A. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB durch Schlagen des L mit der Tüte

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Transkript:

TATKOMPLEX 1: IN DER BUCHHANDLUNG A. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB durch Schlagen des L mit der Tüte a. Taterfolg Wahrscheinlichkeit, b. Objektive Zurechnung dass F getroffen wird? c. Qualifikation a. Vorsatz bzgl. Taterfolg örtliche Position des b. Vorsatz bzgl. objektiver Zurechnung Opfers gefahrrelevant aa. Vorsatz bzgl. Gefahrschaffung (Konkretisierungslösung bb. Vorsatz bzgl. Gefahrrealisierung vs. Gattungslösung) c. Zwischenergebnis II. Ergebnis

TATKOMPLEX 1: IN DER BUCHHANDLUNG A. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB durch Schlagen des L mit der Tüte B. Strafbarkeit wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB durch Schlagen nach F mit der Tüte C. Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß 229 StGB durch Schlagen des L mit der Tüte D. Gesamtergebnis zu Tatkomplex 1

TATKOMPLEX 2: ZU HAUSE A. Strafbarkeit wegen Mordes gemäß 212 Abs. 1, 211 StGB durch Stich in die Halsschlagader II. Rechtswidrigkeit 1. Objektive Rechtswidrigkeit a. Notwehrlage aa. Angriff bb. Gegenwärtigkeit cc. Rechtswidrigkeit a. Notwehrhandlung aa. Verteidigung gegen Angreifer bb. Erforderlichkeit (1) Geeignetheit (2) Relativ mildestes Mittel cc. Gebotenheit 2. Zwischenergebnis III. Ergebnis Mordmerkmal: niedriger Beweggrund Rechtfertigung der F? Alternativen: Ausweichen? Vorherige Androhung? vorwerfbare Risikoschaffung durch A: Grad der Zurechnung zu A?

TATKOMPLEX 2: ZU HAUSE A. Strafbarkeit wegen Mordes gemäß 212 Abs. 1, 211 StGB durch Stich in die Halsschlagader B. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 StGB durch Stich in die Halsschlagader D. Gesamtergebnis zu Tatkomplex 2

A. Strafbarkeit des K wegen fahrlässiger Tötung gemäß 222 StGB durch Injektion des Medikaments M2 B. Strafbarkeit des A wegen Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft gemäß 212 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB durch Anweisen des K, F die Medikamente zu verabreichen a. Taterfolg b. Tathandlung: Einwirkung auf Tatmittler c. Objektive Zurechnung aa. Gefahrschaffung und Gefahrrealisierung bb. Keine Verantwortlichkeit des Tatmittlers II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Ergebnis

A. Strafbarkeit der H wegen Sachbeschädigung gemäß 303 Abs. 1 StGB durch Verbiegen des Fahrradrahmens B. Strafbarkeit des M wegen Anstiftung zur Sachbeschädigung gemäß 303 Abs. 1, 26 StGB durch Vorschlag, das Fahrrad kaputt zu machen a. Taterfolg: Teilnahmefähige Haupttat b. Tathandlung: Bestimmen eines anderen zur Tat c. Objektive Zurechnung a. Vorsatz bezüglich teilnahmefähiger Haupttat b. Vorsatz bezüglich Bestimmens eines anderen zur Tat II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafantrag V. Ergebnis

a. Taterfolg b. Tathandlung aa. Eigene Tathandlung bb. Zurechnung der Tathandlung der K (1) Gemeinsamer Tatplan (2) Gemeinsame Tatausführung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafantrag V. Ergebnis A. Strafbarkeit der K wegen Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1 StGB durch Schläge in den Bauch B. Strafbarkeit des A wegen Körperverletzung in Mittäterschaft gemäß 223 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB durch Festhalten der P

A. Strafbarkeit der K wegen Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1 StGB durch Schläge in den Bauch B. Strafbarkeit des A wegen Körperverletzung in Mittäterschaft gemäß 223 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB durch Festhalten der P C. Strafbarkeit von K und A wegen gefährlicher Körperverletzung in Mittäterschaft gemäß 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB durch Schläge in den Bauch und Festhalten der P