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Transkript:

Page 1 of 5 Entscheidung im Volltext Vergabe - Unterschiedliche Preisangaben müssen kein Ausschlussgrund sein! Fundstellen: IBR 2013, 639; VPR 2013, 76; VPR 2013, 3179 OLG Dresden Beschluss Verkündet am: 08.05.2013 Verg 1/13 VOB/A 13 EG Abs. 1 Nr. 4, 16 EG Abs. 1 Nr. 1b, 3 1. Der Auftraggeber ist berechtigt, von einem Bieter mit dem Angebot auch Angaben dazu zu verlangen, welche genau zu bezeichnenden Teile der angebotenen Leistung von Nachunternehmern erbracht werden sollen und welcher (gegebenenfalls auch nach Leistungsteilen aufzugliedernde) Teil des Angebotspreises auf diese Nachunternehmerleistungen entfällt. 2. Sieht der Auftraggeber in einem Formblatt die Angabe zu "Einzelkosten der Teilleistungen = unmittelbare Herstellungskosten" vor, geht es um dem Bieter entstehende Kosten, mithin um den Aufwand, in dessen Höhe er mit dem Auftrag einen Deckungsbetrag erwirtschaften muss, um ein wirtschaftliches Null-Ergebnis zu erzielen. Es geht also um die ihm berechneten Preise der Nachunternehmer und nicht um seine dem Auftraggeber angebotenen Preise für Nachunternehmerleistungen. Entsprechend dürfen beide Preise auch unterschiedlich sein, ohne dass sein Angebot widersprüchlich wäre. 3. Sieht das Leistungsverzeichnis für die Position Baustelleneinrichtung keine weitere Untergliederung vor, obwohl diese Leistung tatsächlich gegenständlich teilbar ist, ist es unschädlich, wenn der Bieter an dieser Position mehrere Nachunternehmer angibt, wenn er diese Position auch tatsächlich zwischen ihnen aufteilen will. Dies gilt erst recht, wenn dieser Gesichtspunkt im Wertungsprozess der Vergabestelle keine Rolle spielt. OLG Dresden, Beschluss vom 08.05.2013 - Verg 1/13 vorhergehend: VK Sachsen, 28.01.2013-1/SVK/042-12 In dem Vergabenachprüfungsverfahren... wegen Eu-Vergabeverfahren, Bauvorhaben Vorsorgestandort S. an der Bundesautobahn A4, Erschließung von Teilflächen des nördlichen Bereichs, Bauleistung 6 [EU- Auftragsbekanntmachnung vom 25.09.2012-2012/S 184-302395 hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B.,

Page 2 of 5 Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht P. und Richterin am Oberlandesgericht L. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2013 beschlossen: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen vom 28.01.2013-1/SVK/042-12 - aufgehoben. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Wertung für das streitbefangene Bauvorhaben zu wiederholen und dabei von einem Ausschluss des Angebots der Antragstellerin wegen unklarer Angaben zum beabsichtigten Einsatz von Nachunternehmern abzusehen. 2. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst auferlegt werden. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 107.135,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsgegnerin schrieb im September 2012 im Rahmen größerer Erschließungsarbeiten Bauleistungen zur Errichtung eines Regenrückhaltebeckens im offenen Verfahren nach VOB/A europaweit aus. Bei der Submission erwies sich das Hauptangebot der Antragstellerin mit 2.142.969,35 EUR als das preisgünstigste. Mit Schreiben vom 26.11.2012 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin indes mit, das Angebot werde von der Wertung ausgeschlossen, weil darin "vorgenommene Eintragungen nicht eindeutig" seien. Tatsächlich hatte die Antragstellerin in dem als Bestandteil des Angebots vorgelegten Formblatt 222 (Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme) in der Rubrik "Ermittlung der Angebotssumme" unter Ziffer 2.5 "Nachunternehmerleistungen" in Höhe von 329.944,58 EUR angegeben (ohne Berücksichtigung einer Umlage für Baustellengemeinkosten, allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn). Zugleich lag mit dem Angebot auch eine Erklärung der Antragstellerin vor, mit der sie unter Angabe der betroffenen Ziffern des Leistungsverzeichnisses die für die Nachunternehmerleistungen in Aussicht genommenen Leistungsteile und die hierfür vorgesehenen Nachunternehmer benannte (Formblatt 235). Ein vom Auftraggeber durchgeführter Vergleich zwischen dem Gesamtbetrag der angebotenen Einzelpreise für die in Formblatt 235 aufgelisteten konkreten Nachunternehmerleistungen und dem von der Antragstellerin im Formblatt 222 angegebenen Betrag ergab eine signifikante Differenz, die aus Sicht der Vergabestelle über eine "geringfügige Unschärfe" hinausging und daher als nicht mehr tolerabel eingestuft wurde; entsprechend lautete die Erläuterung der Antragsgegnerin für den Angebotsausschluss aus dem Vorabinformationsschreiben vom 26.11.2012. Den hiergegen in zulässiger Weise erhobenen Nachprüfungsantrag hat die Vergabekammer mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Sie hat sich der Auffassung der Vergabestelle angeschlossen, das Angebot der Antragstellerin sei von der Wertung auszuschließen, da es Angaben enthalte, die in sich widersprüchlich seien und den Umfang des beabsichtigten

Page 3 of 5 Nachunternehmereinsatzes nicht erkennen ließen. Neben der oben genannten Differenz, welche die Vergabekammer mit 41.329,19 EUR beziffert, ist diese Schlussfolgerung ergänzend darauf gestützt, dass die Antragstellerin für eine Ordnungsziffer des Leistungsverzeichnisses (1.1.1, Baustelleneinrichtung) zwei verschiedene Nachunternehmer benannt habe, so dass nach dem Angebotsinhalt auch insoweit unklar bleibe, wofür genau der (jeweilige) Nachunternehmer in der Bauausführung verwendet werden solle. Hiergegen hat die Antragstellerin unter dem 13.02.2013 sofortige Beschwerde erhoben und zur Begründung darauf hingewiesen, dass sie im Formblatt 222 unter Ziffer 2.5 nicht die Summe ihrer Angebotspreise für die durch Nachunternehmer zu erbringenden Teilleistungen eingetragen habe, sondern die Summe der an sie ergangenen Angebote der in Aussicht genommenen Nachunternehmer. Da sie nicht verpflichtet sei, diese Offerten als Bestandteil ihres Angebots an die Antragsgegnerin unverändert "weiterzureichen", sei das Auftreten von Differenzen zu ihrem eigenen Angebot nicht nur nahezu zwangsläufig, sondern auch irrelevant. Die beiden zur Ordnungsziffer 1.1.1 des Leistungsverzeichnisses genannten Nachunternehmer seien an der Baustelleneinrichtung nur insoweit beteiligt, als dies mit ihrem übrigen Gewerk zusammenhänge; das gehe bei verständigem Herangehen aus ihrem Angebot auch ohne Weiteres hervor. Die Antragsgegnerin und die (mit ihrem Angebot preislich zweitplatzierte) Beigeladene treten der Beschwerde entgegen und verteidigen die angefochtene Entscheidung. Insbesondere weisen sie ergänzend darauf hin, dass die Antragstellerin ihrem Angebot ausweislich des Formblatts 222 einen unter "sonstige Kosten" eingetragenen Minusbetrag (wirtschaftlich gesehen also eine Gutschrift) in Höhe von über 900.000,00 EUR zugrunde gelegt habe, der in keiner Weise nachvollziehbar sei. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Angebot der Beschwerdeführerin kann jedenfalls unter den bisher dafür herangezogenen Gesichtspunkten von einer Wertung nicht ausgeschlossen werden. Die Antragsgegnerin ist daher gehalten, die Angebotswertung zu wiederholen und dabei von einem Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerin abzusehen, soweit dieser auf die bisher geltend gemachten Beanstandungen zu (vermeintlich) unklaren Angaben zum beabsichtigten Nachunternehmereinsatz zu stützen wäre. Der angefochtene Beschluss der Vergabekammer ist dementsprechend aufzuheben. Dabei zieht der Senat mit der Vergabekammer nicht in Zweifel, dass der Auftraggeber berechtigt ist, von einem Bieter mit dem Angebot auch Angaben dazu zu verlangen, welche genau zu bezeichnenden Teile der angebotenen Leistung von Nachunternehmern erbracht werden sollen und welcher (gegebenenfalls auch nach Leistungsteilen aufzugliedernde) Teil des Angebotspreises auf diese Nachunternehmerleistungen entfällt. Solche Angaben können, wie die Vergabekammer mit Recht erwogen hat, schon deshalb notwendig sein, weil der Auftraggeber ein Interesse daran haben kann, den "Selbstausführungsanteil" des Angebots festzustellen und seiner Prüfung zugrunde zu legen. Es trifft auch zu, dass der Bieter diese verlangten Angaben vollständig und widerspruchsfrei vorzunehmen hat und sein Angebot bei Widersprüchen von der Wertung auszuschließen sein kann. Das alles entspricht, worauf die Antragsgegnerin und die Beigeladene richtig hingewiesen haben, ständiger Vergabepraxis und wird in der Rechtsprechung des Senats auch für den vorliegenden Fall nicht in Frage gestellt. Fraglich ist allerdings, ob die Antragsgegnerin hier in dem von ihr vorgegebenen Formblatt 222 danach gefragt hat. Dies ist, bezogen auf den dafür maßgeblichen Empfängerhorizont des Bieters, im Ergebnis zu verneinen.

Page 4 of 5 Das vorgenannte Formblatt sieht in Abschnitt 2 Angaben des Bieters zu "Einzelkosten der Teilleistungen = unmittelbare Herstellungskosten" vor; im Einzelnen sind Summenbeträge für eigene Lohnkosten, Stoffkosten, Gerätekosten, sonstige Kosten und - als Position 2.5 - Nachunternehmerleistungen einzutragen. Für jede dieser Rubriken ist überdies ein (anteiliger) Zuschlag vorgesehen, der sich aus Abschnitt 3 des Formblattes (Baustellengemeinkosten, allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn) ergibt. In Abschnitt 2 geht es also um dem Bieter entstehende Kosten, mithin um den Aufwand, in dessen Höhe er mit dem Auftrag einen Deckungsbetrag erwirtschaften muss, um - unter Vernachlässigung der Posten unter Abschnitt 3 - ein wirtschaftliches Null-Ergebnis zu erzielen. Vor diesem Hintergrund läge die Schlussfolgerung nicht fern, dass es konsequenterweise auch in Ziffer 2.5 um Aufwand des Bieters, also um die ihm berechneten Preise der Nachunternehmer und nicht um seine dem Auftraggeber angebotenen Preise für Nachunternehmerleistungen geht. Dieses Verständnis wird zusätzlich dadurch gestützt, dass das Formblatt 222 zu Position 2.5 eine Fußnote enthält, nach der der Auftraggeber vom Bieter u. a. Angaben zur Kalkulation der in Aussicht genommenen Nachunternehmer verlangen kann. Damit ließe sich das Angebot des Nachunternehmers gegenüber dem Bieter verifizieren, nicht aber der auf die Nachunternehmerleistung entfallende Teil des Angebotspreises. Der Senat hält es - insbesondere nach dem Gang der mündlichen Verhandlung - zwar für nachvollziehbar, dass der Auftraggeber danach gar nicht fragen wollte. Darauf kommt es jedoch nicht an. Es reicht vielmehr aus, dass der Bieter die geforderte Angabe in dem von ihm geltend gemachten Sinne verstanden hat und verstehen durfte. Vor diesem Hintergrund ist der von der Antragsgegnerin durchgeführte "Preisvergleich" anhand der Angaben in den Formblättern 222 und 235 (unter Heranziehung der Preisangaben im Leistungsverzeichnis) untauglich, weil er auf unterschiedliche Sachverhalte bezogene und damit im Ergebnis nicht vergleichbare Angaben zum Gegenstand hat. Auch die Hilfserwägung der Vergabekammer zur Angabe mehrerer Nachunternehmer für eine Position des Leistungsverzeichnisses rechtfertigt einen Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin nicht. Richtig ist, dass der Auftraggeber unter Bezugnahme auf das Leistungsverzeichnis präzise Angaben des Bieters verlangen kann, welche Teile der angebotenen Leistung durch Nachunternehmer zu erbringen sein würden. Richtig ist aber auch, dass das hier vorliegende Leistungsverzeichnis für die Position 1.1.1 (Baustelleneinrichtung) eine weitere Untergliederung nicht mehr vorsah, obwohl diese Leistung tatsächlich gegenständlich teilbar war. Das heißt nicht, dass der Auftraggeber eine solche weitere Untergliederung hätte vorsehen müssen. Umgekehrt hat aber der Bieter, der Teile des Gewerkes "Baustelleneinrichtung" von unterschiedlichen Subunternehmern - jeweils im Zusammenhang mit dem für diese im Übrigen in Aussicht genommenen Gewerk - erbringen lassen will, im Leistungsverzeichnis keinen Anknüpfungspunkt für diese Differenzierung. Hier hat der Bieter daher versucht, die beabsichtigten Einsatzbereiche für zwei Nachunternehmer, die jeweils Teile der Baustelleneinrichtung übernehmen sollten, verbal zu umschreiben. Das mag ihm nicht hinreichend präzise gelungen sein. Es war von ihm unter den gegebenen Umständen aber auch weder konkret verlangt, noch ist der beabsichtigte Nachunternehmereinsatz wegen der damit etwa verbundenen Schwierigkeit, Verantwortungsbereiche auf der Baustelle zuverlässig voneinander abgrenzen zu können, von vornherein unzulässig. Der Gesichtspunkt hat aber, auch im Hinblick auf eine mögliche Aufklärung, im Wertungsprozess der Antragsgegnerin keine Rolle gespielt. Unter diesen Voraussetzungen kann das Angebot der Antragstellerin dieser Angaben wegen nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt letztlich für das Argument der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, dass die im Formblatt 222 eingetragenen "Minuskosten", welche die Antragstellerin als Akquisebonus darstellt, nicht nachvollziehbar seien. Das sind sie für den Senat derzeit auch nicht. Dieser Aspekt ist allerdings in den Wertungsprozess - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der

Page 5 of 5 Beigeladenen - ebenfalls nicht einmal ansatzweise eingeflossen, zumindest nicht, soweit dieser Prozess dokumentiert ist. Sowohl der Vergabevermerk als auch die Vorabinformation an die Antragstellerin vom 26.11.2012 befassen sich ausschließlich mit den (vermeintlichen) Preisdifferenzen in den Angaben zu den beabsichtigten Nachunternehmerleistungen. Ob die in den Angebotspreis der Antragstellerin einbezogenen "Boni" die Wertungfähigkeit der Offerte zu beeinträchtigen geeignet sind oder einem Zuschlag an die Antragstellerin sonst entgegenständen, wird die Vergabestelle daher - unter Einbeziehung der Frage, ob hierzu Aufklärungsbedarf und Aufklärungsmöglichkeiten gesehen werden - zunächst in eigener Verantwortung im Rahmen einer erneuten Angebotswertung zu prüfen haben. Die Kostenentscheidung folgt aus 120 GWB i.v.m. 78 GWB, der festgesetzte Gegenstandswert aus 50 Abs. 2 GKG.