Schnittstellengestaltung beim Fremdfirmeneinsatz

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Transkript:

Arbeitsschutz aktuell 2018 Themenblock Arbeitsschutzorganisation Schnittstellengestaltung beim Fremdfirmeneinsatz RP Gießen - Dezernat 25.2 Referentin: Michèle Wachkamp

Das Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung stellt sich vor AS-Dez. Had Fachzentrum ZAS RP Gießen AS-Dez. Gi Fachzentrum für syst. AS Hessen Fachzentrum f. med. AS Fachzentrum für IT Fachzentrum f. Prod.sich. u. Gef.Stoffe AS-Dez. Wi RP Kassel AS-Dez. Ks AS-Dez. Da AS-Dez. Hün AS-Dez. F RP Darmstadt 2

Das Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung stellt sich vor Zielgruppe APH Aufsichtbehörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit Untersuchungsinstrumenten/ Beratungskonzepte Qualifizierung Projekte/ Schwerpunktaktionen spezifische Fachfragen/ Anforderungen Zuständigkeit: hessenweit Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Systemischer Arbeitsschutz Arbeitsschutzorganisation/ AMS Psych. Belastungen Arbeitsgestaltung Arbeitsschutz in der Ausbildung Atypische Beschäftigung Zielgruppe Unternehmen, Verbände, Institutionen, Öffentlichkeit Umsetzungshilfen Vortragstätigkeit regionale/ überregionale Netzwerke Öffentlichkeitsarbeit Projekte Zuständigkeit: hessenweit [Arbeit 4.0 ff.] 3

Fremdfirmeneinsatz im Fokus Überblick zum Vortrag Fremdfirmeneinsatz im Überblick Gesetzliche Verpflichtungen zur Kooperation und Koordination Gestaltung der Schnittstellen für einen sicherheits-, gesundheits- und menschengerechten Einsatz von Fremdfirmen Vorstellung Projekt Fremdfirmeneinsatz Bildquellen extern: http://insertmedia.office.microsoft.com 4

Fremdfirmeneinsatz im Überblick Fremdfirmeneinsatz findet sich unter anderem in der Instandhaltung, Reinigung auf Baustellen zur Erbringung div. Dienstleistungen (Pforte, Kantine, aber bspw. auch Beratung, Bedienpersonal für gemietete Maschinen etc.) in Form von Leiharbeit im (Produktions-)Prozess (Übernahme von Prozessschritten in der Fertigung, Übernahme der Logistikprozesse etc.) Bildquelle: http://insertmedia.office.microsoft.com in der Verbundausbildung 5

Fremdfirmeneinsatz im Überblick aktuelle Formen des Fremdfirmeneinsatzes wer wird tätig? Beschäftigte anderer Arbeitgeber, Arbeitgeber, Solo-Selbständige Subunternehmen Leiharbeitnehmer Auszubildende aus dem Ausland entsandte Beschäftigte Bildquelle: http://insertmedia.office.microsoft.com Besucher werden i.d.r. gesondert betrachtet 6

Fremdfirmeneinsatz im Überblick Formen des Fremdfirmeneinsatzes z.b. über Werk-, Dienst-, Arbeitnehmerüberlassungsverträge regelmäßig oder unregelmäßig dauerhaft, gelegentlich oder auch einmalig direkt beauftragt oder als Subunternehmen tätig aus dem In- oder Ausland 7

Fremdfirmeneinsatz im Überblick Arbeitsschutzrelevanz Fremdfirma Beschäftigte Beschäftigte Fremdfirma 8

Gesetzliche Verpflichtung zur Kooperation und Koordination im ArbSchG 8 ArbSchG Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber (1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies [ ] erforderlich ist, haben die Arbeitgeber [ ] sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen. (2) Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben. greift, soweit Beschäftige mehrerer Arbeitgeber betroffen

Gesetzliche Verpflichtung zur Kooperation und Koordination in BetrSichV 13 BetrSichV Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber (1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, in seinem Betrieb Arbeiten durch eine betriebsfremde Person (Auftragnehmer) durchführen zu lassen, so darf er dafür nur solche Auftragnehmer heranziehen, die über die für die geplanten Arbeiten erforderliche Fachkunde verfügen. Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat die Auftragnehmer, die ihrerseits Arbeitgeber sind, über die von seinen Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen und über spezifische Verhaltensregeln zu informieren. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber und andere Arbeitgeber über Gefährdungen durch seine Arbeiten für Beschäftigte des Auftraggebers und anderer Arbeitgeber zu informieren. (2) Kann eine Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber nicht ausgeschlossen werden, so haben alle betroffenen Arbeitgeber bei ihren Gefährdungsbeurteilungen zusammenzuwirken und die Schutzmaßnahmen so abzustimmen und durchzuführen, dass diese wirksam sind. Jeder Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten die gemeinsam festgelegten Schutzmaßnahmen anwenden.

Gesetzliche Verpflichtung zur Kooperation und Koordination in GefStoffV 15 GefStoffV Zusammenarbeit verschiedener Firmen (1) Sollen in einem Betrieb Fremdfirmen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben, hat der [ ] Auftraggeber sicherzustellen, dass nur solche Fremdfirmen herangezogen werden, die über die Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für diese Tätigkeiten erforderlich sind. Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat die Fremdfirmen über Gefahrenquellen und spezifische Verhaltensregeln zu informieren. (2) Kann bei Tätigkeiten von Beschäftigten eines Arbeitgebers eine Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber durch Gefahrstoffe nicht ausgeschlossen werden, so haben alle betroffenen Arbeitgeber bei der Durchführung ihrer Gefährdungsbeurteilungen nach 6 zusammenzuwirken und die Schutzmaßnahmen abzustimmen. Dies ist zu dokumentieren. Die Arbeitgeber haben dabei sicherzustellen, dass Gefährdungen der Beschäftigten aller beteiligten Unternehmen durch Gefahrstoffe wirksam begegnet wird. (3) Jeder Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten die gemeinsam festgelegten Schutzmaßnahmen anwenden.

Gesetzliche Verpflichtung zur Koordination bei erhöhten Gefährdungen 13 Abs. 3 BetrSichV bzw. 15 Abs. 4 GefStoffV Besteht [ ] eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber [ ], ist [ ] durch die beteiligten Arbeitgeber ein Koordinator [schriftlich] zu bestellen. [ ] Dem Koordinator sind von den beteiligten Arbeitgebern alle erforderlichen sicherheitsrelevanten Informationen sowie Informationen zu den festgelegten Schutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Die Bestellung eines Koordinators entbindet die Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung nach dieser Verordnung. für Baustellen siehe auch 3 BaustellV

Gesetzliche Verpflichtung zur Kooperation und Koordination Einsatzbetrieb Arbeitgeber Betrieb I (Einsatzbetrieb) Vertrag (z.b. Dienst-/ Werkvertrag) 8 ArbSchG, ggf. 13 BetrSichV, 15 GefStoffV Kooperation, Koordination Fremdfirma Arbeitgeber Betrieb II (Fremdunternehmen) Arbeitnehmer Betrieb I Arbeitnehmer Betrieb II Fremd-Personal

Verpflichtungen bei Leiharbeit in AÜG und ArbSchG 11 Abs. 6 AÜG: Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten. 12 Abs. 2 ArbSchG: Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung [ ] den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen.

Arbeitnehmerüberlassung - (k)ein Sonderfall Einsatzbetrieb Fremdfirma Arbeitgeber Betrieb I (Entleiher) Überlassungsvertrag 11, 12 AÜG, 8 ArbSchG, ggf. 13 BetrSichV, 15 GefStoffV Kooperation, Koordination Arbeitgeber Betrieb II (Verleiher) Arbeitnehmer Betrieb I Arbeitnehmer Betrieb II Fremd-Personal

Projekt Fremdfirmeneinsatz Ausgangslage oft erhöhte Gefährdungen beim Einsatz von Fremdfirmen höhere Anforderungen an Absprachen örtliches und zeitliches Zusammenwirken von Beschäftigten verschiedener Arbeitgeber. bei Einsatz außerhalb üblicher Betriebszeiten: zusätzliche Gefährdungen durch den Einsatz in einer fremden Betriebsstätte, fehlende Ansprechpartner, Alleinarbeit Fremdfirmeneinsätze oft in Prozessen oder Aufgabenbereichen, die hohe Spezialkenntnisse fordern Fremdfirmeneinsätze aber oft auch bei Tätigkeiten mit besonderen Belastungen durch Stoffe, Arbeitsmittel oder Abläufe Betrachtung des Arbeitsschutzes für Fremdarbeitnehmer, die über Werk- oder Dienstvertragsverhältnis in Unternehmen tätig werden, endete bislang in der Überwachung immer dort, wo auch die Zuständigkeit des Einsatzbetriebes endete. 16

Projekt Fremdfirmeneinsatz Ziele Kenntnisse über erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes, um auch für Fremdarbeitnehmer, die auf der Basis eines Werk- oder Dienstvertrages in Betrieben tätig werden, ein angemessen hohes Schutzniveau zu erreichen Gefährdungen für Arbeitnehmer, die sich aus Werkvertragsbeziehungen und aus Fremdfirmeneinsatz allgemein ergeben können, in der Überwachung adäquat begegnen Vorgehen Zusammentragen bestehender Fragestellungen (z.b. aus Systemkontrolle) und Erkenntnissen aus der Überwachung von Fremdfirmeneinsätzen und Werkvertragsbeziehungen Erstellung eines Idealmodells für Fremdfirmeneinsätze Abbildung des Idealmodells in einem Erhebungsbogen unter Einbindung der Aufsicht 17

Arbeitsvertrag 3 ff. ArbSchG mit VO Schnittstellengestaltung bei Fremdfirmeneinsätzen Arbeitgeber Betrieb I (Einsatzbetrieb) Vertrag (z.b. Dienst-/ Werkvertrag) Fokus Fremdfirma 8 ArbSchG, ggf. 13 BetrSichV, 15 GefStoffV Kooperation, Koordination: Nachweis Fachkunde, Erhalt v. Informationen über Gefährdungen/ spez. Verhaltensregeln, Informieren d. Auftraggebers über entstehende Gefährdungen, Zusammenwirken bei GB Abstimmen d. Schutzmaßnahmen, Informationsweitergabe u. Abstimmung beim Einsatz von Subunternehmen Bestellung Koordinator bei erhöhten Gefährdungen Arbeitgeber Betrieb II (Fremdunternehmen) Fürsorgepflicht Organisation, Auswahl, Anweisung, Aufsicht: Festlegung von Zuständigkeiten und Verantwortungsbereichen Qualifizierung Unterweisung (Betriebs-)Anweisungen Beurteilung von Gefährdungen u. Ableitung + Durchführung v. Schutz-/Sicherungsmaßnahmen, Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel/Schutzausrüstung Arbeitnehmer Betrieb II Fremd-Personal

Schnittstellengestaltung bei Fremdfirmeneinsätzen Arbeitgeber Betrieb I (Einsatzbetrieb) Vertrag (z.b. Dienst-/ Werkvertrag) 8 ArbSchG, ggf. 13 BetrSichV, 15 GefStoffV Kooperation, Koordination: Auswahl, Vertragsgestaltung Festlegung von Zuständigkeiten und Verantwortungsbereichen für Fremdfirmeneinsatz Kooperation der AS-Experten Informieren über Gefährdungen u. Verhaltensregeln, Entgegennahme von Informationen über Gefährdungen, Zusammenwirken bei GB Abstimmen der Schutzmaßnahmen, Bestellung Koordinator bei erhöhten Gefährdungen Nachweis Fachkunde, Erhalt v. Informationen über Gefährdungen/ spez. Verhaltensregeln, Informieren d. Auftraggebers über entstehende Gefährdungen, Zusammenwirken bei GB Abstimmen d. Schutzmaßnahmen, Informationsweitergabe u. Abstimmung beim Einsatz von Subunternehmen Bestellung Koordinator bei erhöhten Gefährdungen Arbeitgeber Betrieb II (Fremdunternehmen) Arbeitnehmer Betrieb II Fremd-Personal

Projekt Fremdfirmeneinsatz Abgleich der Anforderungen des Idealmodells für den Fremdfirmeneinsatz mit der bestehenden Praxis in Unternehmen im Fokus stehen dabei die Schnittstellen von Einsatzbetrieb (Auftraggeber) und Fremdfirma (Auftragnehmer). Hinterfragen des Einsatzes von Fremdfirmen in Unternehmen, zusätzlich erfolgt ein Gegencheck auf Seite des Auftragnehmers (soweit dieser im Zuständigkeitsbereich des Regierungsbezirkes bzw. der APH liegt) Ergebnisse: Fallbeispiele Beispiele guter Praxis Prozessbeschreibung 20

Prozessbeschreibung Fremdfirmen einsetzen Fremdfirma Einsatz definieren Einsatzbedarf und anforderungen festlegen Gefährdungen beurteilen für geplanten Fremdfirmeneinsatz bzw. GB aktualisieren Auswahlkriterien festlegen (Fachkunde, bei Leiharbeit Erlaubnis) weitere Anforderungen beschreiben (z.b. ggf. erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge) Auftragsinhalte beschreiben auch Gefahren und Gefährdungen für Fremdpersonal benennen, die mit den Arbeiten verbunden sind Einsatzbedingungen identifizieren Fremdfirma auswählen Fachkundenachweise einholen Informationen aus vorherigen Einsätzen berücksichtigen Auswahl nach festgelegten Kriterien Soll/Ist abgleichen 21

Prozessbeschreibung Fremdfirmen einsetzen Fremdfirma Pflichten und Verantwortungsbereiche zwischen Auftraggeber und -nehmer abstimmen, z.b. gegenseitige Unterrichtungspflichten Vertrag abschließen Erfordernis arb.med. Vorsorge Verpflichtung zur Einhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen Vertrag abschließen Vorgaben zu mitgebrachten Arbeitsmitteln/ Arbeitsstoffen Verpflichtung zur Erteilung angemessener Anweisungen Verpflichtung zur Informationsweitergabe und Abstimmung beim Einsatz von Subunternehmen, ggf. auch Beschränkungen bei Leiharbeit: Bereitstellung PSA, arb.med. Vorsorge etc. klären 22

Prozessbeschreibung Fremdfirmen einsetzen Fremdfirma Einsatz vorbereiten wechselseitig für Gefährdungsbeurteilungen über betriebsspezifische Gefährdungen (Auftraggeber) und mit Arbeiten verbundene Gefahren (Auftragnehmer) informieren, erforderlichenfalls zusammenwirken Schutzmaßnahmen abstimmen Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche im Betrieb für Fremdfirmeneinsatz abstimmen/ Ansprechpartner Regelungen zu sicherem Aufenthalt des Fremdpersonals auf dem Betriebsgelände; Fremdfirmen-Personal unterrichten (allgemeine Gefahren im Betrieb und Verhaltensregeln) erforderlichenfalls Koordinator benennen eigene Mitarbeiter unterweisen sowie Leiharbeitnehmer ggf. Regelungen für Alleinarbeit treffen sicherstellen, dass Fremdfirmen-Personal nur Arbeitsplätze, Einrichtungen, Arbeitsmittel etc. bereitgestellt werden, die sicherheitstechnischen und ergonomischen Anforderungen entsprechen Sifa/ Betriebsarzt zur Unterstützung und Beratung einbeziehen (gilt für beide Seiten, Kür: Kooperation der Arbeitsschutzexperten) Einsatz vorbereiten 23

Prozessbeschreibung Fremdfirmen einsetzen Ansprechpartner bereitstellen Fremdfirma Einsatz durchführen Einsatz anforderungsgerecht überwachen/ Kommunikation Regelungen für unvorhergesehene Situationen oder Gefährdungen inkl. Notfallplanung Einsatz durchführen Einsatz abschließen betriebssicheren Zustand nach Fremdfirmeneinsatz gewährleisten außer Funktion gesetzte Schutz-/ Sicherungsmaßnahmen wieder in Betrieb nehmen, erforderlichenfalls Probebetrieb Einsatz abschließen ggf. Freigabe oder Rückmeldung zu ordnungsgemäßem Abschluss; Abmelden des Fremdfirmenpersonals Korrekturen ableiten Informationen aus Einsatz für zukünftige Einsätze nutzen A P D Korrekturen ableiten C 24

Fremdfirmeneinsatz gestalten weitere Informationen finden Sie zur Planung des Fremdfirmeneinsatzes im ASCA-Leitfaden Arbeitsschutzmanagement ( Link) zur atypischen Beschäftigung allgemein auf den Seiten des RP-Gießen ( Link) zu speziellen Aspekten des Fremdfirmeneinsatzes bei Instandhaltungsprozessen im Bericht zum Projekt Betrachtung besonderer Betriebszustände (auf Anfrage) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 25