Gemeinde Binau. Bebauungsplan Bodenfeld. Fachbeitrag Artenschutz. Ingenieurbüro für Umweltplanung Dipl.-Ing. Walter Simon Beratender Ingenieur

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Transkript:

Bebauungsplan Bodenfeld Fachbeitrag Artenschutz Ingenieurbüro für Umweltplanung Dipl.-Ing. Walter Simon Beratender Ingenieur Am Henschelberg 26 Tel. 06261/918390 74821 Mosbach Fax 06261/918399 E-mail: Info@Simon-Umweltplanung.de

Fachbeitrag Artenschutz Seite 2 Inhalt Seite 1 Aufgabenstellung... 3 2 Lebensraumbereiche und -strukturen... 4 3 Wirkungen des Bebauungsplanes... 4 4 Artenschutzrechtliche Prüfung... 5 4.1 Europäische Vogelarten... 5 4.2 Tier- und Pflanzenarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie... 6 Anlagen Baust, Peter; Ornithologische Untersuchung Binau, Bodenfeld Tabelle, Juni 2017 Checkliste Tier- und Pflanzenarten FFH-Richtlinie Anhang IV

Fachbeitrag Artenschutz Seite 3 1 Aufgabenstellung Die beabsichtigt im Ortsteil Binau-Siedlung den im Verfahren nach 13b BauGB aufzustellen. Der Geltungsbereich umfasst rund 1,04 ha. Im Zuge des Aufstellungsverfahrens ist eine artenschutzrechtliche Prüfung notwendig. Die Gemeinde als Träger der Bauleitplanung ist zunächst einmal nicht Adressat des Artenschutzrechts. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften entfalten aber eine mittelbare Wirkung insofern, als dass Bauleitpläne, denen aus Rechtsgründen die Vollzugsfähigkeit fehlt, unwirksam sind. Es muss deshalb schon bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ermittelt werden, ob und in welcher Weise in Folge der Bauleitplanung artenschutzrechtliche Verbote tangiert werden. Sind Beeinträchtigungen zu erwarten, die nach den artenschutzrechtlichen Vorschriften verboten sind, muss eine Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG möglich sein. Nach 44 BNatSchG 1, Absatz 1 ist es verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Absatz 5 führt aus: Für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne des 18 Abs. 2 Satz 1 (= Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach 30 BauGB, während der Planaufstellung nach 33 BauGB und im Innenbereich nach 34 BauGB) gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe von Satz 2 bis 7. Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wildlebender Pflanzen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor. Aufgabe des Fachbeitrags Artenschutz ist es, die zur artenschutzrechtlichen Prüfung notwendigen Grundlagen zusammenzustellen und ggf. eine Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG vorzubereiten. In die Untersuchung einbezogen werden die in Baden-Württemberg aktuell vorkommenden Tierund Pflanzenarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie 2 und die in Baden-Württemberg brütenden europäischen Vogelarten. 1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG), zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009. 2 LUBW [Hrsg.]: Liste der in Baden-Württemberg vorkommenden besonders und streng geschützte Arten, 21. Juli 2010.

Fachbeitrag Artenschutz Seite 4 2 Lebensraumbereiche und -strukturen Die Bebauungsplanfläche liegt am südlichen Ortsrand von Binau-Siedlung, oberhalb des Neckarhangs. Der Geltungsbereich liegt nahezu vollständig in einer intensiv genutzten, leicht nach Süden abfallenden Ackerfläche. Im Süden wird das Gebiet durch einen Schotterweg begrenzt. Ganz im Südosten liegt ein Teil eines eingezäunten Gartens im Geltungsbereich. Auf der Rasenfläche stehen mehrere Obstbäume, davon zwei kleinere und ein größerer im Geltungsbereich. An den Bäumen gibt es mehrere Höhlen, die jedoch bis auf zwei kleinere, die sich unmittelbar übereinander befinden, mit einer Wundverschlussmasse für Bäume verschlossen sind. Abb.: Bestand (ohne Maßstab) Nach Norden und Osten grenzen die bebauten Grundstücke des Ortsrands an. Nach Süden folgt dem Schotterweg eine kleine Ackerfläche, die bis an den bewaldeten Talhang reicht. Im Südwesten zieht sich der Wald bis an das südöstliche Eck des Geltungsbereichs. Hier stehen am Waldrand zwei große Birnbäume, die ebenfalls Höhlen aufweisen. 3 Wirkungen des Bebauungsplanes Der setzt im Wesentlichen ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Innerhalb der vier Baugrenzen werden voraussichtlich 13 Wohnbaugrundstücke entstehen, die bei einer GRZ von 0,4 bebaut werden können. Von der Bebauung sind ausschließlich Ackerflächen betroffen. Die nicht überbaubaren Flächen werden zu Hausgärten, in denen Obstbäume und gebietsheimische Sträucher gepflanzt werden. Am Westrand des Wohngebiets wird zur randlichen Eingrünung ein 5 m breiter Streifen als Fläche für das Anpflanzen festgesetzt. Die Erschließung erfolgt von Südosten über eine 6 m breite Stichstraße mit Wendehammer durch die Verlängerung der Straße Am Dachsbau. Von der Erschließung ist neben Ackerfläche auch kleinflächig die Rasenfläche im Südosten betroffen. Die drei dort stehenden Obstbäume entfallen. Am Südrand werden an der Erschließungsstraße zwei PKW-Stellplätze und Restflächen als Verkehrsgrünflächen angelegt.

Fachbeitrag Artenschutz Seite 5 4 Artenschutzrechtliche Prüfung In der artenschutzrechtlichen Prüfung wird ermittelt, ob bezüglich der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie durch die in Kapitel 3 genannten Wirkungen des Bebauungsplans artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne des 44 BNatSchG ausgelöst werden können. Es werden Vermeidungs- und wenn nötig vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) vorgeschlagen, die in den Bebauungsplan übernommen werden sollen. 4.1 Europäische Vogelarten Das Geltungsbereich und das Umfeld wurden am 16. Juni 2017 einmalig begangen. 1 Es wurden 15 Vogelarten festgestellt. Sie können alle im Umfeld, mit Ausnahme der Goldammer jedoch nicht in der ausgeräumten Ackerfläche des Geltungsbereichs brüten. Insgesamt 38 Arten werden im Umfeld als potentielle Brutvögel bewertet. Nur für die Goldammer und die Dorngrasmücke geht der Gutachter davon aus, dass sie unter Umständen, je nach angebauter Feldfrucht, auch in der Ackerfläche brüten können. Für ein Brutrevier der Feldlerche ist die Fläche zwischen Wohnbebauung und Waldrand zu beengt. In den drei Bäumen im Südosten können maximal eine höhlenbrütende Art und nur wenige Freibrüter Brutplätze finden. Die Höhlen im großen Obstbaum sind verschlossen. Alle anderen können nur außerhalb angrenzend am Waldrand und im Wohngebiet brüten. Die Ackerfläche wird sicher von einigen Vögeln zeitweise bei der Nahrungssuche genutzt, eine besondere Bedeutung hat sie aber schon auf Grund der fehlenden Strukturen nicht. Die Nahrungsgäste können den Bauarbeiten ausweichen und finden im Umfeld genügend gleichwertige und deutlich geeignetere Flächen zur Nahrungssuche. Sie werden nicht beeinträchtigt. Verletzt oder getötet (Verbotstatbestand Nr. 1) werden können Vögel nur, wenn sie während der Baumaßnahmen im Baufeld brüten. Mit dem Verweis auf den 44 BNatSchG soll daher Folgendes in den Bebauungsplan aufgenommen werden: Die Obstbäume im Südosten dürfen nur im Zeitraum von Oktober bis Februar und damit außerhalb der Vogelbrutzeit gefällt werden. Um zu verhindern, dass Goldammer oder Dorngrasmücke Nester anlegen und diese bei der Baufeldräumung zu Schaden kommen, soll vorsorglich das jeweils betroffene Baufeld vom Beginn der Vegetationsperiode bis zum Baubeginn regelmäßig, d.h. mindestens alle zwei Wochen gemäht oder gemulcht werden. Erheblichen Störungen, durch die sich der Erhaltungszustand der lokalen Populationen verschlechtert (Verbotstatbestand Nr. 2) können ausgeschlossen werden. In der Baufläche sind durch die o. g. Maßnahmen keine brütenden Vögel zu erwarten. Störungen sind dort ausgeschlossen. Während der räumlich und zeitlich eng begrenzten Baumaßnahmen kommt es unter Umständen auch zu Störungen von brütenden Vögeln in angrenzenden Flächen. Davon sind jedoch nur wenige Individuen der lokalen Populationen betroffen. Die Störungen durch das entstehende Wohngebiet werden nicht wesentlich über die hinausgehen, die durch die angrenzende Wohnnutzung bereits bestehen. Mit der Bebauung wird zum Wald ein Abstand von 30 m eingehalten, sodass Störungen dort brütender Vögel nicht zu erwarten sind. 1 Begehung durch Herrn Peter Baust, Mosbach

Fachbeitrag Artenschutz Seite 6 Es gehen insgesamt nur sehr wenige Brutmöglichkeiten verloren, für die es im Umfeld und insbesondere am bewaldeten Talhang zahlreiche Ausweichmöglichkeiten gibt. Es ist zu erwarten, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sein wird. Ein Eintreten des Verbotstatbestand Nr. 3 kann ausgeschlossen werden. Bezüglich der Vögel treten keine Verbotstatbestände ein. 4.2 Tier- und Pflanzenarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie Die intensiv genutzten Ackerflächen und die eingezäunte Rasenfläche mit einigen Obstbäumen bieten nur sehr wenigen und anspruchslosen Arten einen Lebensraum und ein Vorkommen bzw. eine Betroffenheit der nach Anhang IV geschützten Arten lässt sich mit Ausnahme der Fledermäuse schon deshalb ausschließen (siehe Checkliste im Anhang). Am südwestlich angrenzenden Waldrand ist auch ein Vorkommen der Haselmaus nicht ausgeschlossen. Zum Waldrand wird mit der Bebauung jedoch ein Abstand von 30 m eingehalten, sodass keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Fledermäuse Es wird davon ausgegangen, dass von den neun Fledermausarten, die nach der Checkliste im Anhang im Landschaftsraum vorkommen können, einige oder alle den Raum des Geltungsbereichs beim Durchzug oder bei der Jagd überfliegen. Die intensiv genutzten Ackerflächen haben für Fledermäuse als Jagdgebiet jedoch keine oder nur eine sehr geringe Bedeutung. Lediglich der Bereich entlang des Waldrands im Südwesten wird vermutlich häufiger bei der Jagd genutzt bzw. durchflogen. Ihre Quartiere haben die Fledermäuse hauptsächlich im angrenzenden Wald bzw. am Talhang oder in Binau-Siedlung. Mit der Bebauung wird ein Abstand von 30 m zum Wald eingehalten. Die Quartiere am Waldrand werden daher nicht beeinträchtigt und der Bereich kann weiterhin durchflogen und bejagt werden. Eine kleine Höhle an einem der Obstbäume und ggf. auch Rindenspalten am größeren Obstbaum, könnten von Fledermäusen als Zwischenquartier genutzt werden. Die Bäume werden im Winterhalbjahr gerodet. Die Fledermäuse sind dann in ihren Winterquartieren und es ist ausgeschlossen, dass sie zu Schaden kommen. Das Eintreten von Verbotstatbeständen nach 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten. Mosbach, den 14. August 2017.

Fachbeitrag Artenschutz Seite 7 Anlagen Baust, Peter; Ornithologische Untersuchung Binau, Bodenfeld Tabelle, Juni 2017 Checkliste Tier- und Pflanzenarten FFH-Richtlinie Anhang IV

Ornithologische Untersuchung "Binau, Bodenfeld, 2017" Peter Baust 2017 Lfd. Nummer Tabelle: Vogelart Deutscher Name 1. Festgestellte Vogelarten mit Wissenschaftlichen Namen und Schutzstatus Wissenschaftlicher Name Artkürzel DDA Kategorie BaWü Rote Liste BaWü Kurzfristiger Trend Besondere Schutzwürdigkeit Häufigkeit Rote Liste Deutschland Europäische Vogelschutz-richtlinie Species of European Conservation Concern BArtSchV. Besonders geschützt Streng geschützt 3. Festgestellte Arten nach Beobachtungsterminen Beobachtungstag/Uhrzeit von bis /Wetterbedingungen 1 16. Jun. 17 18:15 bis 19:30 Uhr, 21 Grad, leicht bedeckt. Auf dem Areal und in der Umgebung (Wald, Waldrand, Siedlung) festgestellte Vogelarten. Potentielle Brutvogelarten (nicht abschließend) Potentielle Arten, die in der Ackerfläche brüten könnten sind hellgrün hervorgehoben. 1 Amsel Turdus merula A. sh - - - X - 2 Bachstelze Motacilla alba Ba. h - - - X - 3 Blaumeise Parus caeruleus Bm. sh - - - X - 4 Buchfink Fringilla coelebs B. sh - - - X - 5 Buntspecht Dendrocopus major Bs. = h - - - X - 6 Distelfink Carduelis carduelis Sti. h - - - X - 7 Dompfaff Pyrhulla pyrhulla Gim. h - - - X - 8 Dorngrasmücke Sylvia communis Dg. = h - - - X - 9 Eichelhäher Garrulus glandarius Ei. = h - - - X - 10 Elster Pica pica E. h - - - X - 11 Feldsperling Passer montanus Fe V h V - 3 X - 12 Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla Gb. = h - - - X - 13 Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus Gr V h V - 2 X - 14 Girlitz Serinus serinus Gi. h - - - X - 15 Goldammer Emberiza citrinella G V h - - - X - 16 Grauschnäpper Muscicapa striata Gs V h - - 3 X - 17 Grünfink Carduelis chloris Gf. = sh - - - X - 18 Grünspecht Picus viridis Gü. mh - - 2 X X 19 Hänfling Carduelis cannabina Hä 2 mh V - 2 X - 20 Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros Hr. = sh - - - X - 21 Haussperling Passer domesticus H V sh V - 3 X - 22 Heckenbraunelle Prunella modularis He. = sh - - - X - 23 Kernbeißer Coccothraustes coccothraustes Kb. = h - - - X - 24 Klappergrasmücke Sylvia curruca Kg V h - - - X - 25 Kleiber Sitta europaea Kl. = sh - - - X - 26 Kohlmeise Parus major K. = sh - - - X - 27 Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla Mg. sh - - - X - 28 Rabenkrähe Corvus corone Rk. = h - - - X - 29 Ringeltaube Columba palumbus Rt. sh - - - X - 30 Rotkehlchen Erithacus rubecula R. = sh - - - X - 31 Schwanzmeise Aegithalos caudatus Sm. = h - - - X - 32 Singdrossel Turdus philomelos Sd. sh - - - X - 33 Star Sturnus vulgaris S. = sh - - 3 X - 34 Sumpfmeise Parus palustris Sum. = h - - 3 X - 35 Turmfalke Falco tinnunculus Tf V = mh - - 3 X X 36 Wacholderdrossel Turdus pilaris Wd. h - - - X - 37 Zaunkönig Troglodytes troglodytes Z. = sh - - - X - 38 Zilpzalp Phylloscopus collybita Zi. = sh - - - X - Anzahl Arten 7-4 0 8 38 2 LUBW, Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs, 6. Fassung. Stand 31.12.2013. V = Arten der Vorwarnliste, 3 = gefährdet, 2 = stark gefährdet. Kurzfristig sehr starke Brutbestandsabnahme (> 50 %) s = selten (101-1.000 Brutpaare) Kurzfristig starke Brutbestandsabnahme (> 20 %) mh = mäßig häufig (1.001-10.000 Brutpaare) = Kurzfristig stabiler bzw. leicht schwankender Brutbestand h = häufig (10.001-100.000 Brutpaare) Kurzfristig um > 20 % zunehmender Brutbestand sh = sehr häufig (> 100.000 Brutpaare) Kurzfristig um > 50 % zunehmender Brutbestand 1

Bebauungsplan Bodenfeld, Binau-Siedlung Untersuchung zur Artenschutzrechtlichen Prüfung Checkliste zur Abschichtung Tier- und Pflanzenarten FFH-Richtlinie Anhang IV Die Tabelle enthält alle in Baden-Württemberg vorkommenden Tier- und Pflanzenarten des Anhang IV. 1 Für jede Art ist dargestellt, wie sie in der Roten Liste für Baden-Württemberg bewertet wird. 2 Die weiteren Spalten dienen dazu, die möglicherweise betroffenen Arten weiter einzugrenzen. (Abschichtung). Das Verbreitungsgebiet wurde an Hand der verschiedenen Grundlagenwerke zum Artenschutzprogramm Baden-Württemberg geprüft 3. Dabei wurden Fundangaben in den Quadranten 6620 NW und 6620 NO der Topographischen Karte 1 : 25.000 berücksichtigt. Soweit keine Grundlagenwerke vorliegen, erfolgte die Prüfung auf der Grundlage anderer einschlägiger Literatur. Nach einer Begehung wird geprüft, ob es im Wirkraum des Vorhabens artspezifischen Lebensräume bzw. Wuchsorte gibt. Abk. Abschichtungskriterium V Der Wirkraum des Vorhabens liegt außerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art. L Im Wirkraum gibt es keine artspezifischen Lebensräume/Wuchsorte. P Vorkommen im Wirkraum ist aufgrund der Lebensraumausstattung möglich oder nicht sicher auszuschließen. N Art ist im Wirkraum durch Bestandserfassung nachgewiesen. Nr. Art (deutsch) Art (wissenschaftlich) RL V L P N Anmerkung/ Quelle 4 Säugetiere ohne Fledermäuse 5 1. Biber Castor fiber 2 X Fundangabe in 6620 2. Feldhamster Cricetus cricetus 1 X 3. Haselmaus Muscardinus avellanarius G X Fledermäuse 6 4. Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii 2 X Fundangabe in 6620 5. Braunes Langohr Plecotus auritus 3 X Funde in 6620 NO 6. Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus 2 X Funde in 6620 (NW)+NO Sommerfund in 6620 NW 7. Fransenfledermaus Myotis nattereri 2 X 8. Graues Langohr Plecotus austriacus 1 X Funde in 6620 NW 9. Große Bartfledermaus Myotis brandtii 1 X 10. Große Hufeisennase Rhinolophus ferrumequinum 1 X 11. Großer Abendsegler Nyctalus noctula i X Sommerfunde in (6620 NO) 12. Großes Mausohr Myotis myotis 2 X Funde in 6620 NW+NO Fundangabe in allen Quadranten Wochenstube in 6620 NO Sommerfunde in 6620 NW 13. Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus 3 Funde in 6620 NO Sommerfunde in 6620 NO 14. Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri 2 X 1 LUBW [Hrsg.]: Liste der in Baden-Württemberg vorkommenden besonders und streng geschützte Arten, 21. Juli 2010 In der Checkliste nicht enthalten sind die ausgestorbenen oder verschollenen Arten und die Arten, deren aktuelles oder ehemaliges Vorkommen fraglich ist. 2 Rote Liste Baden-Württemberg, 0 = Erloschen oder verschollen, 1 = Vom Erlöschen bedroht, 2 = Stark gefährdet, 3 = Gefährdet, D = Daten defizitär, G = Gefährdung anzunehmen, N = Nicht gefährdet, R = Arten mit geographischer Restriktion, V = Arten der Vorwarnliste, i = Gefährdete wandernde Tierart. 3 Berücksichtigt werden Nachweise zwischen 1950 bis 1989 (stehen in Klammern) und ab 1990. 4 Fundangaben kursiv: aus LUBW, Im Portrait- die Arten und Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie, Normaldruck: aus Grundlagenwerke oder andere einschlägige Literatur. Fett (Fledermäuse): aus LUBW, Geodaten für die Artengruppe der Fledermäuse, PDF Fledermause_komplett_Endversion.pdf, Stand 01.03.2013, Angabe in Klammern: vor 2000, ohne Klammern: nach 2000 (nur bei dieser Quelle). 5 Braun, M./Dieterlen, F. Die Säugetiere Baden-Württembergs Bd 2,Stuttgart 2005. 6 Braun, M./Dieterlen, F. Die Säugetiere Baden-Württembergs Bd. 1,Stuttgart 2005 Ingenieurbüro für Umweltplanung Projekt-Nr. 1779 BP_Bodenfeld_Binau_FB_Artenschutz

Bebauungsplan Bodenfeld, Binau-Siedlung Untersuchung zur Artenschutzrechtlichen Prüfung Checkliste zur Abschichtung Tier- und Pflanzenarten FFH-Richtlinie Anhang IV Nr. Art (deutsch) Art (wissenschaftlich) RL V L P N Anmerkung/ Quelle 4 15. Mopsfledermaus Barbastella barbastellus 1 X 16. Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus G X 17. Nordfledermaus Eptesicus nilssonii 2 X 18. Nymphenfledermaus Myotis alcathoe X 19. Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii i X 20. Wasserfledermaus Myotis daubentonii 3 X Funde in 6620 NW Sommerfund in 6620 NW 21. Weißrandfledermaus Pipistrellus kuhlii D X 22. Wimperfledermaus Myotis emarginatus R X 23. Zweifarbfledermaus Vespertilio murinus i X Funde in 6620 NO 24. Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus 3 X Funde in 6620 Sommerfunde in 6620 NW+NO Winterfund in 6620 NW Kriechtiere 7 25. Äskulapnatter Zamenis longissimus 1 X 26. Europ. Sumpfschildkröte Emys orbicularis 1 X 27. Mauereidechse Podarcis muralis 2 X Fundangabe in 6620 NW+NO 28. Schlingnatter Coronella austriaca 3 X Fundangaben in 6620 NO 29. West. Smaragdeidechse Lacerta bilineata 1 X 30. Zauneidechse Lacerta agilis V X Fundangabe in 6620 NO+NW Lurche 31. Alpensalamander Salamandra atra N X 32. Geburtshelferkröte Alytes obstetricans 2 X 33. Gelbbauchunke Bombina variegata 2 X Fundangabe in 6620 Fundangabe in 6620 NO 34. Kammmolch Triturus cristatus 2 X Fundangabe in (6620) 35. Kleiner Wasserfrosch Rana lessonae G X 36. Knoblauchkröte Pelobates fuscus 2 X 37. Kreuzkröte Bufo calamita 2 X 38. Laubfrosch Hyla arborea 2 X Fundangabe in (6620 NO) 39. Moorfrosch Rana arvalis 1 X 40. Springfrosch Rana dalmatina 3 X 41. Wechselkröte Bufo viridis 2 X Käfer 8 42. Alpenbock Rosalia alpina 2 X 43. Eremit Osmoderma eremita 2 X 44. Heldbock Cerambyx cerdo 1 X 45. Schmalbindiger Breitflügeltauchkäfer Graphoderus bilineatus - X 46. Vierzähniger Mistkäfer Bolbelasmus unicornis In Baden-Württemberg seit 1967 nicht mehr nachgewiesen. Schmetterlinge 9 10 47. Apollofalter Parnassius apollo 1 X 48. Blauschillernder Feuerfalter Lycaena helle 1 X 49. Dunkler Wiesenknopf- Maculinea nausithous 3 X 7 Laufer, H./Fritz, K./Sowig, P. Die Amphibien und Reptilien Baden-Württembergs, Stuttgart 2007. 8 BfN (Hrsg.) Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000, Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland, Bd. 1 Pflanzen und Wirbellose, Bonn-Bad Godesberg 2003. 9 Ebert, G. Die Schmetterlinge Baden-Württembergs Bd. 1+2 Tagfalter, Stuttgart 1993. 10 Ebert, G. Die Schmetterlinge Baden-Württembergs Bd. 4+7 Nachtfalter, Stuttgart 1994/1998. Ingenieurbüro für Umweltplanung Projekt-Nr. 1779 BP_Bodenfeld_Binau_FB_Artenschutz

Bebauungsplan Bodenfeld, Binau-Siedlung Untersuchung zur Artenschutzrechtlichen Prüfung Checkliste zur Abschichtung Tier- und Pflanzenarten FFH-Richtlinie Anhang IV Nr. Art (deutsch) Art (wissenschaftlich) RL V L P N Anmerkung/ Quelle 4 Ameisenbläuling 50. Eschen-Scheckenfalter Hypodryas maturna 1 X 51. Gelbringfalter Lopinga achine 1 X Fundangabe in 6620 NO 52. Großer Feuerfalter Lycaena dispar 3 X 53. Haarstrangwurzeleule Gortyna borelii 1 X 54. Heller Wiesenknopf- Ameisenbläuling Maculinea teleius 1 X 55. Nachtkerzenschwärmer Proserpinus proserpina V X 56. Quendel-Ameisenbläuling Maculinea arion 2 X 57. Schwarzer Apollofalter Parnassius mnemosyne 1 X 58. Wald-Wiesenvögelchen Coenonympha hero 1 X Libellen 11 59. Asiatische Keiljungfer Gomphus flavipes 2r X 60. Große Moosjungfer Leucorrhinia pectoralis 1 X 61. Grüne Flussjungfer Ophiogomphus cecilia 3 X 62. Sibirische Winterlibelle Sympecma paedisca 2 X 63. Zierliche Moosjungfer Leucorrhinia caudalis 1 X Weichtiere 64. Zierliche Tellerschnecke Anisus vorticulus 12 2 X 65. Kleine Flussmuschel Unio crassus 13 1 X Fundangabe in (6620) Farn- und Blütenpflanzen 14 66. Biegsames Nixenkraut Najas flexilis 1 X 67. Bodensee-Vergissmeinnicht Myosotis rehsteineri 1 X 68. Dicke Trespe Bromus grossus 2 X 69. Frauenschuh Cypripedium calceolus 15 3 X Fundangabe in 6620 Vorkommen in 6620 NO 70. Kleefarn Marsilea quadrifolia 1 X 71. Liegendes Büchsenkraut Lindernia procumbens 2 X 72. Prächtiger Dünnfarn Trichomanes speciosum X Fundangabe in 6620 Fundangabe in Messtischblatt (keine quadrantenscharfe Darstellung): 6620 16 73. Sand-Silberscharte Jurinea cyanoides 1 X 74. Sommer-Wendelorchis Spiranthes aestivalis 1 X 75. Sumpf-Gladiole Gladiolus palustris 1 X 76. Sumpf-Glanzkraut Liparis loeselii 2 X 11 Sternberg, K./Buchwald, R. Die Libellen Baden-Württembergs Bd. 1+2, Stuttgart 1999/2000. 12 BfN_Anisus vorticulus (Troschel, 1834).pdf 13 BfN (Hrsg.) Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000, Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland, Bd. 1 Pflanzen und Wirbellose, Bonn-Bad Godesberg 2003. 14 Sebald, O./Seybold, S/Philippi, G. Die Farn- und Blütenpflanzen Baden-Württembergs Bd. 1-8, Stuttgart 1990-1998. 15 Sebald, O./Seybold, S/Philippi, G. Die Farn- und Blütenpflanzen Baden-Württembergs Bd. 8, Stuttgart 1998 S. 291. 16 LUBW (Hrsg.) Steckbrief, Europäischer Dünnfarn, Karlsruhe März 2009. Ingenieurbüro für Umweltplanung Projekt-Nr. 1779 BP_Bodenfeld_Binau_FB_Artenschutz