Landratsamt Freudenstadt

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Transkript:

Landratsamt, Postfach 6 20, 72236 Freudenstadt Charlotte Orzschig Zimmer 533 Landhausstr. 34, Freudenstadt Tel. 07441 920-6000 Fax 07441 920-6099 orzschig@landkreis-freudenstadt.de Postanschrift: Postfach 6 20, 72236 Freudenstadt Tel. 07441 920-0 Fax 07441 920-999900 post@landkreis-freudenstadt.de www.landkreis-freudenstadt.de Sprechzeiten: Nach Vereinbarung Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe (gem. 8a Abs. 4 SGB VIII und 72a SGB VIII) Zwischen Landkreis Freudenstadt,, Landhausstraße 34 in 72250 Freudenstadt vertreten durch Frau Amtsleiterin Charlotte Orzschig - im Folgenden genannt. 25.09.2015 Unser Zeichen, unsere Nachricht vom 60.10-459.4315 und «Träger», «Straße_», «PLZ» «Ort» «für» - im folgenden Träger genannt -. wird die folgende Vereinbarung gem. 8a Abs. 4, 72 a SGB VIII geschlossen: Allgemeine Ziele Die Vereinbarung hat ausgehend von der Gesamtverantwortung des es zum Ziel, die Kooperation zwischen und Träger bei der (gemeinsamen) Wahrnehmung des Schutzauftrages auf der Grundlage der jeweiligen Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu gewährleisten und zu verbessern. Kreissparkasse Freudenstadt (BLZ 642 510 60) Girokonto Nr. 86 IBAN: DE58 642 510 60 0000 0000 86 SWIFT-BIC: SOLA DE S1 FDS Postbank Stuttgart (BLZ 600 100 70) Nr. 4585-705

Seite 2 Inhaltliche Ziele Die Vereinbarung hat die inhaltliche Zielsetzung, dass Fachkräfte des Träger (sich entwickelnde) Gefährdungssituationen rechtzeitig erkennen; der Träger Verfahren zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos und das beratende Hinzuziehen einer insoweit erfahrenen Fachkraft sicherstellt, bzw. soweit erforderlich auf einen anderen Träger, ggfs. das, zurückgreift, damit die notwendigen Verfahren zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos sachgerecht durchgeführt werden können; das Zusammenwirken und die Verantwortlichkeiten von und Träger geregelt sind (z.b.: Wann und wie ist das über Gefährdungssituationen zu informieren? Wer ist dabei für was verantwortlich?); der Träger im Rahmen des eigenen Leistungsprofils gegebene Hilfemöglichkeiten zum Schutz vor Kindeswohlgefährdung einsetzt; örtliche Kooperationsstrukturen und absprachen zum Kinderschutz das Zusammenwirken aller beteiligten Stellen sichern; durch und Träger die Qualifizierung von Fachkräften für Aufgaben des Schutzes nach 8a SGB VIII ermöglicht wird. 1 Zuständigkeit Die Vereinbarung wird in analoger Anwendung des 78e SGB VIII geschlossen, da der Träger im Zuständigkeitsbereich des s Leistungen nach dem SGB VIII erbringt. 2 Verständigung über gemeinsame Eckpunkte zum Schutzauftrag Träger und verständigen sich auf gemeinsame Eckpunkte zum Schutzauftrag der Jugendhilfe nach 8a SGB VIII. Als Grundlage der Verständigung dient das Arbeitspapier Eckpunkte und Hinweise zu Vereinbarungen nach 8a Abs. 4 SGB VIII sowie die damit einhergehenden arbeitsfeldspezifischen Hinweise bzw. Ergänzungen.

Seite 3 3 Verständigung über die Begrifflichkeiten zum Schutzauftrag Träger und verständigen sich über maßgebliche Begrifflichkeiten in Verbindung mit dem Schutzauftrag. Als Grundlage der Verständigung zwischen und Träger dient das Arbeitspapier Begrifflichkeiten, Anmerkungen und Erläuterungen zum Schutzauftrag der Jugendhilfe. 4 Verfahrensregelung Folgende Verfahrensschritte werden vereinbart: 1. Schritt: Sofern gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bestehen, erfolgt die Einschätzung des Gefährdungsrisikos beim Träger im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte*, sowie durch die beratende Hinzuziehung einer i. S. des 8a Abs. 4 SGB VIII insoweit erfahrenen Fachkraft. 2. Schritt: Einbeziehung der Erziehungsberechtigten und des Kindes/ des/der Jugendlichen bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des/der Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. 3. Schritt: Der Träger wirkt bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hin, welche geeignet sind, die Gefährdung abzuwenden. Auf die Inanspruchnahme von Hilfen i. S. des 8a Abs. 4 SGB VIII hinzuwirken, bedeutet für den Träger: eigene Ressourcen zur Abwendung der Gefährdung einsetzen; auf andere frei zugängliche Hilfen* hinweisen bzw. diese vermitteln; darauf hinwirken, dass verbindliche Absprachen mit den Erziehungsberechtigten über die Inanspruchnahme dieser Hilfe(n) zur Gefährdungsabwendung getroffen werden, diese dokumentieren und überprüfen; ggf. die Erziehungsberechtigten bei der Kontaktaufnahme zum unterstützen. 4. Schritt: Der Träger informiert das über die Gefährdungseinschätzung und seine Bemühungen zur Gefährdungsabwendung, wenn das Hilfeangebot nicht oder nicht im erforderlichen Umfang in Anspruch genommen wird oder nicht ausreicht. Das wird auch informiert, wenn sich Träger nicht Gewissheit darüber verschaffen kann, ob durch die mit den Erziehungsberechtigten vereinbarten Hilfen der Kindeswohlgefährdung begegnet werden kann. Die Eltern

Seite 4 bzw. das Kind/ der/die Jugendliche werden bei der Beratung über die Einschätzung des Gefährdungsrisikos über diese Informationspflicht an das hingewiesen. Wenn möglich, erfolgt ein gemeinsames persönliches Gespräch aller Beteiligten, um Transparenz für die Betroffenen herzustellen. Dabei sollten auch die jeweiligen Verantwortlichkeiten dokumentiert werden. 5. Schritt: Nach Information des s erfolgt dort das Verfahren zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos gem. 8a Abs. 1 SGB VIII. Der Träger bleibt hinsichtlich des Schutzauftrages weiterhin in der Mitverantwortung. Dies wird im jeweiligen Einzelfall abgesprochen und dokumentiert. 5 Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen nach 72a SGB VIII Der Träger soll durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass er keine Personen beschäftigt oder vermittelt, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. 6 Fortbildung/Qualifizierung der Fachkräfte Der Träger ermöglicht je nach Bedarf durch Fortbildung und Qualifizierung der Fachkräfte die sachgerechte Wahrnehmung des Schutzauftrages im Sinne des 8a Abs. 4 SGB VIII. 7 Datenschutz Der Träger gewährleistet die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die sich aus den 61 bis 65 SGB VIII ergeben. 8 Absprachen zur weiteren Zusammenarbeit Zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen und Träger wird vereinbart: Träger und führen jährlich jeweils intern eine Bewertung der Fälle von Kindeswohlgefährdung durch.

Seite 5 Zwischen und Träger erfolgt, insbesondere auf der Grundlage der Bewertungen, ein periodischer Austausch. Dieser Austausch soll Anhaltspunkte für die kontinuierliche Weiterentwicklung des Verfahrens und der Kooperation im Bereich des Kinderschutzes geben. Der Träger wirkt in der örtlichen Kooperation zum Kinderschutz mit. 9 Laufzeit und Kündigungsfrist Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Im gegenseitigen Einvernehmen ist eine frühere Kündigung bzw. Veränderung möglich. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Gleiches gilt für die Aufhebung dieses Schrifterfordernisses. Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien werden die nichtige Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzen, die der nichtigen Bestimmung nach Sinn und Zweck am Nächsten kommt. Für das : Freudenstadt, 08.03.2016 Ort, Datum Für den Träger: Ort, Datum Charlotte Orzschig Leiterin des es Vertretungsberechtigte Person / Träger Anlage 1. Arbeitspapier Eckpunkte und Hinweise 2. Arbeitspapier Begrifflichkeiten, Anmerkungen und Erläuterungen zum Schutzauftrag der Jugendhilfe 3. Liste der im Landkreis Freudenstadt im Kinderschutz insoweit erfahrenen Fachkräfte