1) 1. Änderung durch Satzung vom 23. November 1995 2) 2. Änderung durch Satzung vom 8. Dezember 1997 3) 3. Änderung durch Satzung vom 16. Dezember 1998 4) 4. Änderung durch Satzung vom 1. Februar 2001 5) 5. Änderung durch Satzung vom 30. November 2004 6) 6. Änderung durch Satzung vom 30. November 2006 7) 7. Änderung durch Satzung vom 14. Februar 2011 8) 8. Änderung durch Satzung vom 5. Dezember 2012 9) 9. Änderung durch Satzung vom 16. Oktober 2013 10) 10. Änderung durch Satzung vom 11. Februar 2015 11) 11. Änderung durch Satzung vom 9. Dezember 2016 Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Hilchenbach vom 7. November 1991 Aufgrund des 4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i. V. m. 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NW. 1994 S. 666/GV. NW. 2023), in der zur Zeit geltenden Fassung, i. V. m. 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NW. S. 712/SGV. NW. 610), in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Hilchenbach in seiner Sitzung am 30. Oktober 1991 folgende Satzung über die Friedhofsgebühren beschlossen: 1 Gebührengegenstand (1) Für die Benutzung der Friedhöfe in den Stadtteilen Allenbach, Dahlbruch, Grund, Helberhausen, Hilchenbach (Alter Friedhof am Rothenberg und Neuer Friedhof Im Langen Feld), Lützel, Müsen, Oechelhausen, Ruckersfeld und Vormwald und der für die Beisetzung vorgesehenen Einrichtungen sowie für die sonstigen Leistungen nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung der Stadt Hilchenbach vom 8. Dezember 1969, zuletzt geändert durch Satzung vom 9. Dezember 1983, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (2) Sonderregelungen für diese Friedhöfe, z. B. hinsichtlich der Aushebung und Verfüllung von Gräbern oder der Erstellung von Einfassungen in Eigenleistungen bzw. in Nachbarschaftshilfe, sind mit Zustimmung der Stadtverwaltung möglich. 1) 2) 3) 5) 7) 8) 9) 10) 11) 2 Gebühren für die Überlassung von Grabstätten und Rechten an Grabstätten (1) Die Gebühr beträgt: 1. für die Überlassung einer Reihengrabstätte 1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 350,00 1.2 für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr 1.080,00 2. für die Verleihung eines Nutzungsrechtes 2.1 an einer Wahlgrabstätte je Grabstelle 1.320,00 2.2 an einer Urnengrabstätte je Grabstätte 800,00 2.3 an einem Urnenwiesengrab je Grabstätte 800,00 2.4 an einem Urnengrab als Parkbestattung je Grabstätte 800,00 zuzüglich eines Aufschlags für die Stele und die Namenstafel 2.5 an einem Urneneinzelgrab je Grabstätte 700,00 2.6 an einem Wiesenwahlgrab je Grabstelle 1.320,00 3. Für die Überlassung einer anonymen Grabstätte 3.1 für Erdbestattungen 1.080,00 3.2 für Urnenbestattungen 700,00
2 67-2 42. Ergänzung 4. für die Überlassung eines Wiesengrabes 1.080,00 (2) Die Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechtes je Grabstelle und Monat beträgt: 1. bei Wahlgrabstätten 3,67 2. bei Urnengrabstätten und Urnenwiesengräbern 3,33 3. bei Urneneinzelgräbern 2,92 4. bei Wiesenwahlgrabstätten 3,67 2) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 3 Gebühren für die Grabherrichtung (1) Die Grabherrichtung umfasst folgende Leistungen: 1. Abstecken, Ausheben und Verfüllen der Grabstelle, 2. Beisetzung der Leiche (ohne Trägergestellung), 3. Planieren und Abfuhr des nicht benötigten Bodenaushubs, 4. Gestellung einer Grabmatte. (2) Die Gebühr für die Grabherrichtung beträgt: 1. bei Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 520,00 2. bei Reihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahre an 1.130,00 3. bei Wahlgrabstätten je Grabstelle 1.400,00 4. bei Urnengrabstätten je Grabstelle 310,00 5. bei Grabstätten für anonyme Erdbestattungen 1.130,00 6. bei Grabstätten für anonyme Urnenbestattungen 310,00 7. bei Wiesengräbern 1.130,00 8. bei Urnenwiesengräbern 310,00 9. bei Urnengräbern als Parkbestattung 310,00 10. bei Urneneinzelgräbern 310,00 11. bei Wiesenwahlgrabstätten je Grabstelle 1.400,00 (3) Für Sonderleistungen sind zu zahlen: 1. Für die Einbettung des Sarges in Sand 150,00 (4) Die Gebühr für die Pflege von Grabstätten für die Dauer der Nutzungszeit beträgt: 1. bei Grabstätten für anonyme Erdbestattungen 1.270,00 2. bei Grabstätten für anonyme Urnenbestattungen 60,00 3. bei Wiesengräbern 1.270,00 4. bei Urnenwiesengräbern und Urnengräbern als Parkbestattung 240,00 5. bei Wiesenwahlgrabstätten je Grabstelle 1.270,00 Bei Verlängerung der Nutzungszeit von Urnenwiesengräbern nach 2 Absatz 2 Ziffer 2 wird die Zeit für die Pflege entsprechend angepasst. Die Gebühr hierfür beträgt pro Monat 1,00. Bei Verlängerung der Nutzungszeit von Wiesenwahlgrabstätten nach 2 Absatz 2 Ziffer 4 wird die Zeit für die Pflege entsprechend angepasst. Die Gebühr hierfür beträgt pro Grabstelle und Monat 3,53.
3 Für diese Gebühren wird zusätzlich die maßgebliche Mehrwertsteuer (zurzeit 19 %) berechnet. 3 a 7) Gebühr für die Beisetzung auf dem Aschestreufeld Die Gebühr für die Verstreuung von Totenasche auf dem Aschestreufeld des Friedhofs im Stadtteil Dahlbruch beträgt 325,00 1) 2) 4 Gebühr für die Grabfeldherrichtung Die Gebühr für die Herrichtung von Wahlgrabfeldern auf den Friedhöfen Dahlbruch und Müsen mit Betonplatten beträgt pro Grabstelle 150,00 Die Gebühr beträgt: 5 7) Gebühren für das Ausgraben und Umbetten von Leichen 1. für das Ausgraben einer Leiche 1.500,00 2. für das Wiederbestatten einer Leiche 865,00 2) 5) 7) 6 Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapellen und Aufbahrungsräume (1) Die Gebühr beträgt: 1. für die Benutzung einer Friedhofskapelle 400,00 2. für die Benutzung eines Aufbahrungsraumes 90,00 3. für die Benutzung des Andachtsraumes Vormwald 250,00 (2) Innenschmuck einer Friedhofskapelle und Orgelspiel sind nicht Gegenstand der in Absatz 1 genannten Gebühr. Sie bleiben den Hinterbliebenen zur Regelung überlassen. 2) 3) 5) 7) 7 Sondergebühren (1) Eine Sondergebühr ist für Beisetzungen zu erheben, die an Samstagen oder Feiertagen stattfinden. Die Gebühr beträgt: 1. bei Erdbestattungen 200,00 2. bei Urnenbestattungen 100,00 (2) Eine Sondergebühr ist für Reihengrabstätten zu erheben, deren Weiterpflege nach Ablauf der Ruhezeit geduldet wird. Die Gebühr beträgt 28,83 für die Duldung von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit für jedes weitere Jahr. (3) Eine Sondergebühr ist für Grabstätten zu erheben, die vor Ablauf der Nutzungszeit zur Einebnung an die Friedhofsverwaltung zurückgegeben werden. Die Gebühr beträgt 35,00 für jedes Jahr der Restnutzungsdauer.
4 67-2 42. Ergänzung 8 Zahlungspflichtige Zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten der Nutzungsberechtigte. Als Empfänger der Grabanweisung und als Nutzungsberechtigte gelten auch die Erben des Verstorbenen, der Ehegatte und die Verwandten in gerader Linie. Sind hiernach mehrere zahlungspflichtig, haften sie als Gesamtschuldner. 9 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Stadt ist berechtigt, bei Genehmigung der Benutzung oder Inanspruchnahme sonstiger Leistungen im Sinne der 1 bis 7 eine Vorauszahlung der entsprechenden Gebühren zu fordern. (2) Die Gebühren werden von der Stadt festgesetzt und durch einen Gebührenbescheid gelten gemacht. (3) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides an die Stadtkasse Hilchenbach zu zahlen. (4) Die in dieser Satzung in Klammern aufgeführten Gebührenbeträge sind die ab 01.01.2002 geltenden Gebührensätze in Euro ( ). 10 Aufrechnung Eine Aufrechnung gegen Gebührenforderungen ist unzulässig. 11 Billigkeitsmaßnahmen Gebühren, deren Erhebung im Einzelfall eine besondere Härte darstellt, können aus Billigkeitsgründen gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. 12 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Hilchenbach vom 1. Januar 1984 außer Kraft. ----------------------------------------------- Die Bekanntmachung erfolgte im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Hilchenbach wie folgt: Satzung in Nr. 11/1991 vom 11.11.1991, Tz. 137. 1. Änderungssatzung in Nr. 14/1995 vom 11.12.1995, Tz. 144. 2. Änderungssatzung in Nr. 11/1997 vom 15.12.1997, Tz. 140. 3. Änderungssatzung in Nr. 12/1998 vom 21.12.1998, Tz. 150 4. Änderungssatzung in Nr. 02/2001 vom 12.02.2001, Tz. 9 5. Änderungssatzung in Nr. 13/2004 vom 13.12.2004, Tz. 160 6. Änderungssatzung in Nr. 12/2006 vom 18.12.2006, Tz. 141
5 7. Änderungssatzung in Nr. 2/2011 vom 01.03.2011, Tz. 25 8. Änderungssatzung in Nr. 11/2012 vom 18.12.2012, Tz. 320 9. Änderungssatzung in Nr. 10/2013 vom 29.10.2013, Tz. 283 10. Änderungssatzung in Nr. 02/2015 vom 24.02.2015, Tz. 32 11. Änderungssatzung in Nr. 10/2016 vom 20.12.2016, Tz. 286