0. Weisungen zur Berufspraktischen Ausbildung (BPA) der Studierenden der Studiengänge Kindergarten (KG) und Primarschule (PS) der Pädagogischen Hochschule Graubünden (PHGR) Genehmigt von der HSL am. September 0. In Kraft gesetzt am. September 0. Art. Zweck Mit den Weisungen zur Berufspraktischen Ausbildung (BPA) werden die Gegebenheiten und Besonderheiten in der Berufspraktischen Ausbildung der Studierenden der Studiengänge Kindergarten und Primarschule an der Pädagogischen Hochschule Graubünden (PHGR) geregelt, wie die Verantwortlichkeiten, Kostenübernahme und Zuteilungen der Praktikumsplätze. Weiteres wird im Grundkonzept der Berufspraktischen Ausbildung (BPA) sowie in den Manualen, Leitfäden Richtlinien und im Reglement zur Unterstützung von Studierenden während der Praktika an der PHGR festgehalten. Art. Beteiligte und Verantwortlichkeiten Beteiligte in der Berufspraktischen Ausbildung der Studierenden sind: Abteilungsleitung, Ressort und Sachbearbeitung Berufspraktische Ausbildung Praxislehrpersonen (Lehrpersonen Kindergarten und Lehrpersonen der Primarschulen der Volksschule mit einer speziellen Ausbildung für die Betreuung der Studierenden) Dozierende in der Funktion als Mentorinnen und Mentoren oder prüfende Dozierende Die Abteilung Berufspraktische Ausbildung ist für die Planung und Durchführung der Berufspraktischen Ausbildung der Studierenden zuständig. Die Aufgaben der Abteilungsleitung, des Ressorts und der Sachbearbeitung regeln die Stellenbeschreibungen, das Pflichtenheft und die Aufgabenliste mit den Kompetenzzuteilungen. Für die Durchführung und Beurteilung der Praxiswochen übernehmen die Praxislehrpersonen die Ausbildungsverantwortung. Die Vorbereitung der Praktika gestalten Dozierende der Fachdidaktiken und Dozierende der Erziehungswissenschaft gemeinsam. Dozierende der PHGR besuchen die Studierenden in den Praxiswochen und führen mit ihnen vor- und nachbereitende Gespräche durch (vgl. Manuale und Leitfaden Mentoring). Art. Entschädigung Die Praxislehrpersonen werden für ihre Arbeit entschädigt. Pro Praktikumswoche entrichtet die PHGR CHF 0.- an die Praxislehrpersonen bei einer Anstellung von 80 bis 00% an einer Volksschule. Bei Stellenteilung erfolgt die Aufteilung der Entschädigung nach dem Anstellungsgrad. Wer die Ausbildung zur Praxislehrperson noch nicht absolviert hat, erhält CHF 00.- pro Praktikumswoche. Die Entschädigung der Dozierenden in ihrer Funktion als Mentorinnen und Mentoren ist im Reglement Jahresarbeitszeit für die Dozierenden der PHGR im Art. und in den Weisungen zur Zeit- und Spesenerfassung Art.. geregelt. Bei der Teilnahme an Tagungen der Abteilung BPA werden die effektiven Stunden erfasst. Bei Beratungstätigkeiten während den Berufspraktischen Studienwochen sind ebenfalls die effektiven Stunden aufzuführen. Erfolgt eine aktive Mitarbeit (in Form von Lehre) an Tagungen oder in Berufspraktischen Studienwochen, werden diese geleisteten Stunden mit dem Faktor verrechnet. Die Teilnahme an Sitzungen fällt unter die Pauschale für Sitzungen. Die geleisteten Arbeitsstunden in der Berufspraktischen Ausbildung sind im Dezember und Juni mit MS Dynamics unter der Nummer 600 aufzulisten. 0._Weisungen zur Berufspraktischen Ausbildung.docx
6 Die Spesenabrechnung erfolgt nach den Weisungen zur Zeit- und Spesenerfassung Art... Diese werden fortlaufend mit MS Dynamics erfasst und von der Abteilungsleitung bewilligt. Art. Kostenübernahme Auslagen für Logis und Reisen gehen zu Lasten der Studierenden. Studierende können bei Bedarf der Abteilung Berufspraktische Ausbildung ein Gesuch um finanzielle Unterstützung einreichen, wenn Wohn- und Reisekosten CHF 00.- pro Praktikumswoche übersteigen. Der Bedarf ist nachzuweisen (z. B. Stipendienberechtigung). Die PHGR übernimmt keine Kosten für Unterrichtsmaterialien (Kopien, Werkmaterial usw.). Diese gehen in der Regel zu Lasten der Institution am Praktikumsort (vgl. Manuale). Kriterien für die Prüfung der Gesuche: Dezentral gelegene Praktikumsorte, z.b. für italienischsprachige Studierende aus dem Tessin, welche das Praktikum in den italienischsprachigen Tälern Graubündens absolvieren eine Anreise von über einer Stunde Praktikumsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht auf Unterrichtsbeginn erreichbar (z. B. Davos Monstein) Das Gesuch um finanzielle Unterstützung wird durch die Studierenden an die Leitung Berufspraktische Ausbildung gestellt. Dieses wird von den Verantwortlichen der Abteilung Berufspraktische Ausbildung geprüft und im Rahmen des Budgets unterstützt. Übernommen werden zum Beispiel anfallende Übernachtungskosten, pro Woche max. CHF 00.- (Schweiz) bzw. max. CHF 0.- (Ausland), in Ausnahmefällen Fahrkosten (CHF 0.0/km). Das Gesuch ist bis drei Wochen vor Praktikum einzureichen, danach wird es nicht mehr berücksichtigt. Quittungen sind bis zwei Wochen nach Praktikum abzugeben, sonst erfolgt keine Auszahlung mehr. Mahlzeiten werden keine übernommen. Art. Versicherungsschutz und Haftung während der Praktika Die Studierenden sind während den Praktika nicht über die PHGR versichert. Der Abschluss von Unfall- und Haftpflichtversicherungen ist Sache der Studierenden. Art. 6 Persönlichkeitsschutz Die Studierenden unterstehen grundsätzlich der Schweigepflicht gegenüber Dritten, in allem was sie in einem Praktikum über Kinder und Eltern erfahren und was deren Persönlichkeitsschutz betrifft. Dazu gehören insbesondere Arztberichte, Therapiebefunde, z.b. psychiatrische Gutachten, Kuraufenthalte eines Elternteils etc. Aufnahmen von Kindern an den Kindergärten und Schulen dürfen die Studierenden lediglich im Portfolio ablegen oder für das Studium verwendet werden, aber nicht auf Facebook oder ähnliche Netzwerke gestellt werden. Für Aufnahmen, welche durch die Abteilung Berufspraktische Ausbildung in Auftrag gegeben werden, ist die Abgabe einer schriftlichen Einwilligungserklärung der Eltern Pflicht. Bei der Erfassung der personellen Rahmenbedingungen einer Klasse für die Bedingungsanalyse sind die Angaben über Kinder zu anonymisieren. Verstösse gegen Art. 6 werden disziplinarisch geahndet und können bis zum Ausschluss aus dem Studium führen (siehe Disziplinarreglement vom 8. November 007). Art. 7 Abwesenheiten Ist eine Praxislehrperson krank oder hat einen Unfall, sorgt sie für eine Stellvertretung oder organisiert eine Arbeitskollegin/einen Arbeitskollegen, die/der bereit ist, die Studierende/den Studierenden zu betreuen. Die lokale Schulleitung und die Abteilung Berufspraktische Ausbildung müssen über die Abwesenheit informiert werden. Ist eine Praxislehrperson wegen 0._Weisungen zur Berufspraktischen Ausbildung.docx
einer Tagung an der PHGR abwesend, unterrichten die Studierenden. In diesem Fall ist ebenfalls die lokale Schulleitung zu informieren. Die Ausbildungsgefässe der Berufspraktischen Ausbildung (Praktika und berufspraktischen Studienwochen) sind von den Studierenden vollumfänglich zu besuchen. Es gelten die Weisungen betreffend Präsenz während der Ausbildung an der PHGR, Art. für Praktika und Art. für berufspraktische Studienwochen. Die Abwesenheitsregelung gilt im Berufspraktischen Semester pro Phase. In den Ateliers müssen mindestens 0 Ateliertage absolviert werden. Bei unentschuldigten Absenzen können Disziplinarmassnahmen gemäss Disziplinarreglement (vom 8. November 007) angeordnet werden. Art. 8 Beurteilung und Leistungsnachweise Die Praxislehrpersonen beobachten während des Praktikums den Lernprozess der Studierenden und geben ihnen laufend formative Rückmeldungen. Am Ende des Praktikums nehmen die Praxislehrpersonen eine summative Beurteilung vor, die in eine Note für das Praktikum mündet, aber auch Beurteilungen in Textform und Empfehlungen für die Weiterarbeit enthält. In den Ateliers erfolgt die summative Beurteilung in Textform (ohne Note). Die Mentoratspersonen geben den Studierenden anlässlich des Praktikumsbesuchs konkrete Rückmeldungen zu beobachteten Kompetenzen und Leistungen sowie nach dem Praktikum zur Portfolioarbeit. Die Studierenden nehmen ihrerseits eine Selbstbeurteilung vor (vgl. Manuale). Der Leistungsnachweis für ein Praktikum ist erbracht, wenn das Praktikum inklusive die vorbereitende berufspraktische Studienwoche vollumfänglich absolviert wurden, die in der berufspraktischen Studienwoche erarbeiteten Planungen durch die begleitenden Dozierenden als ausreichend beurteilt und die Praxislehrperson die Leistungen der Studierenden während der Praxiswochen anhand des Beurteilungsinstruments mindestens als genügend (Note ) beurteilen. Bei erfülltem Leistungsnachweis werden die der Praktikumsdauer entsprechenden ECTS-Punkte angerechnet (vgl. Manuale). Das mit einer ungenügenden Leistung bewertete Praktikum kann einmal wiederholt werden. 6 Das Berufspraktische Semester (BPS) gilt als ein Praktikum und wird mit einer ungenügenden Endnote als Ganzes wiederholt. 7 Die berufspraktische Ausbildung der Studiengänge Kindergarten und Primarschule umfassen insgesamt 7 der 80 ECTS-Kreditpunkte. Für die Studiengänge Kindergarten und Primarschule müssen alle 7 ECTS-Punkte erlangt werden. Art. 9 Vorgehen bei Konflikten Kommt es zu einem Konflikt zwischen Studierenden und der Praxislehrperson oder zwischen Studierenden und Studierenden, ist folgendes Vorgehen zu wählen: Die Studierenden versuchen den Konflikt zuerst mit der Praxislehrperson zu lösen. Falls keine Lösung gefunden wird, ist die Mentoratsperson beizuziehen (s. Leitfaden Mentoring). Konnte der Konflikt auch in diesem Rahmen nicht behoben werden, ist das Gespräch mit der Abteilung Berufspraktische Ausbildung zu suchen. Wenn alle erwähnten Gespräche zu keiner Einigung führen, wird die Hochschulleitung zur Konfliktlösung beigezogen. Art. 0 Zuteilung der Praktikumsplätze Die Zuteilung der Praktikumsplätze obliegt den Verantwortlichen der Abteilung Berufspraktische Ausbildung. Nach der definitiven Zuteilung werden nur in begründeten Ausnahmefällen Änderungen der Zuteilung vorgenommen. Es werden möglichst alle angemeldeten Praxislehrpersonen berücksichtigt, Vorzug erhalten Praxislehrpersonen der Kooperationsschulen und Praxislehrpersonen mit Ausbildung. 0._Weisungen zur Berufspraktischen Ausbildung.docx
Folgende Kriterien werden bei der Praktikumszuteilung berücksichtigt: Die Ateliers finden in er-gruppen (z.t. er-gruppen) statt, d.h. vier Studierende werden einer Praxislehrperson zugeteilt. Die weiteren Praktika im. und. Studienjahr (Praktikum Lernsituationen und Praktikum Unterrichten) absolvieren die Studierenden zu zweit. Im. Studienjahr werden die Studierenden nach Möglichkeit von einer Praxislehrperson einzeln betreut. Die Studierenden absolvieren ihre Praktika im Erstsprachgebiet. Eine Ausnahme bilden die Studierenden, die das zweisprachige Diplom erwerben. Deren Praktikumszuteilung erfolgt nach speziellen Vorgaben. In der Regel wird erst im. Studienjahr auch in der Zweitsprache unterrichtet (vgl. Reglement zweisprachiges Diplom). Es muss mit Fahrtzeiten vom Wohnort bis zum Praktikumsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln von bis zu einer Stunde gerechnet werden. Ist eine Zuteilung in diesem Rahmen unmöglich, können die Studierenden bei Bedarf ein Gesuch um finanzielle Unterstützung einreichen (vgl. Art. Kostenübernahme). Im. und. Studienjahr absolvieren die Studierenden die Praktika an mindestens zwei verschiedenen Orten bzw. in verschiedenen Schulhäusern und bei verschiedenen Praxislehrpersonen. Die Studierenden des Ausbildungsganges Primarschule werden in der Regel während der Praktika im. und. Studienjahr in mindestens zwei verschiedenen Schulstufen eingesetzt. Art. Besonderheiten bei der Zuteilung der Praktikumsplätzen Bei der Zuteilung der Praktikumsplätze für ausserkantonale Studierende, den Praktikumsplätzen für Studierende des zweisprachigen Diploms sowie für Studierende, welche eine Ausbildung zur Stufenerweiterung absolvieren ist folgendes zu beachten: Ausserkantonale Studierende können nach Möglichkeit, die Praktika in ihrem Wohnkanton absolvieren. Voraussetzung für das zweisprachige Diplom ist der Nachweis der Unterrichtskompetenz in der schwächeren Erstsprache (vgl. Reglement zweisprachiges Diplom, Art. ). Die Berufspraktische Abteilung behält es sich vor, Studierende bereits im Praktikum Lernsituationen ins Zweitsprachgebiet zu schicken, wenn es von den Praktikumsplätzen her nicht anders möglich ist. Studierende, welche eine Ausbildung zur Stufenerweiterung absolvieren, gelten die Weisungen zur Stufenerweiterung, Art. 0. Art. Hinweise für Praxislehrpersonen und Mentoratspersonen Kindergarten- und Primarschullehrpersonen der Volksschule absolvieren eine Ausbildung als Praxislehrperson, damit sie Studierende in den Praktika begleiten und beurteilen können (siehe Konzept Ausbildung für Praxislehrpersonen). Die für die einzelnen Praktika vorgegebenen Zielsetzungen, Schwerpunkte und Aufgaben sind verbindlich und finden sich in den entsprechenden Manualen. Die Manuale zu den einzelnen Praktika enthalten die Aufgaben der Beteiligten (der Studierenden, der Praxislehrpersonen und der Mentoratspersonen). Weiter zeigen die Manuale die Schwerpunktsetzung bei den Ausbildungsstandards, die Voraussetzungen der Studierenden und die in den Praktika aufzubauenden Kompetenzen auf, regeln die Arbeit mit dem Bausteinheft und Portfolio sowie die Arbeitsbelastung der Studierenden. Für die Mentoratspersonen gelten ebenfalls die in den Manualen beschriebenen Aufgaben und die Vorgaben im Leitfaden Mentoring. Für die Praxislehrpersonen sowie die Mentorinnen und Mentoren besteht eine BPA-Charta. Diese beschreibt die Art der Zusammenarbeit zwischen Praxislehrpersonen und Mentoratspersonen (siehe BPA-Charta). Art. Verhaltensregeln für Studierende Für die Studierenden der PHGR gelten einige Verhaltensregeln in den Praktika. Die folgenden Regeln sind allerdings nicht abschliessend. Studierende haben folgendes zu beachten: 0._Weisungen zur Berufspraktischen Ausbildung.docx
Klassen- und Schulhausregeln gelten für alle (z. B. betr. Rauchen, Gebrauch Mobiltelefone usw.). Absenzen infolge Krankheit sind umgehend der Praxislehrperson bzw. der Mentoratsperson mitzuteilen. Festgelegte Unterrichts- und Arbeitszeiten sowie Termine sind einzuhalten, das Schulzimmer ist vor Unterrichtsbeginn zu betreten und Kopierarbeiten rechtzeitig zu erledigen. Materialien liegen vor Unterrichtsbeginn bereit und die schriftlichen Planungen werden vor dem Unterricht der Praxislehrperson und Mentoratsperson abgegeben. Ein gepflegtes Äusseres und eine angemessene Bekleidung werden vorausgesetzt. Art. Kooperationsschulen Die Abteilung Berufspraktische Ausbildung arbeitet eng mit Kooperationsschulen zusammen. Kooperationsschulen tragen die Verantwortung für die Ausbildung der Studierenden in der Berufspraktischen Ausbildung der PHGR mit und zeichnen sich dadurch als Schulen/Kindergärten aus, die angehende Lehrpersonen ausbilden. Einzelheiten dazu regeln das Konzept zu den Kooperationsschulen und die schriftliche Vereinbarung zwischen der PHGR und einer Kooperationsschule. Art. Inkrafttreten Die Weisungen zur Berufspraktischen Ausbildung (BPA) der Studierenden der Studiengänge Kindergarten (KG) und Primarschule (PS) der Pädagogischen Hochschule Graubünden (PHGR) treten ab. September 0 in Kraft. 0._Weisungen zur Berufspraktischen Ausbildung.docx