Niederdruckanschlussverordnung. Energiegemeinschaft Halle e.v.



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Transkript:

Energiegemeinschaft Halle e.v.

2 1. Geschichte und Entwicklung 2. Regelungsgegenstand 3. Wesentlicher Inhalt 4. Zusammenfassung

3 1. Geschichte und Entwicklung 2. Regelungsgegenstand 3. Wesentlicher Inhalt 4. Zusammenfassung

Geschichte und Entwicklung 4 19. Jahrhundert bis 1935 Einheitliche vertragliche Regelungen für typische Abnahmeverhältnisse Belieferung von Standardkunden (Haushalt, Gewerbe, Landwirtschaft) zu allgemeinen Tarifpreisen Ohne gesetzliche Verpflichtung Gründe: Bedürfnis der Versorgungswirtschaft in Massenschuldverhältnissen nach einheitlicher Abwicklung der Vertragsverhältnisse (Anschluss- und Versorgungsvertrag) Wirtschaftlich-technische und rechtliche Besonderheit der leitungsgebundenen Energieversorgung

Geschichte und Entwicklung 5 1935 Energiewirtschaftsgesetz allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht ( 6 Absatz 1 EnWG) Ermächtigungsgrundlage für allgemeine Bedingungen und wirtschaftliche Gestaltung allgemeiner Tarifpreise ( 7 EnWG) Erfolg der wirtschaftlichen Gestaltung soll dem Abnehmer zugute kommen Ergebnis: vorhandene einheitliche Musterbindungen bleiben zunächst bestehen Preisbildungsvorschriften -> Erlass des Reichskommissars für Preisbildung vom 07. Dezember 1937

Geschichte und Entwicklung 6 bis 1942 Einbeziehung der Musterbedingungen rechtlich unbedenklich trotz Monopolstellung und fehlender Möglichkeit des Widerspruchs trotz unbeschränkter Duldungspflicht der Versorgungsanlagen trotz Möglichkeit der Liefersperre weil Existenz der Bedingungen allgemein bekannt war Geltung allein durch Anschluss und Entnahme auch ohne Kenntnis

Geschichte und Entwicklung 7 27. Januar 1942 RAnz. 1942 Nr. 39, 2 Anordnung über Verbindlicherklärung der allgemeinen Bedingungen der Energieversorgungsunternehmen Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (AVB Elt 1942) Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz des Gasversorgungsunternehmens (AVB Gas 1942) Staatlich gesetztes verbindliches Recht im Range einer Rechtsverordnung Bestimmt auch ohne ausdrückliche aber ausnahmslose Einbeziehung den Inhalt der Strom- und Gaslieferverträge Anschluss- und Versorgungspflicht

Geschichte und Entwicklung 8 bis zum 01. April 1980 AVB gelten auch nach Verabschiedung des GG weiter Kein Abweichen möglich Ausnahme: wirtschaftliche Unzumutbarkeit Zweifel an der Rechtswirksamkeit der AVB 1942 z.b. eingeschränkte Haftung, Grundstücksbenutzungsrecht (aber Billigung durch BGH) Kritik: unangemessene Benachteiligung der Kunden (Anfang 1970er) -> Verbraucherschutz

Geschichte und Entwicklung 9 bis zum 01. April 1980 Novellierung AVB 1942 Ziel: Interessenausgleich a) sichere, preisgünstige und zu gleichen Bedingungen erfolgende Energieversorgung b) Berücksichtigung der Individualinteressen, Kundenschutz, Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Geschichte und Entwicklung 10 1. April 1980 BGBl. I vom 21.06.1979 Seite 684 Anpassung an den eingetretenen wirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Wandel Keine Anpassung in Aufbau und Systematik Anpassung einzelner Bestimmungen: Übergang zur Eigenerzeugung Benachrichtigungspflicht bei Versorgungsunterbrechungen Begrenzung des Haftungsausschlusses Kündigungsrecht Grundstücksbenutzung Zahlungsaufschub, Zahlungsverweigerung und Aufrechnung Einstellung der Versorgung (Liefersperre)

Geschichte und Entwicklung 11 Exkurs 03. Oktober 1990 Einigungsvertrag Geltung auch für Altverträge gemäß EV Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 14 und 15 Aber! einige Übergangsregelungen - Bsp.: Mitbenutzung von Grundstücken z. T. bis 31.12.2010 nach EnVO-DDR - Bsp.: Eigentum am Hausanschluss

Geschichte und Entwicklung 12 24. April 1998 Energiewirtschaftsgesetz (1998) Einführung von brancheninternen Wettbewerb durch verhandelten Netzzugang Aber weiterhin allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht Daher Bedarf an Verbraucherschutz und Interessenausgleich negative Folgen des Wettbewerbs und der Vertragsfreiheit sollen durch normative Geltung der AVBV ausgeglichen werden Fortgeltung der AVBV ohne Modifikation erste Probleme durch Trennung von Netzbetrieb und Energielieferung (Verbändevereinbarung II/II+)

Geschichte und Entwicklung 13 13. Juli 2005 Energiewirtschaftsgesetz (2005) Entflechtung der Energieversorgungsunternehmen (Unbundling Trennung von Netzbetrieb und Vertrieb) Energieversorgung Halle Netz GmbH (Netzbetreiber seit 01.01.2007) für das Netzgebiet der Stadt Halle (Saale) Tochterunternehmen der EVH GmbH (100 %), GF Frau Göpfert Grundlegende Änderung der Energieversorgung Anschlusspflicht ( 17/18 EnWG) Grundversorgungspflicht ( 36 EnWG) AVBV endgültig überholt Ermächtigungsgrundlagen für Verordnungen

Geschichte und Entwicklung 14 1. November 2006 BGBl. I vom 07.11.2006, Seite 2477 Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck I. Artikel II. Artikel Verordnung über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung NAV) Verordnung über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung NDAV) III. und IV. Artikel Änderung anderer Rechtsverordnungen In- und Außerkrafttreten

Geschichte und Entwicklung 15 1. November 2006 BGBl. I vom 07.11.2006, Seite 2391 Verordnung zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung im Energiebereich I. Artikel II. Artikel Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung) III. und IV. Artikel Änderung anderer Rechtsverordnungen In- und Außerkrafttreten

16 1. Geschichte und Entwicklung 2. Regelungsgegenstand 3. Wesentlicher Inhalt 4. Zusammenfassung

Regelungsgegenstand 17 Anschluss- und Versorgungsvertrag des Gasversorgungsunternehmens mit dem Kunden 1 2 Allgemeine Bedingungen des Gasversorgungsunternehmens für den Abschluss von Anschluss- und Versorgungsverträgen 3

Regelungsgegenstand 18 Rechtsnatur der Allgemeinen Bedingungen in der Versorgungswirtschaft Allgemeine Geschäftsbedingungen der Versorgungsverträge Durch Rechtsverordnung (materielle Gesetze) vom Gesetzgeber festgelegt Anders AVBFernwärme Ermächtigung im AGBG

Regelungsgegenstand 19 Ermächtigungsgrundlage - 17 EnWG (1) 1 Abweichend von 17 haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen für Gemeindegebiete, in denen sie Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung oder Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie zu gestatten. 2 Diese Pflichten bestehen nicht, wenn der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

Regelungsgegenstand 20 Ermächtigungsgrundlage - 17 EnWG (1) 1 Abweichend von 17 haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen für Gemeindegebiete, in denen sie Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung oder Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie zu gestatten. 2Diese Pflichten bestehen nicht, wenn der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Allgemeine Anschlusspflicht

Regelungsgegenstand 21 Ermächtigungsgrundlage - 17 EnWG (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung bei den an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz angeschlossenen Letztverbrauchern angemessen festsetzen und hierbei unter Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer 1. die Bestimmungen über die Herstellung und Vorhaltung des Netzanschlusses sowie die Voraussetzungen der Anschlussnutzung einheitlich festsetzen, 2. Regelungen über den Vertragsabschluss und die Begründung des Rechtsverhältnisses der Anschlussnutzung, den Übergang des Netzanschlussvertrages im Falle des Überganges des Eigentums an der angeschlossenen Kundenanlage, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge oder der Rechtsverhältnisse der Anschlussnutzung treffen und 3. die Rechte und Pflichten der Beteiligten einheitlich festlegen. Das Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen Lösungen ist dabei besonders zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.

Regelungsgegenstand 22 Ermächtigungsgrundlage - 17 EnWG (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung bei den an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz angeschlossenen Letztverbrauchern angemessen festsetzen und hierbei unter Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer 1. die Bestimmungen über die Herstellung und Vorhaltung des Netzanschlusses sowie die Voraussetzungen der Anschlussnutzung einheitlich festsetzen, 2. Regelungen über den Vertragsabschluss und die Begründung des Rechtsverhältnisses der Anschlussnutzung, den Übergang des Netzanschlussvertrages im Falle des Überganges des Eigentums an der angeschlossenen Kundenanlage, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge oder der Rechtsverhältnisse der Anschlussnutzung treffen und 3. die Rechte und Pflichten der Beteiligten einheitlich festlegen. Das Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen Lösungen ist dabei besonders zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.

Regelungsgegenstand bis 07. November 2006 23 Netzanschlussvertrag AVBV Gasliefervertrag Gaskunde EVH GmbH

Regelungsgegenstand seit 01. Januar 2007 24 GasNEV Anschlussnutzungsverhältnis NDAV GasNZV Netznutzung svertrag Energieversorgung Halle Netz GmbH Netzanschlu ssvertrag Gasliefervertrag EVH GmbH Gasliefervertrag Eigentümer GasGVV Nutzer

Regelungsgegenstand seit 01. Januar 2007 - möglich 25 GasNEV Anschlussnutzungsverhältnis NDAV GasNZV Netznutzung svertrag Energieversorgung Halle Netz GmbH Netzanschlu ssvertrag Messstellen Gasliefervertrag EVH GmbH Gasliefervertrag Eigentümer GasGVV Nutzer

Regelungsgegenstand 26 Differenzierung Netzanschlussvertrag / Anschlussnutzungsverhältnis Netzanschlussvertrag Energieversorgung Halle Netz GmbH Anschlussnutzungsverhältnis NDAV Kunde Gasliefervertrag EVH GmbH Lieferant GasGVV

Regelungsgegenstand 27 Anwendungsbereich NDAV Die Rechtsverordnungen nach 18 Abs. 3 EnWG regeln die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsbeziehungen zwischen Betreibern von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung und den Kunden (Letztverbrauchern), die in Niederspannung oder Niederdruck an das Versorgungsnetz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sind (Anschlussnehmer) oder einen solchen Anschluss nutzen (Anschlussnutzer) GasGVV für Grundversorgung nach 36 EnWG = Versorgungsvertrag mit letztverbrauchenden Haushaltskunden in Niederspannung und Niederdruck

Regelungsgegenstand 28 Anwendungsbereich NAV/NDAV NAV NDAV private Haushalte Gewerbe mit Energiebezug bis zu 10.000 kwh/a Gewerbe und Landwirtschaft mit mehr als 10.000 kwh/a StromGVV GasGVV

Regelungsgegenstand 29 persönlicher Anwendungsbereich Alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse Alle Anschlussnutzungsverhältnisse Anpassung bestehender Verträge auf Verlangen einer Partei Verlangen des Netzbetreibers durch öffentliche Bekanntgabe Energieversorgung Halle Netz GmbH hat Anpassung bereits verlangt

Regelungsgegenstand 30 Anwendungsbereich NDAV Ausschließlich für Niederdruckanschlüsse (Anschlussnutzung in anderen Druckstufen ggf. vertraglich zu regeln) Auch Anschluss an Hochdrucknetz wenn Versorgung mit Gas in Niederdruck erfolgt

31 1. Geschichte und Entwicklung 2. Regelungsgegenstand 3. Wesentlicher Inhalt 4. Zusammenfassung

Wesentlicher Inhalt 32 Begriffe der Niederdruckanschlussverordnung Netzanschluss = Hausanschluss Netzanschlussvertrag / Anschlussnehmer = schließt den Vertrag über die Herstellung des Netzanschlusses und seiner Verbindung mit dem Netz der allgemeinen Versorgung (regelmäßig Eigentümer- / Erbauberechtigter des Grundstückes) Anschlussnutzungsverhältnis / Anschlussnutzer = das Rechtsverhältnis zwischen dem Endkunden und dem Netzbetreiber über unentgeltliche gegenseitige zivilrechtliche Pflichten anlässlich der Nutzung eines Anschlusses (anerkannt in 18 Abs. 1 und 3 EnWG, wird durch die NDAV inhaltlich geregelt)

Wesentlicher Inhalt 33 Differenzierung Netzanschlussvertrag / Anschlussnutzungsverhältnis Netzanschlussvertrag Energieversorgung Halle Netz GmbH Anschlussnutzungsverhältnis Kunde Gasliefervertrag EVH GmbH Lieferant

Wesentlicher Inhalt 34 Vertragsschluss Netzanschlussvertrag ( 2) schriftlicher Vertragsschluss bei Erstellung des Netzanschlusses Inhalt: Name, Vorname, Straße, Hausnummer, Ort, Kundennummer, Geburtsdatum, ggf. Handelsregisterangaben Anlagenadresse, Bezeichnung des Aufstellungsortes der Messeinrichtung (oder Zählernummer und Zählpunktbezeichnung) Auskunftsanspruch des Netzbetreibers vorzuhaltende Leistung (vertraglich vereinbarte Leistung) Zustimmung des Eigentümers notwendig Gesetzlicher Übergang bei Eigentümerwechsel an der Kundenanlage Mitteilungspflicht des Anschlussnehmers bei Eigentumsübergang (Textform)

Wesentlicher Inhalt 35 Anschlussnutzungsverhältnis ( 3 NAV/NDAV) gesetzliches Schuldverhältnis wenn Letztverbraucher Anschluss zur Entnahme nutzt und wirksamer Energieliefervertrag zwischen Anschlussnutzer und Lieferant (regelmäßig Vertragsschluss kraft sozialtypischen Verhaltens) und Netzungsvertrag zwischen Lieferant und Netzbetreiber (ggf. Grundversorgung) Hinweispflicht bei Wegfall Mitteilungspflicht des Netzbetreibers und des Anschlussnutzers bei Entstehen des Anschlussnutzugsverhältnisses Umfasst nicht die Belieferung mit Strom/Gas (Lieferant/Grundversorger)

Wesentlicher Inhalt 36 Entstehung des Netzanschluss- / Anschlussnutzungsverhältnisses Ergänzende Bedingungen / TAB ( 20 NDAV) ausdrücklich zulässig Durch öffentliche Bekanntgabe Bekanntmachung Ergänzende Bedingungen der Energieversorgung Halle Netz GmbH seit 01. Februar 2007 www.netzhalle.de

Wesentlicher Inhalt 37 Anschlussvertrag des Gasversorgungsnetzbetreibers mit dem Kunden Technische Anschlussbedingungen 1 Ergänzende Bedingungen 2 Allgemeine Bedingungen des Gasversorgungsnetzbetreibers für den Abschluss von Netzanschlussverträgen 3

Wesentlicher Inhalt 38 Errichtung des Netzanschlusses ( 5 ff. NDAV) Auf Antrag durch Netzbetreiber Angabe des voraussichtlichen Zeitbedarfs Ausdrückliche Kooperationspflicht für Mehrspartenanschluss (Anspruch des Anschlussnehmers) (Mehrspartenanschluss) Eigenleistung möglich (Erdarbeiten) Bauliche Voraussetzungen sind vom Anschlussnehmer zu schaffen Hauptabsperreinrichtung geeigneter Platz nach den anerkannten Regeln der Technik

Wesentlicher Inhalt 39 Netzschlusskosten ( 9 NDAV) Erstattung der Kosten für die Errichtung des Netzanschlusses Netzanschluss bleibt Eigentum des Netzbetreibers Nach tatsächlichen Kosten oder nach Kostenpauschale Eigenleistungen müssen berücksichtigt werden Ausweisen wesentlicher Kostenbestandteile (neu) Vorauszahlung bei Inkassorisiko (neu) Fälligkeit zum vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt -> Verzug (Ersatz Inkassokosten, Mahnung und Verzugszins) Verlängerung des Rückerstattungsanspruches für Anschlusskosten bei Pioniernetzanschluss (von fünf auf zehn Jahre)

Wesentlicher Inhalt 40 Baukostenzuschuss ( 11 NDAV) Zuschuss des Anschlussnehmers zu den Kosten der Errichtung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen (Herstellung oder Erweiterung) bis 01.07.2007 Übergangsregelung Umlegbar 50% der Kosten (neu) (früher 70 %) Vorauszahlung kann verlangt werden (neu) Pauschale Baukosten möglich (vergleichbare Fälle) Energieversorgung Halle Netz GmbH bestimmt spezifischen BKZ im Netzgebiet Erhebung verursachungsgerecht nach vertraglich vereinbarter Leistungsanforderung

Wesentlicher Inhalt 41 Berechnung BKZ BKZ = BKZ S x P BKZ zu zahlender Baukostenzuschuss BKZ S spezifischer Baukostenzuschuss im Netzgebiet P Teil der Leistungsanforderung, der 30 kw übersteigt

Wesentlicher Inhalt 42 Netzanschlusskosten und BKZ Netzanschlusskosten und Baukostenzuschuss sind getrennt zu errechnen und gesondert auszuweisen Anspruch auf Nachweis der Pauschalen

Wesentlicher Inhalt 43 Kundenanlage ( 13-15 NDAV) Errichtung, Erweiterung, Änderung Instandhaltung nur entsprechend den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik (Vermutung bei Einhaltung der Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.v.) Eintragung in Installateurverzeichnis notwendig Spezifische technische Anschlussbedingungen zulässig (TAB 2007) Verwendete Materialien müssen Regeln der Technik entsprechen (Vermutung, wenn Zeichen einer akkreditierten Stelle, insbesondere DVGW- oder CE-Zeichen vorhanden sind) Inbetriebsetzung durch Netzbetreiber nach IBA (ggf. pauschaler) Kostenerstattungsanspruch Recht (!) zur Überprüfung der Kundenanlage (für ordnungsgemäße Errichtung ist der vom Kunden beauftragte Installateur verantwortlich)

Wesentlicher Inhalt 44 Exkurs: Arbeiten an der Kundenanlage (Abgrenzung 5 NAV/NDAV) unterliegen nicht NDAV -> Werkvertrag mit Anschlussnehmer/Anschlussnutzer Arbeiten am Netzanschluss nur (!) im Auftrag des Netzbetreibers

Wesentlicher Inhalt 45 Zutrittsrecht (21 NDAV) Grundstücke und Räume dürfen zum Zweck der Anschlussunterbrechung, Prüfung der technischen Einrichtungen und Ablesung betreten werden Benachrichtigungspflicht (1 Woche im Voraus - neu)

Wesentlicher Inhalt 46 Grundstücksbenutzung ( 10, 12 NDAV) Duldung von Anlagen der örtlichen Versorgung sonstige Einrichtungen, erforderliche Schutzmaßnahmen Grundstücke im Netz der allgemeinen Versorgung (Stadtgebiet Halle) wenn - angeschlossen - Nutzung im wirtschaftlichem Zusammenhang mit angeschlossenem Grundstück oder - Möglichkeit des Anschlusses wirtschaftlich vorteilhaft Grenze -> Unzumutbarkeit (Netzanschluss Nachbargrundstück) Dauer -> bis drei Jahre nach Einstellung der Nutzung (früher 5 Jahre)

Wesentlicher Inhalt 47 Unterbrechung der Anschlussnutzung ( 17, 24 NDAV) Keine unterbrechungsfreie Versorgung geschuldet Zum Zweck betriebsnotwendiger Arbeiten oder Vermeidung eines Netzzusammenbruchs (Netzbetreiber), ggf. Ankündigung Fristlos bei drohender Gefahr für Leib oder Leben, Stromentzug, Rückwirkungen Mit 4-Wochen-Frist bei anderen Pflichtverletzungen (Zahlungspflicht, Mitwirkungspflicht z.b. Umgestaltung der Kundenanlage) zusätzliche Ankündigung 3 Tage vor Sperrung 1.04. Mahnung 1.05. Ankündigung 4.05. Sperrung 1.04. Mahnung Auf Anweisung des Lieferanten 28.4. Ankündigung 1.05. Sperrung

Wesentlicher Inhalt 48 Haftung für Störung der Anschlussnutzung ( 18 NDAV) Vorsatz grobe Fahrlässigkeit leichte Fahrlässigkeit alt neu alt neu alt neu Personenschaden X X X X X X Sachschaden X X X X* X* Vermögensschaden X X X X* * Verschulden wird vermutet - Beweislastumkehr

Wesentlicher Inhalt 49 Haftungsbegrenzung ( 18 NAV/NDAV) Bsp.: Netzgesellschaft Halle Vorsatz grobe Fahrlässigkeit leichte Fahrlässigkeit in Tausend Euro alt neu alt neu alt neu Personenschaden unb. unb. unb. unb. unb. unb. Sachschaden unb. unb. 5.000 10.000-10.000 je Anschlussnutzer unb. unb. 2,5 unb. - 5 Vermögensschaden unb. unb. 5000 unb. - - je Anschlussnutzer unb. unb. 2,5 unb. - -

Wesentlicher Inhalt 50 Messeinrichtungen ( 22 NDAV) Einrichtung des Zählerplatzes unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik Netzbetreiber bestimmt Art und Aufstellungsort der Messeinrichtungen unter Beachtung der Interessen des Anschlussnehmers Mitteilungspflichten des Anschlussnehmers / Anschlussnutzers bei Beschädigung, Verlust oder Störung

Wesentlicher Inhalt 51 Vertragslaufzeit ( 25 NDAV) Keine Laufzeit Kündigung mit Monatsfrist zum Ende des Kalendermonats In Textform (auch E-Mail, Fax etc.) Keine Kündigung durch Netzbetreiber, solange Anspruch auf Netzanschluss besteht Fristlose Kündigung bei wiederholten Verletzungen der Vertragspflicht ( 24 Absatz 1 NDAV Einstellung der Anschlussnutzung) unmittelbare Gefahr für Sicherheit von Personen und Sachen von erheblichem Wert Bezug unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung Störung anderer Anschlussnehmer/-nutzer oder störende Rückwirkungen

Wesentlicher Inhalt 52 Vertragslaufzeit ( 25 NDAV) Fristlose Kündigung auch bei Verletzung der Zahlungspflicht oder anderer vertraglicher Pflichten Zwei Wochen nach Ankündigung

53 1. Geschichte und Entwicklung 2. Regelungsgegenstand 3. Wesentlicher Inhalt 4. Zusammenfassung

Niederdruck- / Niederspannungsanschlussverordnung Wesentlicher Inhalt 54 Zusammenfassung Anpassung der Allgemeinen Bedingungen der Elektrizitäts- und Gasversorgung an den seit 2005 bestehenden rechtlichen Rahmen der Versorgungswirtschaft Verstärkter Verbraucherschutz höhere Kosten z. T. praxisfern (Einstellung der Anschlussnutzung)

Niederdruck- / Niederspannungsanschlussverordnung Regelungsgegenstand 55 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ass.jur. Jens Glück Stadtwerke Halle GmbH