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Transkript:

Herzlich Willkommen Benvenuti Bezirkssitzungen Riunioni di Comprensorio 20.-21.-22.09.2014 ore 10:00 12:00 Uhr

Nationaler Kollektivvertrag Bauindustrie 1.7.2014 (zur Erneuerung des NKV vom 19.4.2010) Gültigkeitsbeginn und Dauer Der NKV wird ab 1. Juli 2014 auf die Arbeitsverhältnisse angewendet, die zum 1. Juli 2014 bereits bestanden oder später eingerichtet wurden. Der Vertrag ist bis zum 30. Juni 2016 gültig (2 Jahre). Es wird präzisiert, dass der Landeszusatzvertrag vom 23.12.2013 von 1.1.2014 bis 31.12.2016 gilt (3 Jahre). Einige Bestimmungen, welche die allgemeinen Kriterien des variablen Vergütungselements (EVR, elemento variabile di retribuzione) betreffen, könnten nicht anwendbar sein, sollten sie bei der nächsten Vertragserneuerung wieder abgeändert werden.

Wichtigste Aspekte der Erneuerung des NKV Lohnerhöhungen Bauberufsalter (APE, anzianità professionale edile) Variables Lohnselement (EVR, elemento variabile della retribuzione) Ergänzungsvorsorge Befristete Arbeitsverträge Außendienst Protokoll über bilaterale Körperschaften Beitrag für Frühpensionierungen

Lohnerhöhungen Gewährung einer Lohnerhöhung von insgesamt 40 pro Monat für allgemeine Arbeiter, wie folgt gestaffelt: 1. Tranche 1. Juli 2014: 15 brutto (Erhöhung monatl. Kosten 30,96 ) 2. Tranche 1. Juli 2015: 25 brutto (Summe 1. und 2. Tranche 40,00 - Erhöhung monatl. Kosten insgesamt 92,24 ) Für das Jahr 2013, ebenso wie für die ersten 6 Monate des Jahres 2014, ist keine Entschädigung vorgesehen (der NKV war am 31. Dezember 2012 abgelaufen).

Bauberufsalter (APE = Anzianità professionale edile) Es wurde ein nationaler Fonds für das Bauberufsalter (FNAPE) ab 1. Oktober 2014 eingerichtet. An diesen Fonds werden die von den nationalen Vertragsunterzeichnern festgelegten Beiträge eingezahlt. Hierbei sind Beitragsstufen vorgesehen, wobei der Fonds ab der Auszahlung von 2016 voll funktionsfähig sein wird. Der APE-Beitragssatz für Südtirol beträgt 4,3% anstelle der derzeitigen 4,5% (Verringerung um 0,2%). Die Zahlungen werden weiterhin an die territorial zuständige Bauarbeiterkasse getätigt, die die Beträge vierteljährlich an den FNAPE einzahlen wird. Dieser Fonds wird die vorgesehenen Leistungen stets über die territoriale Bauarbeiterkasse an die Arbeiter auszahlen. Für Unternehmen, die in der monatlichen Meldung weniger als 100 Stunden zu APE-Zwecken erklären (effektiv geleistete normale Arbeitsstunden + Feiertage), ist ein APE-Zusatzbeitrag vorgesehen, der aber keinen Einfluss auf die ausgezahlten Leistungen hat. Derzeit warten wir auf Erläuterungen mit Bezug auf diesen Zusatzbeitrag.

Variables Lohnelement (EVR = elemento variabile della retribuzione) Im NKV werden die Eigenschaften des neuen EVR definiert. Bis zum 31.12.2016 gelten mangels einer anderweitigen Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern die Bestimmungen des territorialen Abkommens vom 23.12.2013. Das EVR muss gemäß den neuen territorialen Vereinbarungen auf Gebietsebene überprüft werden, da es sich um eine variable Prämie handelt, die von der konjunkturellen Entwicklung des Sektors abhängig und mit den erzielten Ergebnissen in puncto Produktivität, Qualität und Wettbewerbsfähigkeit verknüpft ist: Die Prämie beträgt 4% der zum Datum der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Mindestbeträge. Zur Berechnung des EVR im nächsten territorialen Vertrag werden drei gesamtstaatliche und zwei betriebliche Indikatoren herangezogen: Anzahl der bei der Bauarbeiterkasse eingetragenen Arbeitnehmer der Bauarbeiterkasse erklärter Entlohnungsgesamtbetrag der Bauarbeiterkasse erklärte Stunden (Anteil LAK auf Gebietsebene) ein vierter Indikator wird auf Gebietsebene vereinbart. der Bauarbeiterkasse gemeldete Stunden MwSt.-relevanter Umsatz

Ergänzungsvorsorge Ab 1. Januar 2015 müssen die Arbeitgeber einen Monatsbeitrag von 8,00 Euro (für die Stufe 1) direkt an den Prevedi-Fonds einzahlen. Für die übrigen Stufen muss dieser Betrag anteilig ermittelt werden, d.h. er kann max. 16,00 Euro (für die Stufe 7) betragen; Für die Arbeitnehmer, die an diesem Datum bereits beim Ergänzungsvorsorgefonds eingetragen sind, ist der obige Beitrag zusätzlich zu dem bereits vorher vorgesehenen Beitrag zu Lasten des Arbeitgebers einzuzahlen; Für die nicht eingetragenen Arbeitnehmer bedingt die Einführung dieses Beitrags automatisch die Eintragung des Arbeitnehmers bei Prevedi.

Ergänzungsvorsorge Die Einzahlung bedingt allerdings nicht die Pflicht zur Entrichtung des Zusatzbeitrags. Letzterer beträgt 1 % zu Lasten des Arbeitnehmers + 1 % zu Lasten des Arbeitgebers + anteilige Abfertigung. Die Einzahlung des Zusatzbeitrags ist freiwillig. Noch ungeklärt ist, was mit den bei Laborfonds eingetragenen und nicht eingetragenen Arbeitnehmern im Falle einer Gleichstellung von Laborfonds und Prevedi passiert.

Befristeter Arbeitsvertrag Anpassung an die neuen Gesetzesbestimmungen: Abschaffung der Pflicht zur Begründung 5 Verlängerungen in 36 Monaten Vertragliche Klärungen: Verlängerungen unabhängig von den Erneuerungen Recht auf Vorrang bei unbefristeten Anstellungen innerhalb von 12 Monaten, bei Arbeitstätigkeit von 36 Monaten mit denselben Aufgaben. Die entsprechende Willensbekundung, das Recht auf Vorrang zu beanspruchen, muss vom Arbeitnehmer schriftlich innerhalb von 6 Monaten formuliert werden. Das Recht auf Vorrang muss im befristeten Arbeitsvertrag erwähnt sein. Verbot von befristeten Arbeitsverträgen in folgenden Fällen: Einleitung eines Mobilitätsverfahrens in den 6 Monaten vorher für dieselben Aufgaben (außer im Falle von Ersatz von abwesenden Mitarbeitern, Anstellungen aus Mobilitätslisten, Dauer nicht mehr als 3 Monate) In LAK überstellte Arbeitnehmer mit denselben Aufgaben Ersatz von streikenden Arbeitnehmern Unternehmen, die keine Risikobewertung durchgeführt haben

Befristeter Arbeitsvertrag Verkürzung der Unterbrechungszeiträume im Falle von mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen von 5 auf 10 Tage (je nachdem, ob der erste Vertrag auf weniger oder mehr als 6 Monate befristet war) bei Vorliegen spezifischer Gründe: Beginn einer neuen Baustelle oder spezifischen Arbeitsphase Verlängerung der Frist des Unternehmerwerkvertrags Anstellung von Mitarbeitern <29 Jahren und > 45 Jahren Anstellung von Mitarbeitern, die in die LAK überstellt wurden oder seit mindestens 6 Monaten arbeitslos sind Frauen in bestimmten geographischen Gebieten (nicht Südtirol) Höchstgrenze (summiert mit Leiharbeitsverträgen) beträgt 25% der im Unternehmen durchschnittlich im Kalenderjahr vor der Anstellung vorhandenen unbefristeten Arbeitsverträge Davon ausgenommen sind: Aufnahme neuer Unternehmenstätigkeiten, Arbeitnehmer >55 Jahren, Ersatz von abwesenden Mitarbeitern, Anstellungen aus den Mobilitätslisten Möglichkeit, diesen Prozentsatz um weitere 15% anzuheben (somit insgesamt auf 40%), ausschließlich für Arbeitnehmer, die bei der Nationalen Bauarbeitsbörse (Borsa Lavoro Edile Nazionale www.blen.it) eingetragen sind.

Befristeter Arbeitsvertrag Davon unbeschadet bleibt die Möglichkeit, mindestens 7 befristete Verträge abzuschließen, wenn dies nicht mehr als 1/3 der unbefristeten Arbeitsverträge am Ende des Bezugsjahres ausmacht. Bruchteile werden auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet. Außendienst Innerhalb von 6 Monaten ab der Unterzeichnung des nationalen Kollektivvertrags, Pflicht zur Anwendung des regionalen Außendienstes im Einklang mit den eigens vom CNCE festgelegten technischen Parametern und Verfahren. Voll funktionsfähig ist dieses Instrument dann mit der Einführung der Regelung des nationalen Außendienstes, durch die die Arbeitnehmer bei ihrer jeweiligen Herkunftsbauarbeiterkasse bleiben. im Vorfeld Vernetzung der Bauarbeiterkassen Inkrafttreten der vorherigen Meldung Ausgleichsmaßnahmen Wenn das informatische Verfahren in einer Provinz noch nicht aktiviert wurde, bleibt der Arbeitnehmer bei der Herkunftsbauarbeiterkasse eingetragen. Wenn der Arbeitnehmer aus einer noch nicht angeschlossenen Provinz kommt, muss er bei der Bauarbeiterkasse des Gebietes, in dem die Arbeiten durchgeführt werden, eingetragen werden.

Protokoll über bilaterale Körperschaften Mit Bezug auf das ANCE-Protokoll über die paritätischen bilateralen Körperschaften wurde beschlossen, einen Rationalisierungs- und Zusammenlegungsprozess einzuleiten, der auch zur Regionalisierung der Einrichtungen führen kann. Ziel hierbei ist eine effizientere Verwaltung derselben und die Reduzierung der zu Lasten der Unternehmen gehenden Kosten. Dieser Rationalisierungsprozess wird sich in der Zusammenlegung der Dienste der Bauarbeiterkassen auf provinzübergreifender und/oder regionaler Ebene konkretisieren. Der NKV sieht eine Reduzierung des Beitrags an die Bauarbeiterkassen auf max. 2,5% (im Vergleich zu den bisherigen 3%) vor. In Südtirol liegt dieser Prozentsatz bereits darunter, also bei 2,4%. Es wurde die Erbringung von Gesundheitsdiensten auf nationaler Ebene eingeführt, wobei die Kosten nicht mehr als 0,25% des Entlohnungsgesamtaufkommens ausmachen können; ähnlich wie derzeit für die Arbeitnehmer des Handelssektors (FondoEst) erhalten die Arbeitnehmer die vorgesehenen Leistungen über einen nationalen Fonds und nicht mehr über den bei der Bauarbeiterkasse eingerichteten territorialen Fonds.

Frühpensionierungen Es wurde beschlossen, den Beitrag für körperlich stark beanspruchende Arbeiten (in Höhe von 0,10% der Entlohnung) für die Finanzierung von Frühpensionierungen zu verwenden, auch angesichts der Bestimmungen laut Art. 4 des Gesetzes Nr. 92/2012. Zu diesem Zweck wird innerhalb von 30 Tagen ab der Unterzeichnung des Vertrags eine technische Kommission eingerichtet, welche die Regelung der Kriterien, Voraussetzungen und Zugangsmodalitäten zum genannten Institut festlegen wird. Bevorzugt werden jedenfalls diejenigen Unternehmen, welche die Beitragspflichten gegenüber den Bauarbeiterkassen ordnungsgemäß erfüllt haben und seit längerer Zeit bei den besagten Einrichtungen eingetragen sind.

GRAZIE DELL ATTENZIONE!!! VIELEN DANK FÜR DIE AUFMERKSAMKEIT!!!