Kurztitel Strafprozeßordnung 1975 Fundstelle BGBl.Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006. Außerkrafttretedatum BG.



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Bl.Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch Bl. I Nr. 102/2006 185 20070101 20071231 185. Der Untersuchungshäftling ist in dem Gefangenenhaus des für das Strafverfahren zuständigen Gerichtshofes anzuhalten. Die Vollzugsdirektion hat jedoch die Zuständigkeit des Gefangenenhauses eines anderen Gerichtshofes anzuordnen, wenn dies zur Erreichung der Haftzwecke notwendig ist. NOR40078644 Bl.Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch Bl. I Nr. 56/2006 9 20060701 20071231 I. Bezirksgerichte 9. (1) Den Bezirksgerichten obliegt: 1. das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die nur Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der Vergehen der Nötigung

( 105 StGB), der gefährlichen Drohung ( 107 StGB), der beharrlichen Verfolgung ( 107a StGB), der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen ( 159 StGB),des fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen ( 177c StGB), der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt ( 181 StGB),des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen ( 181e StGB), des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen ( 181c StGB) und der pornographischen Darstellungen Minderjähriger ( 207a Abs. 3 StGB) sowie mit Ausnahme der den Geschworenengerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen. 2. die Mitwirkung am Verfahren wegen Verbrechen und wegen anderer als der in der Z. 1 angeführten Vergehen gemäß der Strafprozeßordnung. (2) Das Verfahren führen bei den Bezirksgerichten Einzelrichter. Anmerkungen 1. Zur Mitwirkung des Bezirksgerichtes im Sinne des Abs. 1 Z 2 siehe die 12, 81, 84, 86, 88, 89, 93, 156, 177, 220, 415, 417 und 450. 2. ÜR: Art. XX Abs. 4, Bl. Nr. 605/1987; Art. IV Abs. 8, Bl. Nr. 526/1993; Art. VII, Bl. I Nr. 15/2004; Art. VI, Bl. I Nr. 56/2006. Schlagwörter Zuständigkeit, Stalking NOR40077315 Bl.Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch Bl. I Nr. 119/2005 281 20060101 99999999

281. (1) Die Nichtigkeitsbeschwerde kann gegen ein freisprechendes Urteil nur zum Nachteile, gegen ein verurteilendes sowohl zum Vorteile als auch zum Nachteile des Angeklagten ergriffen werden, jedoch, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur wegen eines der folgenden Nichtigkeitsgründe: 1. wenn der Gerichtshof nicht gehörig besetzt war, wenn nicht alle Richter der ganzen Verhandlung beiwohnten oder wenn sich ein ausgeschlossener Richter ( 67 und 68) an der Entscheidung beteiligte; es sei denn, daß der die Nichtigkeit begründende Tatumstand dem Beschwerdeführer noch vor oder während der Hauptverhandlung bekannt und von ihm nicht gleich beim Beginne der Hauptverhandlung oder sofort, nachdem er in dessen Kenntnis gelangt war, geltend gemacht wurde; 1a. wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben war; 2. wenn trotz der Verwahrung des Beschwerdeführers ein Schriftstück über einen nach dem Gesetze nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt in der Hauptverhandlung verlesen wurde; 3. wenn in der Hauptverhandlung eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt ( 120, 149c Abs. 3, 149h Abs. 2, 151, 152, 170, 221, 228, 240a, 250, 252, 260, 271, 427, 430 Abs. 3 und 4 sowie 439 Abs. 1 und 2); 4. wenn während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bl. Nr. 210/1958 oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist; 5. wenn der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen ( 270 Abs. 2 Z. 4 und 5) undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch ist; wenn für diesen Ausspruch keine

oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben sind; oder wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine gerichtliche Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht; 5a. wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben; 6. wenn der Gerichtshof mit Unrecht seine Nichtzuständigkeit ( 261) ausgesprochen hat; 7. wenn das ergangene Endurteil die Anklage nicht erledigt oder 8. diese gegen die Vorschrift der 262, 263 und 267 überschritten hat; 9. wenn durch den Ausspruch über die Frage, a) ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe; b) ob Umstände vorhanden seien, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist, endlich c) ob die nach dem Gesetz erforderliche Anklage fehle, ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde; 10. wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen wurde, das darauf nicht anzuwenden ist; 10a. wenn nach der Bestimmung des 90b über die Einstellung des Verfahrens, anderen auf sie verweisenden Vorschriften oder nach 37 SMG vorzugehen gewesen wäre; 11. wenn der Gerichtshof seine Strafbefugnis überschritten oder bei dem Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hat. (2) Die im Abs. 1 Z. 1a und 5a erwähnten Nichtigkeitsgründe können zum Nachteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden. (3) Die unter Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 erwähnten Nichtigkeitsgründe können zum Vorteile des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte. Zum Nachteile des Angeklagten können sie nur geltend gemacht werden,

wenn erkennbar ist, daß die Formverletzung einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung zu üben vermochte, und wenn außerdem der Ankläger sich ihr widersetzt, die Entscheidung des Gerichtshofes begehrt und sich sofort nach der Verweigerung oder Verkündung dieser Entscheidung die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten hat. Anmerkungen Zu den Nichtigkeitsgründen im Geschworenengerichtsverfahren siehe 345, im bezirksgerichtlichen Verfahren 468, im Verfahren vor dem Einzelrichter 489. Schlagwörter Begründungsmangel, Aktenwidrigkeit, Feststellungsmangel, Rechtsfrage, Pflichtverteidigung, Vorerhebungsakt, Vernehmungsprotokoll NOR40069525 Bl.Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch Bl. I Nr. 136/2004 445a 20050101 99999999 445a. (1) Über einen Antrag auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren kann das Bezirksgericht nach Anhörung des Anklägers und der Betroffenen ( 444) durch Beschluß entscheiden, wenn der Wert des von der Einziehung bedrohten Gegenstandes 1 000 Euro nicht übersteigt oder es sich um einen Gegenstand handelt, dessen Besitz allgemein verboten ist. Sofern der Aufenthaltsort des Betroffenen im Ausland liegt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand nicht feststellbar ist, kann von dessen Anhörung abgesehen werden. (2) Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 steht dem Betroffenen und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den

übergeordneten Gerichtshof zu. Die Beschwerde ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen vierzehn Tagen eine Gegenausführung überreichen könne. Schlagworte Oberlandesgericht NOR40059306 Bl.Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch Bl. I Nr. 136/2004 242 20050101 99999999 242. (1) Wenn Zeugen oder Sachverständige, der an sie ergangenen Vorladung ungeachtet, bei der Hauptverhandlung nicht erscheinen, so kann der Gerichtshof deren ungesäumte Vorführung verfügen. (2) Ist diese nicht möglich, so entscheidet der Gerichtshof nach Anhörung des Anklägers und des Angeklagten oder seines Verteidigers, ob die Hauptverhandlung vertagt oder fortgesetzt werden und statt der mündlichen Abhörung jener Zeugen oder Sachverständigen die Verlesung ihrer in der Voruntersuchung abgelegten Aussagen vorgenommen werden soll. (3) Der Ausgebliebene ist zu einer Geldstrafe bis 1 000 Euro zu verurteilen. Ist die Hauptverhandlung vertagt worden, so hat er überdies die Kosten der durch sein Ausbleiben vereitelten Sitzung zu tragen. Auch kann, um sein Erscheinen bei der neu angeordneten Sitzung zu sichern, ein Vorführungsbefehl wider ihn erlassen werden. Schlagworte Ungehorsam

NOR40059289