An das Amt der Vorarlberger Landesregierung Per Email an: land@vorarlberg.at und amtdvlr@vlr.gv.at Stubenring 1, 1010 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Mag. Florian Reininger Tel: (01) 711 00 DW 2259 Fax: +43 (1) 715 82 58 Florian.Reininger@sozialministerium.at E-Mail Antworten sind bitte unter Anführung der Geschäftszahl an die E-Mail Adresse begutachtung@sozialministerium.at zu richten.. GZ: BMASK-10002/0040-I/A/4/2015 Betreff: Wien, 28.04.2015 Entwurf eines Vorarlberger Landesgesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005; Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Sehr geehrte Damen und Herren! Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 26.03.2015, GZ: PrsG-030.09, nimmt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich des im Betreff näher bezeichneten Entwurfes wie folgt Stellung: Zu Z 4 ( 27 Abs. 5 des Entwurfes): 27 Abs. 5 des Entwurfs soll neu gefasst werden. Gemeindeangestellten, die länger als einen Monat u.a. eine Familienhospizkarenz oder eine Pflegekarenz oder eine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit u.a. nach 38b (betrifft Pflegeteilzeit) in Anspruch nehmen, kann der Dienstgeber die Nebenbeschäftigung untersagen, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung dem Grund der Maßnahme entgegensteht. Der vorgeschlagene Verweis auf Pflegeteilzeit in 27 Abs. 5 lit. b sowie auf Pflegekarenz in 27 Abs. 5 lit. c wäre zu begrüßen. Der Verweis auf die Familienhospizkarenz nach 38 Abs. 1 lit. c wäre in 27 Abs. 5 lit. c des Entwurfs zu streichen. Eine Familienhospizkarenz hat den Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen. Bei der Familienhospizkarenz wird im Gegensatz zur Pflegekarenz gerade nicht auf eine überwiegende Pflege und Betreuung des Angehörigen abgestellt. Die Sterbebegleitung kann also individuell gestaltet werden, wobei eben auch eine Nebenbeschäftigung möglich ist.
Ferner verweist eine ähnlich lautende Bestimmung des 56 Abs. 4 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) auch nicht auf die Familienhospizkarenz. Nach 56 Abs. 4 Z 3 BDG darf nur der Beamte, der sich in Pflegekarenz nach 75c BDG befindet, eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben, wenn die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist nach 56 Abs. 4 BDG zu untersagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der Maßnahme widerstreitet. Zu Z 6 ( 35 Abs. 2 des Entwurfes): Nach der bisherigen Fassung dieser Vorschrift erhöht sich das Urlaubsausmaß bei einer infolge Arbeitsinvalidität, Unfallverletzung oder sonstiger Invalidität bestehenden Erwerbsminderung (gestaffelt in Prozenten). Nunmehr soll sich das Urlaubsausmaß abhängig vom festgestellten Grad einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erhöhen. Es wird darauf hingewiesen, dass die im Allgemeinen Teil der Erläuternden Bemerkungen angeführten Bundesbestimmungen ( 27b VBG und 72 BDG) neben dem Besitz eines Bescheides gemäß 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes darüber hinaus auch in folgenden Konstellationen eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes vorsehen: - Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit; - Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft; - Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung isd Invalideneinstellungsgesetzes. Zudem haben blinde Vertragsbedienstete jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden. Es wird angeregt, den vorgeschlagenen 35 Abs. 2 entsprechend zu ergänzen. Zu Z 18 bis Z 20 ( 38 des Entwurfes): Bezüglich des Personenkreises, für den Familienhospizkarenz in Anspruch genommen werden kann, sind Änderungen in den Absätzen 1, 6 und 7 des Entwurfs relevant. In 38 Abs. 1 des Entwurfs soll bezüglich des Begriffs der nahen Angehörigen nunmehr auf 35a Abs. 2 (betrifft Pflegeurlaub) verwiesen werden. Nach 35a Abs. 2 des Entwurfs sind als nahe Angehörige folgende Personen anzusehen: Ehegatte, eingetragener Partner und Personen, die mit dem Gemeindeangestellten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegerkinder sowie die Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt. Nach 38 Abs. 6 des Entwurfs soll Familienhospizkarenz auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Stief-, Wahl- oder Pflegekindern des Gemeindeangestellten oder Kindern der Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt, zur Anwendung gelangen. Der Personenkreis für die Familienhospizkarenz sollte jedenfalls im Gleichklang mit den entsprechenden bundesgesetzlichen Regelungen stehen. Seite 2 von 6 zu Geschäftszahl: BMASK-10002/0040-I/A/4/2015
Der Personenkreis der nahen Angehörigen nach 38 des Entwurfs stimmt mit dem Personenkreis der ähnlich lautenden Bestimmung in 14a Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetz (AVRAG) in Verbindung mit 16 Abs. 1 letzter Satz Urlaubsgesetz (UrlG) nicht ganz überein. Hinzugefügt werden sollten in 38 Abs. 1 daher leibliche Kinder des Lebensgefährten (ohne Abstellen auf ein gemeinsames Leben im Haushalt). Nach dem Wort Kinder in 38 Abs. 6 erster Satz des Entwurfs (vor dem gestrichenen Klammerausdruck) sollte ein Beistrich eingefügt werden. Nach der Wortfolge Stief-, Wahl- oder Pflegekindern des Gemeindeangestellten in Abs. 6 findet sich im Entwurf die Wortfolge oder Kindern der Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt. Bezüglich der letztgenannten Formulierung Kindern der Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt sollte klargestellt werden, dass es sich bei Kindern um die leiblichen Kinder sowie um die Wahl- und Pflegekinder der Person handelt, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt. Durch diese Klarstellung wäre ein Gleichklang mit der ähnlich lautenden bundesgesetzlichen Bestimmung in 14b Abs. 1 AVRAG erzielt. Ausdrücklich begrüßt wird, dass nach 38 Abs. 1 ivm 35a Abs. 2 des Entwurfs eine Familienhospizkarenz auch für die Begleitung von Stiefeltern möglich ist. Stiefeltern sind nämlich im AVRAG ivm UrlG nicht ausdrücklich genannt, fallen aber aus Sicht des Bundesminiseriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter den Begriff der Wahleltern. Diese Klarstellung im Entwurf ist daher zu begrüßen. 38 Abs. 7 des Entwurfs soll nunmehr regeln, dass die Familienhospizkarenz vorzeitig beendet werden kann, wenn der Grund für die Gewährung weggefallen ist. Dies soll auch für die Begleitung von schwersterkrankten Kindern gelten. Nach den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Regelung soll kein Rechtsanspruch auf die vorzeitige Beendigung bestehen. Die ähnlich lautende Bestimmung des 14a Abs. 4 AVRAG räumt dem Arbeitnehmer ein Recht auf vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung ein. 38 Abs. 7 sollte daher ebenfalls im Gleichklang mit 14a Abs. 4 AVRAG einen Rechtsanspruch auf vorzeitige Rückkehr nach zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung normieren. Zu Z 21 ( 38a und 38b des Entwurfes): Mit den neuen 38a und 38b soll die Möglichkeit einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit eingeführt werden. Laut den Erläuternden Bemerkungen wurden diese Regelungen nach dem Vorbild des Bundesdienstrechts ( 75c BDG sowie 29e VBG) geschaffen. Seite 3 von 6 zu Geschäftszahl: BMASK-10002/0040-I/A/4/2015
Nach 38a Abs. 1 lit. b des Entwurfs soll ein Gemeindeangestellter eine Pflegekarenz für die Pflege einer in 38 Abs. 1 genannten Person beantragen können. Bezüglich des Personenkreises wird somit auf die Familienhospizkarenz verwiesen. Es wäre bezüglich des Personenkreises daher auf die Stellungnahme zu Z 18 bis 20 ( 38 des Entwurfes) zu verweisen. Die Absätze 3 und 4 des 38a führen hinsichtlich der Mindest- bzw. Höchstdauer zu einer Ungleichbehandlung von Pflegekarenzen für nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 und für demenziell erkrankte oder minderjährige nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1. Pflegekarenzen für nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld ab Stufe 3 sollen (bei entsprechender frühzeitiger Ankündigung) zeitlich unbegrenzt möglich sein, Pflegekarenzen für demenziell erkrankte oder minderjährige nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld ab Stufe 1 sollen hingegen nur für mindestens einen Monat und maximal drei Monate zulässig sein und dürfen nur einmalig im Falle einer Erhöhung des Pflegebedarfs um eine Pflegegeldstufe verlängert werden. Für die Ungleichbehandlung dieser beiden Personengruppen gibt es keine sachliche Rechtfertigung. Es sollte daher auch für demenziell erkrankte oder minderjährige nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 eine zeitlich unbegrenzte Pflegekarenz möglich sein. Nach 38a Abs. 6 des Entwurfs kann die Pflegekarenz auf Antrag des Gemeindeangestellten oder von Amts wegen vorzeitig beendet werden, u.a. wenn der Grund für die Maßnahme weggefallen ist. Auf die vorzeitige Rückkehr besteht nach dem Entwurf kein Rechtsanspruch des Gemeindeangestellten. Die ähnlich lautende Bestimmung des 14c Abs. 3 AVRAG hingegen räumt dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf vorzeitige Rückkehr bei Wegfall eines Grundes der Maßnahme ein. Es sollte daher im Gleichklang mit 14c Abs. 3 AVRAG auch in 38a Abs. 6 ein Rechtsanspruch des Gemeindeangestellten auf vorzeitige Rückkehr zwei Wochen nach Meldung des Wegfalls des Grundes eingeräumt werden. Der neue 38b regelt die Pflegeteilzeit. Die Regelung entspricht inhaltlich der bundesgesetzlichen Regelung in 50e BDG. Bezüglich des Personenkreises sei hier wieder auf die Stellungnahme zu Z 18 bis 20 ( 38 des Entwurfes) verwiesen. Nach 38b Abs. 6 des Entwurfes kann die Pflegeteilzeit auf Antrag des Gemeindeangestellten oder von Amts wegen vorzeitig beendet werden, wenn der Grund für die Gewährung der Pflegeteilzeit weggefallen ist. Der Gemeindeangestellte hat demnach wie auch in 38a Abs. 6 vorgeschlagen keinen Rechtsanspruch auf die vorzeitige Rückkehr. Nach 14d Abs. 3 AVRAG darf der Arbeitnehmer bei Wegfall des Grundes für die Maßnahme die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit zwei Wochen nach Meldung des Wegfalls des Grundes verlangen; der Arbeitnehmer hat also einen Rechtsanspruch auf die vorzeitige Rückkehr. Es sollte daher im Gleichklang mit 14d Abs. 3 AVRAG auch in Seite 4 von 6 zu Geschäftszahl: BMASK-10002/0040-I/A/4/2015
38b Abs. 6 ein Rechtsanspruch des Gemeindeangestellten auf vorzeitige Rückkehr zwei Wochen nach Meldung des Wegfalls des Grundes eingeräumt werden. Zu Z 33 ( 68 des Entwurfes): In 68 Abs. 6 des Entwurfs soll u.a. die Pflegekarenz eingefügt werden. Demnach soll die Pflegekarenz keinen Grund darstellen, die Sachleistungen, die vom Gemeindeangestellten oder seinen Angehörigen weiter benötigt werden, einzustellen oder zu schmälern. Diese Ergänzung um die Pflegekarenz wäre zu begrüßen. Zu Z 37 ( 81 des Entwurfes): In 81 soll eine neue lit. b eingefügt werden, wonach sichergestellt werden soll, dass die Regelung des 6 Abs. 4 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) u.a. auch für die Familienhospizkarenz in Teilzeitform und für die Pflegeteilzeit anwendbar ist. Als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers soll demnach das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden. Die neue lit. b des 81 wäre zu begrüßen. Zu Z 39 ( 81 des Entwurfes): Durch die vorgeschlagenen Änderungen in 81 lit. d soll sichergestellt werden, dass der Gemeindeangestellte u.a. für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach 38 Abs. 1 lit. c (= gänzliche Freistellung gegen Entfall der Bezüge) sowie einer Pflegekarenz nach 38a einen Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.h. der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß 5b Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes hat. Diese Regelung entspricht dem 7 Abs. 6 BMSVG und wäre zu begrüßen. Mit freundlichen Grüßen Für den Bundesminister: Dr. Peter Gamauf Elektronisch gefertigt. Seite 5 von 6 zu Geschäftszahl: BMASK-10002/0040-I/A/4/2015
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