MERKBLATT FÜR SOZIALHILFE-BEZÜGER/-INNEN



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Transkript:

Soziale Dienste MERKBLATT FÜR SOZIALHILFE-BEZÜGER/-INNEN Welche Bedeutung hat das Unterstützungsgesuch? Das von Ihnen unterzeichnete Unterstützungsgesuch bildet die Voraussetzung für eine Hilfeleistung durch die Sozialhilfe des Kantons Glarus. Es dient insbesondere der Bemessung von allfälligen Sozialhilfeleistungen. Sie haben zudem einen aktuellen amtlichen Ausweis vorzulegen. Wann kommt die Sozialhilfe überhaupt zum Zug? Wenn Sie mit Ihrem Einkommen und Vermögen oder allfälligen Leistungen der Sozialversicherungen, von unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Personen (z.b. Alimentenpflichtigen usw.) sowie allfälligen weiteren Leistungen Dritter Ihren Unterhalt nicht decken können, kommt die Sozialhilfe zum Einsatz. Das bedeutet, dass alle vorgenannten Möglichkeiten ausgeschöpft sein müssen, bevor Sie von der Sozialhilfe Leistungen beanspruchen können. Sie sind deshalb verpflichtet, allfällige Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherungen (ALV/AHV/IV/EL etc.) oder gegenüber Arbeitgebern/-geberinnen usw. rechtlich abklären zu lassen und gegebenenfalls geltend zu machen. Stehen solche Ansprüche bereits fest, müssen Sie uns darüber informieren. Personen, die sich in Ausbildung befinden, werden von der Sozialhilfe nur in Ausnahmefällen unterstützt. Während der Erstausbildung müssen grundsätzlich die Eltern für den Unterhalt der Kinder aufkommen. Zusätzlich sind Stipendien zu beantragen und es ist eine Nebenerwerbstätigkeit zu suchen. Steht die Bedürftigkeit fest, so wird gemeinsam mit Ihnen die für Sie notwendige und sinnvolle persönliche und wirtschaftliche Hilfe festgelegt (Art. 19 ff und Art. 22 ff Sozialhilfegesetz). Bestehen Ansprüche auf Kinderalimente, so übernimmt die Sozialhilfe in denjenigen Fällen, in welchen auch bei regelmässigem Eingang der Zahlungen Bedürftigkeit gegeben wäre, an Stelle der zuständigen Behörde deren Bevorschussung und das Inkasso, wenn die Unterhaltspflichtigen der Zahlungspflicht nicht oder unvollständig nachkommen (Art. 36 Sozialhilfegesetz). Welche Pflichten haben Sie gegenüber der Sozialhilfe? Die im Unterstützungsgesuch gestellten Fragen müssen Sie vollständig und wahrheitsgetreu beantworten. Wenn Sie Unterstützungsleistungen beanspruchen, sind Sie verpflichtet, Auskunft über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse zu geben. Die gleiche Auskunftspflicht besteht auch in Bezug auf die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der mit Ihnen zusammen lebenden Personen (Konkubinatspartner/-innen). Jede Veränderung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse von Ihnen sowie von den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen müssen Sie sofort und unaufgefordert der Sozialhilfe mitteilen. Bitte melden Sie jede Veränderung, auch wenn sie noch so geringfügig oder nur vorübergehend ist. Das betrifft sowohl die Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch jede Änderung in der Haushaltgemeinschaft wie Spitaleintritt, Heirat, Geburt, Todesfall, Zuzug oder Wegzug von Personen usw. Bedenken Sie zudem, dass die Sozialhilfe die Richtigkeit Ihrer Angaben überprüfen kann. Unser Amt darf Auskünfte über Ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse bei Dritten auf-

grund von Art. 5 Sozialhilfegesetz einholen. Sie erklären sich damit einverstanden, indem Sie dieses Merkblatt unterschreiben. Was gehört zum anrechenbaren Einkommen bzw. zu den anrechenbaren Einkünften? - Verdienst und Nebenverdienst mit Familien-, Kinder-, Teuerungs-, Schicht- und Weihnachtszulagen etc., einschliesslich Provisionen, Gratifikationen, 13. Monatslohn, Pensionen, allfällige Mietzinseinnahmen usw. - Finanzielle Leistungen aller Art wie Alters-, Invaliden-, Witwen- und Waisenrenten sowie Taggelder wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Stipendien und Leistungen der Militärversicherung usw. (Versicherungspolicen und Versicherungsausweise jeder Art wie z.b. Kranken-, Unfall-, Lebens-, Berufsvorsorge-, Taggeld-, Hausrat- und Haftpflichtversicherungen müssen Sie vorlegen) - Einmalige oder regelmässige Zuwendungen von Privaten (z.b. Alimente, Elternbeiträge, Verwandtenunterstützung, Zahlungen aus Unterhaltsverpflichtung etc.), Firmen, staatlichen oder privaten Wohltätigkeitsinstitutionen etc. - Erbschaften, Schenkungen, Lotteriegewinne aller Art usw. - Genugtuungen ersetzen einen immateriellen Schaden und dienen nicht der materiellen Überlebenssicherung. Sie sind daher nicht anzurechnen. Integritätsentschädigungen und Schadensersatzleistungen hingegen werden in die Bedarfsberechnung einbezogen. Was gehört zum anrechenbaren Vermögen? - Bargeld, Bank- und Postcheckguthaben (auch ausländische), Aktien, Obligationen, Forderungen usw. - Freizügigkeitspolicen und konten, Guthaben der gebundenen Vorsorge (3a) und der freien Vorsorge (3b) - Rückkaufswert der Lebensversicherungspolice - Wertgegenstände aller Art (wie Autos, Schmuck etc., selbst wenn nicht mehr neu) - Liegenschaften (auch ausserhalb der Schweiz) sowie Wohn- und Nutzniessungsrechte daran usw. Muss Wohneigentum verwertet werden? Personen, die von der Sozialhilfe unterstützt werden, haben ihr Wohneigentum zu belehnen oder zu verwerten. Befindet sich die Liegenschaft in der Schweiz, so haben Sie gegenüber der Sozialhilfe eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterschreiben. Je nach Situation kann diese Rückerstattungsverpflichtung mittels Grundpfandverschreibung sichergestellt werden (Art. 29 Abs. 1-2 Sozialhilfegesetz). Liegenschaften im Ausland sowie Ferienwohnungen etc. sind zu verwerten. Unterstützungspflichten in nicht ehelichen Lebensgemeinschaften Leben Sie mit einer nicht unterstützten Person in einer Lebensgemeinschaft, so haben Sie sich Ihre Haushaltsdienste, welche üblicherweise in einer Lebensgemeinschaft geleistet werden, zugunsten dieser Person im Sinne einer Haushaltsentschädigung bzw. eines Unterhaltsbeitrags finanziell abgelten zu lassen. Eine entsprechende Leistung wird bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe berücksichtigt. Leben Sie in einem stabilen Konkubinat (in der Regel gemeinsame Kinder oder mehr als zwei Jahre zusammen wohnen), werden das Einkommen und das Vermögen Ihrer Konkubinatspartnerin oder Ihres Konkubinatspartners angemessen mitberücksichtigt. Dies gilt auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Registrierte gleichgeschlechtliche Paare werden wie Ehepaare behandelt. Müssen Ihre Verwandten für Sie aufkommen? Ihre Verwandten in gerader Linie (Eltern, Grosseltern, Kinder) müssen Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches unterstützen (Art. 328 f ZGB). Bei mündigen Kindern in Ausbildung besteht eine besondere gesetzliche Unterhaltspflicht (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Sobald Sie durch die Sozialhilfe unterstützt werden, geht dieser Anspruch gegenüber Verwandten und Eltern auf die Sozialhilfe über und wird geltend gemacht. 2

Die Sozialhilfe prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Unterstützungspflicht erfüllt sind. Dazu werden Ihre Verwandten schriftlich kontaktiert und zu ihrer finanziellen Situation befragt. Allfällige Ansprüche werden nötigenfalls auch auf dem Klageweg durchgesetzt. Aus diesem Grunde müssen Sie das Verwandtenverzeichnis auf dem Unterstützungsgesuch unbedingt vollständig ausfüllen (Art. 31 Sozialhilfegesetz). Müssen Sie arbeiten, um Unterstützungsleistungen beziehen zu können? Unterstützte Personen ohne Arbeit sind verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. sich seriös um Arbeit zu bemühen, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen. Arbeitsbemühungen können von uns überprüft werden, wobei ungenügende Arbeitsbemühungen Leistungskürzungen oder die Ablehnung eines Arbeitsangebotes allenfalls sogar die Einstellung der Leistungen nach sich ziehen (Art. 28 Sozialhilfegesetz). Dasselbe gilt für Maßnahmen zur beruflichen Integration. Was geschieht mit Ihren Schulden und unbezahlten Rechnungen? Die Sozialhilfe übernimmt grundsätzlich keine Schulden. Dennoch bitten wir Sie, uns Ihre Schulden und unbezahlten Rechnungen bekannt zu geben, damit die für Sie beste Lösung gefunden werden kann. Sprechen Sie unbedingt mit der zuständigen Sozialberaterin oder dem zuständigen Sozialberater darüber. Wir weisen Sie ausserdem darauf hin, dass gemäss Art. 27 Sozialhilfegesetz die Unterstützungsleistungen weder abgetreten, verpfändet noch gepfändet werden dürfen. Können Sie trotz Abhängigkeit von der Sozialhilfe grössere Anschaffungen tätigen? In der Zeit der Unterstützung durch die Sozialhilfe sollten Sie Ihre Lebenskosten möglichst tief halten. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Ihnen zustehenden Grundbedarfs selbstständig über Ausgaben zu entscheiden. Bevor Sie aber grössere Anschaffungen tätigen, Lieferaufträge vergeben, teure Clubmitgliedschaften eingehen etc., müssen Sie diese Angelegenheit immer zuerst mit der zuständigen Sozialberaterin oder dem zuständigen Sozialberater absprechen. Andernfalls kann die Sozialhilfe die Übernahme dieser Kosten verweigern. Wann besteht eine Verrechnungs- bzw. Rückerstattungspflicht? Die Sozialhilfe hat einen gesetzlichen Anspruch auf Verrechnung bzw. Rückerstattung von vorschussweise erbrachten Unterstützungen mit nachträglich für die Zeitspanne der öffentlichen Unterstützung ausgerichteten Sozialversicherungsleistungen, Leistungen von unterhaltsoder unterstützungspflichtigen Personen sowie allfälligen weiteren Leistungen Dritter, welche Ihrem Unterhalt dienen. Die Auszahlungen werden sodann zuerst an die Sozialhilfe getätigt. Diese verrechnet ihre bereits an Sie bezahlten Ausgaben mit den Leistungen der Sozialversicherung. Sind die Leistungen der Sozialversicherung für diesen Zeitraum höher als jene der Sozialhilfe, so wird Ihnen nach erfolgter Abrechung der Überschuss ausbezahlt (Art. 26 Sozialhilfegesetz). Bestehen vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten, welche nicht schon von Gesetzes wegen auf unser Amt übergehen, müssen Sie diese zur Verrechnung mit Unterstützungsleistungen an die Sozialhilfe abtreten. Die Sozialhilfe ist berechtigt, Unterstützungsleistungen von der Abtretung abhängig zu machen. Im Übrigen sind Sie zur Rückerstattung verpflichtet, wenn sich Ihre finanziellen Verhältnisse so gebessert haben, dass Ihnen die Rückerstattung zugemutet werden kann, oder wenn Sie beim Tode Vermögen hinterlassen (Art. 32 Sozialhilfegesetz). Wenn Sie vor Ihrer Mündigkeit (18 Jahre) Unterstützungen bezogen haben oder Kosten für die ordentliche berufliche Erstausbildung entrichtet wurden, müssen Sie diese nicht zurückbezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfeleistungen. Sind Vorschriften bezüglich der Verwendung von Unterstützungsleistungen möglich? Die Sozialhilfe kann die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen mit Auflagen und Weisungen verbinden, die sich auf die richtige Verwendung der Unterstützung beziehen. Beispielsweise ist der für die Miete überwiesene Betrag zur Bezahlung der Miete zu verwenden! Ein 3

Nichtbefolgen solcher Anordnungen kann gemäss Art. 28 Abs. 1-3 Sozialhilfegesetz Leistungskürzungen oder eine Strafanzeige nach sich ziehen. Darf die Sozialhilfe bei Ihnen zu Hause vorbeikommen? Die Sozialhilfe behält sich vor, Hausbesuche durchzuführen, soweit dies für die Abklärung der Bedürftigkeit erforderlich ist oder um den Umfang der wirtschaftlichen Hilfe festlegen zu können. Wenn Sie sich nicht an die Spielregeln halten... Wenn Sie uns die Arbeit erheblich erschweren oder gar verunmöglichen, indem Sie keine o- der falsche Angaben z.b. über Ihre persönlichen Verhältnisse oder diejenigen Ihrer Angehörigen oder im gleichen Haushalt lebenden Personen machen oder uns die Einsichtnahme in Unterlagen verweigern oder in anderer Form Ihre Mitwirkungspflicht verletzen, haben Sie mit Leistungskürzungen oder sogar der Einstellung der Sozialhilfeleistungen zu rechnen. Beachten Sie, dass die Sozialhilfe Ihre Angaben überprüfen und auch bei Dritten Auskünfte einholen kann. - Unrechtmäßig bezogene Sozialhilfeleistungen sind zurückzuerstatten. - Die Sozialhilfe des Kantons Glarus ist zudem verpflichtet, bei betrügerischer Erwirkung von Unterstützungsleistungen gegen die Fehlbaren Strafanzeige zu erstatten (Art. 28 Strafprozessordnung). - Wer Mitarbeitende der Sozialhilfe beschimpft oder bedroht, wird mit einem Hausverbot belegt. Die Sozialhilfe erstattet in diesen Fällen Anzeige bei der Polizei bzw. allenfalls wird ein Strafantrag gestellt. - Änderungen in den Leistungen, einschließlich Leistungskürzungen oder Einstellungen, werden Ihnen jeweils schriftlich verfügt. Was tun, wenn Sie mit einem Entscheid der Sozialhilfe nicht einverstanden sind? Jeder Leistungsentscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Gegen den erstellten Leistungsentscheid oder die Verfügung können Sie Einsprache bei der für Sie zuständigen Person einreichen. Jeder Einspracheentscheid der Sozialhilfe des Kantons Glarus enthält eine Rechtsmittelbelehrung, welche Sie über das Ihnen zustehende Rekursrecht informiert (vgl. Art. 54 Sozialhilfegesetz). Rekursinstanz ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus. Wer hilft Ihnen, wenn Sie etwas nicht verstehen? Bei Unklarheiten und allfälligen Problemen sowie für Fragen und Auskünfte jeder Art wenden Sie sich bitte zuerst an Ihre zuständige Sozialberaterin bzw. Ihren zuständigen Sozialberater. Diese beraten Sie gerne und können Ihnen beispielsweise auch das Sozialhilfegesetz und die geltenden Richtlinien vorlegen und erklären. Hinweis für ausländische Staatsangehörige Eine fortgesetzte, erhebliche Bedürftigkeit kann sich im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nachteilig für Sie auswirken (Art. 62 und 63 Ausländergesetz [AuG]). Wir weisen Sie darauf hin, dass die Sozialhilfe Anfragen des Migrationsamtes über Dauer und Höhe der Unterstützungsleistungen für Ausländer/-innen beantworten muss. Grundlagen für die Bemessung der Unterstützungsleistungen Der Anspruch auf Sozialhilfe und der Umfang der Unterstützungsleistungen basieren auf dem Sozialhilfegesetz, den SKOS-Richtlinien und den Ergänzungen zu den SKOS-Richtlinien des Kantonalen Sozialamtes. Allfällige Änderungen der gesetzlichen Grundlagen bleiben vorbehalten. Version 1 vom Januar 2008 4

Bescheinigung Ich bescheinige, dass meine Angaben gegenüber der Sozialhilfe des Kantons Glarus im Unterstützungsgesuch sowie in den Beratungsgesprächen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen, und verpflichte mich, alle künftigen Änderungen unverzüglich zu melden. Ich erkläre davon Kenntnis genommen zu haben, dass die Sozialhilfe des Kantons Glarus zur Sachverhaltsabklärung gesetzlich verpflichtet ist. Sie kann für die Datenerhebung gemäss den gesetzlichen Grundlagen Auskünfte bei Behörden und Dritten einholen, sofern die Daten für die Aufgabenerfüllung im konkreten Fall notwendig sind. Alle Auskünfte bei Dritten werden nur insoweit beansprucht, als dies für die Überprüfung meiner Anspruchsberechtigung notwendig ist. Überdies ermächtige ich die Sozialhilfe des Kantons Glarus zum Beizug einer ebenfalls der Schweigepflicht unterstehenden externen Revisions- oder Kontrollstelle. Ich bescheinige, vom Inhalt des MERKBLATTES FÜR SOZIALHILFEBEZÜGER/-INNEN Kenntnis genommen zu haben. Name, Vorname (bitte in Blockschrift): Ort, Datum Gesuchsteller/-in: (Unterschrift) Ehegatte/Ehegattin: (Unterschrift) 5