5. Novelle der Verpackungsverordnung in der Praxis Die Vollständigkeitserklärung aus Sicht des Wirtschaftsprüfers Eine Bestandsaufnahme und Handlungsempfehlungen für die Praxis Hamburg, 1. April 2010
Inhalt A. Bestandsaufnahme B. Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer C. Handlungsempfehlungen für die Praxis Seite 2
A. Bestandsaufnahme (1) Kurzer Blick in die Vergangenheit: Vollständigkeitserklärung 2008
A. Bestandsaufnahme (2) Kurzer Blick in die Vergangenheit: Vollständigkeitserklärung 2008 Die Parallelität der VerpackV in 4. und 5. Novelle hat zu erheblichen Irritationen bei den Beteiligten geführt Für die Wirtschaftsprüfer war insbesondere die Umsetzung des Hinterlegungsprozesses ( DIHK-Datenbank ) aus berufsrechtlichen Gründen nicht akzeptabel Von geschätzten 4.500 verpflichteten Unternehmen haben lediglich 2.429 (54%) eine Vollständigkeitserklärung hinterlegt (Quelle: DIHK, VE-Register) Seite 4
A. Bestandsaufnahme (3) Kurzer Blick in die Zukunft: Vollständigkeitserklärung 2009 ff.
A. Bestandsaufnahme (4) Kurzer Blick in die Zukunft: Vollständigkeitserklärung 2009 ff. Einigung zwischen DIHK und IDW berufsrechtliche Hinderungsgründe für eine fristgemäße Hinterlegung der Vollständigkeitserklärungen sind beseitigt Erhebliche rechtliche Unsicherheiten bei der Auslegung der VerpackV bestehen fort, z. B.: Was ist eine Verkaufsverpackung? Wer ist Erstinverkehrbringer? Welche Verkaufsverpackungen können in Branchenlösungen eingebracht werden? Wie sind die Nachweise zu erbringen? Hinweis auf Handlungsempfehlungen für die Praxis
B. Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer (1) Grundlage VerpackV IDW Prüfungshinweis 9.950.3 (i.d.f. 2010) Was und wie wird geprüft? Angaben des verpflichteten Unternehmens in der Vollständigkeitserklärung Basis sind die relevanten Daten aus den Informationssystemen (Absatz, Gewichte) Anwendung moderner Prüfungstechniken aus der Abschlussprüfung (Prozessprüfung) Verwertung von Sachverständigenbescheinigungen Ziel: Gewinnung eines Prüfungsurteils mit hinreichender Sicherheit
B. Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer (2) Das Prüfungsurteil und seine Folgen Uneingeschränktes Prüfungsurteil Keine wesentlichen Beanstandungen (Einwendungen) oder Prüfungshemmnisse Elektronische Signatur des VE-PDF-Dokuments Hinterlegung kann erfolgen Einschränkung / Versagung des Prüfungsurteils Wesentliche Beanstandungen und / oder Prüfungshemmnisse Elektronische Signatur kann nicht gegeben werden Hinterlegung kann nicht erfolgen Gesetzlicher Verstoß, Ordnungswidrigkeitsverfahren
B. Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer (3) Umgang mit rechtlichen Unsicherheiten? Es ist nicht Aufgabe des Wirtschaftsprüfers, in rechtlichen Zweifelsfällen zu entscheiden Es erfolgt ein Hinweis im Prüfungsbericht Die rechtliche Würdigung erfolgt durch die Vollzugsbehörden oder durch die Gerichtsbarkeit Vollzugsdefizit Es ist Aufgabe der Vollzugsbehörden, Verstößen gegen die VerpackV nachzugehen Verstoß wegen falscher Angaben Verstoß wegen Verletzung der Hinterlegungspflicht
B. Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer (4) Der Wirtschaftsprüfer erfüllt eine wichtige Kontrollfunktion Durch die Prüfung wird die Ordnungsmäßigkeit der Angaben bestätigt Der Wirtschaftsprüfer muss im Prüfungsbericht eine in Vorjahren unterlassene Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung oder Systembeteiligung beanstanden Die Prüfungsdurchführung nach den Grundsätzen des IDW PH 9.950.3 gewährleistet einen hohen Qualitätsstandard (Nichtbeachtung = Berufspflichtverletzung) Rd. 68% der für 2008 hinterlegten Vollständigkeitserklärungen wurden von Wirtschaftsprüfern geprüft (Quelle: DIHK, VE-Register) Die geltende VerpackV ist mängelbehaftet, aber besser als die VerpackV a.f. Forderungen an den Gesetzgeber Beseitigung von offenen Auslegungsfragen durch konkrete gesetzliche Regelungen Beseitigung des bestehenden Vollzugsdefizits zur Erhöhung der Akzeptanz
C. Handlungsempfehlungen für die Praxis (1) Problem: Was ist eine Verkaufsverpackung? Die Angaben auf der Vollständigkeitserklärung beziehen sich auf sämtliche Verkaufsverpackungen Verkaufsverpackungen, die durch Einzelvertrag (ZNV) nicht zu lizenzieren waren, sind ab 2009 in der Vollständigkeitserklärung anzugeben (Beispiel: 10 kg Eimerware an gewerbliche Kunden) Eine eindeutige Festlegung für eine Verpackungsart ist teilweise problematisch (Beispiel: Kartonpalette für Katzenfutter, Bindungsfolie um Getränkeflaschen) Verhalten des Händlers und Verbraucherverhalten kann die Einordnung von Transportverpackungen und Umverpackungen als Verkaufsverpackung bestimmen.
C. Handlungsempfehlungen für die Praxis (2) Maßnahme: Durchführung einer Verpackungsanalyse Abgrenzung Produkt vs. Verpackung Kritische Überprüfung der Zuordnung sämtlicher Verpackungen der Produkte zu Verkaufsverpackung Umverpackung Transportverpackung Mehrwegverpackungen bepfandete Einwegverpackungen Kritische Überprüfung der Verpackungsstammdaten (Gewichte, Materialien) Spezifikationen der Verpackungshersteller Eigene Verwiegung oder Beauftragung von Dienstleistern
C. Handlungsempfehlungen für die Praxis (3) Problem: Wer ist Erstinverkehrbringer? Es gilt der Grundsatz: VE-Pflicht folgt der Lizenzierungspflicht Thema Handelslizenzierung : bis 2008 üblich, ab 2009 grundsätzlich verboten Ausnahme: Eigenmarken des Handels (Stichwort: verlängerte Werkbank) wenn der Handel Inhaber der Marke ist und die Verpackung keinen Hinweis auf den Hersteller enthält (lt. LAGA) Thema Beauftragung Dritter ( 11 VerpackV) Vorgabe eines System- / Befreiungsdienstleisters durch den Handel Zulässigkeit strittig Hersteller / Vertreiber ist und bleibt verpflichtet, d.h. Angabe der Mengen in der Vollständigkeitserklärung des Herstellers Nachweis über die Erfüllung der verpackungsrechtlichen Verpflichtungen obliegt dem Hersteller
C. Handlungsempfehlungen für die Praxis (4) Maßnahme: Festlegung des Umfangs der eigenen Lizenzierungs- und VE-Pflichten Instrument: kundenbezogene Absatzstatistiken in Verbindung mit markenrechtlichen Informationen Kritische Überprüfung der mit dem Handel geschlossenen Verträge und Abstimmung mit dem Vertragspartner über die verpackungsrechtlichen Konsequenzen Ziel: Feststellung der Lizenzierungspflicht und VE-Pflicht dem Grunde nach Wichtig: Sicherstellung von besonderen Dokumentationsanforderungen
C. Handlungsempfehlungen für die Praxis (5) Problem: Welche Verkaufsverpackungen können in Branchenlösungen eingebracht werden? Es gilt der Grundsatz der Pflicht zur Systembeteiligung mit Ausnahme der Mengen, die im Rahmen von Branchenlösungsmodellen zurückgenommen und verwertet werden Ermittlung der branchenfähigen Mengen stellt die Unternehmen in der Praxis aufgrund der vorhandenen Informationslage vor Herausforderungen Belieferung der privaten Endverbraucher durch Großhandel Die Anfallstellen sind letztendlich dem Hersteller nicht bekannt Die Verteilung der Liefermengen auf die Anfallstellen ist nicht bekannt Anfallstellen, die dem privaten Endverbrauch gleichgestellt sind und auch Handelstätigkeit ausüben (z. B. KFZ-Werkstatt, die auch Ersatzteile verkauft) Abgrenzung von gleichgestellten Anfallstellen zu gewerblichen / industriellen Anfallstellen teilweise schwierig
C. Handlungsempfehlungen für die Praxis (6) Maßnahme: Durchführung einer Vertriebsweganalyse Entscheidend für den ausgewählten Entsorgungsweg (Vertragspartner) ist die Anfallstelle Abgrenzung Anfallstellen Instrument: Produktgruppen-Branchen-Matrix Ziel: Eindeutige (direkte) Aufteilung der in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen auf die Entsorgungswege (Duale Systeme / Branchenlösungen / Eigenrücknahme am POS) Wenn aufgrund der Informationslage keine direkten Aufteilung möglich ist Durchführung von sachgerechten Schätzungen Verwendung von Sachverständigen-Gutachten (z. B. GVM-Multiclient-Studie) Wichtig: Sicherstellung von besonderen Dokumentationsanforderungen
C. Handlungsempfehlungen für die Praxis (7) Dokumentationsanforderungen Ermittlungs- und Abrechnungsprozess Prozessbeschreibungen (Stammdatenpflege und Ermittlungsprozess) Aufbau des internen Kontrollsystems Bei Verwendung von Schätzungen Angabe der zugrunde liegenden Annahmen Nachvollziehbarkeit der Berechnung Bei Verwendung von Gutachten Vorlage des Gutachtens Vorlage einer Bescheinigung des von der Branchenlösung beauftragten Sachverständigen über die Rücknahme und Verwertung der beteiligten Verpackungsmengen Nachweise über die vom Handel im Auftrag übernommenen Verpflichtungen (Bescheinigungen der System- und Befreiungsdienstleister über die verwerteten Verpackungsmengen) Nachweise über die Erfüllung der Verwertungsanforderungen nach 7 VerpackV
Auf den Punkt FIDES Treuhandgesellschaft KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Bremen - Bremerhaven - Hamburg - Rostock - Osnabrück - Köln - Berlin Gerd-Markus Lohmann WP/StB g.lohmann@fides-treuhand.de Stefan Decker s.decker@fides-it-consultants.de Hauptniederlassung Bremen Contrescarpe 97 28195 Bremen Tel. +49 (421) 3013-0 Niederlassung Hamburg Kehrwieder 12 20457 Hamburg Tel: +49 (40) 301006-0 www.fides-treuhand.de