Projekt /Veranstaltungssponsoringvertrag



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Transkript:

Projekt /Veranstaltungssponsoringvertrag zwischen vertreten durch nachfolgend Sponsor genannt und Wirtschaftsjunioren Kassel e.v., vertreten durch den Vorstand, Kurfürstenstraße 9, 34117 Kassel nachfolgend Veranstalter genannt Präambel Der Veranstalter veranstaltet in der Zeit vom 03.05. bis 05.05.2013 die Landeskonferenz 2013 der Wirtschaftsjunioren Hessen nachfolgend die Veranstaltung genannt. Hierbei treffen sich junge Unternehmer und Führungskräfte über den Veranstaltungszeitraum zu einer Konferenz mit begleitendem Gesellschaftsprogramm. Hierzu gehören Fachseminare ebenso wie Coachings und Besichtigungen der lokalen Wirtschaft und Wissenschaft. Wegen des genaueren Inhalts wird auf die diesem Vertrag beigefügte Informationsbroschüre verwiesen. Dies vorausgeschickt, schließen Sponsor und Veranstalter nachfolgend die Vertragsparteien genannt die folgende Vereinbarung: Seite 1

1 Leistung des Sponsors Der Sponsor verpflichtet sich, an den Veranstalter einen einmaligen Geldbetrag in Höhe von EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen. Die Zahlung ist in zwei Raten zu je 50% jeweils 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig und hat zugunsten des Veranstalters bei der Kasseler Bank, BLZ 520 900 00 auf das für den Veranstalter geführte Konto mit der Nummer 1236 zu erfolgen. Der Veranstalter erstellt eine Rechnung nach Vertragsabschluss und eine zweite Rechnung am 28.02.2013. Die Realisierung der vom Sponsor mit der Eingehung dieses Vertrages verfolgten kommunikativen Ziele bleibt auf den Vergütungsanspruch des Veranstalters ohne Einfluss, es sei denn, dieser hat deren Erreichung durch die Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten oder durch grob fahrlässiges Verhalten schuldhaft erschwert oder vereitelt. 2 Gegenleistung des Veranstalters (1) Der Veranstalter räumt dem Sponsor während der Veranstaltung die Durchführung von Werbemaßnahmen als Hauptsponsor Goldsponsor Silbersponsor Bronzesponsor Sonderwerbepartner: ein. Der Inhalt und Umfang der Werbemaßnahme richtet sich nach dem dieser Vereinbarung beigefügten Sponsoringkonzept. Darüber hinaus vereinbaren die Parteien folgende Änderungen/Ergänzungen: Seite 2

(2) Sollte der Veranstalter eine Teilleistung nicht wie geschuldet erbringen, so kann der Sponsor Rechte nur hinsichtlich dieser Teilleistung geltend machen, während der Vertrag im Übrigen unberührt bleibt. (3) Der Veranstalter verpflichtet sich, rechtliche Regelungen zu treffen, die die Wahrnehmung der Rechte des Sponsors sicherstellen. Der Veranstalter sichert zu, Verfügungsberechtigter aller Rechte an der Veranstaltung zu sein (u.a. Werberechte), dass mithin die Ausübung der Rechte des Sponsors nicht mit Rechten Dritter kollidiert. Sollten Dritte aus diesem Grund Ansprüche gegen den Sponsor erheben, wird der Veranstalter den Sponsor hiervon umfassend freistellen. 3 Vertraulichkeit Die Vertragsparteien verpflichten sich, die den Inhalt des Vertrages und alle damit in Zusammenhang stehenden Umstände Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln. Die Offenlegung gegenüber Dritten ist nur aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder unanfechtbarer behördlicher Anordnung, alternativ mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Vertragspartei zulässig. Diese Verpflichtung gilt nach Beendigung des Vertrages fort. 4 Haftungsausschluss, Erfüllungsinteresse (1) Der Sponsor schließt gegenüber dem Veranstalter jegliche Haftung für einen Schaden aus, der nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Sponsors oder auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Sponsors beruht. (2) Der Veranstalter haftet über die Erbringung seiner geschuldeten Leistung hinaus nicht für eine etwaige Nichterreichung der vom Sponsor mit der Eingehung dieses Vertrages verfolgten kommunikativen Ziele, es sei denn, der Veranstalter hat deren Realisierung durch schuldhafte Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten bzw. durch grob fahrlässiges Verhalten erschwert oder vereitelt. (3) Der Sponsor ist sich darüber im Klaren, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Werbemöglichkeiten durch öffentlich rechtliche Vorgaben oder Verbandsregeln beschränkt sein können. Der Veranstalter haftet nicht auf Schadensersatz bei Einschränkungen, die aufgrund solcher Vorgaben entstehen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (4) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass der Sponsor weder an der Organisation noch an der Durchführung der Veranstaltung beteiligt ist und hierfür keine Verantwortung trägt. Seite 3

5 Rechtsfolgen bei Ausfall der Veranstaltung Findet die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt von Anfang an nicht statt, so ist von keiner Partei Leistung zu erbringen. Teilleistungen sind entsprechend der von den Parteien vorgenommenen Bewertung zu vergüten, Vorauszahlungen sind zu erstatten. 6 Vorzeitige Vertragsbeendigung, Rückgewähr von Leistungen (1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) eine Vertragspartei schuldhaft gegen ihr obliegende wesentliche vertragliche Verpflichtungen verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist abstellt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos, oder der zur Kündigung berechtigten Vertragspartei nicht zumutbar ist; b) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, welche zur Durchführung dieses Vertrages unmittelbar oder mittelbar bedeutsam sind. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass bereits der hinreichende Verdacht eines schuldhaften Verstoßes einen ausreichenden wichtigen Grund darstellt; c) der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Vertragsparteien gestellt wird. (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. (3) Hat keine der Vertragsparteien die fristlose Kündigung zu vertreten, so vermindert sich der Anspruch des Veranstalters auf eine pro rata temporis zu ermittelnde Vergütung. (4) Hat eine Vertragspartei die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu vertreten, so ist sie zur Rückgewähr der von der anderen Vertragspartei empfangenen Leistung(en) verpflichtet, nicht jedoch zur Rückforderung der von ihr gewährten Leistung(en) berechtigt. Ist die rückgewährpflichtige Vertragspartei wegen der Beschaffenheit der erlangten Leistung(en) oder aus sonstigen Gründen zur Rückgewähr außerstande, so hat sie den marktüblichen Wert der empfangenen Leistung(en) zu ersetzen. Der zur fristlosen Kündigung berechtigten Vertragspartei bleibt das Recht vorbehalten, einen weiteren Schaden geltend zu machen. Seite 4

7 Schriftform, Zugang von Erklärungen, Teilunwirksamkeit (1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein oder ihre Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare zu ersetzen, die dem Vertragszweck am nächsten kommt. Sollte der Vertragszweck mit einer wirksamen oder durchführbaren Regelung nicht erzielbar sein, so steht jeder Partei ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zu. In diesem Falle ist keine Vertragspartei zur Rückgewähr der von der anderen Vertragspartei empfangenen Leistung(en) verpflichtet. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken im Vertrag. 8 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand (1) Dieser Vertrag unterliegt hinsichtlich seines Zustandekommens und in allen seinen Wirkungen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Ort der Veranstaltung. (3) Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist der Ort der Veranstaltung. Ort, Datum.. Veranstalter Ort, Datum Sponsor Seite 5