Auswirkungen des aktuellen Düngerechtes auf die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammkomposten und -erden

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Transkript:

Auswirkungen des aktuellen Düngerechtes auf die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammkomposten und -erden Goslar, den 17. Mai 2017 Hans-Walter Schneichel Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz Folie 1

Einleitung Düngerecht Neue Einsatzbedingungen Zusammenfassung Folie 2

Menge 2100 2050 2000 1950 1900 1850 1800 1750 1700 1650 Klärschlammanfall TM in 1000 t (Bund) Klärschlamm TM in 1000 t (Bund) Jahre Folie 3

Klärschlammentsorgung 2014 in Anteilen (Bund) 26,00% Landwirtschaft 59,90% 2,00% 11,90% Landschaftsbau sonstige Verw. thermische Entsorgung Folie 4

Klärschlamm: Abfall aus der abgeschlossenen Behandlung von Abwasser, auch entwässert oder getrocknet sowie in Pflanzenbeeten oder in sonstiger Form behandelt Klärschlammkompost: Stoff, der durch den gesteuerten biologischen Abbau der organischen Substanz eines Klärschlammgemisches unter aeroben Bedingungen entsteht Folie 5

Rechtslage Düngerecht Düngegesetz Düngemittelverordnung Düngeverordnung Stoffstrombilanzverordnung Folie 6

Düngegesetz vom 09.01.2009 Änderungen sind beschlossen Bundestag 16.02.2017 Bundesrat 10.03.2017 Inkrafttreten: zeitnah Folie 7

Änderungen Düngegesetz zusätzliche Ausrichtung auf Ressourcenschutz Regelungen für eine Qualitätssicherung von Wirtschaftsdünger Ermächtigungen für Datenaustausch, Stoffstrombilanzen und Lagerkapazität Gärrückstände Folie 8

Düngemittelverordnung vom 05. Dezember 2012 1. Änderungsverordnung vom 27. Mai 2015 2. Änderungsverordnung vom 12. April 2017 (BGBl. I S. 859) Folie 9

Abgrenzung Bodenhilfsstoff : Düngemittel Nährstoffgehalt in der TM: N-Gehalt Bohi max. 1,5 % DüMi min.1,0 % P 2 O 5 -Gehalt Bohi max. 0,5 % DüMi min.0,3 % K 2 O-Gehalt Bohi max. 0,75 % DüMi min.0,5 % Fazit: Klärschlämme, Klärschlammgemische, Klärschlammkomposte sind idr Düngemittel Folie 10

Typ TM- Gehalt N- Gesamt in TM NH 4 - N in TM P 2 O 5 in TM K 2 O in TM CaO in TM Flüssig 5,20 % 6,08 % 2,21 % 6,37 % 0,62 % 2,50 % Polymer 30,8 % 4,10 % 0,44 % 6,84 % 0,25 % 2,02 % Kalkkonditionierter KS 40,7 % 2,00 % 0,04 % 1,44 % 0,11 % 36,10 % KS-Kompost 50,5 % 1,81 % 0,13 % 1,99 % 0,76 % 3,67 % Folie 11

Düngemittelverordnung wesentliche Inhalte der Änderungs-VO en 1. Änderungsverordnung Fremdstoffe Differenzierung in Stoffgruppen Absenkung des Grenzwertes von 0,5 % auf 0,1 % bzw. 0,4 % Folie 12

Fremdbestandteile früher: Altpapier, Karton, Glas, nicht abbaubare Kunststoffe nicht über einem Anteil von 0,5 % / TM enthalten sind jetzt, seit 01.01.2017: - Altpapier, Karton, Glas, Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe über 2 mm Siebdurchgang zusammen nicht über einen Anteil von 0,4 % / TM und - andere nicht abgebaute Kunststoffe über 2 mm Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 0,1 % / TM enthalten sind. Folie 13

Düngemittelverordnung wesentliche Inhalte der Änderungs-VO en 2. Änderungsverordnung synthetische Polymere erneute Übergangsfrist bis 31.12.2018 danach Frachtenregelung für nicht abbaubare synthetische Polymere 45 kg/ha Wirksubstanz für 3 Jahre Folie 14

Düngeverordnung idf vom 27.02.2007 Novelle 2017 - gute fachliche Praxis der Düngung - Verminderung stoffliche Risiken der Düngung Verabschiedung Bundesrat: 31.03.2017 Verkündung im BGBl: voraussichtlich Mai 2017 Folie 15

Kernpunkte der Änderungen der DüV bedarfsgerechtes Düngen - Nährstoffobergrenzen Nährstoffobergrenze für alle organ.dümi (170 kg N/ha) Einarbeitungspflicht Sperrzeiten Lagerkapazitäten Länderregelungen Folie 16

NOVELLE DÜNGEVERORDNUNG Bedarfsgerechtes Düngen - Nährstoffobergrenzen vor einer Düngemittelanwendung ist eine Düngebedarfsermittlung durchzuführen und zu dokumentieren. die Bedarfsermittlung stellt bei Ackerland für Stickstoff eine standortbezogene Obergrenze dar Mengenbegrenzung für alle organischen und organisch-mineralischen Düngemittel (einschl. WiDü) auf 170 kg Ges.-N/ha im Betriebsdurchschnitt Folie 17

N- Bedarfsrechnung nach DüV kg/ha N Kultur Wintergerste Ertragsziel dt/ha (betrieblicher Durchschnitt der letzten 3 Jahre) 70 Bedarfswert 180 Zu- / Abschläge vom Bedarfswert +/- 10 dt Ertrag/ha + 10 / - 15 0 N min- 0-90 cm (abziehen) -40 N-Nachlieferung Vorfrucht 0 organischer Düngung - vorjährig (10 % des N aus org. DüMi) -15 DÜNGEBEDARF Stickstoff 125 Abzug org. Düngung Frühjahr Düngemittel: Klärschlamm flüssig_ N-Geh. 16 dt TM/ha X 6,08 kg/ dt 36,35 % Anrechnung -35,36 Mineraldüngung kg N/ha 89,64 Düngung Phosphat 16 dt TM x 6,37 kg P 2 O 5 -Geh. / dt 101,92 Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Rheinland-Pfalz 19. Mai 2017 Folie 18

N- Bedarfsrechnung nach DüV kg/ha N Kultur Wintergerste Ertragsziel dt/ha (betrieblicher Durchschnitt der letzten 3 Jahre) 70 N-Bedarfswert 180 Zu- / Abschläge vom Bedarfswert +/- 10 dt Ertrag/ha + 10 / - 15 0 N min- 0-90 cm (abziehen) -40 N-Nachlieferung Vorfrucht 0 organischer Düngung - vorjährig -15 DÜNGEBEDARF Stickstoff 125 Abzug org. Düngung Frühjahr Düngemittel:_Polymer-KS_ N-Geh. 50 42,7 dt TM/ha X 4,10 kg/ dt 25, % Anrechnung -43,76 Mineraldüngung kg N/ha 81,24 Düngung Phosphat 42,7 dt TM x 6,84 kg P 2 O 5 -Geh. / dt 292,00 Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Rheinland-Pfalz 19. Mai 2017 Folie 19

NOVELLE DÜNGEVERORDNUNG Nährstoffobergrenze für alle organische DüMi 170 kg Gesamtstickstoff je ha im Betriebsdurchschnitt Regelung: Komposte Aufbringung bis zu 510 kg Ges.-N/ha im Betriebsdurchschnitt für einen Zeitraum von drei Jahren möglich. d.h. entweder jährlich 1 3 der Fläche oder alle Flächen für einen Zeitraum von drei Jahren Folie 20

NOVELLE DÜNGEVERORDNUNG Bedarfsgerechtes Düngen - Nährstoffobergrenzen Gilt auch für Phosphat auf hochversorgten Böden ist nur eine Düngung in Höhe der Abfuhr zulässig ab 20 mg P 2 O 5 je 100 g Boden ist kein Überhang zulässig bei der Bedarfsermittlung darf auf die Fruchtfolge (drei Jahre) abgestellt werden Folie 21

DÜNGUNG AUF GEFRORENEM BODEN Aufbringung von mehr als 60 kg Gesamt-N mit - Festmist von Huf- und Klauentieren oder - Komposte ist zulässig, wenn o ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist, o der Boden eine Pflanzendecke trägt (Grünland, Dauergrünland, Zwischenfrucht, Winterkultur), o andernfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und Strukturschäden durch Befahren bestehen würde. Folie 22

NOVELLE DÜNGEVERORDNUNG Einarbeitungspflicht organische und organ.-mineral. Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N (= > 1 10 vom Ges.N (> 1,5 % N in TM)) sind auf unbestelltem Acker unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden einzuarbeiten. Ausnahme: 1. nicht vorhersehbare, witterungsbedingte Unbefahrbarkeit 2. Festmist von Huf- u. Klauentieren und Komposte Folie 23

Abstandsauflagen Mindestabstand vier Meter zu oberirdischen Gewässer, mit Grenzstreueinrichtung ein Meter ein Meter zur Böschungsoberkante ist das Aufbringen verboten, bei stark geneigten Flächen sind es fünf Meter Folie 24

NOVELLE DÜNGEVERORDNUNG Sperrzeiten (I) alle DüMi mit > 1,5 % N in der TM dürfen nicht aufgebracht werden 1. auf Acker nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar, 2. auf Grünland vom 01. November bis 31. Januar. Ausnahme 1: Abweichend dürfen Festmist von Huf- oder Klauentieren und Komposte in der Zeit vom 15. Dezember bis zum 15. Januar nicht aufgebracht werden. Folie 25

Novelle Düngeverordnung Sperrzeiten (II) Ausnahme 2: - Bis 01. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps, Feldfutter, Wintergerste nach Getreide (Aussaat bis 01.10.) in Höhe Stickstoffbedarf, jedoch max. 60 kg Ges.-N/ha und 30 kg Ammonium-N/ha - eine Aufbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren und Komposte ist bis zur Sperrfrist zulässig Folie 26

Stoffstrombilanzverordnung Referentenentwurf Stand: 18.04.2017 Ziel: Zufuhr von Nährstoffen in den Betrieb und die Abgabe von Nährstoffen sind zu bilanzieren Inkrafttreten: 01. Januar 2018 angestrebt Folie 27

Auswirkungen Herbstaufbringung - nur bis 01.10. bei Nährstoffbedarf - nur bis 60 kg N bzw. 30 kg NH 4 -N Ganzjährig insgesamt nur bis zu 170 kg N/ha (Betriebsdurchschnitt) Phosphat ab 20 mg/100 g Boden nur bedarfsbezogen und für max. 3 Jahre Folie 28

Typ TM- Gehalt N- Gesamt in TM NH 4 - N in TM P 2 O 5 in TM K 2 O in TM CaO in TM Flüssig 5,20 % 6,08 % 2,21 % 6,37 % 0,62 % 2,50 % Polymer 30,8 % 4,10 % 0,44 % 6,84 % 0,25 % 2,02 % Kalkkonditionierter KS 40,7 % 2,00 % 0,04 % 1,44 % 0,11 % 36,10 % KS-Kompost 50,5 % 1,81 % 0,13 % 1,99 % 0,76 % 3,67 % Folie 29

Merkmal KS - flüssig KS - Polymer Kalk - KS KS-Kompost Einarbeitung Ja [Ja] Nein Nein Sperrfrist Ja Ja Ja Ja 60 kg N/ha erreicht mit 0,986 t/ha TM (19 m 3 /ha FM) 1,46 t/ha TM ( 4,75 t/ha FM) 3,00 t/ha TM ( 7,4 t/ha FM) 3,3 t/ha TM (6,56 t/ha FM) 30 kg N/ha erreicht mit 170 kg N/ha, erreicht mit 1,36 t/ha TM 6,82 t/ha TM 75 t/ha TM 23 t/ha TM Ja, 2,8 t/ha TM Ja, 4,14 t/ha TM Ja, 8,5 t/ha TM Ja, 9,4 t/ha TM 60 kg P 2 O 5 /ha erreicht mit 0,94 t/ha TM (18 m 3 /ha FM) 0,88 t/ha TM (2,85 t/ha FM) 4,16 t/ha TM (10,2 t/ha FM) 3 t/ha TM (6 t/ha FM) Folie 30

Zusammenfassung die Änderungen des Düngerechtes beeinflussen die stoffliche Verwertung von Klärschlämmen und KS-Komposten; insbesondere die Anwendung im Herbst wird eingeschränkt; für die Umsetzung der Düngeverordnung werden auf Bund-/Länderebene zeitnah Vollzugshinweise ( FAQ s ) ausgearbeitet. Folie 31

VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Folie 32