Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

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Transkript:

Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit DGUV Vorschrift 2 gültig ab 01.01.2012 Seite 1

Der Weg zur Neufassung Seit 2005: Neuregelung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung für Kleinbetriebe BGV A2 / GUV VA2 Auftrag des Ministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Überarbeitung der Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigte 2009: Beschluss Mustervorschrift (Mitgliederversammlung DGUV) für alle Unfallversicherungsträger (UVT) 2011: Gemeinsames Inkrafttreten bei allen UV-Trägern 2012: DGUV Vorschrift 2 für fusionierte BGN Seite 2

Was wird mit der DGUV Vorschrift 2 erreicht? Passgenaues, betriebsindividuelles Betreuungsangebot, weg von verordneten Einsatzzeiten, inhaltliche Aspekte rücken in den Mittelpunkt (Leistungskataloge), Ungleichbehandlungen werden beseitigt, Spielraum der Unternehmen wird vergrößert, Kommunikation der Akteure im Betrieb wird gefördert Ausdrückliche Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretung Verbesserte Transparenz Seite 3

Seite 4

Aufbau der gemeinsamen DGUV Vorschrift 2 Allgemeine Vorschriften 4 Anlagen 6 Anhänge Seite 5

Aufbau der DGUV Vorschrift 2 Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Bestellung 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde 4 Sicherheitstechnische Fachkunde 5 Bericht Zweites Kapitel Übergangsbestimmungen Drittes Kapitel 6 Übergangsbestimmungen In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten Seite 6

Anlagen Anlage 1 (Zu 2 Abs. 2) Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten Anlage 2 (Zu 2 Abs. 3) Anlage 3 (Zu 2 Abs. 4) Anlage 4 (Zu 2 Abs.4) Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigen Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten durch Kompetenzzentren Seite 7

Anhänge Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4 Anhang 5 Anhang 6 Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Branchenspezifische Themen der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit Aufgabenfelder der Grundbetreuung und Beschreibung möglicher Aufgaben Betriebsspezifischer Teil der Betreuung Bezeichnung der Gewerbe (GWZ) und Zuordnung zu den Gruppen Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Seite 8

Vorgaben und Zielsetzungen Einheitliche Umsetzung bei gewerblichen und öffentlichen UV-Trägern Gleichartige Anforderungen für gleichartige Betriebe sicherstellen Berücksichtigung der Gefährdungssituation des einzelnen Betriebes Ausgestaltungsspielräume der Betriebe stärken Seite 9

Regelbetreuung Die Bausteine der neuen Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten: Ermittlung des Inhalts und Umfangs Gesamtbetreuung Betriebsspezifische Betreuung Grundbetreuung Ermittlung im Betrieb; Basis: Leistungskatalog Zeitvorgabe für Betrieb; Basis: WZ-Kode und Aufgabenkatalog Seite 10

Grundbetreuung Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart einer Betreuungsgruppe zugeordnet (WZ-Kode) bst. Gr. Einsatzzeit (Std./Jahr je Beschäftigtem; Summe BA/Sifa) Gruppe I Gruppe II Gruppe III 2,5 1,5 0,5 Aufteilung der Zeiten für BA/Sifa durch jeweiligen Betrieb erforderlich. Keine Degressionsregelung. Seite 11

Auszug Anhang 5 (BGN): G WZ Anhang 5 (zu Anlagen 1 und 2) Bezeichnung der Gewerbe (GWZ) und Zuordnung zu den Gruppen Bezeichnung der Gewerbe WZ 2008 Kode WZ 2008 - Bezeichnung (a.n.g. = anderweitig nicht genannt) 11 Backgewerbe 10.7 Herstellung von Back- und Teigwaren 13 Kleingewerbliche Speiseeisherstellung 15 Vertrieb von Lebensmitteln (einschließlich Milch, Milchprodukten), Fisch- und Fleischwaren, Gewürzen, Kaffee, Kaffee-Ersatz, Kaffee-Zusatz, Tee 16 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 10.82 Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren) 10.89 Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a. n. g. Gruppe 55.1 Hotels, Gasthöfe und Pensionen II II III II Seite 12

Aufgabenfelder der Grundbetreuung 1. Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) 2. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung Verhältnisprävention 3. Unterstützung bei grundlegenden verhaltensbezogenen Maßnahmen Verhaltensprävention 4. Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit 5. Untersuchung von eingetretenen Ereignissen 6. Allgemeine Beratung von Arbeitgebern, Führungskräften, Personalvertretung 7. Erstellung von Dokumentationen 8. Mitwirkung in betrieblichen Besprechungen 9. Selbstorganisation Seite 13

Aufgabenfeld der Grundbetreuung - Beispiel 1-1. Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) 1.1 Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung zum Grundanliegen informieren und sensibilisieren betriebliches Konzept zur Umsetzung entwickeln Führungskräfte zur eigenständigen Durchführung qualifizieren Hilfsmittel entwickeln betriebliche Musterbeispiele entwickeln 1.2 Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 1.3 Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung Seite 14

Aufgabenfeld der Grundbetreuung - Beispiel 2-4. Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit 4.1 Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation 4.2 Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung entwickeln einer betrieblichen Arbeitsschutzstrategie durch die oberste Leitung und Bekanntmachung im Betrieb Förderung des arbeitsschutzgerechten Führens Berücksichtigung des Arbeitsschutzes bei strategischen und operativen Zielen 4.3 Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitschutzmaßnahmen 4.4 Kommunikation und Information sichern Seite 15

Betriebsspezifischer Teil der Betreuung Der Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung wird vom Unternehmer in einem Verfahren ermittelt, das Aufgabenfelder, Auslöse- und Aufwandskriterien berücksichtigt. Das Verfahren erfordert, dass der Unternehmer alle Aufgabenfelder hinsichtlich ihrer Relevanz für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung regelmäßig, insbesondere nach wesentlichen Änderungen, prüft. Beratung durch BA und Sifa Seite 16

Anhang 4; B Leistungsermittlung (Beispiel) 1 Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse der menschengerechten Arbeitsgestaltung 1.1 Besondere Tätigkeiten Auslösekriterien a) Feuerarbeiten in Brand- und explosionsgefährdeten Bereichen b) Gefährliche Arbeiten an unter Druck stehenden Anlagen c) Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen d) Andere Gefährliche Arbeiten e) Arbeiten unter Infektionsgefahren f) Umgang mit ionisierender Strahlung g) Alleinarbeit h) Andere Tätigkeiten, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern i) Tätigkeiten, die nicht typisch für den Wirtschaftszweig sind; j) trifft zu ja/nein Aufwandskriterien Ermitteln und analysieren der Gefährdungssituation Tätigkeitsbezogene Risikobewertung Ermitteln des relevanten Standes der Technik und der ArbMed. Beratung zu Sollzuständen Entwickeln von Schutzkonzepten Umsetzung der Schutzkonzepte unterstützen und begleiten Wirkungskontrollen Gefährdungsbeurteilung fortschreiben Personalaufwand BA/Sifa Mind. ein ja : betriebsspezifische Betreuung erforderlich Std Std Seite 17

Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung I. Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung mit 8 Aufgabenfeldern II. Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation (i.d.r temporär) mit 5 Aufgabenfeldern III. Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation (i.d.r. temporär) mit 2 Aufgabenfeldern IV. Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen, (i.d.r. temporär) mit 1 Aufgabenfeld Seite 18

Betriebsspezifische Betreuung: Empfehlungen Bei Empfehlungen in Anhang 1 zu den regelmäßig vorliegenden Aufgabenfeldern (1.1 bis 1.8) ist zu beachten: Der UVT kann hier Einsatzzeiten empfehlen, soweit es sich bei den regelmäßig vorliegenden Aufgabenfeldern um betriebsartenspezifische Besonderheiten handelt. Die Arbeitsmedizinische Vorsorge ist hiervon ausgenommen (Aufgabenfeld 1.4). Die BGN sieht grundsätzlich keine Empfehlungen vor! Seite 19

Aufgaben des Unternehmers Festlegung der erforderlichen Personalressourcen Der Unternehmer hat die Aufgaben der BA und Sifa entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung (z. B. entsprechend Betriebsverfassungsgesetz) zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren. Der Unternehmer hat sich durch BA und Sifa bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils der Betreuung beraten zu lassen. Seite 20

Aufgaben und Rollen der betrieblichen Akteure Unternehmer ermittelt Aufgaben Konsens finden Betriebs-/Personalrat wirkt mit (Mitbestimmung) Sifa und BA beraten aufteilen, schriftlich vereinbaren Sifa und BA beraten Fachkräfte für Arbeitssicherheit kooperieren Betriebsärzte Seite 21

Aufgaben aus der Vorschrift 2 - Unternehmer, Leiter des Betriebes - - Aufgaben des Betriebsarztes (BA) und der Sicherheitsfachkraft (Sifa) entsprechend den betrieblichen Erfordernissen ermitteln (nach DGUV Vorschrift 2) - Die ermittelten Aufgaben zwischen BA und Sifa aufteilen - Die ermittelten und aufgeteilten Aufgaben schriftlich mit BA und Sifa vereinbaren und übertragen - Dafür zu sorgen, dass der von ihm bestellte BA und Sifa ihre Aufgaben erfüllen. D. h. er muss sich unter anderem davon in geeigneter Weise überzeugen, dass die vereinbarten Aufgaben auch erfüllt werden - Der Arbeitgeber muss Sifa und BA bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen Seite 22

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DGUV Vorschrift 2: Betreuungsmöglichkeiten Unternehmensgröße Alternative Betreuung Regelbetreuung 10 11... 50 > 50 entsprechend der Betriebsgrößengrenze des zuständigen UVT s. Anlagen 3 und 4 (UVTs ö.h.: ab 1.1.2013) nein Grundbetreuung, Anlassbetreuung s. Anlage 1 Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung s. Anlage 2 Seite 33

Unternehmermodell Anlage 3 zu 2 Abs. 4 DGUV Vorschrift 2 Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten Seite 34

Unternehmermodell: Bausteine Bedarfsfallbetreuung Informationsmaßnahme Fortbildungsmaßnahme Motivationsmaßnahme (Basis- Seminar) Freiwillige Motivationsmaßnahme (Startqualifizierung) Seite 35

Unternehmermodell: Teilnahmevoraussetzungen Teilnahme an Motivationsmaßnahme (Basisseminar) Zusicherung für bedarfsorientierte Betreuung Anschließende Informationsmaßnahme Verbindliche Erklärung Betriebsgröße Teilnahme an der Informationsmaßnahme oder freiwillige Teilnahme an der Startqualifizierung ( Studienbrief ) Zusicherung für bedarfsorientierte Betreuung Absolvierung des Basisseminars ( innerhalb von 12 Monaten) Seite 36

Unternehmermodell: Bedingungen Unternehmererklärung (Beschäftigte/ U oder Vertreter) Evtl Pflichtenübertragung/auch für Bedarfsfall ausgefüllter Fragenkatalog aus Studienbrief Oder abgeschlossene Teilnahme Basisseminar Erklärung für Bedarfsfallbetreuung Teilnahme an Informationsmaßnahme Bereitschaft zu Fortbildungsmaßnahme Seite 37

Umsetzung Unternehmermodell Teilnahmeberechtigt an den Qualifizierungsmaßnahmen sind der Unternehmer sowie die nach 13 Abs. 1 Nr. 1,2,3 oder 4 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen, wenn diesen die Pflichten hinsichtlich des Arbeitsschutzes schriftlich übertragen worden sind und gewährleistet ist, dass sie Entscheidungsgewalt hinsichtlich des Bedarfs an externer Betreuung haben. Seite 38

Freiwillige Startqualifizierung Freiwillige Motivationsmaßnahme im Rahmen der alternativen Betreuung nach Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2) Vorteil: schnellerer Zugang zum Unternehmermodell Mit der Absolvierung einer freiwilligen Startqualifizierung kann ein Unternehmer dem Unternehmermodell vorläufig beitreten. Nach Absolvierung der Startqualifizierung muss innerhalb von 12 Monaten das Basisseminar besucht sein. Seite 39

Bedarfsorientierte Betreuung Die Betreuung im Bedarfsfall erfolgt umlagefinanziert für alle Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten über das vorhandene Netzwerk der Kompetenzzentren. Die Betreuung im Bedarfsfall für alle Unternehmen mit mehr als 10 und bis zu 50 Beschäftigten erfolgt über Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Einzelauftrag des Unternehmers (nicht umlagefinanziert). Es wird dem Unternehmen empfohlen für die Betreuung die Dienstleister der KPZ und des ASD*BGN in Anspruch zu nehmen. Seite 40

Befreiung vom ASD*BGN? Erfolgt, wenn - Der Unternehmer eine (Vor-) Qualifizierung für das Unternehmermodell nachgewiesen hat Basisseminar oder Startqualifizierung (nach max. 1 Jahr muss Basisseminar absolviert werden) Die Betriebsgrößengrenzen eingehalten sind (beim Unternehmermodell bis zu 50 Beschäftigte) Die Betreuung für den Bedarfsfall gesichert ist und in Anspruch genommen wird Seite 41

Kompetenzzentren der BGN Hannover Potsdam Kamen-Heeren/ Dortmund Mannheim Erfurt/Dresden KPZ Standorte Branchenbüros München/Nürnberg Zentrales Branchenbüro Seite 42

Wie finde ich mein Kompetenzzentrum? Suchmaske im Internet mit Eingabe der PLZ www.bgn.de Seite 43

Vielen Dank für Ihr Interesse Seite 44