Veranstaltungsreihe Aus Freihafen wird Seezollhafen Sie Fragen wir unterstützen Vereinfachte Zollverfahren Was macht für wen Sinn Hauptzollamt Hamburg-Hafen Stand: November 2011
Normalverfahren Einzelzollanmeldung (mit allen Angaben) im System ATLAS Ware wird gestellt Antrag wird angenommen Ware wird überlassen Normalverfahren Vereinfachte Verfahren sind : UZA = Unvollständige Zollanmeldung VAV = Vereinfachtes Anmeldeverfahren ASV = Anschreibeverfahren Vereinfachte Verfahren sind grundsätzlich in Kombination mit allen Zollverfahren (häufig Überführung in den freien Verkehr) möglich Überführung in den freien Verkehr Überführung in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (z.b. Zolllagerverfahren) Überführung in das Ausfuhrverfahren
UZA = Unvollständige Zollanmeldung keine besondere Bewilligung erforderlich Es fehlen Unterlagen oder Angaben für die Zollanmeldung im Zeitpunkt der Überführung Vereinfachung im Einzelfall kann im Zusammenhang mit der Abfertigung bei der Zollstelle beantragt werden Wenn die Vereinfachung von der Zollstelle zugelassen wird, ist für diese Abfertigung Sicherheit zu leisten Vorlage einer ergänzenden Anmeldung
VAV = Vereinfachtes Anmeldeverfahren Bedarf der förmlichen Bewilligung ( Antrag ) Überführung in das Verfahren erfolgt mit einer vereinfachten Zollanmeldung, die nur die wesentlichen Daten enthält wie z.b : Warenart und Zolltarifnummer Warenmenge Vervollständigung der Anmeldung am Ende des Monats bei der überwachenden Zollstelle (ergänzende Anmeldung)
ASV = Anschreibeverfahren Bedarf der förmlichen Bewilligung (Antrag) ASV grundsätzlich nur für gestellte Waren im Anschluss an ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung oder nach Empfang als ZE möglich Verlagerung des Gestellungsortes in die Geschäftsräume Anmeldung durch Anschreibung in den betrieblichen Aufzeichnungen und Mitteilung an die Zollstelle = Anschreibemitteilung Anschreibemitteilung (Atlas AT/E/71..): Datum + Mindestangaben wie bei VAV Überlassung = über die Ware darf erst verfügt werden nachdem die Zollstelle sie überlassen hat (Regelfall) Vervollständigung der Anmeldung nach Ablauf des Monats = ergänzende, zusammenfassende Anmeldung
Bewilligungsvoraussetzungen VAV/ ASV Häufige Einfuhr von Waren eines bestimmten Warenkreises ( Mindestanzahl nicht vorgegeben) Verfahren muss für Firma und Zollverwaltung zu einer Vereinfachung führen Zollbelange dürfen nicht beeinträchtigt werden Bewilligungsvoraussetzungen entsprechen mit Einschränkungen denen des AEO C (=AEO für zollrechtliche Vereinfachungen) Einhaltung der Zollvorschriften Zufriedenstellendes System der Buchführung Zahlungsfähigkeit elektronische Verfahrensabwicklung (noch nicht zwingend) Antragsteller hat seinen Geschäftssitz in der EU keine Verurteilung wegen einer schweren Straftat im Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Kein aktuelles Insolvenzverfahren anhängig
Antrag mit vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt (es wird empfohlen den Fragekatalog zur Selbstbewertung zusammen mit dem Antrag vorzulegen) In der Bewilligung VAV wird insbesondere festgelegt: Zollverfahren für das die Vereinfachung genutzt werden soll Warenkreis beteiligte Zollstellen (Abrechnungszollstelle) Frist für die Vorlage der Ergänzenden Zollanmeldung (EGZ) ggf. Modalitäten für die Entrichtung der Einfuhrabgaben ggf. Sicherheitsleistung In der Bewilligung ASV werden insbesondere festgelegt: Zollverfahren für das die Vereinfachung genutzt werden soll Warenkreis Ort der Anschreibung Beteiligte Zollstellen (Abfertigungs und Abrechnungszollstelle) Form der Anschreibemitteilung / Überlassungszeitpunkt Frist für die Vorlage der Ergänzenden Zollanmeldung (EGZ) ggf. Modalitäten für die Entrichtung der Einfuhrabgaben ggf. Sicherheitsleistung