Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie SGP 2004



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Transkript:

Statutenentwurf zuhanden der Generalversammlung SGP vom 25. Juni 2004 Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie SGP 2004 Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name Die Schweizerische Gesellschaft für Pädiatrie (SGP) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Art. 2 Sitz Die SGP hat ihren Sitz am Ort der Geschäftsstelle. Art. 3 Zweck Die SGP hat zum Ziel: sich für eine qualitativ hoch stehende Pädiatrie in der Schweiz einzusetzen und zur Qualitätssicherung beizutragen gesundheitsrelevante Anliegen von Kindern und Jugendlichen zu vertreten die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern und zu wahren präventive und soziale Massnahmen auf dem Gebiet der Pädiatrie zu ergreifen und zu unterstützen die allgemeine und spezialisierte Pädiatrie in Forschung und Praxis in der Schweiz zu fördern das Weiterbildungsprogramm der angehenden Ärzte 1 für Kinder- und Jugendmedizin im Rahmen der Weiterbildungsordnung der FMH festzulegen und zu überwachen die Fortbildung der Mitglieder gemäss der Fortbildungsordnung der FMH zu fördern die Pädiatrie in der medizinischen Ausbildung zu fördern durch Öffentlichkeitsarbeit die Aufgaben der Pädiatrie besser bekannt zu machen und deren Ansehen zu fördern ein Informationsbulletin herauszugeben die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Mitgliedern zu pflegen Kontakte mit in- und ausländischen Gesellschaften mit ähnlichen Zielsetzungen zu pflegen Mitgliedschaft Arten der Mitgliedschaft Art. 4 Ordentliche Mitglieder Ordentliches Mitglied der SGP kann jeder Träger des Eidgenössischen Facharzttitels für Kinder- und Jugendmedizin FMH oder eines anerkannten Äquivalents werden. Art. 5 Ausserordentliche Mitglieder Ausserordentliche Mitglieder können werden: Schweizerische und ausländische Kinderärzte, welche die Bedingungen der ordentlichen Mitgliedschaft nicht erfüllen. Schweizerische und ausländische Ärzte, die sich für die Pädiatrie interessieren und sich vorwiegend mit pädiatrischen Themen befassen. 1 Alle in den Statuten verwendeten Personenbezeichnungen gelten sinngemäss für beide Geschlechter

Nichtärztlichen Fachpersonen, die sich vorwiegend mit pädiatrischen Themen befassen, nach erfolgter Zustimmung des Vorstandes. Art. 6 Assistentenmitglieder Assistentenmitglieder können pädiatrisch interessierte Ärzte werden, die noch in Weiterbildung sind. Die Dauer der Assistentenmitgliedschaft ist auf fünf Jahre begrenzt. Sie kann mit Unterstützung des für die Weiterbildung verantwortlichen Arztes um zwei Jahre verlängert werden. Art. 7 Korrespondierende Mitglieder Zu korrespondierenden Mitgliedern können schweizerische und ausländische Ärzte ernannt werden, welche besondere Leistungen auf dem Gebiete der Pädiatrie erbracht haben und mit der SGP Kontakt pflegen. Art. 8 Ehrenmitglieder Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, welche hervorragende Dienste für die Kinderheilkunde oder für die SGP erbracht haben. Die Ehrenmitglieder behalten im Übrigen ihren bisherigen formellen Status. Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft Art. 9 Aufnahme von ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliedern Gesuche um Aufnahme als ordentliches oder ausserordentliches Mitglied sind an den Vorstand der SGP zu richten. Dem Gesuch sind der Nachweis der Aufnahmevoraussetzungen sowie ein Lebenslauf beizulegen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfachem Mehr. Ausserordentliche Mitglieder werden ohne zusätzliche Formalitäten zu ordentlichen Mitgliedern, sobald sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Art. 10 Assistentenmitglieder Assistentenmitglieder werden auf Empfehlung des für die Weiterbildung verantwortlichen Arztes vom Vorstand aufgenommen. Dieser entscheidet auch über ein Gesuch um Verlängerung. Art. 11 Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt. Art. 12 Austritt Jedes Mitglied kann durch schriftliche Kündigung auf das Ende eines Kalenderjahres aus der SGP austreten. Die Kündigung ist bis Ende November an den Vorstand zu richten. Art. 13 Ausschluss Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung innert der angesetzten Nachfrist den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt. 2

Aus wichtigen Gründen kann die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes den Ausschluss eines Mitgliedes beschliessen. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mindestens einen Monat vor der Generalversammlung zur Stellungnahme zu unterbreiten. Finanzielle Verpflichtungen der Mitglieder Art. 14 Mitgliederbeiträge Die ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder sowie die Assistentenmitglieder haben den für sie durch die Generalversammlung festgesetzten Beitrag für die SGP zu bezahlen. Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder haben keine finanziellen Beiträge zu leisten. Ebenso haben Mitglieder, welche ihre Berufstätigkeit aufgegeben oder das 70. Altersjahr erreicht haben, keine Beiträge mehr zu leisten. Art. 15 Ausschluss weitergehender Verpflichtungen Der Verein haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Weitergehende finanzielle Verpflichtungen haben die Mitglieder der SGP nicht. Organisation der SGP Art. 16 Übersicht Organe der SGP sind: die Generalversammlung der Vorstand die Revisionsstelle Weitere Vereinsstrukturen sind: die Geschäftsstelle der Delegiertenpool die Kommissionen die Arbeitsgruppen Organe Generalversammlung Art. 17 Generalversammlung Die Generalversammlung ist das oberste Organ der SGP. Sie wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten oder durch ein anderes Mitglied des Vorstandes geleitet. In der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Die übrigen Mitglieder werden eingeladen und haben beratende Stimme. Art. 18 Einberufung der Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Sie ist möglichst mit einer wissenschaftlichen Tagung zu verbinden. Das Datum der ordentlichen Generalversammlung ist mindestens zwei Monate im Voraus durch die Geschäftsstelle bekannt zu geben. 3

Die Einladungen mit Angabe der genauen Traktanden sind den ordentlichen Mitgliedern mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin zuzustellen. Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen oder vom Vorstand oder von mindestens 20 % der ordentlichen Mitglieder verlangt wird. Ebenso ist die Revisionsstelle im Sinne von Art. 32 zur Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verpflichtet. Art. 19 Anträge von ordentlichen Mitgliedern Anträge an die Generalversammlung, welche ein ordentliches Mitglied mindestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Geschäftsstelle zuhanden des Vorstandes einreicht, sind auf die Traktandenliste zu setzen. Art. 20 Beschlussfassung Die Generalversammlung kann nur über traktandierte Geschäfte beschliessen; ausgenommen ist einzig der Beschluss auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung. Die Stellvertretung ist ausgeschlossen. Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich mit einfachem Mehr der anwesenden ordentlichen Mitglieder und in offener Abstimmung, wenn nicht ein Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder eine geheime Abstimmung beschliesst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende der Generalversammlung den Stichentscheid. Folgende Geschäfte können nur mit einem qualifizierten Mehr von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst werden: Statutenänderungen Auflösung des Vereins Ausschluss eines Mitglieds Art. 21 Geschäfte der Generalversammlung Die Generalversammlung hat folgende Geschäfte: Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten Wahl des Vorstandes Wahl der Revisionsstelle Wahl der Ärztekammerdelegierten und deren Stellvertreter (aktives und passives Wahlrecht nur für FMH-Mitglieder) Entgegennehmen des Berichtes des Präsidenten sowie der Berichte der eingesetzten Kommissionen Abnahme der Jahresrechnung auf Antrag der Revisoren bzw. der Revisionsstelle Entlastung des Vorstandes Festsetzung der Mitgliederbeiträge Genehmigung des Budgets Ernennung von korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern Änderungen der Statuten Ferner hat die Generalversammlung über alle Geschäfte zu entscheiden, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden. 4

Urabstimmung Art. 22 Verfahren Die SGP kann eine Urabstimmung durchführen, in welcher eine konkrete Frage allen ordentlichen Mitgliedern zur schriftlichen Annahme oder Ablehnung unterbreitet wird. Bei einer Urabstimmung ist die Fragestellung zusammen mit den notwendigen Dokumentationsunterlagen allen ordentlichen Mitgliedern zuzustellen. Die Antwortfrist muss mindestens einen Monat betragen. Die Stellungnahmen sind auf dem vorbereiteten Abstimmungsformular zuhanden des Vorstandes an die Geschäftsstelle zu senden. In der Urabstimmung ist das einfache Mehr der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder (eingesandte Abstimmungsformulare) massgebend, soweit die Statuten nicht ein qualifiziertes Mehr vorschreiben. Der Vorstand stellt das Resultat der Urabstimmung verbindlich fest und orientiert sofort die Mitglieder. Art. 23 Gegenstand der Urabstimmung Gegenstand einer Urabstimmung können grundlegende Fragen der Tätigkeit der SGP sowie Stellungnahmen zu wichtigen fachlich-beruflichen Problemen sein. Art. 24 Anordnung einer Urabstimmung Die Urabstimmung kann angeordnet werden: durch die Generalversammlung mit einem Mehrheitsbeschluss durch den Vorstand auf eigene Initiative durch den Vorstand auf Begehren von 20 % der ordentlichen Mitglieder Der Antrag auf Durchführung einer Urabstimmung muss die ausgearbeitete Abstimmungsfragestellung enthalten. Vorstand Art. 25 Zusammensetzung und Amtsdauer Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und 8 bis 12 weiteren Mitgliedern. Der Vorstand ist paritätisch zusammengesetzt. Er besteht zur Hälfte aus Praxispädiatern und zur Hälfte aus Spitalpädiatern wobei ein Sitz der Spitalärzte den Pädiatern in Weiterbildung zusteht. Präsident und Vizepräsident sind je ein Praxispädiater und Spitalpädiater. Alle Vorstandsmitglieder, ausser dem Pädiater in Weiterbildung, müssen ordentliche Mitglieder der SGP sein. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Ein- oder mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer des Präsidenten beträgt zwei Jahre. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Vorangegangene Vorstandstätigkeit wird dabei nicht mitgezählt. Der Vorstand besteht aus zwei Ausschüssen: Vorstandsausschuss Klinik (VAK) Vorstandsausschuss Praxis (VAP) 5

Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte die maximal sechs Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses, dem die operative Führung obliegt. Art. 26 Konstituierung und Zeichnungsberechtigung Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber. Die Vertretung der SGP wird durch kollektivzeichnungsberechtigte Personen vorgenommen. Die Details regelt der Vorstand. Art. 27 Zuständigkeiten Der Vorstand ist das leitende Organ der SGP. Er vertritt die SGP nach aussen und ist zuständig für deren administrativen Belange. Der Vorstand ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Insbesondere ist er zuständig für: Aufnahme von Mitgliedern Verlängerung der Mitgliedsdauer von Assistentenmitgliedern Ausschluss von Mitgliedern wegen Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages Antrag an die Generalversammlung auf Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigem Grund Wahl der Delegierten in verschiedene Organisationen Wahl der Geschäftsstelle Bildung von Kommissionen sowie Ernennung der Kommissionspräsidenten Bildung von Arbeitsgruppen Einberufung von Delegiertenkonferenzen, Genehmigung des Reglements für diese Konferenzen Förderung der integrierten Kommunikation Organisation der Herausgabe eines Informationsbulletins Der Vorstand kann Aufgabenbereiche an die Ausschüsse VAK und VAP sowie an den geschäftsführenden Ausschuss delegieren. Der Vorstand und die Ausschüsse können an ihre Sitzungen weitere Personen einladen. Folgende Kompetenzen sind vom Gesamtvorstand selbst, unter Ausschluss jeder Delegation, wahrzunehmen: Beschlussfassung über strukturelle und strategische Grundsatzfragen Beschlussfassung über Anträge auf Statutenänderungen Wahlvorschläge zuhanden der Generalversammlung Verabschiedung des Budgets und der Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung Antrag auf Festlegung der Mitgliederbeiträge zuhanden der Generalversammlung Art. 28 Beschlussfassung Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Vorstandsbeschlüsse können auf dem Zirkulationsweg getroffen werden. Art. 29 Vorstandsausschüsse (VAK und VAP) Die Ausschüsse VAK und VAP haben die Kompetenz, die in ihren Aufgabenbereich fallenden Probleme selbständig zu bearbeiten. Die Ausschüsse erledigen die Geschäfte, die ihnen vom Vorstand delegiert werden. Die Ausschüsse organisieren und konstituieren sich selbst. 6

Über die Sitzungen informieren sich die Ausschüsse gegenseitig durch Zustellung einer Einladung mit Traktandenliste sowie der Protokolle an alle Mitglieder des Vorstandes. Jedes Vorstandsmitglied kann bei speziellem Interesse an den Sitzungen der beiden Ausschüsse teilnehmen. Art. 30 Geschäftsführender Ausschuss Der geschäftsführende Ausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und maximal je zwei Mitglieder aus den Ausschüssen VAK und VAP sowie dem Generalsekretär mit beratender Stimme. Der geschäftsführende Ausschuss nimmt die operative Führung der SGP wahr, erledigt die Tagesgeschäfte in eigener Kompetenz, überwacht die Arbeit der Geschäftsstelle und bereitet die Geschäfte des Vorstandes vor. Der Vorstand wird mittels Protokoll über die Tätigkeit des geschäftsführenden Ausschusses auf dem Laufenden gehalten. Revisionsstelle Art. 31 Wahl und Amtsdauer Die Generalversammlung wählt eine externe Fachstelle (Treuhandgesellschaft) als Revisionsstelle. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Art. 32 Aufgaben Die Revisionsstelle hat die Buchhaltungen der SGP auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Die Revisionsstelle hat unmittelbar eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn sie schwerwiegende Unregelmässigkeiten feststellt und wenn der Vorstand innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe schafft. Weitere Vereinsstrukturen Art. 33 Geschäftsstelle Der Vorstand wählt für die administrativen Aufgaben der SGP eine natürliche oder juristische Person als Geschäftsstelle. Mit der Geschäftsstelle ist durch den Vorstand ein Vertrag abzuschliessen, welcher die Arbeitsleistung umschreibt sowie die Honorierung regelt. Die Geschäftsstelle hat die ihr vom Vorstand übertragenen Arbeiten auszuführen. Insbesondere hat sie: das Mitgliederverzeichnis zu führen das Inkasso der Mitgliederbeiträge durchzuführen sowie die Buchhaltung der SGP zu führen die Protokolle der Generalversammlungen und der Vorstandssitzungen zu führen und zu archivieren den Präsidenten und den Vorstand im administrativen Bereich zu entlasten die SGP-interne Kommunikation und Koordination zu fördern Art. 34 Delegiertenpool Insbesondere zur Verbesserung der Kommunikation und Koordination werden mit Hilfe des Vorstandes Konferenzen organisiert. Der Delegiertenpool besteht aus Vertretern der Regionalgruppen und 7

der Interessengruppen. Die Aufgaben, Kompetenzen und Arbeitsweisen der Konferenzen sowie die genaue Zusammensetzung des Delegiertenpools werden in einem Reglement festgehalten, das vom Delegiertenpool angepasst und vom Vorstand genehmigt wird. Ein Vorstandsmitglied ist für die Organisation der Konferenzen verantwortlich. Art. 35 Kommissionen Zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben kann der Vorstand die notwendigen ständigen Kommissionen bilden und ihnen die entsprechenden Aufgaben zur Erfüllung delegieren (mindestens betreffend Weiter- und Fortbildung sowie Facharztprüfungen). Der Kommissionspräsident oder ein Kommissionsmitglied ist in der Regel ein Vorstandsmitglied. Art. 36 Arbeitsgruppen Zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben kann der Vorstand spezielle Arbeitsgruppen bilden. Der Präsident einer Arbeitsgruppe muss dem Vorstand regelmässig Bericht erstatten. Geschäftsjahr und Abrechnungsperiode Art. 37 Geschäftsjahr und Abrechnungsperiode Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Abrechnungsperiode entspricht dem Kalenderjahr. Statutenänderung Art. 38 Revision der Statuten Änderungen der Statuten - sei es eine Teilrevision oder sei es eine Totalrevision - können von der Generalversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Dasselbe gilt für die Urabstimmung. Die Anträge auf Änderung der Statuten sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung schriftlich zu unterbreiten. An der Generalversammlung können gegenüber diesen Vorschlägen Änderungen beschlossen werden, jedoch nur zu Artikeln, deren Anpassung traktandiert ist. Auflösung des Vereins Art. 39 Auflösungsbeschluss und Vermögensverwendung Der Beschluss auf Auflösung der SGP kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst werden. Die Generalversammlung hat auch über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden. Eine Rückleistung an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Inkrafttreten Art. 40 Diese Statuten treten am 25.06.2004 in Kraft nach der Genehmigung durch die Generalversammlung vom gleichen Tag. Sie ersetzen die Statuten vom 25. Juni 1999. 8