SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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Transkript:

Az.: 1 A 599/09 5 K 467/06 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen das vertreten durch - Beklagte - wegen BAföG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann am 17. Januar 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Juli 2009-5 K 467/06 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat nicht gemäß 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen. 2 Die vom Kläger vorgetragenen Zulassungsgründe liegen sämtlich nicht vor. 3 Zunächst bestehen an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel im Sinne von 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, mithin der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrages ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel sind deshalb anzunehmen, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche

3 Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458). 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage - soweit diese nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde - abgewiesen. Der angefochtene Rückforderungsbescheid sei unter Berücksichtigung der Ermäßigung des Rückforderungsbetrags um 432,- rechtmäßig. Die mit Bescheiden vom 29. Februar 2000, 30. März 2001, 28. September 2001 und 29. November 2002 bewilligte Ausbildungsförderung sei rechtswidrig. Der Kläger sei nicht bedürftig gewesen, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung jeweils über förderungsrechtlich anzurechnendes Vermögen verfügt habe. Zum Vermögen zähle auch die Darlehenssumme, die er aufgrund des an Weihnachten 2000 mit seinen Eltern abgeschlossenen Darlehensvertrages erhalten habe. Darüber hinaus verfüge er über Vermögen in Form eines Wertpapierdepots bei der CC-Bank, das ebenfalls soweit es den jeweils maßgeblichen Freibetrag übersteige - anzurechnen sei. Es sei von ihm weder geltend gemacht worden noch ersichtlich, dass seine aus der Bundeswehrzeit erhaltenen Zahlungen nach 27 Abs. 2 Nr. 2 BAföG anrechnungsfrei bleiben müssten. Der Kläger habe grob fahrlässig unzutreffende Angaben über sein Vermögen gemacht. Dies folge bereits aus seiner Einlassung, sich jedenfalls bei seiner ersten Antragstellung keine weiteren Gedanken über die Bedeutung des Vermögens sowie eines von seinen Eltern erhaltenen Darlehens gemacht zu haben. 5 Der Kläger wendet ein, die Bewilligungsbescheide seien nicht alle rechtswidrig. Er habe nicht grob fahrlässig unzutreffende Angaben gemacht. Er habe die BAföG- Formulare seinem damaligen Kenntnisstand entsprechend ausgefüllt. Etwaige weitere Hinweise für das Ausfüllen der Formulare seien nicht erteilt worden. Vor der Aufnahme des zweiten Bildungswegs sei er Soldat auf Zeit mit Auslandseinsatz gewesen und habe eine Gefahrenzulage erhalten. Das insoweit erhaltene Entgelt sei von ihm bei der Antragstellung nicht weiter bedacht worden, weil er es gedanklich schon für spätere Zeiten wegegelegt habe. Wie konkret er die Position Vermögen in seinen Anträgen ausgefüllt habe, wisse er nicht mehr, da die Vorgänge Jahre zurück lägen. Wenn ihm nun Jahre später vorgeworfen werde, er habe die Anträge grob fahrlässig ausgefüllt und sich dadurch einen Vorteil verschafft, treffe dies nicht zu. Es sei

4 nämlich zu berücksichtigen, dass er sein Versäumnis später nachgeholt habe. Das ihm auferlegte Bußgeld habe er in der Annahme, dass damit alles erledigt sei, bezahlt. Es sei aber im Anschluss daran aufgefordert worden, sein Vermögen nachzuweisen. Er habe diese Nachweise schrittweise vorgelegt, weil es ihm schwer gefallen sei, diese zu beschaffen. Er hätte das Darlehen seiner Eltern nur zweckgebunden einsetzen dürfen. Es handele sich deshalb um kein förderungsrechtlich einzusetzendes Vermögen. Dies habe die Beklagte zunächst auch mit Schreiben vom 1.10.2004 bestätigt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts nehme unzutreffend an, dass die Darlehenssumme als Vermögen zu berücksichtigen sei. Die vollständige Rückzahlung des Darlehens sei 2002 erfolgt. Trotz seiner Mitwirkung habe der Beklagte pauschal sämtliche Bewilligungsbescheide zurückgenommen. Mit der vollständigen Rückzahlungspflicht der bewilligten und verbrauchten Förderbeträge werde er schlechter gestellt als diejenigen, denen der nicht einsatzpflichtige Freibetrag verbleibe. 6 Diese Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Dabei fehlt es bereits an einer ausreichenden Darlegung. Denn der Kläger hat mit der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht erläutert, welche konkreten Schulden im Zeitpunkt der Antragstellung für den jeweiligen Bewilligungszeitraum seiner Ansicht nach, welchen konkreten Vermögenswerten gegenüber zustellen sind. Er beließ es hier im Wesentlichen bei dem pauschalen Einwand, dass die Rückforderungsbescheide rechtswidrig seien, denn er habe im Laufe des Verfahrens - spätestens im Klageverfahren - nach und nach alles Erforderliche vorgelegt. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts im Rahmen des Zulassungsverfahrens, die einzelnen im Verlaufe des Verfahrens vom Kläger vorgetragenen Umstände und vorgelegten Belege aufzuarbeiten, um so seinem Zulassungsantrag zum Erfolg zu verhelfen. Vielmehr obliegt es ihm, sich mit dem Vorbringen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen und dieses durch einen schlüssigen Vortrag in Frage zu stellen. Es ist hier aber auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung unzutreffende rechtliche Maßstäbe zugrunde gelegt hat; vielmehr hat es die einschlägigen Rechtsvorschriften angewandt und die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung beachtet. Gemäß 45 Abs. 1 SGB X darf nämlich ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und sich der Begünstigte nach Maßgabe des 45 Abs. 2 SGB X nicht auf

5 Vertrauensschutz berufen kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat ( 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) und eine Erstattung gemäß 50 Abs. 1 und Abs. 3 SGB X gefordert werden kann. Eine Rücknahme und Erstattung kommen deshalb grundsätzlich in Betracht, wenn zu berücksichtigendes Vermögen des Auszubildenden wie hier - nicht angegeben wurde. Denn nach 1 BAföG besteht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nur nachrangig, nämlich wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Dabei sind auf den Bedarf ( 11 Abs. 1 BAföG) Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen, wobei die Freibeträge nach 23, 25 und 29 BAföG zu berücksichtigen sind. 7 Dies zugrunde gelegt ist das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger grob fahrlässig auf seinen Namen angelegtes Vermögen nicht angegeben hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt dabei vor, wenn Tatsachen nicht angegeben werden, nach denen ausdrücklich gefragt wurde. Der Kläger ist ausweislich der in den Behördenakten befindlichen Anträgen nach Vermögen und dabei auch ausdrücklich nach Bank-, Spar- und Wertpapiervermögen befragt worden. Diese Fragen hat der Kläger, obwohl er als jeweiliger Kontoinhaber wissen mussten, dass er über entsprechendes Vermögen verfügt, verneint, indem er eine 0 oder einen - eingetragen hat. Dass er die Geldanlagen als für später gedacht verdrängt hat, ist unerheblich. Denn er hat beim Ausfüllen der Formulare, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt, indem er die Fragen unrichtig beantwortet hat. Das Ausfüllen der Formulare erforderte auch keine speziellen Kenntnisse oder eine besondere Reife, denn die Frage nach dem Vermögen war klar, eindeutig und unmissverständlich. 8 Im Übrigen beantwortet sich die Frage nach der Vermögensanrechnung im Ausbildungsförderungsrecht wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt nach Maßgabe der 27 ff. BAföG. Demzufolge zählen zum Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und sonstige Rechte ( 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG). Der Wert bestimmt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung ( 28 Abs. 2 BAföG) abzüglich der in diesem Zeitpunkt bestehenden Schulden und Lasten ( 28

6 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Der einzustellende Freibetrag betrug bezogen auf den jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung gemäß 29 Nr. 1 BAföG in der zu diesem Zeitpunkt jeweils geltenden Fassung am 26. Juli 1999 und 16. Juni 2000 jeweils 3.067,75 (6.000 DM), am 28. Mai 2001 5.112,92 (10.000 DM) und am 7. Oktober 2010 5.200,-. Dabei ist hier auch unter Zugrundelegung der vom Kläger im Klageverfahren gemachten Angaben für einen sein Vermögen übersteigenden Bedarf nichts ersichtlich. Bezogen auf die Daten der Antragstellung hatte er danach Vermögen in Form von Kontoguthaben, Sparbriefen, Wertpapierdepots oder Zertifikaten in Höhe von insgesamt 20.127.49 (am 20. Juli 1999), 20.671,04 (am 16. Juni 2000), 42.119,59 (am 28. Mai 2001) und 43.108,60 (am 7. Oktober 2010), wobei zum Vermögen des Klägers sowohl die gesparten Auslandsverwendungszuschläge aus dem Bundeswehreinsatz als auch die ausgezahlten Darlehensbeträge zählen, die dem Kläger ab Weihnachten 2000 zur Verfügung standen und die als Guthaben seinen Konten oder Vermögensanlagen zugeflossen sind. Dass das Darlehen zweckgebunden war, steht dem ebenso wenig entgegen, wie der Vortrag, dass die Ersparnisse für später gedacht gewesen seien. Denn mit dem Zulassungsantrag ist - trotz des Hinweises des Verwaltungsgerichts in den Urteilsgründen zu 27 Abs. 2 Nr. 2 BAföG - nicht dargetan, dass es sich bei dem Vermögen des Klägers teilweise um eine Übergangsbeihilfe nach 12, 12 SVG, die nach 27 Abs. 2 BAföG anrechnungsfrei bliebe, handelt. Es wurde vielmehr nur auf den Erhalt einer Gefahrenzulage hingewiesen, gemeint ist insoweit wohl ein Auslandsverwendungszuschlag ( 56 BBesG), der aber keine Überbrückungs- oder Übergangsbeihilfe darstellt. Des Weiteren ergibt sich aus der Zweckgebundenheit des Darlehens kein Verwertungshindernis i. S. des 27 Abs. 1 BAföG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Februar 2000-5 B 182/99 - und v. 17. Januar 1991, BVerwGE 87, 284). 9 Soweit der Kläger vorträgt, dass der Darlehensrückerstattungsanspruch als Schulden zu berücksichtigen sei, kann offen bleiben, ob der Abschluss eines Darlehensvertrags hier ausreichend glaubhaft gemacht wurde, da auch bei Abzug dieses mit einem Betrag von 25.564,59 das danach verbleibende Vermögen den jeweiligen Freibetrag übersteigt. Auch der Einwand des Klägers, dass er das Vermögen im Falle der Nichtbewilligung von BAföG längst verbraucht hätte, führt nicht weiter, da es insoweit allein auf das im Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich vorhandene

7 Vermögen ankommt. Dieses kann, wenn es nicht verbraucht wurde, auch in weiteren Bewilligungszeiträumen erneut angerechnet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.1.1983, DVBl. 1983, 846). 10 Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in diesem Sinne weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraus-sichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil sich die vom Kläger angesprochene Frage in Bezug auf die von ihm angesprochene Gefahrenzulage ohne Weiteres nach dem Gesetz beantworten lässt. Denn 27 Abs. 2 BAföG nennt abschließend, welche Gelder oder Rechte nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind. Hierzu zählen nach 27 Abs. 2 Nr. 2 BAföG im Hinblick darauf, dass der Kläger Soldat auf Zeit war, jedoch nur Übergangs- und Wiedereingliederungsbeihilfen (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, 27 Rn. 13). Eine solche hat der Kläger wie zuvor ausgeführt nicht dargelegt, vielmehr hat er nur ohne Belege vorzulegen - ausgeführt, eine Gefahrenzulage erhalten zu haben. 11 Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht dargelegt. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt vor, wenn eine grundsätzliche, höchstrichterlich oder vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht nicht beantwortete Frage aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. Beschl. des Senats v. 31. März 2004 1 B 255/04 - und 2. Februar 2006-1 B 968/04 -). Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren entscheidungserheblich sein würde, und muss im Einzelnen aufzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht die Frage nach Auffassung des Antragstellers nicht zutreffend beantwortet hat. Daran gemessen ist die Frage zur Berücksichtigung der Gefahrenzulage im Rahmen des 27 Abs. 2 BAföG wie zuvor ausgeführt nicht erheblich Hinsichtlich der Frage nach der Verbindlichkeit von im Verwaltungsverfahren getroffenen Zusagen, ist bereits nicht

8 erkennbar, dass diese von grundsätzlicher Bedeutung ist. Denn diese Frage kann nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beantwortet werden. Sie kann hier aber - wie ausgeführt - auch dahin stehen. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Heinlein Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht