UK-Limited. Informationen zur Gründung einer



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HAUPTSITZ 120A NEW ROAD BELIZE CITY BELIZE, C.A. Informationen zur Gründung einer UK-Limited FON +1-501-588-1390 FAX +1-501-325-1823 SKYPE: TROPICO2005 EMAIL: TROPICO@SAFE-MAIL.NET INTERNET: WWW.TROPICO-LTD.BZ BÜROZEITEN: MO. FR., 15.00 21.00UHR ME(S)Z Die Tatsache, daß die UK-Ltd. eine sehr beliebte Rechtsform - insbesondere in Deutschland - geworden ist, kann man nicht ernsthaft bestreiten. Gleichwohl kann der Einsatz einer UK-Ltd. in Deutschland komplexe Fragen aufwerfen 1. Organe der Ltd. Eine Ltd. kann sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen gegründet und geleitet werden. Dabei gilt es insgesamt drei Positionen zu besetzen. Shareholder (Aktionär, Gesellschafter) Director (Geschäftsführer) Company Secretary (Gesellschaftssekretär) Um einen Limited zu gründen, benötigt man mindestens einen Gesellschafter, der wiederum mindestens einen Geschäftsführer beruft. Es besteht die Möglichkeit, dass eine Person beide Positionen innehat. Der company secretary wird ebenfalls von den Gesellschaftern berufen. Er ist wie ein Verwalter innerhalb der Firma zu betrachten. Er übernimmt die Kommunikation mit den englischen Behörden und fasst die in England notwendigen Geschäftsabschlüsse. Ein director kann nicht gleichzeitig secretary sein. Das bedeutet, dass mindestens zwei Personen notwendig sind, um die drei notwendigen Positionen zu besetzen. Es besteht dabei die Möglichkeit, diese Posten durch die Vermittlung einer Agentur gegen Gebühr besetzen zu lassen. Somit reicht eine Person zur Gründung einer Limited ausreicht.

a. shareholder (Aktionär, Gesellschafter) Die Gründung der Ltd. kann durch einen einzigen Gesellschafter erfolgen. Bei der Gründung zeichnet dieser eine gewisse Anzahl von Gesellschaftsanteilen, die er übernehmen möchte. Nach der Registrierung der Gesellschaft beim Handelsregister gibt die Gesellschaft die Anteile an den Inahber derselben aus. b. director (Geschäftsführer) Der director ist das gesetzliche Organ einer im englischen Handelsregister eingetragenen Gesellschaft. Die Position setzt keine formale Qualifikation voraus. Der director ist für alle gewöhnlichen geschäftlichen Tätigkeiten, die im Namen der Firma getätigt werden, verantwortlich und hat dabei die Interessen der Firma zu vertreten. Es ist zulässig, dass der director eine juristische Person (also eine weitere Firma) ist. Der director ist persönlich gegenüber dem Companies House (englisches Handelsregister) dafür verantwortlich, dass die notwendigen Dokumente termingerecht erstellt und eingereicht werden. Dazu gehören insbesondere - die Jahresbilanz der Limited (annual accounts) - der Jahresbericht (annual return) - Informationen über neue directors bzw. secretaries - Informationen über eine Änderung des Registered Office Die Verletzung formaler Pflichten wird in England deutlich schneller und härter geahndet, als dies Deutschland der Fall ist. Es können schnell Geldstrafen bis zu 5.000 Pfund erlassen werden. Die Verantwortung für das termingerechte Einreichen der Dokumente liegt alleine beim Director und kann nicht übertragen werden. Es ist daher wichtig, dass der Director eine zuverlässige Person ist und sich selbst auch zuverlässige Partner auswählt. c. company secretary (Gesellschaftssekretär) Die Stelle des secretaries ist eine Besonderheit des englischen Gesellschaftsrechts. Sie dient als Bindeglied zwischen der Limited und dem Handelsregister.

Ihm obliegt die Verwaltung der Gesellschaft, wie z.b. die pünktliche Zusendung der verschiedenen Beschlüsse und Formblätter an das Handelsregister, das Führen der vorgeschriebenen Firmenregister etc. Der secretary empfängt die behördliche Post. Der secretary sollte mit dem englischen Gesellschaftsrecht vertraut sein, da es dutzende verschiedener Formulare und Bestimmungen gibt, die berücksichtigt werden müssen. Daher ist es sinnvoll einen erfahrenen secretary auszuwählen, der auch seinen Geschäftssitz in England hat. Hierfür bieten sich oftmals Anwalts- oder Steuerberatungsbüros in England an. Dem secretary obliegen folgende Aufgaben: - Führung der Gesellschaftsregister - Vorbereitung der Steuerformulare - Einreichung von Gesellschaftsformularen und Beschlüssen - Bereithaltung der Gesellschaftsunterlagen im registered office Der secretary hat keinerlei besondere Rechte innerhalb der Firma und kann ebenfalls eine juristische Person sein. 2. Die Limited wird in England nach englischem Recht und in englischer Sprache gegründet. Die Gründung der Gesellschaft erfolgt durch die Eintragung ins englische Handelsregister (companies house), was in der Regel zwischen fünf bis sieben Tage dauert, gegen Aufpreis ist aber auch eine Expresseintragung innerhalb von 24 Stunden möglich. Ein Gang zum Notar ist hierbei nicht notwendig. Zur Gründung der Limited wird ein sog. Gesellschaftsvertrag (Memorandum and Articles of Association) aufgesetzt. Dieser besteht aus zwei Teilen. Das Memorandum of Association regelt dabei die Außenverhältnisse der Gesellschaft, wie z.b. Name, Sitz, Gegenstand der Unternehmung und das Aktienkapital. Dagegen regeln die Articles of Association die Innenverhältnisse der Gesellschaft (wie z.b. Vertragsberechtigung, Dividende etc). Des Weiteren wird im Gesellschaftsvertrag vermerkt, dass der Sitz der Firma sich in England befindet und dass die Haftung der Gesellschafter auf die von ihnen erbrachten Anteilseinlagen beschränkt ist.

Der Gesellschaftsvertrag wird dann zusammen mit dem Beschluss zur Berufung des directors und des secretaries beim englischen Handelsregister (Companies House) eingereicht. Eine notarielle Beglaubigung dieser Unterlagen ist nicht notwendig. Ungefähr eine Woche später wird die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen und das Gründungszertifikat ("Certificate of Incorporation") ausgestellt. b. Name der Gesellschaft Der Name der Limited ist grundsätzlich frei wählbar nur die Länge ist begrenzt. Zudem muss der gewählte Name mit dem Zusatz Ltd. oder Limited enden. Bei bestimmten Begriffen wie european oder international ist eine Genehmigung erforderlich. Ähnlich klingende bzw. gleiche Namen wie bereits vorhandene Limiteds sind nicht zulässig. c. Kapital Im Gegensatz zu einer GmbH lässt sich eine Limited einfach und günstig gründen. Bei der Kapitalausstattung einer Limited ist ein großer Gestaltungsraum vorhanden. In der Regel beträgt das sog. share capital bzw. nominal capital einer Limited 1.000 Pfund, wobei auch schon 1 Pfund genügen würde. Die Höhe des share capitals wird im Memorandum of Association festgehalten. Das Kapital kann dabei in jeder Währung ausgewiesen werden. Das share capital ist nicht mit dem Stammkapital einer deutschen GmbH zu vergleichen, sondern vielmehr mit dem genehmigten Kapital einer AG. Auch wenn das notwendige Share Capital gering ist, darf dabei nicht außer acht gelassen werden, dass auch eine Limited ein gewisses Startkapital benötigt, um die Geschäfte aufzunehmen. d. Haftung Die Gesellschaft haftet in Höhe des Eigenkapitals. Nur bei Missbrauch oder persönlichem Fehlverhalten haftet der Geschäftsführer (director) mit seinem gesamten Vermögen, vergleichbar mit einem Einzelunternehmen in Deutschland. Durchgriffshaftung: Sowohl das englische als auch das deutsche Recht kennen die Möglichkeit, den Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen (Durchgriffshaftung).

Die Voraussetzungen sind jedoch eng. Deren Darstellung würde den hiesigen Rahmen sprengen. Zu beachten ist nur, daß sich die Frage der Durchgriffshaftung bei der englischen Limited auch dann nach englischem Recht richten kann, wenn die Gesellschaft ihren Sitz in Deutschland hat. Denkbar ist aber auch die Anwendbarkeit deutschen Rechtes, so daß hier eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht. e. Sitz der Gesellschaft Der Firmensitz (registered office) der Limited muss sich in England oder Wales befinden. Dieser Sitz dient zum einen als Postadresse, zum anderen müssen dort bestimmte Verzeichnisse und Listen einsehbar sein. f. Berichtspflichten (1) Annual return: Nach der Gründung ist die Limited verpflichtet jährlich ihre Gründungsdaten gegenüber dem Handelsregister zu aktualisieren (Annual Return). Das Formular ist zum ersten Mal ein Jahr nach der Gründung der Gesellschaft einzureichen. Zusammen mit dem Annual Return ist eine Gebühr zu entrichten. (2) Bilanzen (annual accounts): Jede Limited muss einmal im Jahr einen Jahresabschluss erstellen. Für kleinere und mittlere Unternehmen gibt es jedoch Erleichterungen. Sie müssen nur eine verkürzte Bilanz und die dazu gehörigen Erläuterungen einreichen. Bei Verstößen gegen diese Pflichten können hohe Geldbußen verhängt werden. Bei mehrmaligen schwerwiegenden Verstößen kann auch die Löschung der Limited aus dem Register erfolgen. (3) Steuererklärungen: Wenn die Limited keine Geschäfte in Großbritannien macht, sind die Gewinne auch nicht dort zu versteuern. Die Pflichten einer in Deutschland agierenden Limited ebenfalls die Abgabe einer Steuererklärung, die 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahres beim englischen Finanzamt eingegangen sein muss. 4. Die Limited in Deutschland a. Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintrag Wie jedes Unternehmen, das gewerblich in Deutschland tätig ist, muss auch die Ltd. ein Gewerbe

beim zuständigen Gewerbeamt in Deutschland unter der deutschen Geschäftsadresse anmelden. Ist die Limited in Deutschland geschäftlich aktiv und gibt es eine selbstständige Zweigniederlassung in Deutschland, so ist diese Filiale auch in das Handelsregister einzutragen. Die notarielle Anmeldung muss durch den Geschäftsführer erfolgen. Der Anmeldung müssen die erforderlichen Unterlagen beiliegen: - Gründungsunterlagen (in notariell beglaubigter Form) - Beglaubigte Übersetzungen derselben Hier ist zu berücksichtigen, dass erneut Kosten auf den Gründer zukommen. Diese Kosten resultieren unter anderem aus der Übersetzung und notariellen Beglaubigung der für die Anmeldung notwendigen Unterlagen. Die Eintragung kann zwischen drei bis acht Wochen benötigen. b. Rechtsgrundlage Im normalen Geschäftsverkehr gilt für eine in Deutschland tätige Limited deutsches Recht. Lediglich bei Streitigkeiten im Innenverhältnis gilt englisches Recht. Dazu gehören - Gesellschafter-Ausschuss - Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer, z.b. Dividendenauszahlung c. Besteuerung (1) Eine Limited, deren Haupttätigkeitsfeld in Deutschland liegt, unterliegt deutschem Steuerrecht. Dabei wird sie wie eine GmbH behandelt. Da die Limited auch eine Kapitalgesellschaft ist, unterliegt sie damit auch der Bilanzierungspflicht. (2) Es muss berücksichtigt werden, dass die Limited verpflichtet ist, auch in England einen Jahresabschluss und eine Steuererklärung einzureichen. (3) Gegenüber dem englischen Finanzamt ist ein Nachweis zu erbringen, dass die Limited in Deutschland steuerlich erfasst ist. Dazu reicht ein Schreiben des deutschen Finanzamtes, indem

die Steuernummer der Limited enthalten ist. Als Folge ist die Limited von der Pflicht der Abgabe einer Körperschaftssteuererklärung in England befreit. Die Gründung einer Limited in England bringt keinerlei Steuervorteile in Deutschland, wenn deren Haupttätigkeitsfeld in Deutschland liegt. (4) Strenger ist das englische Recht bei der Gewinnausschüttung. Ausgeschüttet werden darf nur der erwirtschaftete Gewinn nach Verrechnung mit Verlustvorträgen. Der Gewinn muß nach der Gründung der Gesellschaft erwirtschaftet worden sein. Buchgewinne aus Neubewertungen stehen für eine Ausschüttung nicht zur Verfügung. Dafür sind verdeckte Gewinnausschüttungen im englischen Recht ohne weiteres zulässig, im deutschen Recht dagegen dann unzulässig, wenn durch die verdeckte Gewinnausschüttung das Stammkapital angegriffen wird. Verdeckte Gewinnausschüttungen im englischen Recht führen nur dann zu einer Haftung, wenn ein krasses Mißverhältnis zwischen Leistung der Gesellschaft und des Gesellschafters besteht. 5. Rechtsfragen a. Gerichtsstand Hat eine Limited ihren Sitz in Deutschland, kann sie auch in Deutschland verklagt werden (Art. 2 der EuGVVO). Artikel 60 EuGVVO sieht darüber hinaus aber auch vor, daß eine englische Gesellschaft, die ihre Hauptverwaltung in Deutschland hat, sowohl in Großbritannien als auch in Deutschland verklagt werden kann. Dies kann zu ganz erheblichen Prozeßkosten führen, weil die Kosten in Großbritannien etwa 10 mal höher sind. Außerdem sieht das englische Zivilprozeßrecht sehr weitgehende Mittel zur Wahrheitsfindung vor, etwa in Form der sogenannten Cross- Examinations, das ist die Verpflichtung einer Partei, Geschäftsunterlagen vorzulegen. Prozesse in Großbritannien bergen also ganz erhebliche Risiken, denen eine deutsche GmbH mit Sitz in Deutschland so nicht ausgesetzt ist. Für innergesellschaftliche Auseinandersetzungen kommt, je nach deren Inhalt und Gegenstand, ein englischer oder ein deutscher Gerichtsstand in Betracht. Artikel 22 Nr. 2 EuGVVO bestimmt, daß sämtliche Klagen, die die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, in England nach englischem Recht zu beurteilen sind. Andere, gesellschaftsinterne Streitigkeiten fallen dagegen möglicherweise unter die Zuständigkeit deutscher Gerichte, die dann aber englisches Recht anzuwenden haben, wozu die

Richter in seltenen Fällen ausgebildet sein dürften. Es empfehlen sich daher im Gesellschaftsvertrag Regelungen über Gerichtsstand und anwendbares Recht, sofern eine solche Vereinbarung nach englischem Recht zulässig ist. b. Insolvenz Hat die Ltd. ihren Sitz in Deutschland, sind die deutschen Gerichte für das Insolvenzverfahren zuständig. Anwendbar ist dann auch deutsches materielles Insolvenzrecht. 6. Vor- und Nachteile einer Limited-Gründung a. Vorteile: - Die Limited benötigt ein Eigenkapital von einem britischen Pfund, dagegen benötigt die GmbH eine Einlage von mindestens 25.000 Euro. - Eine Limited ist innerhalb eines Zeitraums von wenigen Tagen gegründet und geschäftsfähig. dagegen benötigt man für die Gründung einer GmbH deutlich mehr Zeit, manchmal bis zu sechs Monate. - Der Vorteil für die Kunden einer Limited ist die Transparenz der Gesellschaftsform. - Die Haftung ist limitiert, d.h. es wird nicht oder nur ausnahmsweise mit dem Privatvermögen gehaftet. - Zur Gründung einer Limited ist ein Gründungskapital von einem Pfund ausreichend. - Es ist jederzeit möglich, einen Gesellschafter hinzu zunehmen oder eine Kapitalerhöhung durchzuführen. - Mit einer Limited ist ein geschäftlicher Neustart nach einer Insolvenz möglich. - Eine Limited lässt sich für ca. 30 Euro (20 Pfund) wieder auflösen. b. Nachteile - Die Gründung einer Limited erfordert eine Adresse und einen Vertreter in England. - Eine Limited, deren Haupttätigkeit in Deutschland liegt, muss sowohl eine Steuererklärung in Deutschland, als auch einen Jahresabschluss in England einreichen. - Da es sich bei der Limited um eine englische Gesellschaftsform handelt, bewegt sich der deutsche Gründer zwischen zwei Rechtssystemen: Gesellschaftsrechtlich gilt englisches Recht, steuerlich

und bilanziell gelten sowohl deutsches als auch englisches Recht. - Möchte man als Unternehmer seine Anonymität waren, ist die Limited nicht die richtige Gesellschaftsform, denn das englische System beruht auf einem hohen Maß an Transparenz. - Neben hohen Geldbußen bei Verletzung der jährlichen Pflichten und Verbot der Ausübung eines director-amtes kann auch eine Einziehung des Vermögens der Limited (natürlich mit allen Konsequenzen in Bezug auf Deutschland) zugunsten der britischen Krone erfolgen! Unsere Basisleistungen nebst Kosten für eine UK-Ltd.-Gründung sind: - Prüfung des Firmennamens - Aufbereitung des Memorandums - Aufbereitung der Articles - Aufbereitung der Gründungsanträge - Einreichung beim Handelsregister - Übergabe Gründungsurkunde - Übergabe Memorandum - Übergabe Articles - Minutes of Board Meetings - Beschluss zur Kontoeröffnung - Beschluss zur Anmietung eines Büros (*) - Beschluss zur Bestellung eines Firmenanwalts (*) - Kaufverträge (*) - Verkaufsverträge (*) - Direktoren-Register - Certificate of shares - Zahlung der ersten Jahresgebühr/ Registered Office - Zahlung der ersten Jahresgebühr/ Registry s fee Gesamt: 1.750,00 Euro (* nur soweit diese Leistung notwendig sein sollte) Optional können wir Ihnen noch folgende Leistungen nebst einmaligen Kosten bei Gründung Ihrer UK-Ltd. anbieten: - Treuhand-Direktor (**) 1.500,00 Euro - Treuhand-Gesellschafter (***) 1.200,00 Euro - Apostillierung (****) 250,00 Euro - Firmensiegel 50,00 Euro - Certificate of good standing (*****) 150,00 Euro (** diese Zusatzleistung kann notwendig sein, wenn Sie selbst nicht als Direktor der Gesellschaft auftreten wollen.)

(*** diese Zusatzleistung kann notwendig sein, wenn Sie selbst nicht als Inhaber der Gesellschaft auftreten wollen) (**** diese Zusatzleistung ist notwendig, wenn Sie außerhalb von Belize ein Geschäftskonto eröffnen wollen) (***** diese Zusatzleistung ist notwendig, wenn Sie nach etwa zwei Jahren ein weiteres Geschäftskonto eröffnen wollen) Die jährlichen, laufenden Kosten bestimmen sich wie folgt: - Registered Office 300,00 Euro - Registry s Fee 400,00 Euro Gesamt: 700,00 Euro Die Zahlungsanweisungen teilen wir Ihnen bei Auftragsbestätigung im Einzelnen mit. Grundsätzlich werden 50% der Kosten sofort fällig, die restlichen 50% bei Benachrichtigung der erfolgten Firmengründung (Dokumentenversand vorab im PDF-Format). Nach Eingang der Restzahlung folgt die Versendung der Originaldokumente. Deutsche Kunden können Zahlungen auf ein Treuhandkonto eines unserer deutschen Rechtsanwälte leisten. Soweit Sie zusätzlich die Eröffnung eines Offshore-Bankkontos beauftragt haben, gilt folgendes: Wegen erfahrungsgemäß möglicher Verzögerungen bei der Eröffnung von Bankkonten für Ltd. s sind jene Kosten erst dann fällig und vollständig zahlbar, wenn die Kontoeröffnung erfolgt ist. Sofern Sie noch einen Büroservice (oder einen Maildrop etc.) benötigen, bieten wir diese Leistungen gesondert an. Schauen Sie einfach in unseren Webseiten unter Büroservice nach. Mit freundlichen Grüßen Ihr Tropico-Team