Interpellation der SP-Fraktion betreffend Unterstützungsgelder aus Lotterie- und Sport-Toto-Fonds (Vorlage Nr. 2253.1-14346)



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Transkript:

Vorlage Nr. 2253.2 Laufnummer 14483 Interpellation der SP-Fraktion betreffend Unterstützungsgelder aus Lotterie- und Sport-Toto-Fonds (Vorlage Nr. 2253.1-14346) Antwort des Regierungsrates vom 22. Oktober 2013 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Am 28. April 2013 reichte die SP-Fraktion eine Interpellation betreffend Unterstützungsgelder aus Lotterie- und Sport-Toto-Fonds ein. Darin macht die SP-Fraktion Ausführungen zu der Verwendung des Erlöses der Interkantonalen Landeslo tterie Swisslos im Kanton Zug im Allgemeinen und zu der Unterstützung eines einzelnen Anlasses ("Stars on Court") mit 50'000 Fra n- ken durch den Sport-Toto-Fonds des Kantons Zug im Besonderen. Der Regierungsrat nimmt zur Interpellation wie folgt Stellung: Beantwortung der in der Interpellation gestellten Fragen Frage 1: Welche Beiträge und zu welchem Zweck wurden in der Vergangenheit aus dem Sport - Toto-Fonds und aus dem Lotteriefonds gesprochen? Während der letzten vier Jahre erfolgten nachstehende Ausschüttungen der Interkantonalen Landeslotterie Swisslos an den Kanton Zug. 75 Prozent der überwiesenen Mittel werden dem Fonds für wohltätige, gemeinnützige und kulturelle Zwecke (Lotteriefonds) zugewiesen, 25 Prozent fliessen in den Sport-Toto-Fonds 1. Ausschüttungen von SWISSLOS 2009 2010 2011 2012 In den Lotteriefonds 4'760'963 4'929'908 4'845'788 4'899'921 In den Sport-Toto-Fonds 1'586'988 1'643'303 1'615'263 1'633'307 Ausschüttungen Total 6'347'951 6'573'211 6'461'051 6'533'228 Wie alle Kantone, die der Interkantonalen Landeslotterie Swisslos angehören, veröffentlicht der Kanton Zug sämtliche Begünstigten auf der Homepage von SWISSLOS 2. Publiziert werden nebst dem Total der durch den Kanton gesprochenen Beiträge auch die durch die einzel nen Beiträge konkret unterstützten Projekte. Die Projekte sind in die Rubriken Kultur, Denkmalpfl e- ge, Sozialwesen, Jugend und Erziehung, Gesundheit, Bildung und Forschung, Umwelt und Entwicklungshilfe, Sport und übrige gemeinnützige Projekte gegliedert. Folgende Beiträge wurden für Projekte in diesen Kategorien gesprochen (Zahlen in Franken): 1 Regierungsratsbeschluss vom 22. November 2005 betreffend Schlüssel zur Verteilung des kantonalen Anteils am Reingewinn der Interkantonalen Landeslotterie Swisslos 2 http://www.swisslos.ch/swisslos/de/lottoportal/ueber_swisslos/guter_zweck/unterstuetzte_proj ekte/unterstuetzte_projekte.jsp 003 Antrag an den RR (Interpellationsantwort Lotteriefonds)

Seite 2/6 2253.2-14483 Beiträge (Rubrik / Zweck) 2009 2010 2011 2012 Kultur 3'448'910 4'309'256 4'208'381 4'277'043 Denkmalpflege 0 0 0 0 Sozialwesen 97'292 426'772 206'278 222'591 Jugend und Erziehung 273'525 363'742 343'365 445'554 Gesundheit 340'609 153'128 134'100 182'450 Bildung und Forschung 135'626 207'308 199'528 66'365 Umwelt und Entwicklungshilfe 0 94'000 0 218'750 Übrige gemeinnützige Projekte 116'721 185'714 44'173 51'226 Beiträge aus Sport-Toto-Fonds 1'497'972 1'441'991 1'577'173 1'720'842 Total Beiträge 5'910'655 7'181'911 6'712'998 7'184'821 Einzahlungen Swisslos 6'347'951 6'573'211 6'461'051 6'533'228 Ertrags- / Aufwandüberschuss 437'296-608'700-251'947-651'593 Der Kanton Zug ermöglicht im Vergleich zu anderen Kantonen eine noch gezieltere Förderung der Gemeinnützigkeit und des Sports, weil die Bereiche der Denkmalpflege und der Kulturlastenausgleiche an die Kantone Zürich und Luzern im Gegensatz zu anderen Kantonen zu La s- ten der Laufenden Rechnung und nicht zu Lasten der Separatfonds gehen. Frage 2: Hohe Reserven an Swisslos-Geldern zurückzulegen ist unnötig und widerspricht dem Zweck der Gelder. Wenn der Kanton Zug die für Kultur-, Sozial- und Sportförderung bestimmten Gelder der Bevölkerung vorenthält, handelt er nicht in deren Interesse. Wie begründet die Regierung dieses Vorgehen? Der Fondsbestand hat sich im Kanton Zug in den letzten Jahren wie folgt entwickelt (Zahlen in Franken jeweils per 31. Dezember): Entwicklung Fondsbestand 2009 2010 2011 2012 Lotteriefonds 13'804'220 13'152'122 13'003'339 12'507'056 Sport-Toto-Fonds 3'078'818 3'310'918 3'382'117 3'311'493 Total 16'882'038 16'463'040 16'385'456 15'818'549 Abnahme zum Vorjahr in Franken --- - 418'998-77'584-566'907 Abnahme zum Vorjahr in % --- - 2.5 % - 0.5 % - 3.5 % Für geeignete Projekte (z.b. Infrastrukturprojekte im Kulturellen Bereich, Gross anlässe) müssen auch grössere Beiträge zur Verfügung stehen. Im Kanton Zug kann der Regierungsrat Be i- träge bis Fr. 500'000. in eigener Kompetenz sprechen. Beiträge in der Grössenordnung Fr. 250'000. bis 500'000. werden in der Regel an Grossveranstaltungen wie z.b. Kanton Zug Gastkanton an der Olma (2011: Fr. 500'000. ), Jugendmusikfest 2013 in Zug (2012: Fr. 300'000. ), Morgarten 700 Jahre Abenteuer Geschichte (2013: Fr. 500'000. ) gesprochen. In jahrelanger Praxis beschränkt der Regierungsrat seine Vergaben auf Fr. 500'000. pro Fall und unterbreitet dem Kantonsrat bei darüber liegenden Beträgen jeweils einen Kantonsratsbeschluss. Bei Vorliegen eines Gesuchs in entsprechender Höhe können sich die Fondsbestände daher innert relativ kurzer Zeit substantiell reduzieren. Der Bestand des Lotteriefonds des Kantons Zug weist in diesem Sinne eine vernünftige Höhe auf. Seit 2009 ist der Lotteriefondsbestand zudem kontinuierlich am Sinken.

2253.2-14483 Seite 3/6 Frage 3: Die Eidgenössische Lotterie- und Wettkommission Comlot plant laut deren Geschäftsführer Manuel Richard, bei den von Geld-Anhäufungen betroffenen Kantonen vorstellig zu werden und Empfehlungen für den Reservenabbau auszusprechen. Ist ein Kontakt zwischen Co m- lot und der Zuger Regierung bereits zustande gekommen? Welche Mas snahmen sollen ergriffen werden, um die Reserven sinnvoll abzubauen? Ist dementsprechend eine Praxisänderung bei der Vergabe von Swisslos-Geldern im Kanton Zug in Sicht? Die Lotterie- und Wettkommission Comlot richtete im Nachgang zu einem einschlägigen Ar tikel in der Zeitschrift saldo vom 21. November 2012 mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 vier Fr a- gen an die Staatskanzlei des Kantons Zug. Der Regierungsrat nahm dazu mit Schreiben vom 19. Februar 2013 Stellung. In der Folge verabschiedete die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz (FDKL) mit Beschluss vom 13. Mai 2013 nachstehende Empfehlungen an die Kantone: "Jeder Kanton soll darauf achten, dass Ende Jahr sein frei verfügbares Fonds-Vermögen die in den beiden Vorjahren von seiner Lotteriegesellschaft ausgeschütteten Beträge nicht überschreitet. Jene Kantone, welche diesen Anforderungen heute noch nicht genügen, sollten möglichst bald Massnahmen formulieren und bereits geplante rasch umsetzen, sodass sie der formulierten Empfehlung bis spätestens ab Ende 2014 genügen können". Der Regierungsrat beabsichtigt, diese Empfehlungen bis Ende 2014 zu erfüllen, indem er die vorhandenen Reserven wie bereits in den vergangenen Jahren kontinuierlich verkleinert. Die Entwicklung der Fondsbestände in der Vergangenheit zeigt, dass dieses Ziel auch erreicht werden kann. Sobald die Zahlen per Ende 2013 vorliegen, wird der Regierungsrat eine Zw i- schenbilanz ziehen und prüfen, ob zur Zielerreichung ergänzende Massnahmen zu ergreifen sind. Die Aufrechterhaltung einer gewissen Reserve ist aber zur Sicherstellung ausreichender Mittel auch für Jahre mit geringerem Zufluss und für die Finanzierung grösserer P rojekte durchaus sinnvoll. Frage 4: Die Kantone St. Gallen und Schaffhausen zeigen, dass es auch anders geht. In ihren Fonds liegen nur 50 bis 60 Prozent der letztjährigen Swisslos-Auszahlungen. Was hier an gemeinnützigen Geldern vorhanden ist, wird auch wirklich vergeben. Ist eine solche Vergabepolitik nicht auch im Kanton Zug sinnvoll? Die Vergabepraxis in den genannten Kantonen ist dem Regierungsrat im Einzelnen nicht b e- kannt, weshalb auch kein entsprechender Vergleich gezogen werden kann. Anzufügen ble ibt, dass die Vergaben aus dem Lotterie- und dem Sport-Totofonds die Einnahmen in den letzten drei Jahren jedes Jahr zum Teil massiv überschritten und die Reserven entsprechend bereits um insgesamt mehr als eine Million Franken abgenommen haben (vgl. Antwo rten zu den Fragen 1 und 2). Frage 5: Stars on Court scheint ein privater, gewinnorientierter Anlass zu sein und kann au f- grund der hohen Eintrittspreise in keiner Weise für die breite Bevölkerung gedacht sein. Wie konnte es passieren, dass diese Veranstaltung mit 50'000 Franken aus dem Sport-Toto-Fonds unterstützt wird? Was sind die Kriterien aufgrund derer der Sport-Toto-Fonds des Kantons Zug seine Gelder für diesen Anlass vergeben konnte? Der eigentliche Hauptzweck des Anlasses "Stars on Court" bestand darin, einen substantiellen Beitrag für das Kinderhilfswerk "Children for Tomorrow" zu erwirtschaften: Graf und Agassi bezweckten mit ihrem Besuch in Zug, dieser Stiftung mit Sitz in Hamburg aus den Einnahmen des Anlasses mindestens Fr. 340'000.- zukommen lassen zu können. Die Organisation und Durch-

Seite 4/6 2253.2-14483 führung des Anlasses führte denn auch tatsächlich dazu, dass der Stiftung "Children for Tomorrow" im Rahmen des Events "Stars on Court" Spenden von insgesamt US$ 351'230.40 zugeflossen sind 3. Auch die Stadt Zug überwies im Zusammenhang mit dem Anlass Fr. 10'000.- direkt an das Hilfswerk "Children for Tomorrow". Indem mit seiner Durchführung Beiträge in der vorerwähnten Höhe für die gemeinnützige Stiftung "Children for Tomorrow" erwirtschaftet werden konnten, ist der Anlass "Stars on Court" ohne weiteres als gemeinnützig im Sinne von 27 bis Abs. 3 des Lotteriegesetzes 4 zu bezeichnen. Bei dem Anlass "Stars on Court" vom 22. Juni 2013 spielte die erfolgreichste Tennisspielerin aller Zeiten, Steffi Graf, zusammen mit ihrem Ehemann, dem 8-fachen Grand-Slam Sieger André Agassi, ihr erstes Tennisshowmatch in der Schweiz. In zahlreichen wissenschaftlichen Studien wurde nachgewiesen, dass Spitzensportlerinnen und Spitzensportler Vorbilder sind und breite Bevölkerungskreise nachhaltig zu eigenem Sporttreiben zu motivieren vermögen. Mit dem "hautnahen" Erlebbarmachen von Graf, Agassi und weiteren Spitzensportler innen und Spitzensportlern hat der Regierungsrat somit den Breitensport gefördert, wie dies sowohl 10 Abs. 1 des Sportgesetzes 5 als auch die Sport-Toto-Verordnung 6 in ihrem Zweckartikel ( 1) vorsehen. Das im Rahmen von "Stars on Court" ebenfalls angebotene kostenlose Tennistraining mit den erwähnten Tennisstars stellte zudem ein absolutes Highlight für den Zuger Tennisnachwuchs dar. Dieses Training bzw. das gesamte kostenlose Nachmittagsprogramm 7 dienten damit auch der Nachwuchsförderung im Sinne der Sport-Toto-Verordnung. Die Vergabe des Regierungsrates vom 26. März 2013 über Fr. 50'000.- an die Swiss Sport Events AG erfüllte damit alle gesetzlichen Vergabekriterien, die in Ausnahmefällen insbesondre auch Trägerschaften mit (grundsätzlich) kommerzieller Ausrichtung als beitragsberechtigt bezeichnen ( 4 Abs. 1 der Sport-Toto-Verordnung). Frage 6: Wie kann die Vergabepolitik von Swisslos-Geldern im Kanton Zug verändert werden, damit sie auch tatsächlich sozioökonomisch weniger privilegierten Personen zugute kommen, denen sie zustehen würden? Die kantonalen Vergaben aus dem Lotteriefonds sind ausschliesslich für wohltätige, gemeinnützige oder kulturelle Zwecke bestimmt ( 27 bis Abs. 3 Lotteriegesetz). Beiträge werden nur an Vorhaben mit einem Bezug zum Kanton Zug oder an Vorhaben mit gesamtschweizerischer B e- deutung ausgerichtet. Der Sport-Toto-Anteil wird für die Förderung des Breitensports, zur Unterstützung der Tätigkeit von Verbänden und Vereinen und für Beiträge an Sportinfrastruktur und Sportmaterial zu verwenden ist ( 10 Abs. 1 des Sportgesetzes). Gemäss der Interkant o- 3 Dem Regierungsrat liegt eine entsprechende Bestätigung der Stiftung "Children for Tomo r- row" vor. 4 Gesetz über Lotterien und gewerbsmässige Wetten vom 6. Juli 1978 (Lotteriegesetz; BGS 942.41) 5 Sportgesetz vom 29. August 2002 (BGS 417.1) 6 Sport-Toto-Verordnung vom 4. Oktober 2005 (BGS 417.16) 7 Das Nachmittagsprogramm beinhaltete Trainings, Autogrammstunde, Juniorenmatch, Rollstuhltennismatch, Spiele für Kinder- und Jugendliche und weitere Unterhaltungsattraktionen; vgl. http://own-it.cc/img/aktuell/flyer_programm.pdf

2253.2-14483 Seite 5/6 nalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien 8 gilt die Verwendung für sportliche Zwecke als gemeinnützig. Die Swisslos-Gelder kommen gestützt auf diese Bestimmungen bereits bei der geltenden Vergabepolitik breiten Bevölkerungskreisen zu gute. Die Lotteriefondsgelder können auch nicht als eine Art Sozialleistung betrachtet werden. So wird etwa bei der Prüfung von Vergabungen im kulturellen Bereich der soziale und finanzielle Status der Gesuchstellenden nicht berücksic h- tigt. Eine Änderung der Vergabepolitik bzw. eine Zweckänderung hinsichtlich der Lotteriegelder müsste auf dem Wege der Gesetzesänderung erfolgen. Frage 7: Im Generellen werden für Reiche und Vermögende leider jeweils mittels Tiefsteuerp o- litik viele Anreize geschaffen. Dabei gehen immense Mittel der öffentlichen H and verloren (man denke nur an die mehrfache Senkung der Gewinnsteuern). Es sind hingegen wie erwähnt mehrheitlich Nicht-Reiche, die Lotto spielen und die Chance, im Swisslotto den Hauptgewinn zu erzielen, liegt gerade mal bei 1.8 Millionen. Es wäre also das Mindeste, wenigstens diese Einnahmen von unten nach unten verteilt werden. (Eine theoretische Möglichkeit wäre be i- spielsweise die Äufnung eines Fonds durch eine so genannte Luxussteuer, um damit eine Show wie Stars on court zu finanzieren.) Sieht die Regierung kurz- oder mittelfristig weitere Möglichkeiten der Finanzierung, der einer Umverteilung von oben nach unten Rechnung tr a- gen würde? Die in der Interpellation angeregte steuerliche «Umverteilung von oben nach unten» findet im Kanton Zug bereits heute derart statt, dass einkommensstarke und vermögende Personen au f- grund der progressiven Tarife bei den Kantons-, Gemeinde- und den direkten Bundessteuern für einen überproportionalen Teil der Steuererträge der öffentlichen Gemeinwesen aufkommen. Verstärkt wird dieser Effekt durch Freibeträge und Existenzminima, welche dazu führen, dass Personen und Familien mit tiefem Einkommen und geringem Vermögen keine oder nur geringe Steuern bezahlen müssen, die staatliche Infrastruktur und die öffentlichen Leis tungen aber in gleichem Mass wie andere Steuerzahlende nutzen können. Sodann existieren weitere Umve r- teilungsmechanismen wie Krankenkassen-Prämienverbilligungen, verbilligte Tarife für Kinderbetreuung, Stipendien usw. Die Zuger Steuergesetzgebung wurde in den vergangenen sechs Jahren viermal einer formellen Gesetzesrevision unterzogen. Eines dieser drei Revisionspakete befasste sich spezifisch mit der Ausgestaltung des kantonalen Einkommenssteuertarifs und führte zu einer steuerlichen Entlastung eines bewusst breit definierten Mittelstands per 2010. Alle vier Revisionspakete fanden eine grosse Mehrheit im Kantonsrat. Auch das Zuger Stimmvolk äusserte sich dreimal in Referendumsabstimmungen zu der Zuger Steuerpolitik. Angesichts des grossen Rückhalts bei Parlament und Stimmvolk sieht der Regierungsrat derzeit keine Veranlassung, die Ste u- ertarife grundsätzlich zu hinterfragen oder neue Steuern einzuführen. Er wird die nationale und internationale Entwicklung aber laufend eng beobachten und bei Bedarf Anpassunge n vorschlagen, soweit dies aus gesellschafts-, finanz- oder standortpolitischer Sicht angezeigt sein sollte. 8 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937 (BGS 942.415)

Seite 6/6 2253.2-14483 Antrag Kenntnisnahme. Zug, 22. Oktober 2013 Mit vorzüglicher Hochachtung Regierungsrat des Kantons Zug Der Landammann: Beat Villiger Die stv. Landschreiberin: Renée Spillmann Siegwart 300/mb