat Informations- und Wunschermittlungspflicht ( 241 Abs 2 ABGB) Verschwiegenheitspflicht ( 248 ABGB) Auskunft nur an nahe Angehörige, wenn von der vertretenen Person nicht anders verfügt Erwachsenenvertreter ist nicht verpflichtet, Betreuung der vertretenen Person selbst zu übernehmen ( 251 ABGB) bloß Bemühen der Sicherstellung der ärztlichen und sozialen Betreuung wenn nicht umfassend betreut isd 27b KSchG (unabhängig vom Wirkungsbereich)! 25

Vier Säulen der Vertretung Vorsorgevollmacht Gewählte Erwachsenenvertretung Gesetzliche Erwachsenenvertretung Gerichtliche Erwachsenenvertretung 26

Vorsorgevollmacht ( 260 ff ABGB) Definition ( 260 ABGB): Vollmacht, die nach ihrem Inhalt erst dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert (= Eintritt des Vorsorgefalls) Anders als bisher: keine eigenhändige oder fremdhändige Vorsorgevollmacht Anders als bisher: keine Unterscheidung zwischen einfacher und qualifizierter Vorsorgevollmacht 27

Vorsorgevollmacht ( 260 ff ABGB) Inhalt ( 261 ABGB): Vorsorgevollmacht kann für einzelne Angelegenheiten oder für Arten von Angelegenheiten erteilt werden Spezialvollmacht oder Gattungsvollmacht Art der Geschäfte muss klar bezeichnet werden nur vertretungsfähige Geschäfte 28

Vorsorgevollmacht ( 260 ff ABGB) Form: höchstpersönlich und schriftlich ( 262 Abs 1 ABGB) Nach altem Recht errichtete Vorsorge-VM behalten ihre Gültigkeit (Z 15) Nach neuem Recht: Registrierung bei Eintritt des Vorsorgefalls nach 1.7.2018 Vorsorge-VM muss vor Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein errichtet werden ( 262 Abs 2 ABGB) Belehrung über Rechtsfolgen, Möglichkeit der Untersagung der Weitergabe, Möglichkeit der Gesamtvertretung sowie des jederzeitigen Widerrufs Dokumentation der Belehrung in der Urkunde Urkundsperson muss Mitwirkung der Errichtung ablehnen, wenn begründete Zweifel am Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit oder an der Eignung des Bevollmächtigten bestehen ( 263 Abs 2 ABGB) 29

Vorsorgevollmacht ( 260 ff ABGB) Zusätzliche Pflichten der Urkundsperson: Gem 5a NO, 10 Abs 4 RAO und 4c Abs 3 ErwSchVG: Identitätsprüfung, Belehrung über Rechtsfolgen und Vergewisserung des Verständnisses Bei begründeten Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls der betreffenden Person besteht Pflicht zur Verständigung des Pflegschaftsgerichts ( 263 Abs 2) Erwachsenenschutzverein muss Mitwirkung ablehnen, wenn Gegenstand der Vorsorgevollmacht Unternehmen, Stiftungen, Liegenschaften oder ausländische Vermögenswerte sind oder wenn sonst besondere Rechtskenntnisse erforderlich sind ( 4c Abs 2 ErwSchVG) 30

Vorsorgevollmacht ( 260 ff ABGB) Registrierung der Vorsorgevollmacht ( 263 Abs 1 ABGB) Erfolgt durch Urkundsperson im ÖZVV Registrierung des Vorsorgefalls ( 263 Abs 1 ABGB, 140h NO) Erfolgt durch Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein Ärztliches Zeugnis über die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit innerhalb des Wirkungskreises des Bevollmächtigten Eintragende Stelle /Person muss über Folgen der Eintragung informieren, sowie Bestätigung über Eintragung ausfolgen oder übermitteln Registrierung nur insoweit, als die Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt ist 31

Vorsorgevollmacht ( 260 ff ABGB) Wirkung der Eintragung: konstitutiv (!) Kann nur für Vorsorgevollmacht als solche gelten Eine allenfalls vorgeschaltete allgemeine Vollmacht nach 1002 ff ABGB besteht auch ohne Eintragung Vorsorgevollmacht zugunsten mehrerer Personen möglich Konkurrierende Einzelvertretung oder Gesamtvertretung Möglich sind alle Gestaltungen, die das allgemeine Vollmachtsrecht zulässt (zb Einzelvertretung mit Genehmigungsvorbehalt zugunsten des anderen Vertreters bei bestimmten Geschäften) 32

Gewählter Erwachsenenvertreter ( 264 ff ABGB) Neues Rechtsinstitut im Erwachsenenschutzrecht Materiell zwischen Vorsorgevollmollmacht und gesetzlichem Erwachsenenvertreter angesiedelt Erwachsenenvertreter kann gewählt werden ( 264 ABGB), wenn die betroffene Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, keinen Vertreter hat und keine Vorsorgevollmacht mehr errichten kann, aber noch fähig ist, die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen 33

Gewählter Erwachsenenvertreter ( 264 ff ABGB) Gewählter Erwachsenenvertreter muss nahestehende Person sein Bestellung mehrerer nahestehender Personen mit jeweils unterschiedlichem Aufgabenkreis möglich Vereinbarung über Vertretungsbefugnisse zwischen betroffener Person und gewähltem Erwachsenenvertreter Vertretung in einzelnen oder bestimmten Arten von Angelegenheiten ( 265 Abs 3) 34

Gewählter Erwachsenenvertreter ( 264 ff ABGB) Vertretung bezieht sich (falls nicht anders vereinbart) auch auf die Vertretung vor Gericht Dies kann auch auf die Ausübung von Einsichts- und Auskunftsrechten beschränkt werden ( 265 ABGB) Form: Vereinbarung muss vor Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein höchstpersönlich geschlossen werden Umfassende Belehrung über Rechte und Pflichten sowie Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs und Dokumentation ( 266 ABGB) Urkundsperson muss Mitwirkung an der Errichtung ablehnen, wenn begründete Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen oder der Eignung des Bevollmächtigten bestehen ( 267 Abs 2 ABGB) 35

Gewählter Erwachsenenvertreter ( 264 ff ABGB) Sonderfall Co-Decision Variante 1: Erwachsenenvertreter kann nur im Einvernehmen mit der vertretenen Person handeln (gilt nicht für Vertretung vor Gericht) Variante 2: vertretene Person kann nur mit Genehmigung des Erwachsenenvertreters handeln (gilt nicht für gerichtliche Handlungen) Vereinbarung muss im ÖZVV registriert werden Ärztliches Zeugnis Bestätigung über Eintragung Jederzeitiger Widerruf möglich ebenfalls im ÖZVV zu registrieren! 36

Gesetzlicher Erwachsenenvertreter ( 268 ff ABGB) Entspricht der bisherigen Vertretung durch die nächsten Angehörigen Endet nach spätestens drei Jahren, sofern nicht vorher erneut eingetragen ( 246 Abs 1 Z 5 ABGB) Vertretungsbefugnisse nächster Angehöriger, die vor dem 1.7.2018 registriert worden sind, bestehen nach dem alten Recht weiter ( 284b-284e ABGB af) Diese enden spätestens am 30.6.2021 Vertretungsbefugnisse nächster Angehöriger, die vor dem 1.7.2018 entstanden, aber nicht registriert worden sind, sind am 1.7.2018 erloschen (ErläutRV) 37

Gesetzlicher Erwachsenenvertreter ( 268 ff ABGB) Subsidiarität ( 268 Abs 1 ABGB) Betroffene Person kann Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils nicht für sich selbst besorgen Kein sonstiger Vertreter (insb Vorsorgebevollmächtigter) vorhanden Betroffene Person kann oder will keinen Erwachsenenvertreter wählen Kein registrierter Widerspruch der vertretenen Person Nächste Angehörige ( 268 Abs 2): großer Personenkreis, keine Hierarchie! Eltern, Großeltern, volljährige Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Nichten und Neffen, der Lebensgefährte, der mit der vertretenen Person mindestens drei Jahren in Haushaltsgemeinschaft gelebt hat 38

Gesetzlicher Erwachsenenvertreter ( 268 ff ABGB) Neu: auch in Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person kann Vertretung übernehmen ( 244 ABGB) Verfügende Person muss Bedeutung und Folgen in Grundzügen verstehen Schriftlich vor Notar, Rechtsanwalt, Erwachsenenschutzverein Muss im ÖZVV registriert werden Bestätigung über Eintragung jederzeitiger Widerruf möglich ebenfalls im ÖZVV zu registrieren! Ausreichend, wenn verfügende Person zu erkennen gibt, dass Verfügung nicht mehr gelten soll Urkundsperson muss Mitwirkung der Errichtung ablehnen, wenn begründete Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen oder an der Eignung des Bevollmächtigten bestehen 39

Gesetzlicher Erwachsenenvertreter ( 268 ff ABGB) Vertretungsbefugnis: umfassender Katalog von Rechtshandlungen in 269 Abs 1 Z 1 bis 6 ABGB nicht bloß Geschäfte des täglichen Lebens! Vertretung in gerichtlichen und Verwaltungsverfahren, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs, Entscheidung über medizinische Behandlung und Wohnortverlegung Auffangtatbestände in Z 7 und Z 8 Decken grundsätzlich jedes vertretungsfähige Geschäft ab Achtung: auch unternehmerische Entscheidungen möglich! Adhäsionskompetenz für Vertretung bei Gericht 40

Gerichtlicher Erwachsenenvertreter ( 271 ff ABGB) Entspricht dem bisherigen Sachwalter Nach altem Recht bestellte Sachwalter gelten ab 1.7.2018 als gerichtliche Erwachsenenvertreter ( 1503 Abs 9 Z 10 ABGB) Innerhalb des Wirkungskreises des (früheren) Sachwalters besteht ab 1.7.2018 ein Genehmigungsvorbehalt isd 242 Abs 2 ABGB (Z 12) gilt nur bis 30.6.2019 danach Genehmigungsvorbehalt nur, wenn gerichtlich angeordnet! Gericht muss Erneuerungsverfahren für alle früheren Sachwalterschaften einleiten (Z 14) Gerichtliche Erwachsenenvertretung endet jedenfalls mit 1.1.2024, sofern kein Erneuerungsverfahren eingeleitet wurde 41

Gerichtlicher Erwachsenenvertreter ( 271 ff ABGB) Bestellung auf Antrag der betroffenen Person oder von Amts wegen Wenn der Betroffene bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit nicht mehr ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann Subsidiarität ( 271 ABGB) Kein anderer Vertreter (insb Vorsorgebevollmächtigter) vorhanden ist Betroffene Person kann oder will keinen Erwachsenenvertreter wählen Gesetzliche Erwachsenenvertretung kommt nicht in Betracht 42

Gerichtlicher Erwachsenenvertreter Wirkungsbereich Kann nur für einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden Angelegenheiten bestellt werden ( 272 Abs 1 ABGB) Nach Erledigung der Angelegenheit(en) ist Vertretung einzuschränken bzw zu beenden ( 272 Abs 2 ABGB) Endet spätestens nach Ablauf von drei Jahren ( 246 Abs 1 Z 6 ABGB) Verlängerung möglich! 43

Gerichtlicher Erwachsenenvertreter Auswahl ( 273 ff ABGB) Auswahl des Erwachsenenvertreters nach Maßgabe der Bedürfnisse und Wünsche der betroffenen Person und Eignung des Erwachsenenvertreters für die zu besorgenden Angelegenheiten Potenzieller Erwachsenenvertreter hat alle Umstände, die sie ungeeignet erscheinen lassen, offenzulegen ( 273 ABGB) Auswahl der konkreten Person in subsidiärer Reihenfolge ( 274 ABGB): Vorsorgebevollmächtigter, gewählter Erwachsenenvertreter oder in Erwachsenenvertreterverfügung bezeichnete Person (zustimmungsbedürftig) Wenn nicht verfügbar nahestehende und geeignete Person (zustimmungsbedürftig) 44

Gerichtlicher Erwachsenenvertreter Auswahl ( 273 ff ABGB) Wenn nicht verfügbar Erwachsenenschutzverein (zustimmungsbedürftig) Notar/Kandidat oder RA/RAA (nicht zustimmungsbedürftig!) Notar/Kandidat oder RA/RAA nur zu bestellen, wenn vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind und der Erwachsenenschutzverein, wenn besondere Anforderungen vorliegen ( 274 Abs 5 ABGB) 45

Gerichtlicher Erwachsenenvertreter Ablehnung Notare (Substituten)/Rechtsanwälte (RA-Anwärter) können die Vertretung ablehnen, wenn ( 275 ABGB) nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind, er nachweist, dass ein besonders geeigneter Notar/RA aus der Liste übernimmt bzw eine Übernahme auf Grund persönlicher, familiärer, beruflicher oder sonstiger Verhältnisse nicht zumutbar ist wird bei mehr als fünf Vertretungen vermutet! Ablehnungstatbestand gilt nur für die gerichtliche Erwachsenenvertretung! 46

Beginn der Vertretung ( 245 ABGB) Vertretungsart: Vorsorgevollmacht Gewählte und gesetzliche Erwachsenenvertretung Gerichtliche Erwachsenenvertretung Notwendiger Akt: Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls im ÖZVV Eintragung im ÖZVV Bestellung durch das Gericht Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses 47

Beendigung und Übertragung der Vertretung ( 246 ABGB) Vertretungsbefugnis erlischt: durch Tod (des Vertreters oder der vertretenen Person) gerichtliche Entscheidung Widerruf oder Kündigung der Vorsorgevollmacht oder Wegfall des Vorsorgefalls Vollmacht erlischt gänzlich und bleibt auch nicht nach 1002 ff ABGB bestehen Widerruf oder Kündigung der gewählten Erwachsenenvertretung Widerspruch oder Zeitablauf (3 Jahre) bei gesetzlicher Erwachsenenvertretung (Verlängerung möglich) Widerruf oder Widerspruch durch betroffene Person: ausreichend, wenn sie zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr vertreten sein möchte! Zeitablauf (3 Jahre) bei gerichtlicher Erwachsenenvertretung (Verlängerung möglich) 48

Beendigung und Übertragung der Vertretung ( 246 ABGB) Übertragung auf gerichtlichen Erwachsenenvertreter ( 246 Abs 3 ABGB): wenn Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter pflichtwidrig agiert oder nicht zum Wohl der betroffenen Person wenn gerichtlicher Erwachsenenvertreter verstorben, ungeeignet oder unzumutbar belastet wird oder nicht zum Wohl der betroffenen Person agiert Gerichtliche Erwachsenenvertretung ist zu beenden, wenn die Aufgabe erfüllt ist oder Bestellungsvoraussetzungen weggefallen sind ( 246 Abs 3 Z 3 ABGB) 49

Neuerungen im Verfahren 50

Neuerungen im Verfahren Einleitung nicht bei Vorliegen begründeter Anhaltspunkte sondern ergibt sich aus dem materiellen Recht ( 239 ff ABGB) Verfahrensrechte der betroffenen Personen nun gesondert in 116a AußStrG geregelt (selbständige Verfahrensrechte, Eigenhandzustellung) Verfahrenssachwalter heißt nun Rechtsbeistand ( 119 AußStrG) Verpflichtendes Clearing ( 117a AußStrG) bisher nur fakultativ wenn keinerlei Anhaltspunkte für einen gerichtlichen Erwachsenenvertretung bestehen, wird das Verfahren sogleich eingestellt sonst Erstanhörung 51

Neuerungen im Verfahren Ausspruch eines Genehmigungsvorbehalts ( 129 AußStrG) entweder gesondert oder im Bestellungsbeschluss Mündliche Verhandlung und Bestellung eines Sachverständigen nicht mehr zwingend, sondern nur im gerichtlichen Ermessen ( 120a; 121 Abs 1 AußStrG) Keine zwangsweise Vorführung des Betroffenen ( 118 Abs 2 AußStrG) Aussprüche des Gerichts im Bestellungsbeschluss oder gesondert: Voraussetzungen von Vorsorgevollmacht, Eintritt eines Vorsorgefalls, einer gewählten bzw gesetzlichen Erwachsenvertretung liegen vor Ausspruch der Auflösung einer bestehenden Vertretung 52

Neuerungen im Verfahren Bestellungsbeschluss hat keine vorläufige Wirksamkeit ( 125 AußStrG) Erläuterung des Bestellungsbeschlusses nicht durch das Gericht, sondern durch den Rechtsbeistand auf verständliche Weise Verfahrensstellung der Angehörigen ( 127 AußStrG) Verständigung vom Verfahren: Ehegatte, ep, Lebensgefährte, Eltern, volljährige Kinder, die in Erwachsenenvertreter Verfügung genannte Person Rechtsmittellegitimation dieser Personen Nur mehr bzgl Personen des Vertreters 53

Vertretung in personenrechtlichen Angelegenheiten in personen- und familienrechtlichen Angelegenheiten 54

Personen- und familienrechtliche Angelegenheiten Personenrechtliche Angelegenheiten sind solche, die in der Persönlichkeit der vertretenen Person oder in deren Familienverhältnissen gegründet sind ( 15 ABGB) Persönlichkeitsrechte Recht auf Leben körperliche Unversehrtheit Freiheit Privatsphäre Geheimhaltung Recht am eigenen Bild oder auf Namen Familienrechtliche Angelegenheiten Ehe/eP Kontaktrecht Testamentserrichtung Anerkennung der Elternschaft Adoption 55

Personen- und familienrechtliche Angelegenheiten In absolut höchstpersönlichen Angelegenheiten ist eine Stellvertretung ausgeschlossen zb Eheschließung, Anerkennung der Vaterschaft, Adoption Bei relativ höchstpersönlichen Angelegenheiten nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ( 250 ABGB nf) 56

Vertretungsvoraussetzungen ( 250 ABGB) Vorsorgebevollmächtigter/Erwachsenenvertreter darf nur tätig werden, wenn die Angelegenheit von seinem Wirkungsbereich umfasst ist, die vertretene Person nicht entscheidungsfähig ist, Stellvertretung nicht gesetzlich ausgeschlossen ist, die Vertretungshandlung zur Wahrung des Wohls der vertretenen Person erforderlich ist und die vertretene Person keine Ablehnung der Vertretungshandlung zu erkennen gibt 57