Stadtrat Stein am Rhein Stein am Rhein, 18. Januar 2018 02.20.006 FINANZEN, Grundstücke und Rechte, Grundstückgeschäfte/-handel An die Mitglieder des Einwohnerrates 8260 Stein am Rhein Orientierungsvorlage über die Richtlinien des Stadtrates zum Erwerb oder Verkauf von Grundstücken Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren An der Einwohnerratssitzung vom 18. Dezember 2017 wurde der Wunsch geäussert, über die Richtlinien für den Kauf und die Veräusserung von städtischen Grundstücken, die sich der Stadtrat gegeben hat, zu diskutieren. Mit dieser Orientierungsvorlage kommt der Stadtrat diesem Anliegen gerne nach. A) Anlass für die Richtlinien Auslöser für die Formulierung der Richtlinien waren die beiden Landverkäufe Sandgrueb (GB 1002) und Hofwisenstrasse (GB 1686) im 2017, über die der Einwohnerrat zu befinden hatte. Aus dem Rat wurden damals Stimmen laut, die ein Konzept für den Umgang mit den städtischen Grundstücken verlangten. Allerdings erachtet der Stadtrat die in der Bauzone gelegene Anzahl an Bauplätzen als überschaubar und anhand der Zonenordnung klar zugeordnet, weshalb die Erarbeitung eines Konzeptes zu hoch gegriffen wäre. Vielmehr sind nach Auffassung des Stadtrates die Kriterien zu definieren, die der Veräusserung eines Grundstückes zugrunde liegen. B) Vorhandene Grundlagen Bereits in der Vergangenheit haben sich Stadtratskollegien mit der Nutzung von Immobilien beschäftigt. Verschiedene Analysen und Konzepte sind vorhanden, die an Gültigkeit nichts verloren haben: a) Aus dem Jahre 2007 existiert ein Konzept für die Verwaltung und Nutzung der städtischen Liegenschaften. Für den Einwohnerrat wurde eine Zusammenfassung erstellt, aus der die der Stadt gehörenden Liegenschaften aufgeführt und die Verwendung bzw. Nutzung beschrieben sind. b) Aus dem Jahre 2014 stammt die umfassende Zustandsanalyse Stadt- und Schulliegenschaften von der Firma Advens AG, Gebäudemanagement, Basel. Stadtrat Rathausplatz 1 8260 Stein am Rhein 1 Tel. 052 742 20 20 stadtverwaltung@steinamrhein.ch
2 Die Analysen geben Aufschluss über die Verwendung der einzelnen Liegenschaften. C) Verbindliche Richtlinien Die Richtlinien wenden sich an die verschiedenen Interessensgruppen. Ein Landverkauf muss für die Stadt einen anhaltenden Mehrwert schaffen, sei es in Form von Arbeitsplätzen oder von merklichen Steuereinnahmen. Ferner beabsichtigt der Stadtrat in der Altstadt aktiv einzugreifen, wo leerstehende oder sanierungsbedürftige Liegenschaften zu Missständen führen. In unserer Stadt sind für den Erhalt des Ortsbildes und für den Tourismus intakte Gebäude von öffentlichem Interesse. Der Stadtrat hat in Nachachtung der im Einwohnerrat geführten Diskussionen über die im 2017 beschlossenen Landverkäufe die vorliegenden Richtlinien erarbeitet. Als vertrauensbildende Massnahme ist sie für den Stadtrat in seinem Handeln verbindlich und soll dem Einwohnerrat als Entscheidungshilfe dienlich sein. Freundlich grüsst Stadtrat Stein am Rhein Sönke Bandixen Stadtpräsident Ernst Bühler Stadtschreiber
3 Stadt Stein am Rhein StR 611.210 Richtlinien für den Kauf und Verkauf von Grundstücken Beschluss des Stadtrates vom 25. Oktober 2017 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen dieser Benutzungsordnung gelten - ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform - für beide Geschlechter.
4 Inhalt Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Bindung an Kaufzweck Einheimische Interessenten Ausnahmen Art. 5 Art. 6 Art.7 II. Gewerbliche Grundstücke Firmensitz Prüfung der Käuferschaft Art. 8 Art. 9 Art. 10 Art. 11 III. Grundstücke zu Wohnzwecken Quartierplanbedürftige Grundstücke Grosse Grundstücke Genossenschaften Art. 12 Art. 13 IV. Landwirtschaftliche Grundstücke Arrondierung Art. 14 V. Baurecht Baurecht Art. 15 Art. 16 VI. Erwerb und Wiederveräusserung Altstadtliegenschaften Art. 17 VII. Schlussbestimmungen Inkrafttreten
5 Der Stadtrat hat sich für den Kauf und Verkauf von städtischen bebauten und unbebauten Grundstücken mit Beschluss vom 25.10.2017 (SRB 344/17) folgende Richtlinien gegeben: I. Allgemeine Grundsätze Zweck Bindung an Kaufzweck Einheimische Interessenten Ausnahmen Art. 1 Diese Richtlinien bezwecken, Kriterien für den Kauf und die Veräusserung von Grundstücken im Finanzvermögen festzulegen. Art. 2 Im Kaufvertrag ist ein Erwerber auf die Nutzung und auf ein Bauvorhaben festzulegen, für das auf Wunsch die Bewilligung zur Planung erteilt wird. Ein entsprechendes Rückkaufsrecht zum gleichen Preis und unter Kostenfolge bei Nichterfüllung zulasten des Kaufinteressenten ist im Kaufvertrag festzuhalten. Art. 3 Einheimische Interessenten werden bei einem gleichwertigen Angebot bevorzugt Art. 4 Der Stadtrat kann in begründeten Fällen von diesen Richtlinien abweichen, wenn ein öffentliches Interesse besteht oder wenn für die Stadt langfristige Vorteile bestehen und Mehrwerte geschaffen werden. II. Gewerbliche Grundstücke Firmensitz Art. 5 1 Der Sitz der Firma muss vor dem Abschluss eines Kaufvertrages in Stein am Rhein sein. 2 Ausnahmen werden gemacht für Betriebe, die mehr als rund 10 Arbeitsplätze anbieten; die gestützt auf begründete Annahmen eine hohe Wertschöpfung erzielen und deshalb bedeutende Steuereinnahmen zu erwarten sind. Art. 6 1 Eine Firma muss mindestens 5 Vollzeitstellen anbieten. 2 Bevorzugt werden Handwerksbetriebe oder produzierendes Gewerbe. Dienstleistungsbetriebe sind willkommen und im Einzelfall zu prüfen (Art, Branche, etc.). 3 Bei gleichwertigen Angeboten werden Ausbildungsbetriebe bevorzugt.
6 Prüfung der Käuferschaft Art. 7 Vor dem Abschluss eines Kaufvertrages hat die Käuferschaft ihre Bonität und die regelmässige Bezahlung von Steuern und Sozialabgaben nachzuweisen. III. Grundstücke zu Wohnzwecken Quartierplanbedürftige Grundstücke Grosse Grundstücke Genossenschaften Art. 8 Der Verkauf von Grundstücken in Wohnbauzonen hat Rücksicht zu nehmen auf den Leerwohnungsbestand und das Bevölkerungswachstum. Art. 9 Bei quartierplanbedürftigen Grundstücken liegt die Federführung zur Erstellung des Quartierplans beim Baureferat. Die Stadt darf im Quartierplan nicht benachteiligt werden und es dürfen keine entsprechenden Zusicherungen gemacht werden. Unvermeidbare Nachteile sind geldwert auszugleichen. Art. 10 Grosse Grundstücke sind möglichst gleichzeitig und aus einer Hand zu bebauen, um ideale Erschliessungen und Bebauungsstrukturen zu erreichen. Art. 11 Bei einem gleichwertigen Angebot haben genossenschaftliche oder ähnlich organisierte Körperschaften den Vorrang. IV. Landwirtschaftliche Grundstücke Arrondierung Art. 12 Der Erwerber führt hauptberuflich einen Landwirtschaftsbetrieb. Eigentümern von Landwirtschaftsbetrieben werden Pachtbetrieben vorgezogen. Art. 13 Interessenten, deren Landwirtschaftsbetrieb durch den Grundstückerwerb arrondiert wird; werden bei gleichwertigem Angebot bevorzugt. V. Baurecht Baurecht Art. 14 Die Abgabe von Baugrundstücken im Baurecht muss im öffentlichen Interesse liegen. erfolgt im Rahmen der Wirtschaftsförderung befristet für Existenzgründungen auf maximal 30 Jahre, ohne Option auf
7 Verlängerung. VI. Erwerb und Wiederveräusserung Art. 15 1 Der Kauf und anschliessende Verkauf eines Grundstücks muss im öffentlichen Interesse liegen (z.b. Wirtschaftsförderung, Wohnbauförderung, Infrastrukturbauten, Altstadtsanierung, u.ä.). 2 Aus der anschliessenden Veräusserung eines Grundstücks darf kein Verlust resultieren, ausser er sei im Voranschlag enthalten oder er wird anderweitig gedeckt oder kompensiert. Altstadtliegenschaften Art. 16 Altstadtliegenschaften können erworben, saniert und wieder veräussert werden. VII. Schlussbestimmung Inkrafttreten Art. 17 Diese Richtlinien treten am 25.10.2017 in Kraft. Stein am Rhein, 25. Oktober 2017 Namens des Stadtrates Der Stadtpräsident: sig. Der Stadtschreiber: sig. Sönke Bandixen Ernst Bühler