SCHWEIZER WASSERFAHRVERBAND STATUTEN



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Transkript:

SCHWEIZER WASSERFAHRVERBAND STATUTEN 1. Name, Sitz, Zweck 1.1 Unter dem Namen Schweizer Wasserfahrverband, gegründet am 24. November 2001 im Rest. Rhypark in Basel, nachstehend SWV genannt, besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der SWV wurde durch den Zusammenschluss aus dem Satus-Wasserfahrerverband der Schweiz (gegründet 1919) und dem Verband Schweizerischer Wasserfahr-Vereine (gegründet 1921) neu gegründet. 1.2 Der Sitz des SWV ist jeweils am Wohnort des Präsidenten. 1.3 Zweck des SWV ist: a) Wahrung der Interessen der Verbandsvereine b) Unterstützung bei Gründungen von Wasserfahrvereinen c) Förderung des Wasserfahrsportes d) Unterstützung der Vereine in der Jugendförderung e) Erstellen von nötigen Reglementen f) Pflege der Kameradschaft g) Vordienstliche Ausbildung für die Fahrpontoniere der Genietruppen der Schweizer Armee 2. Mitgliedschaft 2.1 Der SWV besteht aus seinen angegliederten Vereinen. 2.2 Aufnahmegesuche von Vereinen sind schriftlich an den Vorstand zu richten, mit Beilage der Statuten und des Mitgliederverzeichnisses. 2.3 Aufnahmegesuche sind den Verbandsvereinen unverzüglich zur Genehmigung zu unterbreiten. Der antragstellende Verein gilt als provisorisch aufgenommen. Über die definitive Aufnahme entscheidet die nächste ordentliche Delegiertenversammlung. 2.4 Der Verbandsvorstand oder mindestens drei Verbandsvereine können zuhanden der nächsten Delegiertenversammlung den Ausschluss eines Vereins beantragen. 2.5 Über den Ausschluss eines Verbandvereins befindet die Delegiertenversammlung mit einer Zweidrittelsmehrheit aller berechtigten Delegiertenstimmen des SWV. Ein Grund für den Ausschluss muss nicht angegeben werden. 2.6 Der ausgeschlossene Verein hat keine Rekursmöglichkeit und der Rechtsweg ist ausgeschlossen, kann aber frühestens an die nächste ordentliche Delegiertenversammlung ein neues Aufnahmegesuch gemäss Art. 2.2 der Statuten stellen. 1

3. Pflichten der Verbandsvereine gegenüber dem Verband 3.1 Die Verbandsvereine sind verpflichtet, dem SWV auf Verlangen Statutenänderungen, statistische Angaben über Vereinsvorstand, Mitgliederzahlen, sportliche Aktivitäten und Anzahl der Schiffe bekannt zu geben. 3.2 Die Verbandsvereine müssen die vom SWV erhobenen Beiträge bis Ende September des laufenden Geschäftsjahres bezahlen. 4. Lizenzen, Versicherung 4.1 Der SWV erteilt Lizenzen an die Sporttreibenden und an die Funktionäre. 4.2 Die Verbandsvereine sind verpflichtet, für ihre Sporttreibenden und Kampfrichter bis Ende Februar des laufenden Jahres die Lizenzen zu lösen. Nachmeldungen sind möglich, siehe auch Wettfahrreglement. 4.3 Ausgeschiedene lizenzierte Mitglieder sind dem Verbandvorstand innert zehn Tagen schriftlich zu melden. 4.4 Der SWV schliesst für die Mitglieder seiner Verbandsvereine Versicherungen ab. 4.5 Schadenfälle sind dem SWV zu melden. 5. Finanzen 5.1 Der SWV ist berechtigt, von den Verbandsvereinen und deren lizenzierten Mitgliedern Beiträge und Gebühren zu erheben. 5.2 Weitere mögliche Einnahmen sind: a) Bundesbeiträge und Subventionen b) Abgaben aus der Durchführung von Wettfahren, gemäss Wettkampf-Bestimmungen c) Diverse 5.3 Für die Ausgaben des SWV ist das von der Delegiertenversammlung genehmigte Budget massgebend. 5.4 Der Vorstand ist befugt, ausserordentliche Ausgaben bis zur Höhe von einem Zehntel der jeweiligen Position im Budget zu beschliessen. 6. Organe Die Organe des Schweizer Wasserfahrverbandes sind: a) Delegiertenversammlung b) Funktionärs-Konferenz c) Vorstand d) Technische Kommission e) Spezialkommissionen f) Rechnungsrevisoren 2

6.1 Delegiertenversammlung 6.1.1 Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des SWV. 6.1.2 Teilnahmeberechtigt an der Delegiertenversammlung sind alle Mitglieder der Verbandsvereine und die vom Vorstand eingeladenen Gäste. 6.1.3 Stimmberechtigt sind ausschliesslich die Delegierten der Verbandsvereine und der Vorstand. 6.1.4 Die Anzahl der Delegiertenstimmen pro Verein ergibt sich aus der Anzahl aller lizenzierten Mitglieder der Verbandsvereine: - bis 20 Mitglieder: 2 Delegierte - bis 40 Mitglieder: 3 Delegierte - über 40 Mitglieder: 4 Delegierte 6.1.5 Die anwesenden Delegierten eines Vereins sind für die volle Stimmkraft ihres Vereins berechtigt. 6.1.6 Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Verbandsvereine vertreten sind. 6.1.7 Sachgeschäfte bedürfen zur Annahme des einfachen Mehres der abgegebenen Delegiertenstimmen. 6.1.8 Bei Wahlen gilt das einfache Mehr der abgegebenen Delegiertenstimmen. 6.1.9 Die Delegiertenversammlung ist ordentlicherweise bis Ende Februar nach Schluss des Geschäftsjahres abzuhalten. 6.1.10 Als Verbandsjahr gilt das Kalenderjahr. 6.1.11 Die Einladung mit vollständiger Traktandenliste und allfällige Anträge der Verbandsvereine und des Vorstands ist den Vereinen mindestens vier Wochen vorher zuzustellen oder durch Mitteilung in einem Verbandsorgan zu veröffentlichen. 6.1.12 Anträge an die ordentliche Delegiertenversammlung müssen bis zum 31. August eingereicht sein. 6.1.13 Die Geschäfte der Ordentlichen Delegiertenversammlung sind unter anderem: a) Festlegung der Anzahl stimmberechtigter Delegierter b) Wahlen der Stimmenzähler c) Behandlung und Abstimmung über die Traktandenliste das Protokoll der letzten Delegiertenversammlung die Jahresrechnung die Revisorenberichte die Decharge-Erteilung die Budgets die Anträge die Beiträge das Jahresprogramm des folgenden Jahres allfällige Ehrungen d) Kenntnisnahme von 3

Jahresberichten des Präsidenten, des Technischen Leiters etc. Mitgliederbewegungen Ernennungen e) Wahlen 6.1.14 Es können nur Beschlüsse gefasst werden, die rechtzeitig traktandiert wurden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 6.1.15 Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn es der Vorstand oder mindestens ein Viertel der Verbandvereine verlangt. 6.1.16 Die Einladung mit vollständiger Traktandenliste erfolgt durch den Vorstand innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung mit speziellem Schreiben an die Vereine. 6.1.17 Die ausserordentliche Delegiertenversammlung muss spätestens vier Wochen nach Versand der Einladung durchgeführt werden. 6.1.18 An der ausserordentlichen Delegiertenversammlung können nur Geschäfte behandelt werden, die auf der Traktandenliste aufgeführt sind. 6.2 Funktionärs-Konferenz 6.2.1 Zur Beratung von Anträgen und wichtiger Geschäfte kann der Verbandsvorstand jederzeit Vereinsfunktionäre zu Sitzungen einladen. 6.2.2 Die Funktionärskonferenz kann Anträge an die Delegiertenversammlung stellen. 6.2.3 Konsultativabstimmungen dürfen durchgeführt werden. 6.3 Verbandsvorstand 6.3.1 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern: a) Präsident b) Vizepräsident / Sekretär c) Kassier d) Technischer Leiter e) Technischer Leiter Jugend und dem erweiterten Vorstand. 6.3.2 An der Delegiertenversammlung können noch weitere Mitglieder für andere Funktionen gewählt werden. 6.3.3 Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung auf drei Jahre gewählt. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes innerhalb der Amtsdauer organisiert sich der Vorstand selbst, ausgenommen beim Präsidenten, dessen Funktion vom Vizepräsidenten übernommen wird. 6.3.4 Ersatzwahlen müssen an der nächsten Delegiertenversammlung erfolgen. 4

6.3.5 Der Vorstand leitet die Geschäfte des Verbandes und vertritt dessen Interessen. Rechtsverbindliche Unterschriften führen der Präsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. 6.3.6 In finanziellen Angelegenheiten gilt für die von den einzelnen Kassieren verwalteten Werte folgende Regelungen: a) Zeichnungsberechtigt im Verkehr mit der/den Bank/en sind der betreffende Kassier zusammen mit dem Präsidenten oder Vizepräsidenten. b) Zeichnungsberechtigt im Verkehr mit dem Postcheckamt sind der betreffende Kassier und der Präsident mit Einzelunterschrift. 6.3.7 Die Vorstandsmitglieder haben an Vorstandsitzungen Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident zusätzlich Stichentscheid. Zur Beschlussfassung muss die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder anwesend sein. Der erweiterte Vorstand hat beratende Funktion aber kein Stimmrecht. 6.4 Technische Kommission 6.4.1 Zusammensetzung, Organisation, Rechte und Pflichten der Technischen Kommission sind in den Wettkampfbestimmungen geregelt. 6.5 Spezialkommission 6.5.1 Die Delegiertenversammlung oder der Vorstand können für besondere Aufgaben Spezialkommissionen einsetzen, deren Mitglieder weder dem Vorstand noch einem Verbandsverein angehören müssen. Sie haben der Delegiertenversammlung und dem Vorstand Rechenschaft abzulegen. 6.6 Rechnungsrevisoren 6.6.1 Die Delegiertenversammlung wählt drei Revisoren für eine Amtsdauer von drei Jahren. Die Revisorenberichte müssen von mindestens zwei Revisoren unterzeichnet werden. Die Revisoren müssen nicht einem Verbandsverein angehören. Die Delegiertenversammlung kann anstelle der Revisoren eine Treuhandfirma mit den Rechnungsprüfungen beauftragen. 6.6.2 Die Revisoren haben die Rechnung der diversen Verbandskassen sowie eventuell weitere Rechnungen und Fonds materiell und formell zu prüfen. Das Ergebnis ihrer Kontrolle unterbreiten sie der Delegiertenversammlung schriftlich 6.6.3 Die Revisoren sind jederzeit berechtigt, das gesamte Rechnungswesen zu prüfen Das Ergebnis der Prüfung ist dem Verbandsvorstand vorzulegen. 5

7. Allgemeine Bestimmungen 7.1 Der SWV haftet für die Verbindlichkeiten der Vereine nur soweit, als er eine solche ausdrücklich übernommen hat. 7.2 Über alle Beschlüsse an Sitzungen und Versammlungen von SWV-Organen ist Protokoll zu führen. Delegiertenversammlungs-Protokolle sind den Vereinen innert einem Monat zuzustellen. Beschlüsse anderer Organe müssen den Vereinen innert drei Monaten zugestellt oder im Verbandsorgan veröffentlicht werden. 7.3 Der SWV kann sich anderen Organisationen anschliessen. 7.4 Verdiente Personen können von der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 7.5 Zu Verbands-Veteranen werden Vereinsmitglieder ernannt, die seit mindestens 25 Jahren aktiv in einem Verein des SWV tätig sind (Sportler, Kampfrichter, Vereinsvorstand, Verbandsfunktionär), zählend ab Eintritt in die Kategorie Aktive. 7.6 Der SWV unterhält ein Verbandsarchiv. Die Verbandsfahne unterliegt der Obhut des Verbandsvorstands. 7.7 Anträge auf Statutenänderung können vom Vorstand oder einem Verbandsverein gestellt und nur an einer Delegiertenversammlung zur Abstimmung gebracht werden. 7.8 Über Statutenänderungen befindet die Delegiertenversammlung mit einer Zweidrittelsmehrheit aller berechtigten Delegiertenstimmen des SWV. 7.9 Die Auflösung des SWV kann nur an einer ausserordentlichen DV mit entsprechendem Antrag erfolgen, mit einer Stimmmehrheit von Achtzig Prozent der abgegeben Delegiertenstimmen. 7.10 Der SWV unterstützt die angeschlossenen Vereine in der Werbung und Förderung der Jugend. Diese Statuten wurden an der a.o. Delegiertenversammlung vom 24. November 2001 und gleichzeitigen Neugründung des Schweizer Wasserfahrverbands angenommen und sofort in Kraft gesetzt. Für den Verbandsvorstand Der Präsident: Bruno Henggi Der Sekretär: Andreas Zbinden Änderungen in den Statuten wurden an der DV 2005 und 2007 beschlossen und sofort in Kraft gesetzt. 6