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Transkript:

Informationsblatt gemäß 4 AltFG 1.1. Rechtsform, Firma, Sitz: I. Angaben über den Emittenten WH Holding GmbH, FN 320842 b, mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Klagenfurt am Wörthersee und der Geschäftsanschrift Schleppe Platz 8, 9020 Klagenfurt am Wörthersee ( Darlehensnehmerin ) 1.2. Angaben zur Kapitalstruktur, gegliedert nach Stimmrecht, Dauer und Rangfolge im Insolvenzfall: Das Stammkapital beträgt EUR 100.000,00 Hierauf geleistet EUR 100.000,00 durch den Alleingesellschafter Herbert Waldner, geb. am 16.11.1964 1.3. Angabe der Organwalter: Geschäftsführer der Darlehensnehmerin sind Herr Herbert Waldner, geb. am 16.11.1968 und Herr Mag. Bernhard Rausch, geb. am 15.11.1968, jeweils selbständig vertretungsbefugt. 1.4. Angabe der Eigentümer sowie Angabe aller mit wenigstens 25% beteiligten wirtschaftlichen Eigentümer: Alleingesellschafter: Herr Herbert Waldner, geb. am 16.11.1964 ist zu 100 % an der Darlehensnehmerin beteiligt (Firmenbuchauszug Beilage./1). 1.5. Unternehmensgegenstand: Der Unternehmensgegenstand der Darlehensnehmerin liegt in der Entwicklung, Errichtung, dem Betrieb, der Vermietung und Verwertung von Immobilien. 1.6. Beschreibung des geplanten Projektes / der Dienstleistung: Das Nachrangdarlehen ist von der Darlehensnehmerin ausschließlich zur Finanzierung der folgenden Immobilienprojekte (Beilage./2) zu verwenden: a) Erhaltung und Sanierung, Finanzierung, Betrieb, Vermietung und Verwertung sämtlicher Immobilien im Eigentum der Hoffmanngasse 11 Errichtungs GmbH an der Adresse Mozartstraße 61, 9020 Klagenfurt am Wörthersee ( Mozartheim ) und/oder b) Entwicklung, Errichtung, Finanzierung, Betrieb, Vermietung und Verwertung sämtlicher Immobilien im Eigentum der KDS 98 Errichtungs GmbH an der Adresse Kohldorfer Straße 98, 9020 Klagenfurt am Wörthersee ( Seenahes Wohnen ). 1/7

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die mittels Nachrangdarlehens eingeworbenen liquiden Mittel an die Darlehensnehmerin als Muttergesellschaft der in den Punkten a) und b) genannten Gesellschaften gewährt und von dieser als Eigenkapital an diese weitergereicht wird. Der Darlehensgeber erteilt hierzu seine ausdrückliche Zustimmung. II. Angaben über das alternative Finanzierungsinstrument 2.1. Rechtsform und Art des alternativen Finanzierungsinstruments: Die Darlehensnehmerin beabsichtigt im Wege des Crowdinvestings liquide Mittel in Form eines qualifizierten Nachrangdarlehens im Gesamtausmaß von bis zu 249.900,00 einzuwerben. Unter der aufschiebenden Bedingung des In-Krafttretens des Bundesgesetzes über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz AltFG) soll dieser Höchstbetrag von 249.900,00 auf 1.499.900,00 ausgedehnt werden. Zu diesem Zweck wird der Darlehensvertrag über die Gewährung eines qualifizierten Nachrangdarlehens gem. Beilage./3 ( Darlehensvertrag ) zwischen der Darlehensnehmerin und der Business Revolution Society, ZVR-Zahl 731497353 ( Darlehensgeber oder Treuhänder ) unter Beitritt der 1000x1000 Crowdbusiness GmbH, FN 410915 m abgeschlossen. Zu diesem Zweck beabsichtigt der Darlehensgeber / Treuhänder mit einer größeren Anzahl an Crowdinvestoren Treuhand- und Verwaltungsverträge gem dem in Beilage./4 beigeschlossenen Muster ( Treuhand- und Verwaltungsvertrag ) abzuschließen, auf deren Basis unterschiedlich große Anteile an diesem qualifizierten Nachrangdarlehen zwar im eigenen Namen, jedoch treuhändig und sohin auf Rechnung der Crowdinvestoren gehalten werden sollen. Wirtschaftlich betrachtet sollen sohin die Crowdinvestoren als Darlehensgeber auftreten. 2.2. Laufzeit, Kündigungsfristen und -termine: Der Darlehensvertrag wird erst rechtswirksam, sobald die Mindestinvestitionssumme von 500.000,00 erreicht worden ist. Die Mindestinvestitionssumme gilt als erreicht, wenn der Darlehensgeber mit den Crowdinvestoren Treuhand- und Verwaltungsverträge über einen Gesamtbetrag von zumindest 500.000,00 abgeschlossen hat und dieser Betrag auf dem Konto des Darlehensgebers eingegangen ist. Mit diesem Zeitpunkt beginnt auch der Zinsenlauf (vgl. Vertragspunkt 7.1. des Darlehensvertrages). Tritt die aufschiebende Bedingung nicht innerhalb von sieben Monaten ab Wirksamkeit des Vertrags ein, so erlischt der Darlehensvertrag und alle damit verbundenen wechselseitigen Rechten und Pflichten. Allenfalls erbrachte Sach- oder Geldleistungen sind wechselseitig zurückzustellen. Einen Ersatz für sonstige bis dahin angefallene Aufwendungen können die Vertragsparteien nicht beanspruchen. 2/7

Das gewährte Darlehen ist befristet auf die Dauer von sieben Jahren, beginnend mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Vertragspunkt 7.1. des Darlehensvertrages. Die Laufzeit kann im Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden, wobei ausdrücklich vereinbart wird, dass das Unterbleiben einer Rückmeldung auf eine angebotene Verlängerung binnen einer Frist von 4 Wochen als Zustimmung gilt. Die Vertragsparteien verzichten für die Dauer von einem Jahr auf die ordentliche Kündigung des Vertrages, beginnend mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Vertragspunkt 7.1. des Darlehensvertrages Danach kann das Darlehen halbjährlich jeweils zum 01.07. bzw. 31.12. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden. Der Darlehensgeber ist zur Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn die Darlehensnehmerin das Darlehen vertragswidrig für andere als in Vertragspunkt 2.2 des Darlehensvertrages (vgl. Punkt 1.6. des Informationsblattes) beschriebene Zwecke verwendet oder wenn aufgrund einer wesentlichen wirtschaftlichen Verschlechterung auf Seiten der Darlehensnehmerin für den Darlehensgeber eine erhebliche Beeinträchtigung der Bonität der Darlehensnehmerin zu erwarten ist. Die Darlehensnehmerin ist zur Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn der Betrieb der unter Vertragspunkt 2.2 (vgl. Punkt 1.6. des Informationsblattes) beschriebenen Zwecke technisch nicht mehr möglich oder erheblich eingeschränkt ist. 2.3. Kaufpreis samt Nebenkosten: Der Kaufpreis richtet sich nach der im Zeichnungsschein angegebenen Darlehenshöhe. Die von einem Crowdinvestor innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten entgegengenommenen Beträge übersteigen nicht einen Gesamtgegenwert von 5.000,00, sofern gem. 3 Alternativfinanzierungsgesetz keine höheren Beträge zulässig sind. Weitere Nebenkosten fallen nicht an. 2.4. Vertriebs- und Verwaltungskosten, Managementkosten, jeweils nach Höhe und Verrechnungsform: Dem Crowdinvestor entstehen über das gewährte Darlehen hinaus keine weiteren Kosten aus diesem Vertrag. 2.5. Allfällige Belastungen: Beendet der Treuhänder das Vertragsverhältnis vorzeitig aus wichtigem, vom Crowdinvestor verschuldetem Grund, so hat der Crowdinvestor dem Treuhänder zur Abgeltung des mit der Vertragsbeendigung entstehenden Kosten und des daraus resultierenden Mehraufwandes eine Schadenspauschale in Höhe von 1% des 3/7

gezeichneten Betrags gemäß dem von ihm gegebenen Zeichnungsscheins, zumindest aber den Betrag von 50,00 zu leisten. Der Treuhänder ist berechtigt, mit seinem diesbezüglichen Anspruch Gegenforderungen des Crowdinvestors aufzurechnen. (vgl Vertragspunkt 3.5. des Treuhand- und Verwaltungsvertrages) 2.6. Stellung der Anleger im Insolvenzfall: Der Darlehensgeber erklärt mit Abschluss des Darlehensvertrages die uneingeschränkte Nachrangigkeit aller seiner Forderungen gegenüber der Darlehensnehmerin aus dem gegenständlichen alternativen Finanzinstrument (Darlehensvertrag), dies ungeachtet allfälliger entgegenstehender Vertragsbestimmungen (Rangrücktrittserklärung). Ausdrücklich wird, einvernehmlich und einseitig unwiderruflich, die Nachrangigkeit des gegebenen Darlehens vereinbart, sodass der Darlehensgeber die Rückzahlung des Darlehens und die Zahlung von Zinsen solange und soweit nicht fordern kann, wie sie bei der Darlehensnehmerin einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens herbeiführen würde, sowie dass alle Forderungen des Darlehensgebers aus dem gegenständlichen alternativen Finanzinstrument (Darlehensvertrag) daher erst nach Beseitigung eines allfälligen negativen Eigenkapitals der Darlehensnehmerin oder im Falle der Insolvenz oder Liquidation der Darlehensnehmerin erst nach vollständiger Befriedigung aller anderen (nicht nachrangigen) Gläubiger begehrt werden können. 2.7. Kontroll- und Mitwirkungsrechte: Dem Darlehensgeber / Crowdinvestor stehen keinerlei Mitwirkungsbefugnisse, Stimm- und Weisungsrechte hinsichtlich der Führung des Geschäftsbetriebes der Darlehensnehmerin, deren Verwaltung und Bilanzierung zu. Dem Darlehensgeber kommen Kontroll- und Informationsrechte im Sinne des 118 UGB zu. Der Jahresabschluss ist über die online Plattform www.1000x1000.at oder über die Website der Darlehensnehmerin oder per Email zur Verfügung zu stellen. Weitergehende Informations- und Kontrollrechte bestehen nicht. Weisungen des Crowdinvestors hat der Treuhänder stets zu beachten und diese umzusetzen, sofern eine Umsetzung aufgrund des Darlehensvertrags und des Treuhand- und Verwaltungsvertrages möglich ist. Weisungen der Crowdinvestoren an den Treuhänder haben in schriftlicher Form zu erfolgen. Der Treuhänder hat auf Verlangen eines Crowdinvestors eine Crowdinvestoren- Versammlung abzuhalten. Die Crowdinvestoren-Versammlung fällt ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Kann der Crowdinvestor nicht an der Crowdinvestoren-Versammlung teilnehmen, so kann er dem Treuhänder auf schriftlichem Wege Weisungen hinsichtlich dessen Abstimmverhalten erteilen, und ist der Treuhänder verpflichtet, das dem Crowdinvestor zustehende Stimmrecht nach Maßgabe der ihm vom jeweiligen Crowdinvestor einzeln erteilten Weisung auszuüben. 4/7

Erfolgt eine solche Weisung des Crowdinvestors nicht, so hat der Treuhänder die Rechte des Crowdinvestors nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung des Gesamtwohls der Gesellschaft auszuüben, wobei eine Haftung des Treuhänders für Entscheidungen in der Crowdinvestoren-Versammlung ausgeschlossen ist. 2.8. Möglichkeit und Kosten einer späteren Veräußerung: Der Darlehensgeber ist berechtigt, seinen Rückzahlungsanspruch oder mit diesem zusammenhängende Ansprüche mit Zustimmung der Darlehensnehmerin ganz oder teilweise abzutreten, zu verpfänden oder sonst darüber zu verfügen. Der Rückzahlungsanspruch ist auch vererblich. Die Übertragung des Rückzahlungsanspruchs ist nur zulässig, wenn der Übernehmer gegenüber der Darlehensnehmerin schriftlich und rechtsverbindlich seinen vollumfänglichen Eintritt in diesen Vertrag bzw. in alle mit diesem zusammenhängen Rechte und Pflichten erklärt. Der Crowdinvestor ist berechtigt, seinen Anteil am Darlehen bzw. die damit verbundenen Rechtsstellung an Dritte zum Ende eines jeden Geschäftsjahres zu übertragen und bedarf hierfür keiner Zustimmung der Crowdinvestoren-Versammlung. Der Crowdinvestor hat im Übertragungsfall die Rechte und Pflichten aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag auf den Rechtsnachfolger zu überbinden. Eine Übertragung in diesem Sinne an Personen, die nicht bereits Crowdinvestoren oder unbeschränkt haftende Gesellschafter der Gesellschaft sind, bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft. Jede Verpfändung das Anteils am Darlehen bzw. der damit verbundenen Rechte oder von Teilen davon bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft. Von einer Übertragung seiner Ansprüche oder Teilen davon hat der Crowdinvestor dem Treuhänder spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung schriftlich zu verständigen. Wird diese Frist nicht eingehalten, wird die Übertragung gegenüber dem Treuhänder erst zum nächstmöglichen Termin wirksam. Ebenso ist der Treuhänder von Verpfändungen schriftlich zu benachrichtigen. Der Treuhänder ist verpflichtet, die Übertragung im Treuhandregister gemäß Vertragspunkt 4.2.d) des Treuhand- und Verwaltungsvertrages einzutragen. Durch eine spätere Übertragung fallen keine weiteren Kosten an. 2.9. Angaben über die Art und Höhe der Verzinsung oder Bestimmungen über die Ausschüttung und Verwendung des Jahresüberschusses: Das gewährte Darlehen ist mit 4 % p.a. verzinst. Die Verzinsung und Auszahlung erfolgt jährlich binnen 14 Tagen nach Ablauf eines Geschäftsjahres. 5/7

2.10. Angabe der auf die Einkünfte aus dem alternativen Finanzinstrument zu entrichtenden Steuern: Alle Zahlungen der Darlehensnehmerin auf das gegebene Darlehen werden ohne Abzug oder Einbehalt gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern, Abgaben oder amtlicher Gebühren gleich welcher Art gezahlt. Sobald Zinserträge den Veranlagungsfreibetrag von EUR 730,00 jährlich überschreiten, unterliegen sie der Einkommenssteuer und müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Dies gilt, wenn das gegebene Darlehen die einzige zusätzliche Einnahmequelle ist. Die jährlichen Zinserträge unterliegen nicht der Kapitalertragssteuer. III. Sonstige Angaben und Hinweise 3.1. Verwendung der durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente eingesammelten Gelder: Das Nachrangdarlehen ist von der Darlehensnehmerin ausschließlich zur Finanzierung der folgenden Immobilienprojekte (Beilage./2) zu verwenden: a) Erhaltung und Sanierung, Finanzierung, Betrieb, Vermietung und Verwertung sämtlicher Immobilien im Eigentum der Hoffmanngasse 11 Errichtungs GmbH an der Adresse Mozartstraße 61, 9020 Klagenfurt am Wörthersee ( Mozartheim ) und/oder b) Entwicklung, Errichtung, Finanzierung, Betrieb, Vermietung und Verwertung sämtlicher Immobilien im Eigentum der KDS 98 Errichtungs GmbH an der Adresse Kohldorfer Straße 98, 9020 Klagenfurt am Wörthersee ( Seenahes Wohnen ). Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die mittels Nachrangdarlehens eingeworbenen liquiden Mittel an die Darlehensnehmerin als Muttergesellschaft der in den Punkten a) und b) genannten Gesellschaften gewährt und von dieser als Eigenkapital an diese weitergereicht wird. Der Darlehensgeber erteilt hierzu seine ausdrückliche Zustimmung. 3.2. Verlustrisiko: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine Investition mit hohem Risiko handelt und im Besonderen ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals möglich ist. 3.3. Nichtvorliegen einer Beaufsichtigung durch die FMA: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund der Ausgestaltung der Investition keine Beaufsichtigung durch die FMA vorliegt. 6/7

3.4. Angabe der für den Emittenten im Falle eines Verwaltungsstrafverfahrens örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde: Auf das vorliegende Vertragsverhältnis ist ausschließlich materielles österreichisches Recht anzuwenden. Für allfällige Verwaltungsstrafverfahren ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde/Magistrat Klagenfurt am Wörthersee zuständig. Beilagen: Beilage./1 Beilage./2 Beilage./3 Beilage./4 Beilage./5 Beilage./6 Firmenbuchauszug WH Holding GmbH Objektbeschreibung Darlehensvertrag Treuhand- und Verwaltungsvertrag Jahresabschluss Geschäftsplan 7/7