zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege FRECHEN STADT Fachdienst Jugend, Familie und Soziales Johann-Schmitz-Platz 1-3 50226Frechen



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Transkript:

RICHTLINIEN zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege STADT Fachdienst Jugend, Familie und Soziales Johann-Schmitz-Platz 1-3 50226Frechen FRECHEN

1 Inhaltsverzeichnis 2 Gesetzliche Rahmenbedingungen und Leistungen der Stadt Frechen...3 3 Voraussetzungen, Antrags- und Bewilligungsverfahren zur Förderung in Tagespflege...3 4 Fördervoraussetzungen bei den Tagespflegepersonen...4 5 Betreuungsumfang / Fehl- und Ausfallzeiten...6 6 Laufende Geldleistungen und Erstattung von Kosten an die Tagespflegeperson...6 7 Betreuungsvertrag...9 8 Elternbeiträge...9 9 Inkrafttreten...9 2

2 Gesetzliche Rahmenbedingungen und Leistungen der Stadt Frechen Die Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach 22, 23, 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) ist eine Leistung der Jugendhilfe. Die Leistung umfasst die Gewinnung, Überprüfung, Beratung und Qualifizierung von geeigneten Kindertagespflegepersonen, die Information und Beratung von Personensorgeberechtigten, die Vermittlung des Kindes an eine geeignete Kindertagespflegeperson sowie die weitere fachliche Begleitung der Kindertagespflege. Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen werden ebenfalls beraten, unterstützt und gefördert. Die Stadt Frechen gewährt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ( 24 SGB VIII) eine leistungsgerechte und angemessene laufende Geldleistung an die geeigneten Kindertagespflegepersonen ( 23 Abs. 1 SGB VIII) und erhebt Kostenbeiträge von den Erziehungsberechtigten ( 90 SGB VIII) Die Kindertagespflege ist ein gleichwertiges Betreuungsangebot zu den Tageseinrichtungen für Kinder. Neben der Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unterstützt die Kindertagespflege die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Die finanzielle Förderung in Kindertagespflege umfasst die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen. Gem. 23 SGB VIII ist Gegenstand der Geldleistung 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, 2. einen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung, 3. eine Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. 3 Voraussetzungen, Antrags- und Bewilligungsverfahren zur Förderung in Tagespflege Voraussetzungen: Die Förderung von Kindern in Kindertagespflege stellt neben den Angeboten der Kindertageseinrichtungen ein eigenständiges Angebot der Stadt Frechen dar. Ein Kind, für das Kindertagespflege beantragt wird, muss zumindest mit einer personensorgeberechtigten Person im Stadtgebiet Frechen mit Hauptwohnsitz gemeldet sein. Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Bei Kindern, die bereits das dritte Lebensjahr vollendet haben, ist zunächst der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz geltend zu machen. Sollte eine Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung nicht erreicht werden, wird die Betreuung in Kindertagespflege gewährt. 3

Antrags- und Bewilligungsverfahren: Die Personensorgeberechtigten beantragen schriftlich anhand eines Vordrucks die Förderung ihres Kindes in der Kindertagespflege. Dieser Antrag soll i.d.r. mindestens 3 Monate vor Beginn der Kindertagespflege gestellt werden. Die Zahlung der Tagespflege erfolgt frühestens ab dem Tag der Unterbringung des Kindes in Kindertagespflege. Geht der Antrag später ein, kann Tagespflege frühestens ab dem 1. Tag des Antragsmonats bewilligt werden. Die Bewilligung erfolgt in schriftlicher Form für einen festgelegten Zeitraum. In dem Bescheid werden die Kindertagespflegestelle und der Umfang der Betreuungszeit festgelegt. Ein formloser Antrag auf Fortführung der Kindertagespflege muss von den Personensorgeberechtigten vor Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt werden. Eine rückwirkende Förderung bei Fristversäumnis ist nicht möglich. Die Kündigungsfrist eines Kindertagespflegeverhältnisses beträgt 4 Wochen zum Monatsende. Die Kündigung ist der Tagespflegeperson und dem Jugendamt zuzustellen. Die Bewilligung der finanziellen Förderung wird entsprechend aufgehoben. 4 Fördervoraussetzungen bei den Tagespflegepersonen Erlaubnispflicht für die Ausübung der Kindertagespflege Die Gewährung einer finanziellen Förderung von Kindern in Kindertagespflege setzt qualifizierte und geeignete Tagespflegepersonen voraus. Tagespflegepersonen, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushaltes der Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen wollen, bedürfen einer Pflegeerlaubnis gemäß 43 SGB VIII. Werden die Eignungskriterien und die Grundvoraussetzungen erfüllt, wird die Pflegeerlaubnis für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Eignungskriterien der Tagespflegeperson Geeignet sind Frauen und Männer, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen. Darüber hinaus müssen sie über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen, wenn sie die Kinder außerhalb des Elternhauses in eigenen oder anderen Räumen betreuen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben ( 43 SGB VIII). Sicherung der Qualität in der Kindertagespflege Zum Ausbau und zur Sicherung der Förderung von Kindern in Kindertagespflege ist die Beratung durch Fachkräfte erforderlich. Das Jugendamt der Stadt Frechen leistet in Zusammenarbeit mit dem Tagespflegedienst des Sozialdienstes kath. Frauen, Rhein-Erft-Kreis e.v.- SkF - : die Fachberatung sowohl für die Eltern als auch für die Tagespflegeperson die Eignungsfeststellung die Vermittlung von Kindertagespflegepersonen die Begleitung der Pflegeverhältnisse die Qualifizierung der Tagespflegepersonen. 4

Erteilung der Pflegeerlaubnis Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis ist seitens der Tagespflegeperson erforderlich: 1. Teilnahme an einem Qualifizierungskurs Kindertagespflege mit abschließender Prüfung bei einem anerkannten Bildungsträger in Höhe von z.z. 160 Stunden gemäß dem Curriculum des Deutschen Jugend-Institutes (DJI), 2. Sozialpädagogische Fachkräfte (Definition gemäß der Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach 26 Abs. 2 Nr. 3 KiBiz) benötigen nur die Grundqualifizierung und können nach Absolvierung des Colloquiums das Abschlusszertifikat erhalten. Gleiches gilt auch für Tagespflegepersonen, die ausschließlich Randstundenbetreuung anbieten. 3. die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs am Kind und Säugling im Umfang von mindestens 8 Doppelstunden sowie 4. die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung von allen Personen, die im Haushalt der Tagespflegeperson leben und eines erweiterten Führungszeugnisses nach 30a Bundeszentralregister (BZRG) für alle Personen die in der Tagespflegestelle leben und das 14. Lebensjahr vollendet haben. 5. Darüber hinaus ist im begründeten Einzelfall von Personen nicht deutscher Muttersprache nachzuweisen, dass sie über Sprachkenntnisse verfügen, die den Kriterien B 2 des europäischen Referenzrahmens entsprechen. Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht (gem. 67 SGB I) Die Tagespflegepersonen haben dem Jugendamt alle von ihnen wahrgenommenen Pflegeverhältnisse, unabhängig davon, ob diese erlaubnispflichtig sind oder nicht, mitzuteilen. Die Kindertagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, jede strukturelle Änderung im Kindertagespflegeverhältnis dem Jugendamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das gilt in Bezug auf: eine Änderung der wöchentlichen Betreuungszeit, eine Veränderung der Einkommensverhältnisse der Erziehungsberechtigten, eine Unterbrechung der Betreuungszeiten durch Krankheit, Urlaub bzw. sonstiger Verhinderung des Kindes ab dem 21. Tag, einen Wohnungswechsel, Änderungen, welche unmittelbar rechtliche und / oder tatsächliche Auswirkungen auf die Pflegeerlaubnis oder die Anspruchsvoraussetzungen haben. Falls die Erziehungsberechtigten und die Kindertagespflegeperson dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommen, kann die Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt und die laufende Geldleistung zurückgefordert werden. Entzug der Pflegeerlaubnis Entstehen nach Aufnahme der Kindertagespflegetätigkeit Zweifel an der Eignung einer Tagespflegeperson oder liegen Anhaltspunkte für eine Nicht-Eignung vor, leitet das Jugendamt einen Beratungsund Entwicklungsprozess ein. Die für die Eignungsprüfung und mögliche Entscheidung zur Nicht- Eignung wesentlichen Beobachtungen, Tatsachen und Bewertungen müssen dokumentiert werden. Kommt das Jugendamt nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Eignung nicht mehr besteht, so wird die Kindertagespflegeerlaubnis nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ( 45, 47, 48 SGB X) aufgehoben. 5

5 Betreuungsumfang / Fehl- und Ausfallzeiten Die Betreuungszeit umfasst mindestens 15 Stunden wöchentlich und soll in der Regel länger als drei Monate in Anspruch genommen werden. Weisen die Eltern oder der alleinerziehende Elternteil nach, dass ein höherer Betreuungsumfang erforderlich ist (Abwesenheit wegen Berufstätigkeit, Aus- oder Weiterbildung), wird dieser gefördert. Der Umfang der Betreuung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. 6 Laufende Geldleistungen und Erstattung von Kosten an die Tagespflegeperson Ausgestaltung der Geldleistung 1. Die Stadt Frechen zahlt 5,00 je Kind und Stunde. Darin ist ein Sachkostenzuschuss von insgesamt 1,80 enthalten, der mit 0,90 entsprechend des Betreuungsumfangs und mit 0,90 als Sockel für Stunden-unabhängige Fixkosten gezahlt wird. Mit diesem Modell wird eine stärkere Förderung der Betreuung mit nur wenigen Stunden umgesetzt. Dieses Entgeltmodell ist an den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen TPP und Stadt gekoppelt. 2. Für den Fall, dass TPP die Kooperationsvereinbarung nicht unterzeichnen, werden von der Stadt linear 4,00 /Stunde gezahlt. Stundenkontingente Die Zahlung der laufenden Geldleistung an die Tagespflegepersonen erfolgt in Stundenblöcken von jeweils bis zu 20, 25, 30, 35, 40, 45 Wochenstunden. Daraus ergeben sich folgende monatliche Auszahlungsbeträge: 6

Förderung von Randstunden Die Förderung der Randstundenbetreuung erfolgt unabhängig vom Betreuungsort mit 5,00 /Stunde. Als Randstunde zählt grundsätzlich die Betreuung während der Schließzeit der Kindertagesstätten. Bei Betreuung in den Nachtstunden (22.00 Uhr 6.00 Uhr) wird eine Nachtpauschale von 10,-- /Kind und Betreuungsnacht gezahlt. Betreuung im Haushalt der Eltern Wird das Kind im elterlichen Haushalt betreut, wird lediglich die Förderleistung von 3,20 / Stunde vergütet. Zusätzlich können nachgewiesene Fahrtkosten übernommen werden. Kinder mit Behinderung Wird bei Kindern mit festgestelltem Eingliederungsbedarf im Sinne der 53, 54 SGB XII i. V. m 55, 56 SGB IX ein erhöhter Förderbedarf nachgewiesen, erhöht sich die anerkannte Förderleistung auf das 1,5 bis 2,5-fache, abhängig vom festgestellten individuellen Förderbedarf. Unfallversicherung Die Stadt Frechen übernimmt nachgewiesene Beiträge zu einer gesetzlichen Unfallversicherung der Tagespflegeperson für die Zeit, in der ein Pflegeverhältnis besteht. Erstattet wird der jeweils von der gesetzlichen Unfallversicherung festgelegte Beitragssatz für das abgelaufene Kalenderjahr. Alterssicherung Die Stadt Frechen übernimmt für Tagespflegerpersonen die Hälfte der Beiträge für eine angemessene und geeignete Alterssicherung. Die Kosten für die Alterssicherung sind nachzuweisen. Bei erstmaliger Beantragung des Zuschusses zur Rentenversicherung erfolgt die Zahlung des Zuschusses rückwirkend zum 01. des Monats, in dem die Unterlagen der Versicherung nachweislich eingereicht wurden Anerkannt werden Kapitallebens- und Rentenversicherungsverträge sowie Sparverträge, die nicht beleihbar, pfändbar und übertragbar sind und die frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung gelangen. Um eine zeitnahe Erstattung der anteiligen Beitragszahlungen zu gewährleisten, wird der aktuell gültige Mindestbeitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung bei der Ermittlung des Betrages zugrunde gelegt und monatlich mit dem Kindertagespflegeentgelt überwiesen. Die Bemessungsgrundlage für den prozentualen Anteil bildet die monatliche Geldleistung des Jugendamtes. Ein Berechnungsbogen wird dem Bescheid beigefügt. Kranken- und Pflegeversicherung Die Stadt Frechen übernimmt für Tagespflegepersonen die Hälfte der Beiträge für eine angemessene, nachgewiesene Kranken- und Pflegeversicherung. Um eine zeitnahe Erstattung der anteiligen Beitragszahlungen zu gewährleisten, wird der aktuelle gültige ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung gem. 243 SGB V und Pflegeversicherung bei der Ermittlung des Betrages zugrunde gelegt und monatlich mit dem Kindertagespflegeentgelt überwiesen. Die Bemessungsgrundlage für den prozentualen Anteil bildet die monatliche Geldleistung des Jugendamtes. Ein Berechnungsbogen wird dem Bescheid beigefügt. Dieser Anteil wird mit dem Kindertagespflegeentgelt überwiesen. 7

Bei erstmaliger Beantragung des Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt die Zahlung des Zuschusses rückwirkend zum 01. des Monats, in dem die Unterlagen der Versicherung nachweislich eingereicht wurden. Erstattung der Qualifizierungskosten an die Tagespflegeperson Mit der Erteilung/Verlängerung der Pflegeerlaubnis und erfolgreicher Erstvermittlung eines Frechener Kindes in die Tagespflegestelle erstattet der Fachdienst Jugend, Familie und Soziales 50 % der Kosten für die Teilnahme an einem Qualifizierungskurs Kindertagespflege (160 Stunden) Teilnahme an Fortbildungen anderer Anbieter; Erstattung von max. 30,00 / Kalenderjahr Für die Absolvierung eines Auffrischkurses Erste-Hilfe (8 Doppelstunden) werden außerdem Gutscheine der Unfallkasse NRW zur Verfügung gestellt. Eine Doppelförderung für Tagespflegepersonen aus anderen Kommunen die Frechener Kinder betreuen, ist ausgeschlossen und wird seitens des Jugendamtes bei Antragstellung überprüft. Gewährung einer finanziellen Förderung und Rückerstattung der Kosten an die Tagespflegeperson im Haushalt des Kindes (Kinderfrau) Wird die Kindertagespflege im Haushalt des Kindes durchgeführt, ist der Erwerb einer Pflegeerlaubnis für die Tagespflegeperson ( Kinderfrau ) nicht erforderlich. Wünschen die Personensorgeberechtigten eine finanzielle Förderung der Kinderfrau gemäß den städtischen Richtlinien, muss diese die Eignungskriterien für den Erwerb einer Pflegeerlaubnis erfüllen. In diesem Fall beschränkt sich die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung und des erweiterten Führungszeugnisses nach 30a Bundeszentralregister (BZRG) ausschließlich auf die Tagespflegeperson ( Kinderfrau ). Verpflegungskosten Im Rahmen des Betreuungsvertrages kann zwischen TPP und Eltern ein Verpflegungsbeitrag in Höhe von maximal 5,00 /Tag vereinbart werden. Zusammenschluss von Tagespflegepersonen Im Rahmen der Gewährung einer finanziellen Förderung bei Zusammenschlüssen von Tagespflegepersonen gelten die im Leitfaden der Stadt Frechen Zusammenschluss von Tagespflegepersonen definierten Standards und Vorgaben in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Auszahlung des Förderbetrages Der Förderbetrag wird rückwirkend für den abgelaufenen Monat an die Tagespflegeperson überwiesen. Ein Anspruch auf Auszahlung des Förderbetrages ergibt sich mit Beginn des ersten Betreuungstages des Kindes in der Tagespflegestelle - inklusive Eingewöhnungszeit von maximal 20 Stunden. Wird die Eingewöhnungszeit bezuschusst, sind die Eltern ab diesem Zeitpunkt bereits elternbeitragspflichtig. Die Auszahlung erfolgt direkt an die Tagespflegeperson am letzten Werktag des Monats. Urlaubsregelung Den Tagespflegepersonen werden Schließzeiten im Rahmen eines bezahlten Urlaubs (Fortzahlung der bewilligten Stunden) im Umfang von 25 Arbeitstagen im Kindergartenjahr gewährt. Beginn und Ende der Urlaubszeit sind der Stadt möglichst frühzeitig mitzuteilen. 8

Krankheitsregelung Ausfallzeiten für Krankheit der Tagespflegeperson werden bei einer Überschreitung von 15 Arbeitstagen im Jahr in Abzug gebracht. Alle Krankheitstage sind dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen. Außerdem ist ein entsprechender Nachweis (Attest) vorzulegen. 7 Betreuungsvertrag Um die Kontinuität des Tagespflegeverhältnisses und die einvernehmliche Zusammenarbeit von Eltern und Tagespflegepersonen zum Wohl des Kindes zu fördern, ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages notwendig. Beim Jugendamt der Stadt Frechen und beim SKF ist ein Muster-Betreuungsvertrag für Eltern und Tagespflegepersonen erhältlich. Der Abschluss des Betreuungsvertrages ist Voraussetzung für die Gewährung von Geldleistungen durch die öffentliche Jugendhilfe. 8 Elternbeiträge Für die Inanspruchnahme der Förderung von Kindern in Kindertagespflege ist eine pauschalierte Kostenbeteiligung gemäß 90 SGB VIII vorgesehen. Der Kostenbeitrag wird im Rahmen der Satzung der Stadt Frechen über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege erhoben. Der pauschale, gestaffelte Kostenbeitrag ist in der jeweils gültigen Satzung der Stadt Frechen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder und in Kindertagespflege geregelt. Wenn zwei oder mehr Kinder derselben Beitragspflichtigen gleichzeitig elternbetragspflichtige Tageseinrichtungen für Kinder besuchen oder eine Kindertagespflege in Anspruch nehmen, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind laut 6 vorgenannter Satzung. Ergeben sich ohne die zuvor genannte Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Elternbeiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Für Kinder, die zu Beginn des Kindergartenjahres aufgenommen werden und die bis zum 31.10. des gleichen Jahres drei Jahre alt werden, wird von Beginn des Kindergartenjahres an der Beitrag für Dreijährige erhoben. Für Kinder, die nach dem 01.11. drei Jahre alt werden, wird bis zu dem Monat, in dem sie drei Jahre alt werden, der Beitrag für unter Dreijährige erhoben. Ab dem Monat, in dem das Kind drei Jahre alt wird, wird der Beitrag für Kinder ab drei Jahren erhoben. 9 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 01.08.2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 01.10.2011 außer Kraft. 9