03/03 Amtsblatt der Stadt Schwerte

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Transkript:

03/03 Amtsblatt der Stadt Schwerte 30.01.2003 Inhalt Seite 13. Veröffentlichung der Stadtsparkasse Schwerte 21 - Aufgebot eines Sparkassenbuches 14. 50. Änderung des Flächennutzungsplanes "Wannebachstraße" 22 Öffentl. Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB 15. Bebauungsplanentwurf Nr. 166 "Wannebachstraße" 24 Öffentl. Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB 16. 52. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der 26 Stadt Schwerte und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 171 "Thüner Wiese" 17. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 8a 28 "Seniorenwohnen und Altenpflege, Beckestraße/Gasstraße, - Satzungsbeschluss 18. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 8 30 "Beckestraße/Gasstraße" - Satzungsbeschluss zuraufhebung 19. Bebauungsplan Nr. 4 "Bahnhofsvorplatz" 32 - Satzungsbeschluss zur Teilaufhebung 20. Bebauungsplan Nr. 157 der Stadt Schwerte "Geisecker Talstraße" 34 Beschluss zur 1. Änderung

Herausgeber: Stadt Schwerte Der Bürgermeister Das Amtsblatt der Stadt Schwerte wird nach dem Erscheinen in den Rathäusern I und II zur kostenlosen Abgabe bereitgehalten. Darüber hinaus kann es auch im Abonnement bezogen werden. Die Abonnementkosten betragen 25,00 Euro jährlich. Bestellungen sind zu richten an: Stadt Schwerte, Büro des Bürgermeisters, Rathausstr. 31, 58239 Schwerte (Telefon: 02304 / 104-332)

Veröffentlichungen der Stadtsparkasse Schwerte 13. Bekanntmachung - Aufgebot eines Sparkassenbuches Das Sparkassenbuch Nr. 301 275 38, ausgestellt von der Stadtsparkasse Schwerte, wird hiermit für kraftlos erklärt. 21

14. Bekanntmachung 50. Änderung des Flächennutzungsplanes Wannebachstraße Öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB (BauGB) vom 27.08.1997 in der zzt. geltenden Fassung Der Planungs- und Umweltausschuss des Rates der Stadt Schwerte hat in seiner Sitzung am 04.12.2002 beschlossen, den Entwurf zur 50. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes Wannebachstraße mit seinem Erläuterungsbericht gem. 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Geltungsbereich: Der Änderungsbereich des wirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Schwerte liegt im Ortsteil Westhofen östlich des Westhofener Kreuzes. Die genaue Abgrenzung des Änderungsbereiches ist auf dem Übersichtsplan auf Seite 23 dargestellt. Planungsziel: Für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 166 Wannebachstraße, weist der Flächennutzungsplan gem. 44. Änderung eine gewerbliche Baufläche aus. Der Flächennutzungsplanausschnitt soll dahingehend geändert werden, dass statt gewerblicher Baufläche Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen wird. Der o. a. Änderungsentwurf und sein Erläuterungsbericht liegen gem. 3 Abs. 2 BauGB in der Auslegungsfrist vom 11.02.2003 bis 10.03.2003 während folgender Zeiten: montags donnerstags von freitags von 8.00 16.00 Uhr 8.00 12.00 Uhr beim Bürgermeister der Stadt Schwerte, Amt für Stadtentwicklung und -planung, Rathaus II, 2. OG, Konrad-Zuse- Straße 4, 58239 Schwerte, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder während der Dienststunden auch zur Niederschrift im Amt für Stadtentwicklung und -planung, Rathaus II, Konrad-Zuse-Straße 4, 58239 Schwerte, vorgebracht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit telefonisch einen Termin zu weiteren Auskünften zur beabsichtigten Planung unter der Ruf-Nr. 02304/104-604 zu vereinbaren. Vorstehendes wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Az.: 61-20-02/50 Schwerte, 27.01.03 Der Bürgermeister In Vertretung Kluge 22

23 Plan

15. Bekanntmachung Bebauungsplanentwurf Nr. 166 Wannebachstraße Öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 in der zzt. geltenden Fassung Der Planungs- und Umweltausschuss des Rates der Stadt Schwerte hat in seiner Sitzung am 04.12.2002 beschlossen, den Bebauungsplanentwurf Nr. 166 Wannebachstraße mit seiner Begründung gem. 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Geltungsbereich: Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Ortsteil Westhofen östlich des Westhofener Kreuzes. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist auf dem Übersichtsplan auf Seite 25 dargestellt. Planungsziel: Der Bebauungsplan soll u. a. aus Gründen der Wirtschaftsförderung das Defizit an Gewerbeflächen abbauen. Insbesondere die gute verkehrliche Anbindung an das überörtliche Straßennetz sowie die ausreichende Entfernung zur vorhandenen Wohnbebauung sprechen für diesen Gewerbestandort. Der o. a. Bebauungsplanentwurf mit seiner Begründung liegt gem. 3 Abs. 2 BauGB in der Auslegungsfrist vom 11.02.2003 bis 10.03.2003 während folgender Zeiten: montags donnerstags von freitags von 8.00 16.00 Uhr 8.00 12.00 Uhr beim Bürgermeister der Stadt Schwerte, Amt für Stadtentwicklung und -planung, Rathaus II, 2. OG, Konrad-Zuse- Straße 4, 58239 Schwerte, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder während der Dienststunden auch zur Niederschrift im Amt für Stadtentwicklung und -planung, Rathaus II, Konrad-Zuse-Straße 4, 58239 Schwerte, vorgebracht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit telefonisch einen Termin zu weiteren Auskünften zur beabsichtigten Planung unter der Ruf-Nr. 02304/104-604 zu vereinbaren. Vorstehendes wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Az.: 61-26-03/166 Schwerte, 27.01.03 Der Bürgermeister In Vertretung Kluge 24

Plan 25

16. Bekanntmachung 52. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Schwerte und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 171 Thüner Wiese gem. 2 Abs. 1 und 4 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 in der zur Zeit gültigen Fassung In seiner Sitzung am 04.12.2002 hat der Planungs- und Umweltausschuss des Rates der Stadt Schwerte folgenden Beschluss gefasst: Für den Ortsteil Ergste zwischen Unterdorfstraße, Lange Straße und Ruhrtalstraße sind gem. 2 Abs. 1 und 4 BauGB 1. der Flächennutzungsplan zu ändern (52. Änderung) und 2. der Bebauungsplan Nr. 171 Thüner Wiese mit Festsetzungen gem. 30 BauGB aufzustellen. Geltungsbereich: Die Abgrenzung des o. a. Änderungsbereiches des Flächennutzungsplanes und des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist auf dem Übersichtsplan auf Seite 27 dargestellt. Planungsziel: Im Ortsteil Ergste soll für den Freiraum, unter anderem mit dem Hof Thüner zwischen Unterdorfstraße, Lange Straße und Ruhrtalstraße die städtebauliche Entwicklung zugunsten einer Wohnbebauung und der Erhaltung wertvoller Grünbereiche neu geordnet werden. Die vorhandenen Wohnnutzungen entlang der vorgenannten Straßen sollen bestätigt, wertvolle Landschafts- und Grünbereiche geschützt sowie eine neue Bebauung umweltverträglich auf den brachliegenden Flächen eingefügt werden. Vorstehendes wird hiermit gem. 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB bekannt gemacht. 61-20-02/52 61-26-03/171 Schwerte, 27.01.2003 Der Bürgermeister In Vertretung Kluge 26

Plan 27

17. Bekanntmachung Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 8a Seniorenwohnen und Altenpflege, Beckestrasse/Gasstrasse - Satzungsbeschluss Der Rat der Stadt Schwerte hat in seiner Sitzung am 18.12.2002 den Satzungsbeschluss gem. 10 Baugesetzbuch ( BauGB ) vom 27.08.1997 in der z. Z. gültigen Fassung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8a Seniorenwohnen und Altenpflege, Beckestrasse/Gasstrasse gefasst. Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt im Innenstadtbereich der Stadt Schwerte unmittelbar südöstlich des Schwerter Bahnhofes bzw. des diesem vorgelagerten Busbahnhofes. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8a der Stadt Schwerte ergibt sich aus dem Übersichtsplan auf Seite 29. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 8a Seniorenwohnen und Altenpflege, Beckestrasse/Gasstrasse einschließlich seiner Begründung kann gem. 10 Abs. 3 BauGB während der Dienststunden im Rathaus II, Bereich Stadtplanung, Konrad-Zuse-Strasse 4, 58239 Schwerte, eingesehen werden. Mit dieser Bekanntmachung gem. 10 BauGB i.v. 12 BauGB tritt der Bebauungsplan in Kraft. Hinweise: 1. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des BauGB in der z. Z. gültigen Fassung über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den 39 bis 43 BauGB und des 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. 2. Eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres, die Mängel der Abwägung nicht innerhalb von 7 Jahren seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen ( 215 Abs. 2 BauGB ). 3. Gem. 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 in der z. Z. gültigen Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, A) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, B) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, C) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder D) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Vorstehendes wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Az.: 61-26-04/8a Schwerte, 13.01.2003 Böckelühr Bürgermeister 28

Plan 29

18. Bekanntmachung Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 8 Beckestrasse/Gasstrasse - Satzungsbeschluss zur Aufhebung Der Rat der Stadt Schwerte hat in seiner Sitzung am 18.12.2002 den Satzungsbeschluss gem. 10 Baugesetzbuch ( BauGB ) vom 27.08.1997 in der z. Z. gültigen Fassung zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 Beckestrasse/Gasstrasse gefasst. Das Plangebiet des aufzuhebenden Bebauungsplanes liegt im Innenstadtbereich der Stadt Schwerte unmittelbar südöstlich des Schwerter Bahnhofes bzw. des diesem vorgelagerten Busbahnhofes. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 der Stadt Schwerte ergibt sich aus dem Übersichtsplan auf Seite 31. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 8 Beckestrasse/Gasstrasse mit seiner Begründung zur Aufhebung kann gem. 10 Abs. 3 BauGB während der Dienststunden im Rathaus II, Bereich Stadtplanung, Konrad-Zuse-Strasse 4, 58239 Schwerte, eingesehen werden. Mit dieser Bekanntmachung gem. 10 BauGB i. V. 12 BauGB tritt der Bebauungsplan außer Kraft. Hinweise: 1. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den 39 43 BauGB und des 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen. 2. Eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres, die Mängel der Abwägung nicht innerhalb von 7 Jahren seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen ( 215 Abs. 2 BauGB). 3. Gem. 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 in der z. Z. gültigen Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen der Aufhebung dieses Bebauungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, A) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, B) die Aufhebung des Bebauungsplanes ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, C) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder D) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Vorstehendes wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Az.: 61-26-04/8 Schwerte, 13.01.2003 Böckelühr Bürgermeister 30

Plan 31

19. Bekanntmachung Bebauungsplan Nr. 4 Bahnhofsvorplatz - Satzungsbeschluss zur Teilaufhebung Der Rat der Stadt Schwerte hat in seiner Sitzung am 18.12.2002 den Satzungsbeschluss gem. 10 Baugesetzbuch ( BauGB ) vom 27.08.1997 in der z. Z. gültigen Fassung zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 4 Bahnhofsvorplatz gefasst. Der Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 4, der Gegenstand des Aufhebungsverfahrens ist, liegt im Innenstadtbereich der Stadt Schwerte unmittelbar südöstlich des Schwerter Bahnhofes bzw. des diesem vorgelagerten Busbahnhofes. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 4 der Stadt Schwerte sowie des Bereiches, der durch das Aufhebungsverfahren erfasst wird, ergibt sich aus dem Übersichtsplan auf Seite 33. Der Bebauungsplan Nr. 4 Bahnhofsvorplatz mit seiner Begründung zur Teilaufhebung kann gem. 10 Abs. 3 BauGB während der Dienststunden im Rathaus II, Bereich Stadtplanung, Konrad-Zuse-Strasse 4, 58239 Schwerte, eingesehen werden. Mit dieser Bekanntmachung gem. 10 BauGB tritt der Bebauungsplan Nr. 4 teilweise außer Kraft. Hinweise: 1. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den 39 43 BauGB und des 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen. 2. Eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres, die Mängel der Abwägung nicht innerhalb von 7 Jahren seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen ( 215 Abs. 2 BauGB ). 3. Gem. 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 in der z. Z. gültigen Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen der Teilaufhebung dieses Bebauungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, A) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, B) die Teilaufhebung des Bebauungsplanes ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, C) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder D) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Vorstehendes wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Az.: 61-26-02/4 Schwerte, 13.01.2003 Böckelühr Bürgermeister 32

Plan 33

20. Bekanntmachung Bebauungsplan Nr. 157 der Stadt Schwerte Geisecker Talstraße Beschluss zur 1. Änderung - Einleitung des Änderungsverfahrens - Frühzeitige Bürgerbeteiligung In seiner Sitzung am 15.01.2003 hat der Planungs- und Umweltausschuss des Rates der Stadt Schwerte beschlossen: 1. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 157 Geisecker Talstraße der Stadt Schwerte rechtsverbindlich seit dem 28.06.2002 ist zu ändern. Das dafür erforderliche Verfahren ist gemäß 2 Abs. 1 in Verbindung mit 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) einzuleiten. 2. Die Durchführung einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß 3 Abs. 1 BauGB zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 157 soll in Form eines 14-tägigen Aushangs im Rathaus II erfolgen. Des weiteren sind gemäß 4 Abs. 1 BauGB die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Der Geltungsbereich des zu ändernden Bebauungsplanes liegt im Ortsteil Geisecke. Die erste zu ändernde Fläche liegt im Nordwesten des Plangebietes. Die Fläche für Gemeinbedarf/ Kindergarten wird erweitert. Der zweite Änderungsbereich betrifft Wohnbaufläche im östlichen Bereich des Plangebietes. zu ent- Die genauen Abgrenzungen der beiden zu ändernden Flächen sind dem beigefügtem Übersichtsplan auf S. nehmen. Der o. a. Bebauungsplan liegt zum Zwecke der Änderung mit seiner Begründung gemäß 3 Abs. 1 BauGB vom 10.02.2003 bis einschließlich 21.02.2003 während folgender Zeiten: montags donnerstags freitags von 8.00 16.00 Uhr von 8.00 12.00 Uhr im Bereich Stadtplanung, Rathaus II, 2. Obergeschoss, Konrad-Zuse-Straße 4 in 58239 Schwerte, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder während der Dienststunden auch zur Niederschrift im Bereich Stadtplanung, Rathaus II, Konrad-Zuse-Str. 4, 58239 Schwerte, vorgebracht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, telefonisch einen Termin zur Erörterung der beabsichtigten Planung unter der Rufnummer 0 23 04 / 104-643 zu vereinbaren. Vorstehendes wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 61-26-03/157 Schwerte,28.01.2003 Der Bürgermeister In Vertretung Kluge 34