Effektive und effiziente Widerrufsrechte

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Transkript:

Effektive und effiziente Widerrufsrechte Eine rechtsvergleichende Analyse der Umsetzung der Widerrufsrechte der Haustürwiderrufsrichtlinie und der Fernabsatzrichtlinie in Deutschland und England im Vergleich mit dem Vorschlag für eine Richtlinie über Rechte der Verbraucher von Ragnhild Christiansen JWV Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft 2011

Bibliographische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der deutschen Nationalbibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über <http://dnb.ddb.de> abrufbar. Alle Rechte vorbehalten 2011 JWV Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbh Druck: Bookstation GmbH, Sipplingen Satz: Societas Verlag (www.societas-verlag.de) Printed in Germany ISBN 978-3-86653-185-7 Gedruckt auf alterungsbeständigem (säurefreiem) Papier entsprechend ISO 9706 Internet: www.jwv.de

2. Teil Bedingungen für effektive Widerrufsrechte A. Effektivität I. Allgemeine Definition Die Effektivität stellt allgemein das Verhältnis von erreichtem zu definiertem Ziel dar. Effektivität ist dann gegeben, wenn das definierte Ziel erreicht wird. Mithin ist die Effektivität ein Maß für die Zielerreichung. Faktoren für die Zielerreichung sind die Wirksamkeit und die Qualität der Zielerreichung. 18 II. Effet Utile Wenn man die Effektivität von Rechtsinstrumenten analysieren möchte, die auf europarechtlichen Vorgaben basieren, kann und muss man den effet utile als eine Art europarechtliche Spezialdefinition hinzuziehen. Das Prinzip des effet utile wird vom EuGH als teleologische Auslegungsmethode verwendet, wenn die Wortlautauslegung nicht zu eindeutigen Ergebnissen führt. 19 Der effet utile wird in verschiedensten Fallgestaltungen als Argumentation eingesetzt, vornehmlich um den Vollzug des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen. 20 Kerngedanke dieses Prinzips ist, dass den primär- und sekundärrechtlichen Vorschriften der Union 21 die nützliche Wirkung oder die praktische Wirksamkeit nicht 18 Online-Verwaltungslexikon olev.de, Version 2.02, abrufbar unter: http://www. olev.de/e/effekt.htm. 19 Ludwigs, Rechtsangleichung nach Art. 95, 95 EG-Vertrag (2004) 151; Streinz, Europarecht 8 (2008) Rn. 798. 20 Streinz, FS Ulrich Everling, Band II 1 (1995), 1491, 1506 sowie 1496 ff. zu den Fallgruppen. 21 Durch den Vertrag von Lissabon verschmelzen die Europäische Union und die Europäische Gemeinschaft zur Europäischen Union als deren Rechtsnachfolgerin, kurz Union genannt (Art. 1 Abs. 3 S. 3 EU).

34 2. Teil Bedingungen für effektive Widerrufsrechte genommen werden darf. 22 Demnach sind das Primär- und Sekundärrecht so auszulegen, dass ihr Ziel voll erreicht wird, damit sich das Unionsrecht effektiv durchsetzt. 23 Die Frage nach der Effektivität ist also bei Normen, die auf europäischen Vorgaben basieren, im Gegensatz zu rein nationalen Normen, immer zu stellen, da eine solche keine Legitimation hat, wenn sie dem effet utile nicht gerecht wird. Dasselbe gilt allerdings auch für Normen, die umgekehrt nicht zur effektiven Durchsetzung von Unionsrecht notwendig sind. Da das Sekundärrecht aufgrund der Rangordnung der Rechtsquellen primärrechtskonform ausgelegt werden muss, 24 läuft diese Methode letztlich darauf hinaus, dass die Vertragsziele als oberster Maßstab gelten müssen. Die Vertragsziele nehmen unabhängig vom effet utile bei der Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH ohnehin eine zentrale Rolle ein. 25 Somit führt die Anwendung des effet utile dazu, dass sowohl die Richtlinien als auch das nationale Umsetzungsrecht so ausgelegt werden, dass die Vertragsziele praktisch bzw. nützlich wirksam erreicht werden. Ob also Widerrufsrechte effektiv sind, beurteilt sich im Sinne des effet utile nach der Erreichung der Vertragsziele. III. Quellen für die Ziele der Union Zur Bewertung der Effektivität der Widerrufsrechte müssen also zunächst deren Ziele ermittelt werden. Grundsätzlich legt jede einzelne Richtlinie ihre konkreten Ziele fest. Diese Ziele können zwar nicht mit den abstrakten Zielen der Union gleichgesetzt werden, gleichwohl müssen sich die Ziele der Richtlinien an die allgemeinen übergeordneten Zielsetzungen der Union halten. 26 Innerhalb dieses Rahmens darf die einzelne Richtlinie die übergeordneten Ziele dennoch erweitern. 27 Sie darf aber keine neuen Ziele verfolgen, die sich nicht in den Verträgen 28 wieder finden. 29 22 Streinz, FS Ulrich Everling, Band II 1 (1995), 1491, 1495; Füller, Grundlagen und inhaltliche Reichweite der Warenverkehrsfreiheiten nach dem EG-Vertrag (2000) 174. 23 Bleckmann, Europarecht 6 (1997) Rn. 559. 24 EuGH 13.12.1983 Rs. 218/82, Slg. 1983, 4063 Rn. 15 Kommission/Rat; 21.3.1991, Rs. C-314/89, Slg. 1991, I-1647 Rn. 17 Rauh/HZA Nürnberg-Fürth; 27.1.1994, Rs. C-98/91, Slg. 1994, I-223 Rn. 9 Herbrink/Minister van Landbouw; 1.4.2004, Rs. C-1/02, Slg. 2004, I-3219 Rn. 30 Borgmann/HZA Dortmund; Calliess/Ruffert(-Ruffert), EUV/EGV, Kommentar 3 (2007), Art. 249 EGV Rn. 14 f.; Streinz 8 (Fn. 19), Rn. 571. 25 Streinz, FS Ulrich Everling, Band II 1 (1995), 1491, 1495 m.w.n.; ders. 7 (Fn. 19) Rn. 570. 26 Wölk, Die Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft (2002) 53. 27 Wölk (Fn. 26), 53. 28 Gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 1 EU sind Grundlage der Union der EU-Vertrag und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Beide Verträge sind rechtlich gleichrangig. Sie werden zusammen kurz als Verträge bezeichnet. 29 Wölk (Fn.26), 53.

B. Ziele der Widerrufsrechte 35 Demzufolge sind sowohl die übergeordneten abstrakten Ziele der Verträge maßgeblich, als auch die konkreten Ziele der untersuchten Richtlinien, die in den Erwägungsgründen vorgegeben werden. B. Ziele der Widerrufsrechte I. Ziele der Richtlinien 1. Haustürwiderrufs-Richtlinie Die Haustürwiderrufs-Richtlinie stützt sich auf ex-art. 100 EGV 30 und bezweckt daher die Angleichung der Rechtsvorschriften mit dem übergeordneten Ziel der Errichtung und des Funktionierens des Gemeinsamen Markts. 31, 32 Es sollen bereits bestehende unterschiedliche nationale Rechtsvorschriften zu den Haustürgeschäften angeglichen werden 33, denn ein unterschiedliches Niveau der Verbraucherschutzvorschriften kann die Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigen. 34 Konkret soll das Schutzniveau so ausgestaltet werden, dass dem Verbraucher die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag innerhalb von sieben Tagen gewährt wird, um die Verpflichtungen aus dem Vertrag noch einmal zu überdenken. 35 Diese Möglichkeit soll ihm in besonderen Situationen außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden gewährt werden, in denen der Vertragsschluss auf Initiative des Gewerbetreibenden erfolgt und der Verbraucher nicht auf die Vertragsverhandlungen vorbereitet ist. 36 Der Schutzzweck wird also mit der besonderen Situation des Vertragsschlusses begründet. Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher in diesen Überrumpelungssituationen vor der Gefahr übereilter Entscheidungen schützen, denn es besteht in der Regel keine Möglichkeit, das Angebot mit anderen An- 30 Dazu s.u. 2. Teil B II 2 a. 31 Erwägungsgrund 2 Richtlinie 85/577/EWG. 32 Zum Gemeinsamen Markt s.u. 2. Teil B III 2 a. 33 Erwägungsgrund 1 Richtlinie 85/577/EWG. Der Richtliniengeber verletzt mit der bloßen Wiederholung des Wortlauts der Kompetenznorm seine Begründungspflicht, indem er die Auswirkungen auf den Markt nicht konkretisiert. Die Kontrolle der Kompetenzgrundlage ist indessen nicht für die Effektivität der Richtlinie relevant. Dazu Strese, Die Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaft zur Privatrechtsangleichung im Binnenmarkt (2006) 236 ff. 34 S.o. 2. Teil B II 3 b cc. Anders Strese (Fn. 33), 237 f., die keine Behinderung der Grundfreiheiten annimmt, weil sie Regelungen zu den Haustürgeschäften im Sinne der Keck-Formel als produktbezogene Maßnahmen einordnet und damit eine bloße Beeinträchtigung nicht ausreiche. 35 Erwägungsgrund 5 Richtlinie 85/577/EWG. Der Begriff des Rücktritts wurde vom Begriff des Widerrufs in der Fernabsatz-RL abgelöst, wobei die unterschiedliche Terminologie jedoch keinen Konzeptwechsel bedeutet: Hommelhoff, Festgabe 50 Jahre BGH, Band II (2000), 889, 912. Daher wird heute einheitlich vom Widerrufsrecht gesprochen. 36 Erwägungsgrund 4 Richtlinie 85/577/EWG.

36 2. Teil Bedingungen für effektive Widerrufsrechte geboten zu vergleichen und den Vertragsschluss aufgrund der kurzen Entscheidungsfrist genügend zu überdenken. Die Richtlinie betont zudem die Bedeutung der Informationspflicht des Gewerbetreibenden. Die Mitgliedstaaten sollen geeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Verbraucher schriftlich von seiner Überlegungsfrist unterrichtet wird. 37 2. Fernabsatz-Richtlinie Die Fernabsatz-Richtlinie stützt sich auf ex-art. 100 a EGV 38 und soll in diesem Rahmen zur schrittweisen Festigung des Binnenmarktes durch Rechtsangleichung beitragen. 39, 40 Hier werden die negativen Auswirkungen bereits erlassener unterschiedlicher Verbraucherschutzvorschriften für den Wettbewerb zwischen den Unternehmen im Binnenmarkt als Grund zur Angleichung angeführt. 41 Im Gegensatz zur Haustürwiderrufs- Richtlinie wird ausdrücklich auf die Warenverkehrs- und Dienstleistungsverkehrsfreiheit Bezug genommen, die nicht nur dem gewerblichen Handel, sondern auch Privatpersonen zusteht. 42 Der Verbraucher hat daher ein Recht auf gleichen Zugang zu den Gütern und Dienstleistungen eines anderen Mitgliedstaats zu den gleichen Bedingungen wie der Verbraucher des anderen Staates. 43 Die Gefahr für den Verbraucher und damit sein spezielles Schutzbedürfnis ergibt sich aus der Eigenheit des Fernabsatzes. Charakteristisch ist nämlich, dass Vertriebs- und Dienstleistungssysteme eingesetzt werden ohne gleichzeitige Anwesenheit des Anbieters und des Verbrauchers. 44 Zweck dieser Richtlinie ist der Schutz des Verbrauchers vor aggressiven Verkaufsmethoden mittels dieser charakteristischen Systeme. 45 Dadurch dass sich Unternehmer und Verbraucher nicht gegenüberstehen, besteht die besondere Gefahr, dass der Verbraucher nur unvollständige Informationen erhält. 46 Deshalb wird der Informationspflicht des Unternehmers eine besondere Bedeutung zuerkannt. Ziel ist es, dass die Informationen festgelegt werden, die dem Verbraucher unabhängig vom verwendeten Kommunikationsmittel zwingend übermittelt werden müssen. 47 Diese Informationen müssen schriftlich übermittelt werden, da die Übermittlung mittels elek- 37 Erwägungsgrund 6 Richtlinie 85/577/EWG. 38 Dazu s.u. 2. Teil B II 2 b. 39 Erwägungsgrund 1 RL 97/7/EG. 40 Dazu näher s.u. 2. Teil B III 3. 41 Erwägungsgrund 4 RL 97/7/EG. 42 Erwägungsgrund 2 RL 97/7/EG. 43 Erwägungsgrund 2 RL 97/7/EG. 44 Erwägungsgrund 9 RL 97/7/EG. 45 Erwägungsgrund 5 RL 97/7/EG. 46 Erwägungsgrund 11 RL 97/7/EG. 47 Erwägungsgrund 11 RL 97/7/EG.

B. Ziele der Widerrufsrechte 37 tronischer Technologien häufig nicht beständig ist. 48 Darüber hinaus wird das Erfordernis der rechtzeitigen Übermittlung betont, so dass es auch entscheidend auf den Zeitpunkt der Übermittlung ankommt. 49 Dem Verbraucher soll ein Widerrufsrecht eingeräumt werden, weil er keine Möglichkeit hat, vor Abschluss des Vertrages das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. 50 Grundsätzlich ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrechts auszugestalten 51, jedoch werden von europäischer Seite zwei wichtige Mindestbedingungen aufgestellt. Erstens dürfen dem Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts aufgebürdet werden. 52 Zweitens darf das Widerrufsrecht nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Rechte des Verbrauchers berühren. 53 Der Verbraucher soll also weder durch hohe Kosten noch durch andere Nachteile abgeschreckt werden sein Recht auszuüben. 3. Zusammenschau der Ziele Beide Richtlinien sollen als übergeordnetes Ziel den Binnenmarkt durch Abbau von Hürden bei grenzüberschreitenden Geschäften beleben, indem unterschiedliche Verbraucherschutzvorschriften angeglichen werden. Ein unterschiedliches Verbraucherschutzniveau beeinträchtigt die Warenverkehrs- und Dienstleistungsverkehrsfreiheit sowohl des Verbrauchers als auch des Unternehmers. Für Letzteren führen unterschiedliche Verbraucherschutzvorschriften in einem anderen Mitgliedstaat zudem zu einem Nachteil gegenüber inländischen Wettbewerbern, so dass mit der Angleichung auch Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden sollen. 54 Zwar wird dieses Ziel in der Haustürwiderrufs-Richtlinie nicht ausdrücklich genannt. Unterschiedliche Verbraucherschutzvorschriften führen jedoch grundsätzlich zu Wettbewerbsverzerrungen, so dass nichts anderes für das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften gelten kann. Konkret soll der Verbraucher in den Richtlinien als schwächere Partei vor dem Unternehmer als stärkere Partei mit dem Widerrufsrecht unter Durchbrechung des Grundsatzes pacta sunt servanda geschützt werden. Er soll vor übereilten Entscheidungen durch aggressive Verkaufsmethoden bewahrt werden, indem er alle vertraglichen Verpflichtungen ohne Nachteile rückgängig machen kann. 48 Erwägungsgrund 13 RL 97/7/EG. 49 Erwägungsgrund 13 RL 97/7/EG. 50 Erwägungsgrund 14 RL 97/7/EG. 51 Erwägungsgrund 14 RL 97/7/EG. 52 Erwägungsgrund 14 RL 97/7/EG. 53 Erwägungsgrund 14 RL 97/7/EG. 54 Dazu näher s.u. 2. Teil B III 5.

38 2. Teil Bedingungen für effektive Widerrufsrechte Es muss garantiert werden, dass der Verbraucher rechtzeitig, ausführlich und schriftlich informiert wird, damit er sein Widerrufsrecht effektiv nutzen kann. Es ist also besonders wichtig, dass die Informationspflichten effektiv durchgesetzt werden. Das Konzept der beiden Richtlinien zum Schutz des Verbrauchers zeichnet sich also durch die drei funktional zusammenhängenden Elemente des Widerrufsrechts, der Belehrung über dieses Widerrufsrecht und der effektiven Durchsetzung dieser Belehrung aus. 55 II. Verbraucherpolitik im Europäischen Binnenmarkt 1. Entstehungsgeschichte Die Verbraucherpolitik wurde erstmals in der Form von fünf fundamentalen Grundrechten im Jahr 1972 im ersten Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft festgelegt. 56 Es umfasst sowohl Bereiche des Privatrechts als auch des Öffentliches Rechts und beinhaltet sowohl die Verbrauchersicherheit als auch die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher. 57 Das Verbraucherschutzrecht findet sich hauptsächlich in Richtlinien wieder. Der allgemeine Rahmen und die Prioritäten in der Verbraucherpolitik werden regelmäßig durch Aktionsprogramme festgelegt. Seit der einheitlichen Europäischen Akte 1987 58 ist die Verbraucherpolitik Bestandteil zur Vollendung des Binnenmarktes. Wesentlich war in diesem Rahmen die Feststellung, dass das Vertrauen des Verbrauchers unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren des Binnenmarktes ist. Durch den Vertrag von Maastricht ist die Verbraucherpolitik zur echten Gemeinschaftspolitik aufgestiegen. 59 So sind in Art. 169 AEUV (= ex-art. 153 EG) die Verbraucherrechte, wie der für die Widerrufsrechte einschlägige Schutz der wirtschaftlichen Interessen, verankert. Diese Rechte sind hauptsächlich in Richtlinien enthalten, die sich wiederum auf Art. 114 AEUV (= ex-art. 95 EG = ex-art. 100a EGV) stützen und durch Harmonisierung der Verwirklichung des Binnenmarktes dienen sollen. Deshalb ist für das Verbraucherrecht Art. 114 AEUV die wichtigste Kompetenznorm, jedoch wurde vor seiner Einführung im Jahr 1987 ex-art. 100 EGV 55 Hommelhoff, Festgabe 50 Jahre BGH, Band II (2000), 889, 909, 912. 56 Dazu zählen das Recht auf Schutz von Gesundheit und Sicherheit, das Recht auf Schutz der wirtschaftlichen Interessen, das Recht auf Wiedergutmachung erlittenen Schadens, das Recht auf Unterrichtung und Bildung und das Recht auf Vertretung, ABl. 1972 C 92/75. 57 Howells/Weatherill, Consumer Protection Law 2 (2005) 124. 58 ABl. EG 1987 L 169. 59 Ex Art. 129a, der jedoch in seiner neuen Fassung als Art. 153 erheblich verändert wurde. Lenz/Borchardt(-Grub), EU-Verträge, Kommentar 5 (2010) Art. 169 AEUV Rn. 1; eine ausführliche Analyse der Geschichte des Verbraucherschutzes in der EU findet sich in Rösler, EuR 2008, 800, 801-812.