Fachtagung Ombudschaft Jugendhilfe NRW Sozialverfahrensrecht und SGB VIII Rechtsanwältin Dr. Astrid von Einem Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Sozialrecht Clemensstraße 5-7 50676 Köln Telefon (02 21) 27 23 49 55 www.kanzlei-voneinem.de info@kanzei-voneinem.de 1
Gliederung Teil I: Einführung Teil II: Verwaltungsverfahren Teil III: Gerichtsverfahren Teil IV: Kosten 2
Gliederung Teil I: Einführung - Rechtsquellen des Sozialrechts - Sozialrechtliches Leistungsdreieck Teil II: Verwaltungsverfahren Teil III: Gerichtsverfahren Teil IV: Kosten 3
Einführung/Überblick Rechtsquellen des Sozialrechts SGB I Allgemeiner Teil (Gemäß 68 SGB I gelten weitere Gesetze bis zu ihrer Eingliederung als besondere Teile des SGB.) SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB III Arbeitsförderung SGB IV Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung SGB V Gesetzliche Krankenversicherung SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen SGB X Verwaltungsverfahren SGB XI Soziale Pflegeversicherung SGB XII Sozialhilfe SGG und VwGO: Verfahrensvorschriften für das Verfahren vor den Sozial- und Verwaltungsgerichten www.gesetze-im-internet.de 4
Einführung/Sozialrechtliches Leistungsdreieck Leistungsträger Leistungserbringer Leistungsempfänger 5
Gliederung Teil I: Einführung Teil II: Verwaltungsverfahren - Handlungsfähigkeit - Anspruch auf Beratung - Antragstellung - Hilfeplanung - SLT verzögert Entscheidung - Akteneinsichtnahme - Abschluss des Verfahrens - Erforderlichkeit des Widerspruchsverfahrens Teil III: Gerichtsverfahren Teil IV: Kosten 6
Veraltungsverfahren/Handlungsfähigkeit Voraussetzung für die Fähigkeit, rechtlich bedeutsame Handlungen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter vornehmen oder gegen sich gelten zu lassen ist die sozialrechtliche Handlungsfähigkeit 7
Verwaltungsverfahren/Handlungsfähigkeit/Abgrenzung Handlungsfähigkeit Beteiligtenfähigkeit ( 10 SGB X) Handlungsfähigkeit Beteiligtenrechte nach 8, 36 SGB VIII 8
Verwaltungsverfahren/Handlungsfähigkeit/ 10 SGB X Handlungsfähig sind gemäß 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB X natürlichen Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind. bis zur Vollendung des 7. Lebensjahrs Geschäftsunfähigkeit; Vertretung durch Personensorgeberechtigte zwischen vollendetem 7. und vollendetem 18. Lebensjahr Beschränkte Geschäftsfähigkeit; Handlungsfähigkeit gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 SGB X z.b. im Hinblick auf selbständiges Gewerbe ( 112 BGB) oder Dienst- oder Arbeitsverhältnis ( 113 BGB) möglich zwischen vollendetem 15. und vollendetem 18. Lebensjahr Handlungsfähigkeit nach den Maßgaben des 10 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 SGB X i.v.m. 36 SGB I 9
Verwaltungsverfahren/Handlungsfähigkeit/ 36 SGB I Minderjährige zwischen dem vollendeten 15. und vollendeten 18. Lebensjahr können Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Rücknahme von Anträgen, Verzicht auf Sozialleistungen und Entgegennahme von Darlehen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Aber: Die Handlungsfähigkeit kann vom gesetzlichen Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Sozialleistungsträger eingeschränkt werden. 10
Verwaltungsverfahren/Fall Problem: Wer ist der zuständige Leistungsträger? Beispiel: Bei Ben liegt ein Asperger-Syndrom vor. Er benötigt eine Schulbegleitung. Das Jugendamt will den Antrag nicht annehmen, weil es davonausgeht, dass (auch) eine geistige Behinderung vorliege. Das Sozialamt will den Antrag nicht annehmen, weil lediglich eine seelische Behinderung bestehe. 11
Verwaltungsverfahren/Aufklärung, Beratung und Information nach dem SGB I Die Sozialleistungsträger sind zu Aufklärung, Beratung und Information verpflichtet: 13 SGB I Allgemeine Aufklärung der Bevölkerung z.b. durch Broschüren oder über das Internet 14 SGB I Anspruch auf Beratung über eigene Rechte und Pflichten nach dem SGB durch zuständigen Sozialleistungsträger 15 SGB I Die gesetzl. Krankenkassen und die kommunalen Versicherungsämter geben Auskunft über alle sozialen Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch, klären also insbesondere, welcher Sozialleistungsträger für die Leistung und damit auch für Beratung nach 14 SGB I zuständig ist (= Wegweiserfunktion) 12
Verwaltungsverfahren/Anspruch auf Beratung nach dem SGB I Die Beratung nach 14 SGB I erfasst Rechte und Pflichten, die sich aus dem SGB ergeben. Problem: In Zeiten knapper Sozialkassen kann die Qualität der Beratung darunter leiden, dass diejenigen, die über Leistungen beraten, später auch über deren Bewilligung entscheiden. Aber: Bei unterlassener oder fehlerhafter Beratung durch den Sozialleistungsträger besteht ggf. Amtshaftungsanspruch Art. 34 GG i.v.m. 839 I BGB (Verschulden erforderlich) oder öffentlich-rechtlicher Herstellungsanspruch (gesetzlich nicht geregelt, sondern von der Rechtsprechung entwickelt). Tipp: Beratungsinhalte schriftlich (z.b. als Aktenvermerk) geben lassen! 13
Verwaltungsverfahren/Anspruch auf Beratung nach 8 SGB VIII 8 Abs. 3 SGB VIII Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. ( ) 14
Verwaltungsverf./Wie ist ein Antrag zu stellen? Grundsatz: Anträge können grds. formlos, also z.b. mündlich oder auch fernmündlich gestellt werden (Im Streitfall aber u.u. Probleme bei der Beweisführung!). Ausnahme: das Gesetz bestimmt eine besondere Form (z.b. in 8 BKKG, 7 BEEG: schriftlich ) Formulare: Gem. 60 Abs.2 SGB I sollen Sozialleistungsberechtigte die vorgesehenen Vordrucke verwenden. Sollen bedeutet nicht müssen! Unvollständige Anträge sind wirksam gestellt, soweit erkennbar ist, was beantragt wird. SLT muss Antragsteller bei Antragstellung unterstützen ( 16 Abs. 3 SGB I) 20 Abs. 3 SGB X: Pflicht der Behörde zur Annahme des Antrages und weiterer Erklärungen! 15
Verwaltungsverf./Antrag bei unzuständigem SLT ( 16 SGB I) 16 Abs.1 SGB I: Anträge sind bei dem zuständigem SLT zu stellen, werden aber auch von allen anderen SLT und anderen staatlichen Stellen entgegen genommen. 16 Abs.2 SGB I: hält sich eine staatliche Stelle für unzuständig, muss sie den Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiterleiten. Unverzüglich = ohne schuldhafte Verzögerung. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt er als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei der (unzuständigen) staatlichen Stelle eingegangen ist, 16 Abs.2 S.2 SGB I. 16
Verwaltungsverfahren/Hinweise und Tipps zur Antragstellung Wenn die SLT sich nicht für zuständig halten: - Beratung in Anspruch nehmen, um den zuständigen Sozialleistungsträger ausfindig zu machen; - Antrag schriftlich bei einer (zumindest möglicherweise zuständigen) Behörde stellen; auf Nachweisbarkeit des Zugangs achten - ggf. auf eine Weiterleitung nach 16 Abs. 2 SGB I drängen - Antrag nicht zurücknehmen, sondern eine Entscheidung verlangen - ggf. gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs im Wege einer Untätigkeitsklage oder im einstweiligen Rechtsschutz; das Gericht kann u.u. den weiteren möglicherweise zuständigen Träger beiladen 17
Verwaltungsverf./Hilfeplanung 36 Abs. 2 SGB VIII Grundlage der Entscheidung über die konkrete Hilfe ist gem. 36 SGB VIII der Hilfeplan. - Beteiligung: Personensorgeberechtigte, Kind/Jugendliche/r sowie bei der Durchführung der Hilfe beteiligte Personen bzw. Mitarbeiter der beteiligten Dienste oder Einrichtungen - Inhalt: Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen; regelmäßige Prüfung, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist Hinweis: Hilfeplanprotokoll anfordern und ggf. Korrekturen anmahnen und in das Protokoll aufnehmen lassen! 18
Verwaltungsverf./SLT verzögert Entscheidung Problem: Der Sozialleistungsträger verzögert die Entscheidung Beispiel Sophia: Sophia (17 Jahre) lebte beim Vater und flüchtet zu ihrem Freund. Beim Vater war sie mit Alkohol, Gewalt und Unterversorgung konfrontiert. Sie stellt einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung, der auch von den Eltern unterzeichnet wird. Ein halbes Jahr später hat Sophia immer noch keine Leistungen erhalten. Der Vater hat zwischenzeitlich begonnen, sich mit seiner Sucht auseinanderzusetzen; die Eltern wollen Sophia bei der Durchsetzung der Ansprüche auf HzE helfen. 19
Verwaltungsverf./SLT verzögert Entscheidung Gemäß 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I hat die Behörde darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält. Problem: in der Praxis kommt es dennoch häufig zu Verzögerungen Lösungsmöglichkeiten: 1. Antrag auf vorläufige Leistungsgewährung 2. Untätigkeitsklage 3. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 20
Verwaltungsverf./SLT verzögert Entscheidung vorläufige Leistungen 43 SGB I Voraussetzungen: - Es besteht Anspruch auf eine Sozialleistung. - Diese kann noch nicht bewilligt werden, da der für die Leistung zuständige SLT( 43 SGB I) noch nicht fest steht. Rechtsfolge: Der SLTr kann bereits vor der endgültigen Entscheidung über den Antrag vorläufige Leistungen erbringen Stellt der/die Antragstellerin einen entsprechenden Antrag, muss der SLT vorläufige Leistungen erbringen Die Höhe/den Umfang der Leistung hat der SLT nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. 21
Verwaltungsverfahren/Akteneinsichtnahme Gemäß 25 SGB X haben die Beteiligten ein Recht auf Einsichtnahme in die Verwaltungsakten. Akteneinsichtnahme ist u.u. hilfreich vor Begründung eines Widerspruchs oder vor Abgabe einer Erklärung im Rahmen einer Anhörung (Überprüfung interner Vermerke sowie Klärung, welche Einlassungen bislang abgegeben wurden) gemäß 25 Abs. 4 SGB X erfolgt Akteneinsichtnahme grds. bei der Behörde, die die Akten führt (Behörde kann aber nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen zulassen; im Widerspruchsverfahren werden Akten an bevollmächtigte Rechtsanwälte versandt) gemäß 25 Abs. 5 SGB X können Abschriften oder Kopien angefertigt werden (gegen Aufwendungserstattung) 22
Verwaltungsverf./Abschluss des Verfahrens Das Verwaltungsverfahren wird in der Regel durch einen Verwaltungsakt (zumeist in Form eines Bescheides) beendet. Hinweis: Immer die Rechtsbehelfsbelehrung lesen, sofern diese vorhanden ist und Frist notieren! 23
Widerspruchsverfahren/Erforderlichkeit 51 SGG Zuständigkeit SG Vorverfahren erforderlich 78 SGG? Sonst Klage. Widerspruch 83 SGG; Form/Frist 84 SGG; Ausnahmen 66, 67 SGG insbes. fehlende Rechtsbehelfsbelehrung 66 Abs. 2 SGG Klage 87 ff. SGG 40 VwGO Zuständigkeit VG Vorverfahren erforderlich 68 VwGO? Sonst Klage (Achtung in NRW zumindest bis 31.12.2014 110 JustizG NW!). Widerspruch 69 VwGO; Form/Frist 70 VwGO; Ausnahmen 58,60 VwGO, insbes. fehlende Rechtsbehelfsbelehrung 58 Abs. 2 VwGO Klage 81 ff. VwGO 24
Gliederung Teil I: Einführung Teil II: Verwaltungsverfahren Teil III: Gerichtsverfahren - Prozessfähigkeit - Klageverfahren - Untätigkeitsklage - Einstweiliger Rechtsschutz Teil IV: Kosten 25
Gerichtsverfahren/Prozessfähigkeit Voraussetzung für die Fähigkeit, rechtlich bedeutsame Handlungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter vornehmen oder gegen sich gelten zu lassen ist die Prozessfähigkeit; diese richtet sich nach 62 VwGO/ 71 SGG => Vorschrift des 36 SGB I ist auch im gerichtlichen Verfahren maßgeblich 26
Gerichtsverfahren/Klageverfahren Beginn durch Klageerhebung Form: schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle (Jeder kann zur Rechtsantragsstelle gehen und dort Klage erheben) Klagefrist gemäß 74 VwGO/ 87 SGG: 1 Monat (nicht nur 4 Wochen!) nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides 27
Gerichtsverfahren/Klageverfahren weiteres Verfahren: schriftliche Erörterung (Klagebegründung, Klageerwiderung und weitere Schriftsätze der Parteien) Amtsermittlung durch das Gericht Beiziehung der Verwaltungsakten (Recht der Beteiligten auf Akteneinsichtnahme gem. 100 VwGO/ 120 SGG) Einholung von Sachverständigengutachten Vernehmung von Zeugen Inaugenscheinnahme Termin zur mündlichen Verhandlung; ggf. auch Erörterungstermin 28
Gerichtsverfahren/Klageverfahren Beendigung des Verfahrens durch Urteil Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung Klagerücknahme/Klageverzicht Anerkenntnis 29
Gerichtsverfahren/Untätigkeitsklage 88 SGG Voraussetzungen der isolierten Untätigkeitsklage vor dem SG: Ablauf einer Wartefrist im Ausgangsverfahren 6 Monate ab Antragstellung im Widerspruchsverfahren 3 Monate nach Einlegung eines Widerspruchs Kein zureichender Grund für das Ausbleiben einer Entscheidung Zureichende Gründe sind z.b. die notwendige Einholung medizinischer Sachverständigengutachten aufwändige Ermittlung ausländischer Beitragszeiten. Keine zureichenden Gründe sind Überlastung der Verwaltung oder fehlende Mitwirkung des Hilfesuchenden (Behörde hat ausreichende Möglichkeiten, um eine fehlende Mitwirkung zu sanktionieren, 66 Abs. 1 SGB I). 30
Gerichtsverfahren/Untätigkeitsklage 75 VwGO Voraussetzungen der Untätigkeitsklage verbunden mit Hauptsache vor dem VG: Ablauf einer Wartefrist von 3 Monaten ab Antragstellung/Einlegung eines Widerspruchs Kein zureichender Grund für das Ausbleiben einer Entscheidung 31
Gerichtsverfahren/Einstweiliger Rechtsschutz Antrag kann schriftlich oder auch mündlich beim Gericht gestellt werden (Rechtsantragsstelle) Voraussetzungen: Anordnungsanspruch (Bestehen eines materiellrechtlichen Anspruchs auf die begehrte Sozialleistung) Anordnungsgrund (Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit) 32
Gerichtsverfahren/Einstweiliger Rechtsschutz Prüfungsintensität: Gericht nimmt summarische Prüfung vor; keine zeitaufwändige Beweiserhebungen; ausreichend ist Glaubhaftmachung der Voraussetzungen durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (Das bedeutet nicht, dass rechtliche Fragen offen bleiben können!) Ist dem Gericht wegen der Eilbedürftigkeit vollständige Sachverhaltsaufklärung nicht möglich, muss auf Grund einer Folgenabwägung entschieden werden, bei der die grundrechtlichen Belange des Hilfesuchenden umfassend berücksichtigt werden müssen (BVerfG Urteil vom 12.05.2005 Az. 1 BvR 569/05). 33
Gliederung Teil I: Einführung Teil II: Verwaltungsverfahren Teil III: Gerichtsverfahren Teil IV: Kosten 34
Kosten/Finanzierung Verwaltungsverfahren: Kostenfrei (bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin grds. keine Beratungshilfe möglich, da Beratung durch Behörde erfolgen soll, 14 SGB I) Widerspruchsverfahren: Kostenfrei (bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin ggf. Beratungshilfe; Antrag beim örtlich zuständigen Amtsgericht; 15 direkt an Rechtsbeistand zu zahlen; sonst Abrechnung nach RVG; ggfs. Vergütungsvereinbarung mit RA/Rain schließen) Gerichtsverfahren: Verfahren des Kinder- und Jugendhilferechts gem. 188 S. 2 Hs. 1 VwGO/ 183 SGG kostenfrei (bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin ggf. Prozesskostenhilfeanspruch) 35
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 36