Stand der Richtplanung SG

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Transkript:

Stand der Richtplanung SG Seite 1

Gesamtüberarbeitung Richtplan Mitwirkung Gemeinden und Regionen Kantonale Foren Gemeindegespräche; Oktober bis Dezember 2014 Regionalforen; Januar und Februar 2015 Koordinationsblatt in Vorbereitung 06.05.2015 Seite 2 FORUM 1 5. Dezember 13 St.Gallen FORUM 2 13. Mai 14 Flums FORUM 3 18. September 14 Wil FORUM 4 27. November 14 Oberriet FORUM 5 12. März 15 Wattwil Einführung Prozess Spielregeln zum Prozess Bevölkerungsziele, abgestimmt mit Regierung Siedlungsgebiet bezeichnen Siedlungsentwickeln nach innen Stand der Arbeiten Diskussion - Siedlungsentwicklung nach innen - Siedlungsgebiet Änderungsverfahren - Abstimmung Siedlung-Verkehr - Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen Info - Bestehende Themen Kapitel Siedlung Auswertung Gemeindegespräche Strategische Arbeitsplatzstandorte (STAST) Bauzonendimensionierung Inhalt Kantonaler Richtplan Teil 1, Siedlung Planungs- und Baugesetz und Richtplan Baudepartement

VII. Nachtrag zum Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht 22.15.01 KR Motion 42.14.24 Gutheissen mit geändertem Wortlaut gemäss Antrag der Regierung, 26.11.2014 Die Regierung wird beauftragt, dem Kantonsrat bis 31. Januar 2015 einen Nachtrag zum Baugesetz (sgs 731.1) zu unterbreiten, wonach der Kantonsrat vor Erlass des Richtplans die Entwicklungsziele und Entwicklungsstrategien sowie die Bevölkerungs- und Arbeitsplatzentwicklung festlegt. 06.05.2015 Seite 3 Baudepartement

Gegen KR-Beschluss ist das Referendum ergriffen worden Abstimmung November 2015?? Verzögerung sicher 12 bis 18 Monate Seite 4

Übergangsbestimmungen RPG/RPV Seite 5

Übergangsbestimmungen RPG Art. 38a RPG 1. Die Kantone passen nach Inkrafttreten [ des rev. RPG] innert 5 Jahre ihre Richtplanung an; 2. bis zur Genehmigung der Richtplananpassung durch den Bundesrat darf im betreffenden Kanton die Bauzone insgesamt nicht vergrössert werden; 3. nach Ablauf der 5 Jahre ist die Ausscheidung von Bauzonen unzulässig, solange der betreffende Kanton nicht über eine genehmigte Richtplananpassung verfügt. ( 1. Mai 2019) Seite 6

Übergangsbestimmungen RPV Art. 52a Abs. 2 RPV Während der Übergangsfrist nach Artikel 38a Absatz 2 RPG dürfen Einzonungen nur genehmigt werden, wenn: a. im Kanton seit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mindestens die gleiche Fläche ausgezont wurde oder dies mit dem gleichen Entscheid erfolgt; b. Zonen für öffentliche Nutzungen geschaffen werden, in denen der Kanton sehr wichtige und dringende Infrastrukturen plant; oder c. andere Zonen von kantonaler Bedeutung geschaffen werden, die dringend notwendig sind, und bei der Genehmigung nach Artikel 26 RPG die Fläche festgelegt und planungsrechtlich gesichert ist, die rückgezont werden muss; die Pflicht zur Rückzonung fällt dahin, wenn diese sich aufgrund des genehmigten Richtplans erübrigt. Seite 7

Übergangsbestimmungen RPG Konsequenzen für die Ortsplanung in den Gemeinden Nach Inkrafttreten RPG (1. Mai 2014) keine Neueinzonungen von Bauzonen ohne flächengleichen Ersatz bis kantonaler Richtplan vom BR genehmigt (2017/18?) Alle (Teil-) Zonenpläne sind gemäss Art. 46 RPV dem Bund zu eröffnen... (!!!); Schwellenwert = 0m 2 zusätzliches Bauland Die Bestimmungen sind konsequent anzuwenden; in verschiedenen Kantonen sind Beschwerden des Bundes eingegangen (AI, VD, BE, ) Praxis der Kantone in KPK-Kommission Nutzungsplanung abgestimmt Seite 8

Dimensionierung der Bauzone Art. 15 RPG Bauzonen dass sie dem voraussichtlichen Bedarf von 15 Jahren entsprechen. Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren. darum ist zu unterscheiden in: Gemeinden mit Bauzone < oder = Art. 15 RPG Zonenabtausch grundsätzlich möglich Gemeinden mit Bauzone > Art. 15 RPG Zonenabtausch nur ausnahmsweise möglich Seite 9

Grundsätze Es gilt das Prinzip der gleichwertigen und raumplanerisch zweckmässigen Kompensation von Einzonungen Kompensation muss nicht zonenspezifisch gleich sein. So ist bspw. bei Auszonung von W2 neu auch eine W3 möglich Kompensationen sind (mind.) gleichzeitig vorzunehmen Es sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. Seite 10

Beispiel «Verschiebung/Kompensation Abstandsflächen (Wald/Gewässer)» Kompensation nicht möglich; keine Verschiebung an den Siedlungsrand Seite 11

Beispiel «Verschiebung/Kompensation Verkehrsfläche» Kompensation nicht möglich; keine Verschiebung an den Siedlungsrand Seite 12

Beispiel «Wohn-/Arbeitszone am Siedlungsrand» Kompensation erforderlich/möglich Seite 13

Beispiel «Zonenabtausch für bessere Überbaubarkeit» Kompensation erforderlich/möglich Seite 14

Beispiel «Grünflächen/Freiflächen am Siedlungsrand» Kompensation erforderlich/möglich Seite 15

Beispiel «Neueinzonung am Siedlungsrand» Kompensation erforderlich Seite 16

Beispiel «Grünzone Erholung / Intensiverholungszone am Siedlungsrand» Kompensation erforderlich/möglich Seite 17

Beispiel «ZöBA für wichtige Infrastruktur» Keine Kompensation erforderlich (Ausnahme nach Art. 52a RPV) Seite 18

Beispiel «ZöBA für wichtige Infrastruktur» Kompensation erforderlich (Keine Ausnahme nach Art. 52a RPV) Seite 19

Beispiel «Areale innerhalb Siedlungsgebiet / Bahnareal» Keine Kompensation erforderlich Innerhalb Siedlungsgebiet nach Art. 15 RPG Seite 20

Beispiel «Grünflächen innerhalb Siedlungsgebiet» Keine Kompensation erforderlich Innerhalb Siedlungsgebiet nach Art. 15 RPG Seite 21

Fragen? Seite 22