Aktuelle Informationen Solvency II-Newsletter Ein schneller Überblick über die neuen Entwicklungen und Diskussionsstände



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Transkript:

Aktuelle Informationen Solvency II-Newsletter Ein schneller Überblick über die neuen Entwicklungen und Diskussionsstände

Solvency II-Zeitschiene Phasing-in Gesetzgebungsverfahren Level 1 Level 2 Level 2,5 Level 3/ Prep. GL 2013 2014 2015 2016 Vorbereitung der (nationalen) Aufseher auf Umsetzung Solvency II-Rahmenrichtlinie (SII-RL) Trilog-Verhandlungen Omnibus II (OII-RL) (Technischer Regulierungs-/ Durchführungsstandards, EIOPA) öffentliche Konsultation Prep. GL Quick-fix 2 -RL 1 Einigung OII-RL Inoffizieller Entwurf L2 Durchführungs maßnahmen (Delegierter Rechtsakt, Durchführungsrechtsakt; EU-Kommission) Entwürfe Leitlinien und Empfehlungen (EIOPA) Erlass Verabschiedung OII-RL Konsultation Paket 1 ITS Konsultation Paket 1 GL Phasing-in Phasing-in (Preparatory Guidelines (Prep. GL), EIOPA) Öffentlicher Entwurf L2 Erlass Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 Konsultation Paket 2 ITS Konsultation Paket 2 GL Erlass (EU Kom) Erlass (EU Kom) Erlass (EU Kom) Erlass (EU Kom) Nationale Umsetzung der Prep. GL (Leitlinien und Empfehlungen) durch die jeweiligen Aufsichtsbehörden Erster Fortschritts bericht der Aufsicht Umsetzung (vorauss.) Inkrafttreten SII Inkrafttreten L2 Inkrafttreten L2,5 (EU-Kommission) Inkrafttreten L3 (EIOPA) Level Nationales Gesetz- 4Anwendung gebungsverfahren (VAG-E) Nationale Umsetzung (VAG 2016) (VAG 2016) Vorbereitung der Industrie auf Umsetzung Umsetzung EIOPA, GDV LTGA 2 Anwendung der nationalen Prep. GL der jeweiligen Aufsichtsbehörden Durchführung von Auswirkungsanalysen zu SII (EIOPA, BaFin, GDV) 3 Seit 1. Januar 2014 läuft die 2-jährige Vorbereitungsphase von Solvency II und die Anwendung der EIOPA-Leitlinien bis zum Inkrafttreten von Solvency II (1. Januar 2016) Während der Vorbereitungsphase führt die BaFin seit 2014 bis Ende 2015 eine Dialog- und Verlautbarungsphasen in 15 Themenblöcken sowie Abfragen zum Umsetzungsstands durch Finale Level 2 (L2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der EU-Kommission zum 18.1.2015 bekannt gegeben und in Kraft getreten Parallel zu L2 Maßnahmen veröffentlicht EIOPA Implementing Technical Standards (ITS, Level 2,5) und Guidelines (GL, Level 3) in zwei Paketen zur weiteren Konkretisierung Das Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen (u. a. VAG 2016) wurde zum 1. April 2015 verabschiedet 1 Quick-Fix 2 -RL änderte Art. 309, 310, 311 SII-RL. 2 EIOPA und EC, Impact assessment on long term guarantees (LTGA). 3 EIOPA Stresstest 2014, BaFin Vollerhebung SII (LV), GDV-Erhebung (sog. "QIS-8") Solvency II-Newsletter Oktober 2015 2

Solvency II auf der Zielgerade Gesetzgebungsverfahren Auf konzeptioneller Grundlage der Solvency II-Rahmenrichtlinie (Level 1) und der finalen Delegierten Verordnung (Level 2) stehen nun die Technischen Standards (Level 2,5) und Leitlinien (Level 3) auf europäischer Ebene kurz vor der finalen Verabschiedung. Auf nationaler Ebene bieten diese ab 1.1.2016 einen neuen Regulierungs rahmen für die Versicherungsbranche, sodass durch die neuen Anforderungen von Solvency II nicht nur das bisherige VAG, sondern auch die dazugehörigen Konkretisierungen durch Verordnungen und Verlautbarungen der BaFin abgelöst werden. Die Transformation der Solvency II-Rahmenrichtlinie in nationales Recht Mit der Transformation der Solvency II-Rahmenrichtlinie auf nationaler Ebene wird ein anwendungspflichtiges Rahmenwerk geschaffen. Das Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015 (VAG 2016, Level 4) wurde nach dem Beschluss des Bundestages und Bundesrates im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. 1 Für bestimmte Unternehmen bleibt jedoch das VAG (in der aktuellen Fassung) mit den Solvency I Vorschriften weiter bestehen. So gilt dies zum einen für die Unternehmen, die von SII per sé ausgeschlossen werden (z. B. Einrichtungen betrieblicher Altersvorsorge wie Pensionskassen), zum anderen für diejenigen, die aufgrund ihrer Größe nicht den SII Anforderungen unterliegen. 2 Die neuen Verordnungen durch Solvency II Erstmals erfährt die Versicherungsbranche in Deutschland zur Konkretisierung und detaillierten fachlichen Ausgestaltung der Level 1-Vorschriften (und somit implizit auch dem VAG 2016) die Anwendung einer Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (DVO, Level 2). Die DVO wirken als EU-Verordnung unmittelbar, sodass für sie keine weitere Umsetzung in nationales Recht erforderlich ist. Mit der DVO als EU-Verordnung ist den nationalen Aufsehern bereits ein großer Schritt vorweggenommen worden, da die bestehenden Konkretisierungen des künftigen VAG, in Form der aktuellen Verordnungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) (z. B. AnlV, KapAusstV, SolBerV) mit Inkrafttreten von Solvency II ohnehin aufgehoben werden. Durch entsprechende Verordnungsermächtigungen im VAG 2016 (z. B. in 34, 39, 88 VAG 2016) steht es dem BMF jedoch frei, weitere nationale Verordnungen zu erlassen, um nationale Besonderheiten (wie z. B. Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen (RfB), Deckungsrückstellung) zu berücksichtigen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 29. September 2015 die Referentenentwürfe für eine Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes und eine Verordnung zum Erlass von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz veröffentlicht. BaFin Verlautbarungen neben den Technischen Standards (EU) und Leitlinien (EIOPA) Neben den Level 2-Vorschriften regeln die Technischen Standards (Implementing Technical Standards, ITS, Level 2,5) Bedingungen für die Anwendung bestimmter Artikel der Solvency II-Richtlinie, ohne jedoch strategische oder politische Entscheidungen zu umfassen. Die ITS werden von EIOPA entwickelt und anschließend von der EU-Kommission erlassen. Sie entfalten eine unmittelbar bindende Wirkung und bedürfen keiner weiteren Umsetzung auf nationaler Ebene. Die von EIOPA erlassenen Leitlinien (Guidelines, GL, Level 3) beinhalten darüber hinaus weitere Ausführungsbestimmungen und Konkretisierungen zu den Durchführungsmaßnahmen (Level 2, Level 2,5). Nach Finalisierung werden die Leitlinien durch das Comply-or-Explain -Verfahren von den nationalen Aufsichtsbehörden angenommen (oder abgelehnt) und erhalten durch die Annahme keinen rechtlich, aber faktisch bindenden Charakter. 1 Mit Ausnahme des 355 VAG 2016, dieser trat bereits zum 1. April 2015 in Kraft. 2 Vgl. auch BaFin Verlautbarung zum Verfahren zur Feststellung von kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne von 211 VAG in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung (VAG 2016) vom 19.8.2015. Solvency II-Newsletter Oktober 2015 3

Zum Umsetzungsstand der ITS und GL verweisen wir auf folgende Übersicht im Exkurs. Mit dem Inkrafttreten von Solvency II ist zu erwarten, dass die bisherigen Rundschreiben der BaFin (z. B. R 4/2011 mit Hinweisen zur Kapitalanlage, R 3/2009 MaRisk VA, etc.), die nach Einordnung in die obigen Ebenen des Gesetzgebungsverfahrens zu Level 3 zuzuordnen wären, aufgehoben oder aktualisiert werden. Bisher wurden die Rundschreiben, basierend auf der Grundlage von Solvency I, in der Vorbereitungsphase auf Solvency II noch nicht zwingend geändert. Die Verlautbarungen zu den 15 Themenblöcken von Solvency II 3 dienten jedoch bereits in der Vorbereitungsphase der BaFin dazu, einige bestehende Rundschreiben auf Grundlage von Solvency II zu überarbeiten, neue Rundschreiben, Sammelverfügungen und Auslegungsentscheidungen zu entwickeln und künftig neu zu erlassen. Tab. 1 Statusübersicht zu den Technischen Standards (Level 2,5) Exkurs: Umsetzungsstand der Technischen Standards und Leitlinien Die ITS und GL wurden im Rahmen von zwei Paketen konsultiert. Paket 1 der ITS und GL fokussierte sich auf die Anforderungen an die Vorgehensweise im Genehmigungsprozess. Paket 2 der ITS und GL beinhaltet insbesondere umfangreiche Anforderungen zu Säule 1 (quantitative Anforderungen), Säule 2 (qualitative Anforderungen) und Säule 3 (Anforderungen an die Berichterstattung). Zudem wurde eine erste Version der XBRL-Taxonomie auf Basis der Durchführungsstandards für die aufsichtsrechtliche Berichterstattung veröffentlicht, deren Aktualisierung Ende September erfolgte. Die detaillierten Entwicklungsstände der ITS und GL sind in der folgenden Übersicht dargestellt. Gesetzgebungsverfahren Name Thema Status Paket 1 EU/2015/499 Verfahren zur aufsichtlichen Genehmigung der Verwendung ergänzender bestandteile Veröffentlicht EU/2015/460 Verfahren zur Genehmigung eines internen Modells Veröffentlicht EU/2015/461 Prozess zur Erzielung einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag auf Verwendung eines gruppeninternen Modells Veröffentlicht EU/2015/500 Verfahren zur aufsichtlichen Genehmigung der Anwendung einer Matching-Anpassung Veröffentlicht EU/2015/462 Verfahren für die aufsichtliche Genehmigung für die Errichtung von Zweckgesellschaften und für die Zusammenarbeit und den Veröffentlicht Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden im Hinblick auf Zweckgesellschaften EU/2015/498 Verfahren zur aufsichtlichen Genehmigung der Verwendung unternehmensspezifischer Parameter Veröffentlicht Paket 2 EIOPA-Bos-15/119 Lists of regional governments and local authorities exposures to whom are to be treated as exposures to the central government Final Report 1 EIOPA-Bos-15/120 Equity Index for the symmetric adjustment of the equity capital charge Final Report 1 EIOPA-Bos-15/121 Adjusted factors to calculate the capital requirement for currency risk for currencies pegged to the euro Final Report 1 EIOPA-Bos-15/114 Templates and structure of the disclosure of specific information by supervisory authorities Final Report 1 EIOPA-Bos-15/116 Capital add-ons Final Report 1 EIOPA-Bos-15/117 Procedures for assessing external credit assessments Final Report 1 EIOPA-Bos-15/115 Templates for the submission of information to the supervisory authorities Final Report 1 EIOPA-Bos-15/118 Procedures, formats and templates of the solvency and financial condition report Final Report 1 1 Versand von EIOPA an die EU-Kommission am 30. Juni 2015 mit anschließender Annahme binnen 3 Monaten 3 Vgl. Veröffentlichungen der BaFin zu 15 Themenblöcken von Solvency II in der Vorbereitungsphase: https://www.bafin.de/de/aufsicht/versichererpensionsfonds/vorbereitungsolvencyii/vorbereitung/vorbereitung_artikel.html Solvency II-Newsletter Oktober 2015 4

Tab. 2 Statusübersicht zu den Leitlinien (Level 3) Name Thema Status BaFin-Stellungnahme Paket 1 EIOPA-BoS-14/175 Anwendung des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls Veröffentlicht Ja, zu allen GLs EIOPA-BoS-14/176 Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Veröffentlicht Ja, zu allen GLs EIOPA-BoS-14/177 Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern Veröffentlicht Nein: GL 6 & 8/Ja: GL 1 5, 7, 9 22 EIOPA-BoS-14/178 Unternehmensspezifische Parameter Veröffentlicht Ja, zu allen GLs EIOPA-BoS-14/179 Aufsichtliche Überprüfungsverfahren Veröffentlicht Ja, zu allen GLs EIOPA-BoS-14/180 Verwendung interner Modelle Veröffentlicht Ja, zu allen GLs EIOPA-BoS-14/181 Gruppensolvabilität Veröffentlicht Nein: GL 5/Ja: GL 1 4, 6 27 EIOPA-BoS-14/182 Methodik zur Bewertung der Gleichwertigkeit durch nationale Aufsichtsbehörden gemäß SII Veröffentlicht Ja, zu allen GLs EIOPA-BoS-14/259 ORSA Veröffentlicht offen EIOPA-BoS-14/253 Governance Veröffentlicht offen Paket 2 EIOPA-BoS-15/113 Valuation on assets and liabilities other than technical provisions Veröffentlicht offen EIOPA-BoS-15/111 Implementation on LTG adjustments and transitional measures Veröffentlicht offen EIOPA-BoS-15/108 Extension of the recovery period in exceptional adverse situations Veröffentlicht offen EIOPA-BoS-15/106 Methods for determining the market share for reporting Veröffentlicht offen EIOPA-BoS-15/107 Reporting for financial stability purposes Veröffentlicht offen EIOPA-BoS-15/109 Reporting and public disclosure Veröffentlicht offen EIOPA-BoS-15/110 Supervision of branches of third-country insurance undertakings Final Report Keine, da Übersetzung offen EIOPA-BoS-15/112 Exchange of information on a systematic basis within colleges Veröffentlicht offen Gesetzgebungsverfahren Solvency II-Newsletter Oktober 2015 5

Unternehmensspezifische Parameter unter Solvency II Unternehmensspezifische Parameter (USPs) können für Schaden-/ Unfallversicherer zu einer besseren Abbildung der versicherungstechnischen Risiken und häufig zu einer Verringerung der Kapitalanforderungen (SCR) unter Solvency II führen. Der Einsatz von USPs ermöglicht die Kalibrierung bestimmter Risikoparameter auf eigenen historischen Daten. Im Unterschied zu internen Modellen sind die regulatorischen Anforderungen aufgrund der standardisierten Methodik und des eingeschränkten Anwendungsbereiches deutlich geringer. Im Folgenden geben wir einen Überblick hinsichtlich der Verwendung von USPs und der mit ihnen verbundenen Herausforderungen. Zu ersetzende Parameter Unternehmen, die ihre Kapitalanforderungen unter Solvency II mit dem Standardansatz berechnen, können bestimmte Parameter der Standardformel durch USPs ersetzen. 1 Diese sollen mit standardisierten Methoden auf relevanten (eigenen) Daten kalibriert werden; ihre Verwendung ist genehmigungspflichtig. Der Einsatzbereich von USPs in der Standardformel ist eng begrenzt, nur die folgenden Parameter können ersetzt werden: 2 Pro Segment im Untermodul für das Prämien- und Reserverisiko für Nichtleben und für Kranken nach Art der Nichtleben: Standardabweichung für das (Netto-) Prämienrisiko Standardabweichung für das Bruttoprämienrisiko Korrekturfaktor für (passive) nicht-proportionale Rückversicherung im Prämienrisiko Standardabweichung für das Reserverisiko Im Prämien- und Reserverisiko darf dabei für ein Segment die Standardabweichung für das Bruttoprämienrisiko nicht gemeinsam mit dem Korrektur faktor für nicht-proportionale Rückversicherung ersetzt werden. In diesem Fall soll stattdessen direkt die Standardabweichung des Nettoprämienrisikos berechnet werden. Berechnungsmethoden Die Methoden zur Berechnung der Parameter sind standardisiert und wurden vom Gesetzgeber festgelegt. 3 Für die Standardabweichung im Prämienrisiko wird dabei für Brutto und Netto die gleiche Methode ver wendet (entweder mit Brutto- oder Nettodaten), und für das Reserverisiko stehen zwei verschiedene Methoden stehen zur Wahl. Dabei soll diejenige Methode gewählt werden, welche das exakteste Ergebnis im Hinblick auf die Kalibrierungsanforderungen der Solvency II Kapitalanforderungen liefert. Kriterien bei der Begründung dieser Wahl sind die Bestätigung der An nahmen der gewählten Methode und die Relevanz der Daten für das Risikoprofil. 4 Kann die Überlegenheit einer der beiden Methoden nicht nachgewiesen werden, ist die konservativere zu wählen. Datenqualität Für die bei der Berechnung der USP verwendeten Daten gibt es spezifische Datenqualitätsanforderungen. 5 Wie bei den versicherungstechnischen Rückstellungen müssen die Daten vollständig, exakt und angemessen sein. Die Daten müssen außerdem den fachlichen Anforderungen der jeweiligen Methode genügen, und der Datenerhebungsprozess muss ausreichend dokumentiert sein. Falls externe Daten verwendet werden, müssen zusätzliche Datenqualitätsanforderungen erfüllt werden. Kapitalanforderungen Im Untermodul für das Revisionsrisiko sowohl für Leben als auch für Kranken nach Art der Leben: Prozentualer Anstieg der Rentenleistungen im Schockszenario Daher sollte in einer Leitlinie zur Datenqualität geregelt sein, wie die Datenqualität für die in der USP-Berechnung verwendeten Daten gewährleistet wird, welche Prozesse für die Sicherstellung vollständiger, 1 SII Rahmenrichtlinie, Art. 104 (7) 2 Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 218 3 Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 220 4 EU Durchführungsverordnung (2015/498), Art. 3 (2) 5 Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 219 Solvency II-Newsletter Oktober 2015 6

exakter und angemessener Daten vorhanden sind, welche Assessments zur Datenqualität durchgeführt werden, etc. Aus einem die Leitlinie ergänzenden Datenverzeichnis sollte zudem für alle relevanten Daten jeweils hervorgehen, um welche Art von Daten es sich handelt, woher die Daten stammen, welches das Zielsystem ist, wer verantwortlich ist für die Daten, wie die Wesentlichkeit der Daten für die USP Berechnung eingestuft wird und was das Ergebnis des Quality Assessments ergeben hat. Es empfiehlt sich zur Vervollständigung ein Log File zu führen, in dem sämtliche Mängel in der Datenqualität sowie Maßnahmen zur Beseitigung dieser erfasst werden. Fast alle relevanten Daten zur Berechnung der USPs hängen eng mit den versicherungstechnischen Rückstellungen für Zwecke der Solvabilitätsübersicht zusammen. Entweder handelt es sich um Teilergebnisse oder um Daten, die ebenfalls zur Berechnung der Rückstellungen verwendet werden. Aufsichtsrechtlicher Antrags- und Genehmigungsprozess Die Rahmenbedingungen für den Genehmigungsprozess für USPs sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/498 der europäischen Kommission (Level 2,5) geregelt. Hier wird der Mindestumfang des Antrags sowie Entscheidungskriterien zur Genehmigung durch die Aufsicht festgelegt. Wie auch bei anderen Genehmigungsverfahren hat die Entscheidung der Aufsicht mit einer Frist von 6 Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zu erfolgen. Die Aufsicht muss wie auch sonst die Vollständigkeit des Antrags nach 30 Tagen bestätigen. Nach erfolgter Prüfung erfolgt dann entweder eine vollständige oder teilweise Genehmigung, d. h. für einzelne Sparten oder eine Ablehnung mit entsprechender Begründung. Verwendung von USPs für SCR oder auch im Rahmen der Säule II Falls zunächst keine Genehmigung von USPs für die Berechnung der Solvabilitäts kapitalanforderungen vorgesehen ist, können USPs im Rahmen der Säule 2 eingesetzt werden. So können sie im Rahmen des ORSA Aufschluss in Bezug auf die Angemessenheit der Standardparameter geben. Außerdem liefern sie Steuerungsimpulse, da sie das (unternehmensspezifische) versicherungstechnische Risiko einzelner Solvency II Sparten oder homogener Risikogruppen vergleichbar machen. In Deutschland kommen USPs aufgrund des eingeschränkten Anwendungsbereiches im Wesentlichen nur für Rückversicherer sowie Schaden-/Unfallversicherer in Frage. Wesentliche Knackpunkte im Hinblick auf das Antragsverfahren sind erfahrungsgemäß die folgenden: Angemessene Governance und Darlegung der entsprechenden Entscheidungsprozesse Darstellung der Angemessenheit der Berechnungen und Nachweis der methodenspezifischen Annahmen Überprüfung der Exaktheit der Berechnungsergebnisse zur Begründung der Methodenwahl Einrichtung der Prozesse zur Erhebung der Daten und Gewährleistung der Datenqualität Für Dritte nachvollziehbare Dokumentation der Prozesse und Erfüllung der Datenqualität Darüber hinaus angemessene Sicherstellung der Einhaltung qualitativer Anforderungen an die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellung nach Solvency II (v. a. Data Directory, Durchführung Validierung) Überblick relevanter regulatorischer Grundlagen Abschließend sind hier die wesentlichen regulatorischen Anforderungen zu USPs auf einen Blick zusammengestellt: Level 1: Solvency II Rahmenrichtlinie und VAG Artikel 104 (7) der Solvency II Rahmenrichtlinie ist Grundlage der USPs 109 (2) VAG 2016 ist die deutsche Entsprechung im aktualisierten VAG Level 2: Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 (Solvabilität II) Artikel 218: Festlegung der zu ersetzenden Parameter Artikel 219: Anforderungen bzgl. Datenqualität und Datenverarbeitung Artikel 220: Vorgabe standardisierter Methoden für die einzelnen Parameter Artikel 338: Anforderungen hinsichtlich gruppenspezifischer Parameter Annex XVII: Spezifikation der Methoden und methodenspezifische Anforderungen Kapitalanforderungen Solvency II-Newsletter Oktober 2015 7

Level 2,5 Implementing Technical Standards: EU Durchführungs verordnung (2015/498 ITS on supervisory approval procedure to use USPs) Mindestumfang des Antragspakets Entscheidungskriterien der Aufsicht Zeitlicher Rahmen des Antragsprozesses Level 3 Guidelines: Leitlinien zu USPs (EIOPA-BoS-14/178) Zusätzliche Anforderungen hinsichtlich Materialität, Datenanpassungen und Ermessen Zusammenspiel mit dem ORSA und Anforderungen hinsichtlich ORSA- Berichterstattung Details zu gruppenspezifischen Parametern Kapitalanforderungen Solvency II-Newsletter Oktober 2015 8

Day 1 Reporting Anforderungen der ersten Berichtspflicht unter Solvency II Mit der Veröffentlichung des finalen Set 2 der Implementing Technical Standards (ITS) und Guidelines am 6. Juli 2015 wurden die Anforderungen aus den Delegierten Rechtsakten (Level II) an die erste Berichtspflicht nach dem Inkrafttreten von Solvency II, das sog. Day 1 Reporting, nochmals ergänzt. Damit haben die Versicherungsunternehmen nun eine stabile Basis, um sich auf die sowohl quantitativen als auch zusätzlichen qualitativen Berichterstattungspflichten des Day 1 Reporting vorzubereiten. Die Zustimmung der Europäischen Kommission steht zwar noch aus, aber hier werden keine wesentlichen Änderungen an die Berichtspflichten erwartet. Im Rahmen der quantitativen Berichtspflichten sind unterschieden nach Einzel- und Gruppenberichterstattung ausgewählte Quantitative Reporting Templates (QRTs) zu veröffentlichen. Die zu berichtenden QRTs waren überwiegend bereits Bestandteil der Berichterstattung in der Vorbereitungsphase und umfassen die Kategorien Solvabilitätsübersicht,, Solvabilitäts anforderungen (SCR), Mindestkapital anforderungen (MCR) als auch gruppenspezifische Informationen. In nachfolgender Tabelle sind die geforderten QRTs in einer Übersicht dargestellt: Tab. 1 Übersicht der QRT s für das Day 1 Reporting zum 1.1.2016 QRT Name Einzelunternehmen QRT Name Gruppen Inhalt S.01.01.03 S.01.01.06 Content of Submission S.01.02.01 S.01.02.04 Basic Information General S.01.03.01 S.01.03.04 Basic Information RFF and matching adjustment portfolios S.02.01.02 S.02.01.02 Balance Sheet S.23.01.01 S.23.01.04 Own funds S.25.01.01 S.25.01.04 SCR (Standard Formula) S.25.02.01 S.25.02.04 SCR (Standard Formula and Partial Internal Model) S.25.03.01 S.25.03.04 SCR (Full Internal Models) S.28.01.01 MCR (Only Life) S.28.02.01 MCR (Both Life and Non-Life) S.32.01.04 Undertakings in the scope of the group S.33.01.04 Insurance and Reinsurance individual requirements S.34.01.04 Non-Insurance and Non-Reinsurance individual requirements Aufsichtsrechtliches Meldewesen & Offenlegung Solvency II-Newsletter Oktober 2015 9

Die quantitativen Informationen hinsichtlich Solvabilitätsübersicht, und SCR/MCR müssen zusätzlich in qualitativer Form erläutert werden. Da im Rahmen der Konsultationsphase des Set 2 die zusätzliche Spalte für die Bewertung nach Solvency I im Template Bilanzübersicht (S.02.01) gestrichen wurde, müssen die Erläuterungen für wesentliche Unterschiede zwischen der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Solvency II und Solvency I (Bewertung nach HGB bei Einzelunternehmen und HGB bzw. IFRS in der Gruppe) nun in narrativer Form erfolgen. Somit sind die Wertunterschiede zwischen Solvency I (HGB bzw IFRS) zum Stichtag 31. Dezember 2015 und Solvency II zum Stichtag 1. Januar 2016 zu erläutern. Daraus ergeben sich in der Praxis einige Fragen in Zusammenhang mit dem Umgang mit Geschäftsvorfällen (bspw. Rückversicherungsverträge, Bestandsübertragungen), die erst zum 1. Januar 2016 wirksam werden (Bilanzidentität). Zu beachten ist hier vor allem, dass im Rahmen des Vergleiches zwischen Solvency I zum 31. Dezember 2015 und Solvency II zum 1. Januar 2016 aufgrund der Bilanzidentität die gleichen Bilanzposten bzw. Geschäftsvorfälle betrachtet werden, so dass bspw. Verträge, die zum 1. Januar 2016 ihre Wirksamkeit entfalten, in der Solvabilitätsübersicht zum 1. Januar 2016 entsprechend noch unberücksichtigt bleiben. Die geforderten quantitativen und qualitativen Informationen im Rahmen des Day-1-Reportings müssen den nationalen Aufsichtsbehörden sowohl auf Einzel- als auch auf Gruppenebene innerhalb von 20 Wochen nach dem 1. Januar 2016 zur Verfügung gestellt werden. Seitens der Industrie gibt es hier allerdings noch Klärungsbedarf, da in früheren Entwurfs-Versionen der Delegierten Verordnung eine Verlängerung der Frist für die Gruppen berichterstattung um 6 Wochen vorgesehen war. Implikationen und Handlungsempfehlungen Versicherungsunternehmen können bei der Erstellung der qualitativen Informationen für das Day 1-Reporting den narrativen Bericht in Bezug auf das Kapitel Solvabilitätsübersicht, welchen sie für die Vorbereitungsphase in 2015 für das Geschäftsjahr 2014 bereits erstellt haben, als Grundlage nutzen. Fokus sollte hierbei wie auch im narrativen Bericht 2015 auf die Darstellung von wesentlichen Posten der Solvablitätsübersicht gelegt werden und entsprechend der Day-1-Reporting Anforderung auf die Überleitung von Solvabilität I zu Solvabilität II. Die Erläuterungen in Bezug auf das SCR/ MCR waren in 2015 nicht nötig und sollten als Mustertexte inkl. Abstimmung mit wesentlichen Stakeholdern schon in 2015 angegangen werden, damit bei der Erstellung in 2016 ein Fokus auf die Analyse der Zahlen möglich ist. Aufsichtsrechtliches Meldewesen & Offenlegung Solvency II-Newsletter Oktober 2015 10

Zusätzliche Anforderungen an die Berichterstattung über Kapitalanlagen Die Berichterstattung über Kapitalanlagen stellt bereits hohe Anforderungen an Versicherungsunternehmen. Die European Market Infrastructure Regulation (EMIR) sowie die Quantitative Reporting Templates (QRTs), welche in diesem Jahr im Rahmen der Vorbereitungsphase auf Solvency II für das Geschäftsjahr 2014 sowie das dritte Quartal 2015 berichtet werden müssen, geben einen Ausblick auf die zusätzlichen Berichterstattungserfordernisse. Ab 1. Januar 2016 werden die aufsichtsrechtlich erforderlichen Daten um zusätzliche QRTs unter Solvency II und die Berichterstattung an die Europäische Zentralbank (EZB) ergänzt. Hinzu kommen die neuen An forderungen des IFRS 9, der für Versicherungsunternehmen, welche nach IFRS bilanzieren, ab 1. Januar 2018 verpflichtend anzuwenden sind. Alle diese Berichterstattungserfordernisse werden weitere Anforderungen an Daten qualität, -umfang sowie -detaillierungsgrad an Versicherungs unternehmen stellen und müssen sowohl prozessual als auch kapazitätsmäßig gewissen haft vorbereitet werden. Kapitalanlagen-Reporting nach Solvency II Während der Vorbereitungsphase müssen Versicherungsunternehmen bereits eine Teilmenge der QRTs zu Vermögenswerten ( Assets ) berichten. Dazu gehören sowohl die Aktivseite der Solvabilitätsübersicht zu Marktwerten, die Jahresmeldung von Kapitalanlagen (Einzelauflistung) und die Derivate (offene Positionen). Hinzu kommen ab 2016 im Quartal QRTs, in welchen Angaben zu Fonds in Durchsicht ( look-through ) und weitere Informationen zu Derivaten zu berichten sind, sowie ab 2017 für jährliche QRTs weitere Angaben zu strukturierten Produkten, Profitabilität von Kapitalanlagen und Rückkaufsvereinbarungen (Repos) und Securities-Lending Geschäften. Eine der wesentlichen Herausforderungen ergibt sich hierbei insbesondere dadurch, dass für jeden Fonds gemäß dem Prinzip der Durchsicht ( look through ) die einzelnen Anlageinstrumente (Asset Klassen) zu berichten sind. Darüber hinaus sind alle Sicherheiten anhand von sogenannten CICs (Complementary Identification Codes) zu klassifizieren, welche die Charakteristika der Kapitalanlagen mit ihren Risiken verbinden. Die Aufsichts behörden haben dadurch die Möglichkeit, unterschiedliche Aggregationen und Analysen zu den Anlageklassen durchzuführen. Zusätzlich wird zukünftig der Legal Entity Identifier (LEI) für Solvency II Anwendung finden, welcher bereits für andere Vorschriften (z. B. Dodd- Frank-Act EMIR) verwendet wird. Dabei handelt es sich um einen 20-stelligen eindeutigen Identifizierungscode, welchen jedes Versicherungsund Rückversicherungsunternehmen benutzen muss. Die Verwendung eines einheitlichen Identifikationscode für verschiedene Berichtserfordernisse soll nicht nur zu einer Harmonisierung im gesamten finanziellen Sektor, sondern auch zwischen Staaten, ihren Rechtsordnungen und den jeweiligen Aufsichtsbehörden beitragen. Ziel ist es, die Informations qualität deutlich zu verbessern und die Datenverarbeitung zu automatisieren. Hinsichtlich der Berichterstattung über Kapitalanlagen ist der LEI insbesondere im Zusammenhang mit Informationen über den Emittenten oder die Gegenpartei zu verwenden. EZB-Reporting Neben Solvency II wird ab 1. Januar 2016 auch die EZB Daten für ihre monetären und finanziellen Statistiken erheben, um regelmäßige sowie ad-hoc Analysen durchzuführen und damit zur Stabilität des Finanzsystems beizutragen. Mit der Veröffentlichung der Verordnung über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50) 1 sowie Aufsichtsrechtliches Meldewesen & Offenlegung 1 Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der EZB vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50): https://www.ecb.europa.eu/ecb/legal/pdf/oj-jol_2014_366_r_0008-de-txt.pdf Solvency II-Newsletter Oktober 2015 11

der inoffiziellen Reporting Templates inklusive der EZB add-ons hat die EZB eine Grundlage geschaffen, auf welcher sich Versicherungsunternehmen auf die Berichterstattung vorbereiten sollten. Für die EZB-Berichterstattung gilt im Gegensatz zum Home-country - Prinzip unter Solvency II das Host-country -Prinzip: Damit müssen alle Versicherungs gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, welche in den Mitgliedsstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, einschließlich Tochtergesellschaften von außerhalb dieses Staatsgebiets ansässigen Muttergesellschaften berichten. Außerdem unterliegen Zweigniederlassungen der oben genannten Versicherungsgesellschaften, die außerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, der Berichtspflicht. Ebenso berichtspflichtig sind Zweigniederlassungen der Versicherungsgesellschaften, die im Euro-Währungsgebiet ansässig sind, aber deren Hauptverwaltung sich außerhalb des EWR befindet. Die von der EZB veröffentlichten Reporting Templates umfassen sowohl Erweiterungen der QRTs gem. Solvency II durch sog. add-ons, als auch QRTs, welche ausschließlich für die statistischen Berichtspflichten an die EZB zu berichten sind. Die EZB add-ons werden auch in das technische Rahmenwerk von EIOPA, welches auf Data Point Model (DPM) und extensible Business Reporting Language (XBRL) basiert, integriert. Die nachfolgende Tabelle zeigt eine Übersicht der QRTs im Zusammenhang mit der Berichterstattung von Kapitalanlagen einschließlich der Reporting Templates, welche an die EZB berichtet werden müssen: Tab. 2 QRTs inklusive der EZB add-ons Berichtsanlass Solvency II EZB Template Code Template Name Einzel unterjährig Einzel jährlich Gruppe unterjährig Gruppe jährlich Einzel unterjährig Einzel jährlich S.02.01 Solvabilitätsübersicht.02.01.02.01 SE.02.01 Solvabilitätsübersicht.17.16 S.06.01. Zusammenfassung der Kapitalanlagen.01.01.01 S.06.02. Jahresmeldung der Kapitalanlagen (Einzelauflistung).01.01.04.04 SE.06.02 Jahresmeldung der Kapitalanlagen (Einzelauflistung).16.16 S.07.01. Strukturierte Produkte (Einzelauflistung).01.04.01 S.08.01. Derivate offene Positionen.01.01.04.04.01.01 S.08.02. Derivate historische Transaktionsdaten.01.01.04.04.01.01 S.09.01. Erträge aus Kapitalanlagen.01.04.01 S.06.03. Investmentfonds (Durchsicht).01.01.04.04.01.01 S.10.01. Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfte.01.04.01 S.11.01. Sicherheiten.01.04.01 Neue QRTs, ausschließlich zur Berichterstattung an die EZB E.01.01 Deposits to cedants line-by-line reporting.16.16 Aufsichtsrechtliches Meldewesen & Offenlegung Solvency II-Newsletter Oktober 2015 12

Die QRTs, welche im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Kapitalanlagen ausschließlich zu Zwecken der EZB-Versicherungsstatistiken geliefert werden müssen, weisen die folgenden Charakteristika auf: Tab. 3 Inhalte der zu berichtenden QRTs Template Code Template Name Erneuerung Details Varianten des SII-Templates inkl. EZB Add-Ons SE.02.01 Solvabilitätsübersicht Assets Zusätzliche Spalte im QRT (nicht relevant für jede QRT Position): Reclassification Adjustments Berichtet werden alle Änderungen im SII Value zum Vorquartal, die durch Änderungen in der Klassifizierung SE.06.02 Jahresmeldung der Kapitalanlagen (Einzelauflistung) oder durch Fehlerkorrekturen entstanden sind Liabilities Zusätzlich müssen die Felder "Debts owed to credit institutions" und "Financial liabilities other than debts owed to credit institutions" granularer berichtet werden. Neue QRT Felder in bereits schon bestehendem SII QRT Debts owed to credit institutions resident domestically resident in euro area other than domestic in rest of the world Financial liabilities other than debts owed to credit institutions Debts owed to non-credit institutions (domestic, euro area other than domestic, rest of the world) Other financial liabilities (debt securities issued) Write-offs/write-downs Issuer Sector according to ESA 2010 Country of residence for collective investment undertakings Issue date Instrument classificiation according to ESA 2010 Aufsichtsrechtliches Meldewesen & Offenlegung Neue QRTs, ausschließlich zur Berichterstattung an die EZB E.01.01 Deposits to cedants line-by-line reporting Zusätzliches QRT: beinhaltet detailliertere Informationen zu "deposits to cedants" Wird als single line in SE.06.01.und SE.06.02 berichtet Line identification code Issuer Country Currency Total Solvency II amount Accrued interest Solvency II-Newsletter Oktober 2015 13

In Deutschland müssen alle QRTs im XBRL-Format an die BaFin geschickt werden, welche wiederum die für die EZB-Versicherungsstatistiken relevanten QRTs an die Deutsche Bundesbank weiterleitet. Eine Validierung der Daten findet anschließend durch BaFin und Deutsche Bundesbank getrennt statt, da eine Weiterleitung bereits validierter Solvency II-Daten durch die BaFin aufgrund der EZB-Fristen nicht möglich ist. Rückfragen werden von beiden Institutionen, im Falle der Deutschen Bundesbank ausschließlich zur EZB-Versicherungsstatistik, direkt mit den Versicherungsunternehmen geklärt, wozu sich diese am ExtraNet anmelden müssen, um die Validierungsergebnisse der Deutsche Bundesbank empfangen zu können. Seitens der Industrie besteht die Forderung, die Berichtsanforderungen im Hinblick auf Derivate zwischen Solvency II und EMIR zu harmonisieren. Beide Berichtsanforderungen weisen starke Überschneidungen der zu berichtenden Informationen auf, welche allerdings in verschiedenen Formaten berichtet werden müssen. Ein einheitliches Format, bei welchem die Solvency II-Daten direkt aus den EMIR-Transaktionsdaten erzeugt werden würden, wäre hier mittelfristig vorteilhaft. Ausblick IFRS 9 Der neue Standard IFRS 9 Finanzinstrumente ist für IFRS Bilanzierer voraussichtlich erstmalig ab 1. Januar 2018 verpflichtend anzuwenden. Aktuell finden Diskussionen insbesondere zum Auseinanderfallen der Erstanwendungszeitpunkte von IFRS 4 (Versicherungsverträge, frühestens 1. Januar 2020) und IFRS 9 (Kapitalanlagen, 1. Januar 2018) statt. Das IASB diskutiert in diesem Zusammenhang unterschiedliche Szenarien wie bspw. eine Verschiebung von IFRS 9 für Versicherungen oder besondere Erleichterungs vorschriften für Versicherungen. Der Standard IFRS 9 gliedert sich in drei unterschiedlichen Phasen: Klassifizierung und Bewertung, Wertminderung und Hedge Accounting. Signifikante Veränderungen sind insbesondere in den Phasen 1 und 2 zu erwarten. Phase 1 Klassifizierung und Bewertung sieht neue Kriterien zur Klassifizierung von Kapitalanlagen sowie neue Bewertungskategorien vor. Zur Klassifizierung der Kapitalanlagen müssen Versicherer u. a. ein Geschäftsmodell für ihre Kapitalanlagen bestimmen sowie die vertraglichen Ausgestaltungen ihrer Kapitalanlagen (contractual cash flow characteristics) grds. einzelvertraglich untersuchen. Der Standard konkretisiert die drei Geschäftsmodelle Halten, Halten und Verkaufen und Verkaufen. Im Geschäftsmodell Halten ist das Ziel die vertraglichen Zahlungsströme Zins und Tilgung zu vereinnahmen, wohingegen im Geschäftsmodell Halten und Verkaufen die Rendite sowohl aus der Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme als auch aus Verkäufen erzielt werden soll. Bei einem Verkaufen -Geschäftsmodell soll die Gesamtrendite aus Verkäufen erzielt werden. In Abhängigkeit der Ausprägung der Klassifizierungskriterien haben Versicherer ihre Kapitalanlagen den Bewertungskategorien zuzuordnen. Der Standard sieht hierzu die folgenden Bewertungskategorien vor: Fair Value through OCI equity instruments (Bewertung erfolgsneutral zum Zeitwert für Eigenkapitalinstrumente) Fair Value through OCI debt instruments (Bewertung erfolgsneutral zum Zeitwert für Fremdkapitalinstrumente) Fair Value through P&L (Bewertung erfolgswirksam zum Zeitwert) Amortised Cost (Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten) Die Anforderungen des IFRS 9 zur Klassifizierung und Bewertung von Kapitalanlagen werden wesentliche Auswirkungen auf das IT- und Datenumfeld sowie die bestehenden Prozesse haben und erfordern detaillierte Informationen zu den einzelnen Finanzinstrumenten und die Einschätzung des Managements zur Steuerung dieser Kapitalanlagen. Phase 2 Wertminderung ändert das Modell zur Bestimmung von Wert minderungen grundlegend. War bisher für eine Wertminderung das Vorliegen eines Verlustereignisses (loss event) am Abschlussstichtag erforderlich (Incurred Loss Model/IAS 39) erfolgen unter den neuen Regelungen Wertminderungen grundsätzlich in Abhängigkeit erwarteter Verluste (Expected Loss Model). Das Expected Loss Modell basiert auf einem 3-Stufenkonzept. Der Umfang der Erfassung von Wertminderungen richtet sich nach der Zuordnung der Aufsichtsrechtliches Meldewesen & Offenlegung Solvency II-Newsletter Oktober 2015 14

Kapitalanlagen zu den einzelnen Stufen. Grundsätzlich sind nur die erwarteten Verluste zu berücksichtigen, die aus zukünftigen, möglichen Ereignissen (default events) innerhalb der nächsten zwölf Monate resultieren (12-month expected credit losses). Liegt jedoch, verglichen mit dem Zugangszeitpunkt, eine wesentliche Verschlechterung des Ausfallrisikos vor und ist das Ausfallrisiko am Stichtag nicht als niedrig einzustufen, sind ab diesem Zeitpunkt sämtliche erwarteten Verluste über die gesamte Laufzeit zu erfassen (lifetime expected credit losses). Versicherer haben aufgrund ihrer großen Fixed Income Bestände einen erheblichen Umstellungsaufwand, da das expected loss model detaillierte Informationen zu den jeweiligen Investments abfragt, die so nicht oder nicht in der geeigneten Form, Granularität oder Qualität vorliegen. Zu diesen erforderlichen Inputdaten gehören Ausfallwahrscheinlichkeit (PD), Verlustausfallquote (LGD Loss Given Default) und die Ausfallhöhe (EAD Exposure at Default). Somit werden Versicherer zukünftig noch stärker in die Pflicht genommen ihre Investments intern zu beurteilen und sich nicht ausschließlich z. B. auf externe Ratings zu verlassen. Vor dem Hintergrund der umfangreichen regulatorischen Anforderungen unter Solvency II und IFRS 9 müssen Versicherer Anknüpfungspunkte identifizieren und deren parallele Nutzbarkeit sowohl unter IFRS 9 als auch unter Solvency II analysieren, um auf der einen Seite einen Gleichlauf der vermittelten Informationen und auf der anderen Seite effiziente Abläufe zu gewährleisten. Beispiele für Anknüpfungspunkte können einzelvertragliche Stammdaten, Kreditrisikoparameter oder Steuerungskonzepte für einzelne Kapitalanlagenportfolios sein. Der Handlungsbedarf Gerade aufgrund der verschiedenen Berichterstattungserfordernisse, welche zugleich wesentliche Überschneidungen aufweisen, ist es bedeutend, Synergien zu erkennen und zu nutzen. Daher ist es sinnvoll, die zu berichtenden Daten aufmerksam zu analysieren. Bei Bedarf müssen Versicherungsunternehmen auch auf relevante Datenzulieferer, wie ihre Kapitalanlagegesellschaft zugehen. Dies ist neben der Umsetzung der jeweiligen Anforderungen auch wichtig, um Abweichungen wegen unterschiedlicher Bewertungsvorschriften erläutern zu können und um für die interne Steuerung bezogen auf die Kapitalanlagen die richtigen Maßnahmen zu ergreifen, um auf einer konsistenten Datenbasis die richtigen Entscheidungen zu treffen. In einem ersten Schritt sollte untersucht werden, welche Daten gefordert sind und ob diese in der erforderlichen Granularität verfügbar sind. Insofern die Daten nicht intern vorliegen, sollten die Versicherer frühzeitig in Kontakt mit ihren externen Datenzulieferern treten. Ein besonderer Fokus sollte dabei sein, die Verfügbarkeit, Granularität und Richtigkeit der benötigten Daten zu überprüfen, und sicherzustellen, dass diese innerhalb der vorgegebenen Zeiträume aufbereitet und geliefert werden können. Aufsichtsrechtliches Meldewesen & Offenlegung Solvency II-Newsletter Oktober 2015 15

Aufsichtsrechtlicher Dialog und Sanktionen der BaFin Mit Solvency II steigen künftig nicht nur die Anforderungen für die (Rück-) Versicherungsunternehmen, sondern auch die Befugnisse der BaFin, in die Geschäftstätigkeit der (Rück-) Versicherungsunternehmen präventiv einzugreifen. Darüber hinaus können von der BaFin Sanktionen verhängt werden, sofern bestimmte Solvency II-Anforderungen nicht angemessen erfüllt werden. Im aktuellen Aufsichtsregime hat die BaFin die Möglichkeit Maßnahmen zu ergreifen, um Missstände in (Rück-) Versicherungsunternehmen zu vermeiden oder zu korrigieren (sog. Missstandsaufsicht). Mit Inkrafttreten Abb. 1 Eingriffsbefugnisse der BaFin von Solvency II erweitern sich die Befugnisse, und es können neben der Missstandsaufsicht weitere präventive Maßnahmen eingeleitet werden (aufsichtsrechtlicher Dialog), um die Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften innerhalb des Solvency II-Regimes sicherzustellen. Die Befugnisse der BaFin können in drei Eingriffsgrade eingeteilt werden, die anhand der nachfolgenden Abbildung veranschaulicht werden: Eingriffsgrad 1 Eingriffsgrad 2 Eingriffsgrad 3 Freie Erhöhtes SCR Aufsichtsrechtlicher Dialog & Genehmigungsverfahren SCR MCR Versicherungstechnische Rückstellungen Regelmäßige Überprüfungen Keine Sanktionen Sanktionen Sanierungsplan Aufstockung oder Senkung Risikoprofil Fortschrittsbericht Einschränkung/Untersagung freie Verfügbarkeit über Vermögens werte Kapitalaufschlag Sanktionen Finanzierungsplan zur Aufstockung mind. auf Höhe von MCR oder Senkung des Risikoprofils Einschränkung/Untersagung der freien Verfügung über die Vermögens werte Entzug der Zulassung Solvency II-Newsletter Oktober 2015 16

Im Folgenden werden die Befugnisse in den drei Eingriffsgraden näher betrachtet. Eingriffsgrad 1 Innerhalb dieses ersten Eingriffsgrades verhängt die BaFin keine Sanktionen. Aufsichtliches Überprüfungsverfahren 1 Im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens beurteilt die BaFin auf Basis eines risikoorientierten (nach Einbeziehung marktweiter Risikoanalysen), prospektiven und verhältnismäßigen Ansatzes die von den (Rück-)Versicherungsunternehmen festgelegten Strategien, Prozesse und Meldeverfahren, die der Einhaltung der Rechts- und Verwaltungs vorschriften dienen. Für die Vorgehensweise sind beispielsweise Vor-Ort- Prüfungen, telefonische Ad-Hoc-Interviews aber auch die Einforderung weiterer Informationen denkbar. Die Überprüfungsverfahren seitens der Aufsicht können in drei Unterverfahren gegliedert werden und umfassen die folgenden Aspekte: Risikobewertung: Bewertung der Risiken und Bewertungsfähigkeit des Unternehmens bzw. der Versicherungsgruppe. Detaillierte Überprüfung: Beispielsweise folgender Aspekte Qualitative Anforderungen an das Governance-System inkl. der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung, Versicherungstechnische Rückstellungen, Eigenkapitalanforderungen und Kapitalanlagevorschriften, Qualität und Quantität der -Vorschriften für (vollständige oder partielle) interne Modelle. Aufsichtliche Maßnahmen: Auf Grundlage der Ergebnisse der detaillierten Überprüfung sowie dadurch festgestellte Schwachstellen, Mängel oder Verstöße werden Schlussfolgerungen für aufsichtliche Maßnahmen festgehalten. Darüber hinaus bewertet die BaFin regelmäßig die Angemessenheit der Methoden und Praktiken der (Rück-)Versicherungsunternehmen, die es ermöglichen sollen, Ereignisse oder künftige Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen festzustellen, die sich ungünstig auf die allgemeine finanzielle Leistungsfähigkeit des jeweiligen Unternehmens auswirken könnten. Diese können beispielsweise aus einer unzureichenden Umsetzung der allgemeinen Governance-Anforderungen hinsichtlich einer adäquaten Funktionstrennung, fehlenden Einrichtung von Schlüsselfunktionen sowie unvollständigen Dokumentation (z. B. in Leitlinien) resultieren. Eingriffsgrad 2 Innerhalb des zweiten Eingriffsgrads hat die BaFin bereits die Befugnisse, Sanktionen zu erteilen. Mögliche Sanktionen sind die Anforderung an die Aufstellung eines Sanierungsplans bzw. die Aufstockung der bei Nichtbedeckung des SCR oder MCR, die Einschränkung der freien Verfügbarkeit über die Vermögenswerte sowie der Kapitalaufschlag. Sanierungsplan bzw. Aufstockung der bei Nichtbedeckung des SCR 2 Im Fall, dass ein (Rück-)Versicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderungen (SCR) nicht mehr bedeckt oder die Gefahr besteht, dass dies innerhalb der nächsten Monate eintreten wird, so ist die BaFin unverzüglich darüber zu unterrichten. Nach Feststellung der Nichtbedeckung des SCR kann die BaFin mit Hilfe folgender Sanktionen die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse erreichen: Vorlage eines realistischen Sanierungsplans, Ergreifen angemessener Maßnahmen, um die anrechnungsfähigen aufzustocken oder das Risikoprofil zu senken, Vorlage eines Fortschrittsberichts, in dem die Maßnahmen zur Aufstockung der anrechnungsfähigen oder zur Senkung des Risikoprofils bis auf die zur Bedeckung des SCR erforderliche Höhe dargestellt sind. Aufsichtsrechtlicher Dialog & Genehmigungsverfahren 1 Vgl. Art. 37 EU-Richtlinie 2009/138/EG v. 25.11.2009; EIOPA Leitlinie zum aufsichtlichen Überprüfungsverfahren, EIOPA-BoS-14/179 DE, 2.2.2015: https://eiopa.europa.eu/publications/guidelines/srp_final_document_de.pdf 2 Vgl. Art. 138 EU-Richtlinie 2009/138/EG v. 25.11.2009; 134 VAG (2016). Solvency II-Newsletter Oktober 2015 17

Sanierungsplan bzw. Aufstockung der bei Nichtbedeckung des MCR 3 Sollte ein (Rück-)Versicherungsunternehmen nicht mehr in der Lage sein, die Mindestkapitalanforderungen (MCR) zu erfüllen, so hat das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der BaFin innerhalb eines Monats nach Feststellung der Nichtbedeckung einen kurzfristigen, realistischen Finanzierungsplan vorzulegen, um die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel mindestens auf Höhe der Mindestkapitalanforderung aufzustocken oder das Risikoprofil so zu senken, dass die Mindestkapitalanforderung wieder bedeckt ist. Einschränkung/Untersagung freie Verfügbarkeit über Vermögenswerte Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Aufsichtsbehörde, wenn sie der Auffassung ist, dass sich die finanzielle Lage des betreffenden Versicherungsunternehmens weiter verschlechtern wird, auch die freie Verfügung über die Vermögenswerte des betreffenden Versicherungsunternehmens einschränken oder untersagen. Zum Beispiel kann dies der Fall sein, wenn die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen unzureichend ausgewiesen wird. Kapitalaufschlag 4 In Ausnahmefällen kann die BaFin mittels eines begründeten Beschlusses einen Kapitalaufschlag für (Rück-)Versicherungsunternehmen festlegen. Dies ist nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich und sofern andere Maßnahmen nicht greifen oder nicht angemessen sind. Die Aufsicht hat das (Rück-)Versicherungsunternehmen vorab über die Absicht eines Kapitalaufschlags zu informieren. Ein auferlegter Kapitalaufschlag wird bis zur Beseitigung der ursächlichen Umstände aufrechterhalten. Ursachen für die Auferlegung eines Kapitalaufschlags können sein: Wesentliche Abweichung des unternehmenseigenen Risikoprofil von den Annahmen der Standardformel (SCR) oder des internen Modells: Im Zuge der Abweichungsanalyse werden Abweichungen des tatsächlichen Risikoprofils, sowohl qualitativ als auch quantitativ, von den Annahmen der aufsichtsrechtlichen Berechnungen des SCR oder internen Modells analysiert. Wird eine (quantitative) Abweichung des Risikoprofils von den aufsichtsrechtlichen Berechnungen festgestellt und gleicht diese oder überschreitet diese 10 %, kann das (Rück-)Versicherungsunternehmen die Annahme wiederlegen, dass diese Abweichung wesentlich ist. 5 Liegt eine Abweichung über 15 %, so geht die BaFin von einer wesentlichen Abweichung aus, die nicht wiederlegbar ist und einen Kapitalaufschlag zur Folge haben kann. Erhebliche Abweichung von den Anforderungen an das Governance System: Eine wesentliche Abweichung im Rahmen des Governance System kann vorliegen, wenn die Einrichtung der Schlüsselfunktionen unzureichend ist oder nicht umgesetzt wird oder die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit von Schlüsselpersonal keine angemessene Berücksichtigung finden. Wesentliche Abweichung der Annahmen, die den Anpassungen der maßgeblichen risikofreien Zinssätze oder Übergangsmaßnahmen zugrunde liegen: Sofern die Aufsicht Übergangsmaßnahmen wie Matching-Anpassung, Volatilitätsanpassung oder Übergangsmaßnahmen auf die versicherungstechnische Rückstellungen oder Zinssätze zur Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinssätze genehmigt hat, kann sie nur dann einen Kapitalaufschlag auferlegen, wenn die Abweichung der zugrundeliegenden Annahmen von den Anpassungen oder den Übergangsmaßnahmen wesentlich ist, diese von vorübergehender Natur sind und keinen Wiederruf der Genehmigung auslösen würden. 6 Aufsichtsrechtlicher Dialog & Genehmigungsverfahren 3 Vgl. Art. 139 EU-Richtlinie 2009/138/EG v. 25.11.2009; 135 VAG (2016). 4 Vgl. Art. 37 EU-Richtlinie 2009/138/EG v. 25.11.2009; 301 VAG (2016), Art. 276 ff. Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 sowie EIOPA Final Report EIOPA-BoS-15/116 on the ITS with regard to capital add-ons v. 30.6.2015: https://eiopa.europa.eu/publications/reports/eiopa-bos-15-116_final_report_its_capital_add-on.pdf 5 Art 279 Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 sowie BaFin Verlautbarung zu Themenblock 11, Tz 8, 12: http://www.bafin.de/shareddocs/veroeffentlichungen/de/berichte/vorbereitung_solvency_ii_11_berechnung_der_solvabilitaetskapitalanforderung_va.html 6 Art. 278 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 Solvency II-Newsletter Oktober 2015 18

Eingriffsgrad 3 Im dritten und damit schärfsten Eingriffsgrad hat die BaFin die Möglichkeit dem (Rück-) Versicherungsunternehmen bei schwerwiegenden Verstößen die Zulassung zu entziehen. Entzug der Zulassung 7 Dies kommt dann zum Tragen, sofern der vorgelegte Finanzierungsplan von der BaFin als unzureichend erachtet wurde und das Unternehmen nicht in der Lage ist, die Bedeckung der Mindestkapitalanforderung zu erfüllen. Darüber hinaus kann dem (Rück-)Versicherungsunternehmen die Zulassung ganz oder teilweise entzogen werden, wenn es die ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen in schwerwiegender Weise verletzt. Eine solche schwerwiegende Verletzung der gesetzlichen Verpflichtungen kann beispielsweise in einer unzureichenden Aufstellung eines Finanzierungsplans oder auch der Nichterfüllung der Mindestkapitalanforderungen (MCR) liegen. Besonderheiten auf Gruppenebene Sofern die BaFin als zuständige Gruppenaufsicht bestimmt ist, fungiert sie neben der Solo-Aufsicht zudem als Gruppenaufseher und überwacht die Umsetzung und Erfüllung der Gruppenanforderungen der (Rück-) Versicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften auf nationaler Ebene. Die aufsichtsrechtliche Zusammenarbeit und der systematische Informationsaustausch zwischen der BaFin (als Gruppenaufsichtsbehörde) und anderen Aufsichtsbehörden innerhalb eines Aufsichtskollegiums sind dabei unerlässlich. Darunter zählt auch der Austausch über die besonderen Bedürfnisse der Aufsichtsbehörden bezüglich des Überprüfungsverfahrens auf Einzel- und Gruppenebene sowie die im Anschluss des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens gezogenen Schlussfolgerungen. Weitere Anforderungen an den systematischen Austausch werden in der entsprechenden EIOPA Leitlinie geregelt. 8 Das aufsichtliche Überprüfungsverfahren auf Gruppenebene 9 umfasst die Beurteilung folgender gruppenspezifischer Aspekte: Gruppeninternes Risikoprofil, einschließlich möglicher Diversifikationseffekte und anderer Risiken, die erst auf Gruppenebene entstehen, Jährlich zu berichtende Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen und Verflechtungen (insb. aus gruppeninterner Komplexität und Vernetzungen der Versicherungsgruppe), Gruppenweites Governance System (inkl. Risikomanagement) sowie Kapitalmanagement der Gruppe. Wird dem Risikoprofil, einschließlich möglicher Diversifikationseffekte, der Gruppe nicht angemessen Rechnung getragen oder werden spezielle Gruppen risiken nicht ausreichend abgedeckt, kann ein Kapitalaufschlag auf die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe vorgeschrieben werden. Weiterhin kann bei Unterdeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe unter Verwendung eines internen Modells ein Kapitalaufschlag festgesetzt oder bei Verwendung der Standardformel eine Anpassung der verwendeten Parameter verlangt werden. 10 Darüber hinaus hat die BaFin die Möglichkeit, die Anrechnung bestimmter bestandteile, die tatsächlich auf Gruppenebene wegen mangelnder Transferierbarkeit und Fungibilität nicht bereitgestellt werden können, einzuschränken. 11 Aufsichtsrechtlicher Dialog & Genehmigungsverfahren 8 EIOPA Leitlinie zum systematischen Informationsaustausch innerhalb von Kollegien, EIOPA-BoS-15/112 DE, 14.9.2015: https://eiopa.europa.eu/guidelinessii/eiopa_de_exchange_info_colleges_gls.pdf 7 Vgl. Art. 144 EU-Richtlinie 2009/138/EG v. 25.11.2009; 304 VAG (2016). 9 EIOPA Leitlinie zum aufsichtlichen Überprüfungsverfahren, EIOPA-BoS-14/179 DE, LL 10, 2.2.2015: https://eiopa.europa.eu/publications/guidelines/srp_final_document_de.pdf 10 Vgl. Art. 233, 243 Abs. 6 i.v.m. Art 37 EU-Richtlinie 2009/138/EG v. 25.11.2009; 264 VAG (2016). 11 Vgl. Art. 330 Delegierte Verordnung (EU) 2015/35. Solvency II-Newsletter Oktober 2015 19

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