2. nach welchen rechtlichen Vorgaben diese Zulagen etwa in Form von zusätzlichen Leistungsentgelten vergeben werden können;

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Transkript:

Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 4977 11. 10. 2018 Antrag der Abg. Nico Weinmann u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Zulagen für nicht-wissenschaftliche Mitarbeiter an den Hochschulen des Landes Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche Arten von Zulagen an Mitarbeiter, Tarifbeschäftigte, auch des nichtwissenschaftlichen Personals der Hochschulen des Landes ausgebracht werden können; 2. nach welchen rechtlichen Vorgaben diese Zulagen etwa in Form von zusätzlichen Leistungsentgelten vergeben werden können; 3. inwieweit eine Leistungskomponente der Maßstab einer solchen Zulagengewährung ist; 4. welche Erkenntnisse dem Wissenschaftsministerium zu Fällen vorliegen, in denen der rechtlich zulässige Rahmen verlassen wurde; 5. wie viele Zulagen in welchem finanziellen Volumen gar nicht hätten gewährt werden dürfen; 6. wie viele Zulagen in welchem finanziellen Volumen nicht in der ausgebrachten Höhe hätten gewährt werden dürfen; 7. ob diese Erkenntnisse aufgrund der landesweiten Überprüfung der Zulagenpraxis an die Professoren durch das Ministerium gewonnen werden konnten oder ob eine gesonderte Erhebung dieser Fälle stattfand; 8. wer die Rechts- und Fachaufsicht bei der Gewährung von Zulagen an nichtwissenschaftliche Mitarbeiter der Hochschulen inne hat; Eingegangen: 11. 10. 2018 / Ausgegeben: 05. 12. 2018 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

9. in welcher Form die Kontrollmechanismen bei der Gewährung von Zulagen zukünftig gestärkt werden sollen; 10. ob und ggf. welche dauerhafte, institutionalisierte Überprüfung der Zulagengewährung an den Hochschulen vorgesehen wird; 11. inwieweit das Ministerium die Haushaltsvorgaben für die Hochschulen als sach- und zeitgemäß erachtet bzw. eine Anpassung der Vorgaben plant, etwa um die Gewinnung qualifizierten Personals an den Hochschulen zu erleichtern. 11. 10. 2018 Weinmann, Hoher, Dr. Rülke, Dr. Timm Kern, Haußmann, Dr. Goll, Keck, Dr. Schweickert FDP/DVP Begründung Einem Bericht der Stuttgarter Zeitung vom 9. Oktober 2018 zufolge soll es an mehreren Hochschulen im Land nicht nur bei der leistungsbezogenen Besoldungskomponente der Professoren zu Rechtsüberschreitungen gekommen sein, sondern auch bei Zulagen an nicht-wissenschaftliches Personal, die nicht mit den rechtlichen Vorgaben konform waren. Dieser Antrag soll klären, ob es sich um ein landesweites Phänomen handelt, um die etwaige Notwendigkeit von Anpassungen der Kontrollstrukturen für die Vergabe von Zulagen beurteilen zu können. Hinsichtlich der Ursachen für überhöhte zusätzliche Besoldungs- oder Gehaltsbestandteile soll geklärt werden, ob es einer Überarbeitung der rechtlichen Vorgaben bedarf, um die Hochschulen des Landes im Wettbewerb um qualifiziertes Personal zu unterstützen. Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 26. November 2018 Nr. 13-0382.1-01/8/1 nimmt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche Arten von Zulagen an Mitarbeiter, Tarifbeschäftigte, auch des nichtwissenschaftlichen Personals der Hochschulen des Landes ausgebracht werden können; 2. nach welchen rechtlichen Vorgaben diese Zulagen etwa in Form von zusätzlichen Leistungsentgelten vergeben werden können; 3. inwieweit eine Leistungskomponente der Maßstab einer solchen Zulagengewährung ist; Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet: Das Wissenschaftsministerium geht davon aus, dass die Fragen 1 bis 3 Zulagen betreffen, die durch eine Ermessensentscheidung der Hochschulen gewährt werden können. Von einer Aufzählung der Zulagen, auf die bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen ein Anspruch besteht (wie z.b. die Schichtzulage), wird daher abgesehen. *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 2

Den Hochschulen des Landes stehen zwei tarifliche Grundlagen zur Verfügung, aufgrund derer Beschäftigten eine Zulage gewährt werden kann. Nach 16 Absatz 5 TV-L in der Fassung des 40 Nummer 5 TV-L kann Beschäftigten zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 Prozent der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 25 Prozent der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Dies gilt jedoch nur, wenn sie aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation besondere projektbezogene Anforderungen erfüllen oder eine besondere Personalbindung beziehungsweise Personalgewinnung erreicht werden soll. Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich. Nach den Hinweisen des Finanzministeriums zum TV-L darf die Zulage ohne dessen Zustimmung bei Neueinstellungen höchstens bis zum Erreichen der Endstufe bewilligt werden, wenn und soweit dies zur Deckung des Personalbedarfs zwingend erforderlich ist. In allen übrigen Fällen darf die Zulage nur nach vorheriger Zustimmung des Finanzministeriums gewährt werden. Eine Leistungskomponente ist in diesen Fällen nicht der Maßstab der Zulagengewährung. In der Variante der Zulage zur Deckung des Personalbedarfs werden besondere Leistungen der einzustellenden Person jedoch in der Regel zu erwarten sein und in der Variante der Zulage zur Bindung von qualifizierten Fachkräften regelmäßig entsprechende Leistungen der betreffenden Person vorliegen. Nach 18 Absatz 2 TV-L in der Fassung des 40 Nummer 6 TV-L kann der Arbeitgeber Beschäftigten eine Leistungszulage zahlen, wenn sie dauerhaft oder projektbezogen besondere Leistungen erbringen. Die Zulage kann befristet werden. Sie ist nach dem TV-L auch als befristete Zulage widerruflich. Nach Nummer 3.10 der VwV-Sonderregelungen 2018 Hochschulen des Wissenschaftsministeriums vom 13. August 2018 (Az. 11-0430.0[18]/2/1) sind für die Umsetzung der mit Planvermerk bei Titel 428 01 ausgebrachten Ermächtigung sowie bei wie Landesbetriebe geführten Hochschulen zur Gewährung von Leistungsentgelten nach 40 Nummer 6 TV-L zu 18 Absatz 2 und 3 TV-L auszugsweise folgende Rahmenbedingen festgelegt worden: Die Vergabe von Leistungszulagen und Leistungsprämien kann an bis zu 20 Prozent der Beschäftigten erfolgen. Die Höhe der Zulage nach 40 Nummer 6 TV-L zu 18 Absatz 2 TV-L wird auf bis zu 10 Prozent von Stufe 1 (bei Entgeltgruppe 13 Ü: Stufe 2) des Tabellenentgelts und die Höhe der Prämie nach 40 Nummer 6 TV-L zu 18 Absatz 3 TV-L auf bis zu 10 Prozent von Stufe 1 (bei Entgeltgruppe 13 Ü: Stufe 2) des Jahrestabellenentgelts festgelegt. Das Rektorat beziehungsweise der Vorstand des KIT entscheidet über die Vergabe der Zulage und Prämie. Die Finanzierung der Ausgaben beziehungsweise der Aufwendungen muss aufgrund von Einsparungen durch Nichtbesetzung von Stellen erfolgen. Bei Beschäftigten, die aus Haushaltsmitteln finanziert werden, erfolgt die Deckung innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel; dies gilt auch entsprechend für Beschäftigte, die aus den Ausbauprogrammen Hochschule 2012 und Master 2016 finanziert werden. Der Maßstab für die Gewährung der Leistungszulage nach 18 Absatz 2 TV-L in der Fassung des 40 Nummer 6 TV-L ist ausschließlich die dauerhafte oder projektbezogene Erbringung besonderer Leistungen. 3

4 4. welche Erkenntnisse dem Wissenschaftsministerium zu Fällen vorliegen, in denen der rechtlich zulässige Rahmen verlassen wurde; 5. wie viele Zulagen in welchem finanziellen Volumen gar nicht hätten gewährt werden dürfen; 6. wie viele Zulagen in welchem finanziellen Volumen nicht in der ausgebrachten Höhe hätten gewährt werden dürfen; 7. ob diese Erkenntnisse aufgrund der landesweiten Überprüfung der Zulagenpraxis an die Professoren durch das Ministerium gewonnen werden konnten oder ob eine gesonderte Erhebung dieser Fälle stattfand; Die Fragen 4 bis 7 werden zusammen beantwortet. Für die Beantwortung der Fragen wurde als Stichtag der 1. Januar 2018 gewählt, da bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung der Zulagen mit Blick auf bestehende prozentuale Begrenzungen die tariflichen Entgeltsteigerungen zu berücksichtigen sind. Ausgehend von diesem Stichtag und den Meldungen der Hochschulen ist dem Wissenschaftsministerium im Einzelnen bekannt, dass 140 Leistungszulagen gemäß 18 Absatz 2 TV-L in der Fassung des 40 Nummer 6 TV-L an drei Hochschulen und 7 Zulagen gemäß 16 Absatz 5 TV-L in der Fassung des 40 Nummer 5 TV-L an zwei Hochschulen gewährt wurden, die außerhalb des zulässigen Rahmens liegen. An einer Hochschule wurden 6 Zulagen gemäß 16 Absatz 5 TV-L in der Fassung des 40 Nummer 5 TV-L aufgrund besonderer Leistungen der Beschäftigten im Gesamtvolumen von rund 2.200 Euro monatlich gewährt. Diese Zulagen hätten nicht auf Basis dieser Rechtsgrundlage gewährt werden dürfen, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorlagen. Die Hochschule hätte in diesen Fällen jedoch zulässigerweise Zulagen gemäß 18 Absatz 2 TV-L in der Fassung des 40 Nummer 6 TV-L im Gesamtvolumen von rund 1.800 Euro an die Beschäftigten gewähren dürfen. An einer weiteren Hochschule wurde ebenfalls eine Zulage gemäß 16 Absatz 5 TV-L in der Fassung des 40 Nummer 5 TV-L wegen des Erfordernisses der Personalgewinnung im Volumen von 440 Euro monatlich gewährt, die so nicht hätte gewährt werden dürfen. Zwar lagen nach Einschätzung des Wissenschaftsministeriums die tariflichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage vor, allerdings wurde es seitens der Hochschule versäumt, die in diesem Fall erforderliche Zustimmung des Finanzministeriums einzuholen. Gemäß 18 Absatz 2 TV-L in der Fassung des 40 Nummer 6 TV-L wurden an drei Hochschulen 140 Leistungszulagen im Gesamtvolumen von rund 55.000 Euro monatlich gezahlt, die nicht den haushaltsrechtlichen Vorgaben entsprachen. Zum Teil wurden die Regelungen über die Entscheidungszuständigkeit für die Vergabe der Zulagen innerhalb der Hochschule nicht beachtet. Darunter befinden sich 137 Fälle einer Hochschule, bei denen zum einen Teil die 10-Prozent-Grenze der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechend der VwV-Sonderregelungen Hochschulen überschritten wurden und zum anderen Teil die Zulagen nicht aus der hierfür vorgesehenen Finanzierungsquelle, Schöpfungsmittel aus unbesetzten Haushaltsstellen, sondern aus freien Drittmitteln finanziert wurden. Bei den übrigen zwei Hochschulen wurde ebenso die 10-Prozent-Grenze überschritten. Hätte die erstgenannte Hochschule die 137 Zulagen aus der richtigen Finanzierungsquelle finanziert, wäre von (nur) 99 Fällen mit einem Gesamtvolumen von rund 24.000 Euro monatlich auszugehen, die außerhalb der haushaltsrechtlichen Vorgaben lagen. Für eine haushaltskonforme Finanzierungsform hätten Schöpfungsmittel aus unbesetzten Haushaltsstellen zur Verfügung gestanden. Das Wissenschaftsministerium hat die Erkenntnisse über die Zulagen im Wesentlichen durch zwei eigenständige Meldungen von zwei Hochschulen erhalten. In sechs Fällen der Zulagen gemäß 16 Absatz 5 TV-L in der Fassung des 40 Nummer 5 TV-L hat das Wissenschaftsministerium von den Zulagen durch eine Prüfung des Rechnungshofs erfahren. Ein Fall einer Leistungszulage gemäß

18 Absatz 2 TV-L in der Fassung des 40 Nummer 6 TV-L an einer Hochschule ist auf die Rückmeldung zu einer landesweiten Abfrage an den Hochschulen des Landes durch das Wissenschaftsministerium am 1. August 2018 zurückzuführen, mit der zu einer Prüfung der Voraussetzungen der 18 Absatz 2 und 3 TV-L in der Fassung des 40 Nummer 6 TV-L und anschließender Rückmeldung aufgefordert wurde. Die Prüfung der Rückmeldungen einschließlich erforderlicher Nachfragen dauert noch an. In den bisher im Einzelnen bekannten Fällen haben die Hochschulen bestätigt, dass der Aufforderung des Ministeriums entsprechend die Zahlungen eingestellt wurden. Neubescheidungen erfolgten bzw. erfolgen unter Beachtung der geltenden Regelungen. Lediglich zwei Einzelfälle befinden sich derzeit noch in Prüfung, ob eine Einstellung der Zulagen rechtlich möglich ist. 8. wer die Rechts- und Fachaufsicht bei der Gewährung von Zulagen an nichtwissenschaftliche Mitarbeiter der Hochschulen inne hat; Die Aufsicht liegt gemäß 67 LHG beim Wissenschaftsministerium. 9. in welcher Form die Kontrollmechanismen bei der Gewährung von Zulagen zukünftig gestärkt werden sollen; 10. ob und ggf. welche dauerhafte, institutionalisierte Überprüfung der Zulagengewährung an den Hochschulen vorgesehen wird; Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet: Angesichts der im TV-L vorgesehenen Zuständigkeiten und Gestaltungsspielräume der Hochschulen sollen entsprechende Begleit-, Beratungs- und Aufsichtsstrukturen aufgebaut werden. Dies betrifft einerseits die Schaffung der erforderlichen personellen Ressourcen im Ministerium, um strukturell und auf Dauer die Hochschulen intensiver zu begleiten, zu beraten und zu schulen sowie eine entsprechende Aufsichtsroutine zu etablieren. Damit wird auch dem jüngst zu verzeichnenden Anstieg von Rückfragen und Beratungsbedarf Rechnung getragen. Das Wissenschaftsministerium hat dazu im Rahmen des Haushaltsnachtrags 2018/19 entsprechende Ressourcen beantragt. Darüber hinaus strebt das Wissenschaftsministerium an, weitere Ressourcen zu generieren, damit auch der Bereich der Hochschulen personell gestärkt werden kann, um erforderliche zusätzliche Expertise zentralisiert für die Hochschulen aufzubauen und Selbstkontrollmechanismen zu etablieren. 11. inwieweit das Ministerium die Haushaltsvorgaben für die Hochschulen als sach- und zeitgemäß erachtet bzw. eine Anpassung der Vorgaben plant, etwa um die Gewinnung qualifizierten Personals an den Hochschulen zu erleichtern. Das Wissenschaftsministerium beabsichtigt, die Praktikabilität hinsichtlich der Entscheidungszuständigkeit innerhalb der Hochschule, die Frage der Herkunft der Mittel für tarifrechtlich mögliche Zulagen und Prämien wie auch die derzeit geltenden Begrenzungen für spezifische Tätigkeits- und Qualifikationsprofile, die in besonderem Maße dem Wettbewerb um entsprechende Arbeitskräfte ausgesetzt sind, zu überprüfen, um ggf. zu Neuregelungen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu gelangen. Bauer Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst 5