Hinweise der. Deutschen Krankenhausgesellschaft. zur. Finanzierung der Ausbildungskosten nach 17a KHG



Ähnliche Dokumente
Ausbildungsfinanzierung an Schulen des Gesundheitswesens

Ausbildungsfinanzierung unter DRG-Bedingungen

Niedersächsische Krankenhausgesellschaft

DKG-Positionspapier zur Praxisanleitung und Praxisbegleitung auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003

I. Allgemeine Anmerkungen

Ergänzungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung gemäß 17a Abs. 2 Nr. 1 KHG

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Kompetenztraining Bork

Hinweise der. Deutschen Krankenhausgesellschaft. zur. Finanzierung der Ausbildungskosten nach 17a KHG

Entwurf Stand:

Der Praktische Teil der Ausbildung in den Pflegefachberufen in Deutschland. Aktion erstellt von: Oksana Kerbs,SozArb (M.A.

Neue Aspekte des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz KrPflG) vom 16. Juli 2003

Name der Ausbildungsstätte. 1. Wenn Sie diese Ausbildung beginnen: Welchen höchsten Schulabschluss haben Sie dann? a) ohne Hauptschulabschluss

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Betriebliche Ausbildung nach dem neuen Krankenpflegegesetz

Informationen zur Altenpflegeausbildung in Hessen

Voraussetzungen für die Tätigkeiten von HFP gemäß HygVO der Bundesländer Seite 1 DGKH November 2012

Ausfüllhinweise 2011 zur Datei Ausbildung. für die Datenübermittlung nach 21 KHEntgG zum

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012

Empfehlung. gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG. für die. Kalkulation von Zusatzentgelten. des Bundesverbandes der landw. Krankenkassen, Kassel

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Antrag auf Förderung ambulanter Hospizarbeit nach 39a Abs. 2 SGB V. Erwachsene Name und Ort des ambulanten Hospizdienstes:

Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses

GESETZLICHE FÖRDERMÖGLICHKEITEN FÜR DIE EINSTELLUNG VON HYGIENEFACHPERSONAL

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt

V E R E I N B A R U N G

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Pflegeberufegesetz: Finanzierung und Betrachtung aus der Sicht des Freistaats

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

Befragung zur Situation der Praxisanleitung in der Pflege in Baden Württemberg. Fachtag Praxisanleitung 30. September 2014

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Notfallsanitäter in NRW Stand

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

# Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII

Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch

Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung:

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Schriftliches Stellungnahmeverfahren zum Entwurf der Bund-Länder-AG Transition der BPtK. Novelle des Psychotherapeutengesetzes. vom 10.

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Pro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche.

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte -

Kooperationsvereinbarung für den Fernstudiengang B.A. Bildung & Erziehung (dual)

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Der Entwurf eines Pflegeberufsgesetzes aus Sicht der hessischen Aufsichts- und Prüfungsbehörde

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Eine Ausbildung für alle? Was Generalistik bedeutet Ulrich Söding, Vivantes Netzwerk für Gesundheit

Hilfestellungen zur Mittelanforderung

Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG.

Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz

Duale Ausbildung. Herr Wolfgang Bax (Berufsberater für behinderte Menschen )

Personal der Frankfurter Pflegeeinrichtungen 2005

Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

Name der Organisation (off. rechtl. Bezeichnung) Straße PLZ/Ort Branche Projektverantwortlicher Funktion/Bereich * Telefon

Das neue Reisekostenrecht 2014

Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG)

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Vertrag über die praktische Ausbildung


1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1.

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Hinweise der. Deutschen Krankenhausgesellschaft. zur. Ausbildungsfinanzierung nach 17 a KHG. für das Jahr 2008

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Volkshochschulsatzung. Satzung für die Volkshochschule des VHS-Zweckverbandes Velbert/Heiligenhaus. Rechtscharakter

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Vorbemerkung: Die folgenden Aussagen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, für das Gebiet der Stadt München.

2. Besonderheit Teilnehmereinkommen für ALG II - Empfänger:

Der neue Feuerwehrführerschein, erste Erfahrungen aus Baden-Württemberg.

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern

Angenommen am 14. April 2005

bbzl Sehr geehrte Frau Zeller, haben Sie recht herzlichen Dank für Ihr Schreiben.

M e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ)

Neue Aspekte der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

Rund ums Thema Pflegestufen

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung BSV 2012)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing zur Gestalterin für visuelles Marketing

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Mandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS)

Sonderpädagogische Förderung für den Förderbereich Lernen an den Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen

Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

HPCV-Studie: Hospizliche Begleitung

Transkript:

Hinweise der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Finanzierung der Ausbildungskosten nach 17a KHG für das Jahr 2011

Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung... 1 1 Finanzierung der Ausbildungskosten nach dem KHG... 2 1.1 Allgemeine Grundlagen zur Finanzierung der Ausbildungskosten nach dem KHG... 2 1.2.1 Ausnahmetatbestände durch den Gesetzgeber... 6 1.2.2 Zweckgebundene Verwendung des Ausbildungsbudgets... 7 2 Ausbildungskosten... 8 2.1 Kosten der Ausbildungsstätten... 8 2.2 Kosten der Ausbildungsvergütung... 16 2.2.1 Mehrkosten der Ausbildungsvergütung in der Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflege... 17 2.2.2 Mehrkosten der Ausbildungsvergütung in der Krankenpflegehilfe... 18 2.2.3 Kosten der Ausbildungsvergütung in der Entbindungspflege... 18 2.3 Mehrkosten aufgrund der Umsetzung des Krankenpflegegesetzes... 19 2.3.1 Gesetzliche Grundlagen und Begriffsbestimmungen... 19 2.3.2 Mehrkosten Praxisanleitung... 21 2.3.3 Mehrkosten durch Praxisbegleitung... 25 3 Rahmenvereinbarung zur Finanzierung der Ausbildungskosten gemäß 17a Abs. 2 Nr. 1 KHG... 26 3.2 Erläuterung zur Aufstellung über die zu finanzierenden Tatbestände... 28 3.2.1 Kostenartengruppe Theoretischer und praktischer Unterricht... 28 3.2.2 Kostenartengruppe Praktische Ausbildung... 29 3.2.3 Kostenartengruppe Sachaufwand der Ausbildungsstätte... 35 3.2.4 Kostenartengruppe Gemeinkosten... 36 3.2.5 Kosten der Ausbildungsvergütungen... 37 3.3 Kalkulationsschema für die Verhandlung des Ausbildungsbudgets gemäß 17a Abs. 3 KHG zwischen den Vertragsparteien nach 18 Abs. 2 KHG... 39 Deutsche Krankenhausgesellschaft 2011

Vorbemerkung Mit der Verabschiedung des 2. Fallpauschalenänderungsgesetzes erfuhr 17a KHG eine umfangreiche Änderung bezüglich der Finanzierung der Ausbildungsstätten und der Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen. Seit dem Jahr 2005 verhandeln die Krankenhäuser separate Ausbildungsbudgets, die über krankenhausindividuelle Zuschläge finanziert werden. Im Rahmen des GKV-WSG, das am 1. April 2007 in Kraft trat, wurden erneut Veränderungen im 17a KHG beschlossen. Diese Veränderungen sahen vor, dass die Selbstverwaltungsparteien auf der Bundesebene gem. 17a Abs. 2 Nr.1 KHG eine Rahmenvereinbarung schließen, insbesondere über die zu finanzierenden Tatbestände, die Mehrkosten aufgrund der Umsetzung des Krankenpflegegesetzes und über ein Kalkulationsschema für die Verhandlungen auf der Ortsebene. Zur Unterstützung der Krankenhäuser bei der Verhandlung der Ausbildungsbudgets wird Ihnen jährlich ein Excel-Programm Ausbildungsbudget zur Verfügung gestellt, welches dazu dient, die Unterlagen für die Budgetverhandlungen vorzubereiten. Dieses Programm bildet das offizielle Kalkulationsschema für die Verhandlungen des Ausbildungsbudgets gemäß der Rahmenempfehlung nach 17 a Abs. 2 Nr. 1 KHG ab. Bei Fragen zu diesem Programm wenden Sie sich an Ihre Landeskrankenhausgesellschaft. Für einige Ausbildungsstätten war das Jahr 2010 vor allem durch die erstmalige Richtwertkalkulation gemäß 17a Abs. 4b KHG geprägt. Nachdem die Selbstverwaltungsparteien auf Bundesebene im November 2009 ein gemeinsames Kalkulationshandbuch zur Kalkulation der Ausbildungskosten für Zwecke gem. 17a KHG verabschiedet hatten, konnte Anfang 2010 erstmals parallel zur DRG-Kalkulation mit der Kalkulation von Richtwerten begonnen werden. Erste Ergebnisse durch das kalkulierende Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) wurden Ende August 2010 veröffentlicht. Demnach konnten die Daten von 58 Ausbildungsstätten zur Kalkulation herangezogen werden. Eine ausreichende Datenbasis war hierbei allerdings nur für die Ausbildungsberufe Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger gegeben. Deutsche Krankenhausgesellschaft 2011-1 -

Im Rahmen der Richtwertverhandlungen konnten sich die Selbstverwaltungsparteien auf Bundesebene auf keine Richtwerte für das Jahr 2011 verständigen. Neben Dissenspunkten zur generellen Gestaltung der Richtwerte für die Ortsebene standen vor allem die Regionalisierung der Richtwerte, die Datengrundlage und die vom InEK kritisierte Qualität der 21-Datenlieferung im Vordergrund der Verhandlungen. Vor diesem Hintergrund erklärte die DKG am 01.12.2010 das Scheitern der Verhandlungen gegenüber dem BMG. Da das BMG von der Möglichkeit der Festlegung der Richtwerte per Rechtsverordnung gemäß 17a Abs. 4b Satz 3 KHG keinen Gebrauch gemacht hat, ist davon auszugehen, dass im Jahre 2011 die Verhandlungen krankenhausindividuell fortgeführt werden und sich somit für die Ortsebene keine Veränderungen ergeben. Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Ausbildungskostenkalkulation in 2011 sei an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, wie wichtig eine rege Beteiligung aus allen Bundesländern an der Kalkulation und eine qualitativ gute 21- Datenlieferung aller Krankenhäuser mit Ausbildungsstätte ist. Im Zusammenhang mit der 21-Datenlieferung werden dieses Jahr zur Unterstützung überarbeitete Ausfüllhinweise der DKG veröffentlicht. Sollten sich darüber hinaus in Ihrem Krankenhaus Fragen zur 21-Datenlieferung, zur Teilnahme an der Kalkulation der Ausbildungskosten oder zur Budgetverhandlung der Ausbildungskosten ergeben, können Sie sich jederzeit an Ihre entsprechende Landeskrankenhausgesellschaft wenden. 1 Finanzierung der Ausbildungskosten nach dem KHG 1.1 Allgemeine Grundlagen zur Finanzierung der Ausbildungskosten nach dem KHG Nach 17a KHG sind die Kosten der in 2 Nr. 1a KHG genannten Ausbildungsstätten und der Ausbildungsvergütungen und die Mehrkosten des Krankenhauses in Folge der Ausbildung, insbesondere die Mehrkosten der Praxisanleitung in Folge des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 durch Zuschläge zu finanzieren, soweit diese Kosten nach diesem Gesetz zu den pflegesatzfähigen Kosten (Ausbildungskosten) gehören und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind. 2 Nr. 1a KHG benennt abschließend die Ausbildungsberufe, die entsprechend 17a KHG über einen Zuschlag zu finanzieren sind. Deutsche Krankenhausgesellschaft 2011-2 -

Mit Inkrafttreten des GKV-WSG zum 1. April 2007 wurden erneut Änderungen im 17a KHG beschlossen. Diese Veränderungen sehen vor, dass die Selbstverwaltungsparteien auf der Bundesebene eine Rahmenvereinbarung gemäß 17a Abs. 2 Nr. 1 KHG schließen, insbesondere über die zu finanzierenden Tatbestände, die Mehrkosten aufgrund der Umsetzung des Krankenpflegegesetzes und über ein Kalkulationsschema für die Verhandlung des Ausbildungsbudgets auf der Ortsebene. Die Selbstverwaltungsparteien auf der Landesebene können ergänzende Vereinbarungen insbesondere zur Berücksichtigung der landesrechtlichen Vorgaben für die Ausbildungsstätten schließen. Bei Nichtzustandekommen einer Rahmenvereinbarung auf Bundesebene schließen die Selbstverwaltungsparteien auf Landesebene auch zu den dort möglichen Vereinbarungsinhalten entsprechende Vereinbarungen. Ab dem Jahr 2010 sollte gemäß dem Gesetz eine Angleichung der bisherigen krankenhausindividuellen Ausbildungsbudgets unter Berücksichtigung von Richtwerten stattfinden. Die Ermittlung und Vereinbarung dieser Richtwerte erfolgt durch die Selbstverwaltungsparteien auf der Bundesebene. 1.2 Gesetzliche Grundlagen Nach 17a KHG sind die Kosten der in 2 Nr. 1a KHG genannten Ausbildungsstätten und der Ausbildungsvergütungen und die Mehrkosten des Krankenhauses in Folge der Ausbildung, insbesondere die Mehrkosten der Praxisanleitung in Folge des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 durch Zuschläge zu finanzieren, soweit diese Kosten nach diesem Gesetz zu den pflegesatzfähigen Kosten (Ausbildungskosten) gehören und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind. Zwingende Voraussetzung zur Finanzierung der Ausbildungsstätten nach 17a KHG ist, dass es sich um mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten handelt, die staatlich anerkannt sind und die Krankenhäuser Träger o- der Mitträger der Ausbildungsstätte für folgende Ausbildungsberufe sind: Deutsche Krankenhausgesellschaft 2011-3 -

a) Ergotherapeut, Ergotherapeutin, b) Diätassistent, Diätassistentin, c) Hebamme, Entbindungspfleger, d) Krankengymnast, Krankengymnastin, Physiotherapeut, Physiotherapeutin, e) Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, f) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, g) Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer, h) medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin, medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, i) medizinisch-technische Radiologieassistentin, medizinisch-technischer Radiologieassistent, j) Logopäde, Logopädin, k) Orthoptist, Orthoptistin, l) medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, medizinischtechnische Assistentin für Funktionsdiagnostik. Gemäß 2 Nr. 1a KHG ist diese Aufzählung abschließend. Vom Krankenhaus in anderen Ausbildungsberufen ausgebildete Personen (z. B. kaufmännische Berufe) fallen nicht unter dieses Gesetz. Dies gilt auch für die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin / zum Operationstechnischen Assistenten (OTA), bei welcher es trotz Bundesratsinitiative zur bundesrechtlichen Regelung der OTA-Ausbildung im Jahr 2010 noch zu keiner Sicherstellung der Finanzierung der Ausbildung über das KHG kam. Im Rahmen des üblichen Gesetzgebungsverfahrens liegt der Gesetzentwurf einschließlich der Stellungnahme der Bundesregierung dem Bundesrat für weitere Beratungen vor. Der Beratungsmodus des Bundestages ist derzeit noch nicht erkennbar. Grundlage des Ausbildungsbudgets für das Jahr 2011 sind die Vorgaben des 17a Abs. 3 KHG in Verbindung mit 17a Abs. 2 KHG. Demnach vereinbaren bei ausbildenden Krankenhäusern die Vertragsparteien nach 18 Abs. 2 KHG für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) ein krankenhausindividuelles Ausbildungsbudget mit dem die Ausbildungskosten finanziert werden. Deutsche Krankenhausgesellschaft 2011-4 -

Gemäß der Definition nach 17a Abs. 1 KHG umfassen die Ausbildungskosten die: Kosten der in 2 Nr. 1a KHG genannten Ausbildungsstätten Ausbildungsvergütungen und Mehrkosten des Krankenhauses infolge der Ausbildung, insbesondere die Mehrkosten der Praxisanleitung infolge des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 Entsprechend den Vorschriften des 11 Abs. 2 KHEntgG beträgt der Vereinbarungszeitraum ein Kalenderjahr, wenn das Krankenhaus ganzjährig betrieben wird. Ein Zeitraum, der mehrere Kalenderjahre umfasst, kann vereinbart werden. Gemäß 17a Abs. 3 Satz 2 KHG stellen hierzu die Vertragsparteien nach 18 Abs. 2 KHG Art und Anzahl der voraussichtlich belegten Ausbildungsplätze fest. Gemäß 17a Abs. 3 Satz 3 KHG soll das Budget die Kosten der Ausbildungsstätten bei wirtschaftlicher Betriebsgröße und Betriebsführung decken. Weiterhin müssen nach 17a Abs. 3 Satz 4 KHG die für das Budget des Vereinbarungszeitraums zu erwartenden Kostenentwicklungen einschließlich der zusätzlichen Kosten auf Grund der Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze berücksichtigt werden. Damit ist explizit ausgeführt, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität im Bereich der Ausbildungsfinanzierung keine Anwendung findet. Eine Veränderung des Ausbildungsbudgets ist somit nicht an die Höhe der Veränderungsrate gebunden. Grundsätzlich wird mit dieser Regelung vom Gesetzgeber eine Deckung der Kosten der Ausbildungsstätten bei wirtschaftlicher Betriebsgröße und Betriebsführung angestrebt. Um eine Benachteiligung ausbildender Krankenhäuser im Wettbewerb mit nicht ausbildenden Krankenhäusern zu vermeiden, wird in 17a Abs. 5 KHG vorgegeben, dass die Vertragsparteien nach 18 Abs. 1 Satz 2 KHG erstmals ab dem Jahr 2006 einen Ausgleichsfonds vereinbaren. Dieser Ausgleichsfonds soll von der jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaft verwaltet werden. Deutsche Krankenhausgesellschaft 2011-5 -

Im Jahr 2011 bestehen Ausgleichsfonds in fast allen Bundesländern, außer in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Hamburg. 1.2.1 Ausnahmetatbestände durch den Gesetzgeber Für den Bereich der Ausbildungsstätten hat der Gesetzgeber zwei Ausnahmetatbestände definiert. Diese Ausnahmetatbestände beinhalten den Abschluss von Strukturverträgen und die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlages im Falle der Gefährdung einer Ausbildungsstätte in der Region. Abschluss von Strukturverträgen nach 17a Abs. 3 Satz 8 KHG Gemäß 17a Abs. 3 Satz 8 KHG können die Vertragsparteien nach 18 Abs. 2 Strukturverträge abschließen, die den Ausbau, die Schließung oder die Zusammenlegung von Ausbildungsstätten finanziell unterstützen und zu wirtschaftlichen Ausbildungsstrukturen führen. Dabei darf die Ausbildung in der Region nicht gefährdet werden. Bei diesen Maßnahmen ist Einvernehmen mit den Landesbehörden anzustreben. Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlages nach 17a Abs. 3 Satz 10 KHG Gemäß 17a Abs. 3 Satz 9 KHG darf die Ausbildung in der Region nicht gefährdet werden. Damit hat der Gesetzgeber den grundsätzlichen Stellenwert der Ausbildung in den Berufen gem. 2 Nr. 1a KHG verdeutlicht. Daher legt der Gesetzgeber in Satz 10 weiterhin fest, dass in dem Falle, dass eine Ausbildungsstätte in der Region erforderlich ist, z. B. weil Entfernungs- und Fahrzeiten zu anderen Ausbildungsstätten nicht zumutbar sind, auch langfristig höhere Finanzierungsbeträge als die, die sich aus der Berücksichtigung der Richtwerte ergeben können, gezahlt werden. Deutsche Krankenhausgesellschaft 2011-6 -

Diese Regelungen entfalten ihre Wirkung regelhaft erst bei zukünftiger Einführung der Richtwerte. Aufgrund teilweise bereits in der Vergangenheit bestehender Empfehlungsvereinbarungen zur Ausbildungsfinanzierung auf der Landesebene kann in diesen Bundesländern diese Regelung auch schon zum jetzigen Zeitpunkt relevant sein. 1.2.2 Zweckgebundene Verwendung des Ausbildungsbudgets Das ausbildende Krankenhaus hat nach 17a Abs. 7 KHG gegenüber dem Jahresabschlussprüfer die zweckentsprechende Verwendung des Ausbildungsbudgets nachzuweisen. Für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung gibt es seitens des Gesetzgebers keine Vorgaben, so dass grundsätzlich zwischen Krankenhaus und Jahresabschlussprüfer eine entsprechende Nachweisführung abzustimmen ist. Zu beachten ist dabei, dass die zweckentsprechende Verwendung des Ausbildungsbudgets nur insgesamt zu bestätigen ist. Evtl. bestehende Landeszuschüsse sind dabei vorweg in Abzug zu bringen, jedoch in der Prüfbestätigung nicht gesondert auszuweisen. Es wird empfohlen, die zweckgebundene Verwendung des Ausbildungsbudgets durch folgende Gegenüberstellung nachzuweisen: Vereinbartes krankenhausindividuelles Ausbildungsbudget ohne Ausgleiche für den jeweiligen Vereinbarungszeitraum. vs. Kosten der Ausbildungsvergütungen der Auszubildenden (vgl. Kap.2.2), Ist-Kosten der Ausbildungsstätten im jeweiligen Vereinbarungszeitraum (vgl. Kap.2.1), inkl. der Mehrkosten aufgrund der Umsetzung des Krankenpflegegesetzes (vgl. Kap. 2.3). Ergibt sich aus dieser Gegenüberstellung eine Differenz, ist vom Gesetzgeber ein Ausgleich nicht vorgesehen. Deutsche Krankenhausgesellschaft 2011-7 -

Mit der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers soll aus der Sicht des Gesetzgebers lediglich sichergestellt werden, dass keine zweckfremde Verwendung des Ausbildungsbudgets erfolgt. Aus der sich ergebenden Differenz lassen sich aber ggf. Rückschlüsse auf den künftigen Finanzbedarf für die Ausbildung ableiten. Da im Ausbildungsbudget grundsätzlich die Kosten für alle betriebenen Ausbildungsstätten nur insgesamt vereinbart werden, hat die Testierung der zweckgebundenen Verwendung des Ausbildungsbudgets, im Gegensatz zur Datenübermittlung nach 21 KHEntgG, auch nur insgesamt zu erfolgen und nicht getrennt nach den einzelnen Ausbildungsberufen. Eventuelle Mittelzuweisungen des Bundeslandes sind in der Darstellung der zweckgebundenen Verwendung des vereinbarten Ausbildungsbudgets von den Gesamtkosten der Ausbildungsstätten (im Gegensatz zur Datenübermittlung nach 21 KHEntgG) in Abzug zu bringen. Soweit im Rahmen von Verlustabdeckungen vom Krankenhausträger Zuschüsse geleistet werden, sind diese von den Kosten der Ausbildungsstätten nicht in Abzug zu bringen. 2 Ausbildungskosten 2.1 Kosten der Ausbildungsstätten Gemäß 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KHG ist von den Vertragsparteien auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung über die zu finanzierenden Tatbestände, die zusätzlichen Kosten auf Grund der Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze und ein Kalkulationsschema für die Verhandlung des Ausbildungsbudgets abzuschließen. Die über das Ausbildungsbudget zu finanzierenden Tatbestände bezüglich der Kosten der Ausbildungsstätten sind dabei im Teil 1 der Anlage 1 zu dieser Rahmenvereinbarung festgehalten. Die darin genannten Finanzierungstatbestände sind nachfolgend abgedruckt. Deutsche Krankenhausgesellschaft 2011-8 -

Aufstellung über die zu finanzierenden Tatbestände gemäß 17a Abs. 2 Nr. 1 KHG Teil 1: Kosten der Ausbildungsstätten Nachfolgende Gliederung gilt für alle Ausbildungsberufe, die in der Kalkulation und im Datensatz nach 21 KHEntgG getrennt darzustellen sind. Lfd. Nr. Kostenarten 1) (Zu finanzierende Tatbestände) 1 Hauptberufliches Lehrpersonal 1.01 Schulleitung* 1.02 Hauptamtliche Lehrkräfte* 2 Kosten des nebenberuflichen Lehrpersonals 3 Kosten der Praxisanleitung 3.01 Praktische Anleitung durch Praxisanleiter/-innen einschl. evtl. Reisekosten 3.02 Arbeitsausfallkosten für die Teilnahme an W eiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen zum/zur Praxisanleiter/-in 3.03 Kosten Qualifikation von Praxisanleiter/-innen 3.04 Kosten der Auszubildenden während der Praxiseinsätze mit Ausnahme Vergütung (z. B. Fahrtkostenerstattungen) 4 Allgemeiner Sachaufwand 4.01 Lehr- und Arbeitsmaterialien (z. B. Reagenzien, Röntgenfilme, Übungs-, Arbeits- und Demonstrationsmaterialien, etc.) 4.02 Lernmittel für Auszubildende und Lehrpersonal (z. B. Fachbücher und Fachzeitschriften) 4.03 Reisekosten und Gebühren f. Studienfahrten, Seminare, Arbeitstagungen, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen 4.04 Büro- und Schulbedarf 4.05 Porto, Telefon, Fax, Online-Dienste 4.06 Rundfunk- und Fernsehgebühren 4.07 Anwendungssoftware 4.08 Prüfungen/Klausuren (z. B. Honorare, Reisekosten, etc.) 4.09 Raum- und Geschäftsausstattung, soweit es sich um Verbrauchsgüter (inkl. Anlagegüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 150 ) und Gebrauchsgüter handelt. 4.10 Qualitätssicherung, Evaluation, Zertifizierung 4.11 Personalbeschaffungskosten 4.12 Beratungs-, Abschluss- und Prüfungskosten 4.13 Sonstige Kosten Sachaufwand Ausbildungsstätte 5 Sonstiger Personalaufwand sowie Personalaufwand der zentralen Verwaltung und sonstiger zentraler Dienste 5.01 Sonstige direkt gebuchte Personalkosten (z.b. Sekretariat) 5.02 Allgemeine Verwaltung (z. B. Personalabteilung, W irtschaftsabteilung, etc.) 5.03 Sonstige zentrale Dienste (z. B. Technischer Dienst, Werkstätten, Hausmeister, Reinigungsdienst etc.) 6 Betriebskosten des Schulgebäudes 6.01 Betriebskosten der Gebäude(-teile) und Räume, die von der Ausbildungsstätte genutzt werden, ggf. anteilige Zurechnung (Unterrichtsräume, Demonstrationsräume, Gruppenarbeitsräume, Büros, Laboratorien, Medienraum, Besprechungsräume, Bibliothek,Sanitärräume, Archiv, etc.) wie - Wasser, Abwasser, Energie, Brennstoffe - Wirtschaftsbedarf (z. B. Gebäudereinigung) - Steuern, Abgaben (z. B. Müllabfuhr), Versicherungen - Instandhaltung/Unterhalt der Außenanlagen - Gebrauchsgüter - Mietnebenkosten für Ausbildungsräume 7 Sonstige Kosten der theoretischen und praktischen Ausbildung 1) Die Kosten von Kooperationspartnern sind ggf. mit einzubeziehen. * Kosten nach Kontengruppen 60 bis 64 der KHBV Kostenartengruppen für Kalkulationsschema 1. Theoretischer und praktischer Unterricht 2. Praktische Ausbildung 3. Sachaufwand der Ausbildungsstätte 4. Gemeinkosten Im Zusammenhang mit dem Nachweis der zweckgebundenen Verwendung des Ausbildungsbudgets und damit der Zurechnung der dem Krankenhaus für die Ausbildung nach 17a KHG entstehenden Kosten sollte auf diese Anlage abgestellt werden. Für die Übermittlung der Kostendaten nach 21 KHEntgG ist eine Aufteilung entsprechend dieser Anlage vorzunehmen, wenn die Ist-Kosten des Vorjahres übermittelt werden sollen. Da diese Daten für die Ermittlung der Richtwerte herangezogen werden, sollte das Krankenhaus die Zuordnung der entsprechenden Ist-Kosten sehr sorgfältig vor der Übersendung der Daten an das InEK überprüfen, um somit eine valide Datenbasis für die Ermittlung der Richtwerte zu schaffen. Deutsche Krankenhausgesellschaft 2011-9 -

Bei der Ermittlung der Kosten sind neben den direkt zurechenbaren Kosten auf die Ausbildungsstätten auch anteilige Gemeinkosten aus vorgelagerten Kostenstellen der nicht-medizinischen Infrastruktur des Krankenhauses und ggf. Kosten der praktischen Ausbildung kooperierender Krankenhäuser mit einzubeziehen, sofern diese kein eigenes Ausbildungsbudget vereinbart haben. Vorgelagerte Kostenstellen der nicht-medizinischen Infrastruktur enthalten bspw. die Ist-Kosten der Verwaltungsleitung, eines zentralen Reinigungsdienstes sowie der Energie-, Wasser- und Brennstoffversorgung. Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus den Personal- und den Sachkosten der Ausbildungsstätten. Kosten von Kooperationspartnern Soweit mit anderen Einrichtungen (Krankenhäuser u. a.) Kooperationen bestehen und die entsprechenden Kosten für die praktische und/oder theoretische Ausbildung erstattet werden, d. h. diese ihre Kosten nicht über ein entsprechendes Ausbildungsbudget finanzieren, sind auch diese Kosten mit einzubeziehen. Bestehende Organisationsformen Ausbildungsstätten werden bundesweit unter sehr unterschiedlichen organisatorischen Konstellationen in den nach 2 Nr. 1a KHG genannten Berufen betrieben. Je nach Organisationsform fallen unterschiedliche Kosten an. Auf Basis der Übermittlung im Datensatz gem. 21 KHEntgG werden die Ausbildungsstätten entsprechenden Ausbildungsstättentypen zugeordnet. Kurzübersicht der Ausbildungsstättentypen Das Krankenhaus bildet in einer mit ihm (direkt) verbundenen Ausbildungsstätte nur eigene Auszubildende aus Mehrere Krankenhäuser bilden einen Ausbildungsverbund und die Ausbildungsstätte ist dem eigenen Krankenhaus zugeordnet Mehrere Krankenhäuser bilden einen Ausbildungsverbund und die Ausbildungsstätte ist nicht dem eigenen Krankenhaus zugeordnet Ausbildende nicht im Landesdienst Typ 1 Ausbildende im Landesdienst Typ 2 Ausbildende nicht im Landesdienst Typ 3 Ausbildende im Landesdienst Typ 4 Ausbildende nicht im Landesdienst Typ 5 Ausbildende im Landesdienst Typ 6 Deutsche Krankenhausgesellschaft 2011-10 -

Im Folgenden werden die Ausbildungsstätten-Typen näher erläutert: Ausbildungsstätten-Typ 1 Mit dem Krankenhaus verbundene Ausbildungsstätte (Ausbildungsstätte, die vom Krankenhaus selbst betrieben wird und nur Auszubildende des eigenen Krankenhauses ausbildet.) Als Kosten sind zu ermitteln: sämtliche Kosten des theoretischen und praktischen Unterrichts, Kosten der praktischen Ausbildung, Sachaufwand, Gemeinkosten, Vereinbarte Gesamtkosten der Ausbildungsstätte Ausbildungsvergütungen der Auszubildenden Hierunter fallen somit nur die Krankenhäuser, die eine Ausbildungsstätte betreiben und die ausschließlich Auszubildende des eigenen Krankenhauses ausbilden. Dazu zählen auch die Krankenhäuser, deren Auszubildende zeitweise auch an anderen Krankenhäusern praktische Ausbildung erhalten. Als am eigenen Krankenhaus beschäftigte Auszubildende gelten Auszubildende, die mit dem Träger des Krankenhauses oder mit dem Krankenhaus selbst einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben. Außerdem sind die Ausbildenden beim Träger des Krankenhauses oder am Krankenhaus selbst beschäftigt. Befinden sich auch Auszubildende anderer Krankenhäuser an dieser Ausbildungsstätte zur theoretischen Ausbildung oder ist die Ausbildungsstätte organisatorisch selbstständig (Ausbildungsinstitut oder staatliche Schule), so trifft der Ausbildungsstätten-Typ 1 nicht zu. Ausbildungsstätten-Typ 2 Mit dem Krankenhaus verbundene Ausbildungsstätte, Ausbildende im Landesdienst (Ausbildungsstätte, die vom Krankenhaus selbst betrieben wird und nur Auszubildende des eigenen Krankenhauses ausbildet und Ausbildende im Landesdienst). Deutsche Krankenhausgesellschaft 2011-11 -

Als Kosten sind zu ermitteln: sämtliche Kosten des theoretischen und praktischen Unterrichts, Kosten der praktischen Ausbildung, Sachaufwand, Gemeinkosten, Vereinbarte Gesamtkosten der Ausbildungsstätte Soweit die Ausbildenden Bedienstete des Landes sind und die Personalkosten vollständig vom Land getragen werden, bleiben diese unberücksichtigt Ausbildungsvergütungen der Auszubildenden Hierunter fallen somit nur die Krankenhäuser, die eine Ausbildungsstätte betreiben, die ausschließlich Auszubildende des eigenen Krankenhauses ausbildet und deren Ausbildende sich im Landesdienst befinden. Dazu zählen auch die Krankenhäuser, deren Auszubildende zeitweise auch an anderen Krankenhäusern praktische Ausbildung erhalten. Als am eigenen Krankenhaus beschäftigte Auszubildende gelten Auszubildende, die mit dem Träger des Krankenhauses oder mit dem Krankenhaus selbst einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben. Die Ausbildenden sind im Landesdienst beschäftigt, d. h. die Ausbildenden haben mit dem jeweiligen Bundesland ein Beschäftigungsverhältnis (die Personalkosten fallen nicht beim Krankenhaus an). Die Personalkosten für Praxisanleiter sind anzugeben. Befinden sich auch Auszubildende anderer Krankenhäuser an dieser Ausbildungsstätte zur theoretischen Ausbildung oder ist die Ausbildungsstätte organisatorisch selbstständig (Ausbildungsinstitut oder staatliche Schule), so trifft der Ausbildungsstätten-Typ 2 nicht zu. Ausbildungsstätten-Typ 3 Ausbildungsstätte im Ausbildungsverbund, dem eigenen Krankenhaus zugeordnet (Ausbildungsstätte, die vom Krankenhaus selbst betrieben wird und neben den eigenen Auszubildenden auch Auszubildende anderer Krankenhäuser ausbildet). Als Kosten sind zu ermitteln: sämtliche Kosten des theoretischen und praktischen Unterrichts, eigene Kosten der praktischen Ausbildung, Sachaufwand, Gemeinkosten, Vereinbarte Gesamtkosten der Ausbildungsstätte Ausbildungsvergütungen der eigenen Auszubildenden Deutsche Krankenhausgesellschaft 2011-12 -

Sofern ein zentraler Praxisanleiter-Pool für die Krankenhäuser besteht, die sich bei der theoretischen Ausbildung zusammengeschlossen haben, sind die gesamten Kosten für diesen Personenkreis von der Ausbildungsstätte mit anzugeben. Hierunter fallen somit die Krankenhäuser, die eine Ausbildungsstätte betreiben, die sowohl Auszubildende des eigenen Krankenhauses als auch Auszubildende anderer Krankenhäuser ausbildet. Als am eigenen Krankenhaus beschäftigte Auszubildende gelten Auszubildende, die mit dem Träger des eigenen Krankenhauses oder mit dem eigenen Krankenhaus selbst einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben. Als Auszubildende anderer Krankenhäuser gelten die Auszubildenden, die mit dem Träger des anderen Krankenhauses oder mit dem anderen Krankenhaus selbst einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben. Außerdem sind die Ausbildenden beim Träger des Krankenhauses oder am Krankenhaus selbst beschäftigt. Ist die Ausbildungsstätte organisatorisch selbstständig (Ausbildungsinstitut oder staatliche Schule), so trifft der Ausbildungsstätten-Typ 3 nicht zu. Ausbildungsstätten-Typ 4 Ausbildungsstätte im Ausbildungsverbund, dem eigenen Krankenhaus zugeordnet, Ausbildende im Landesdienst (Ausbildungsstätte, die vom Krankenhaus selbst betrieben wird und neben den eigenen Auszubildenden auch Auszubildende anderer Krankenhäuser ausbildet und Ausbildende im Landesdienst). Als Kosten sind zu ermitteln: sämtliche Kosten des theoretischen und praktischen Unterrichts, eigene Kosten der praktischen Ausbildung, Sachaufwand, Gemeinkosten, Vereinbarte Gesamtkosten der Ausbildungsstätte Soweit Ausbildende Bedienstete des Landes sind und die Personalkosten vollständig vom Land getragen werden, bleiben diese unberücksichtigt Ausbildungsvergütungen der eigenen Auszubildenden Sofern ein zentraler Praxisanleiter-Pool für die Krankenhäuser besteht, die sich bei der theoretischen Ausbildung zusammengeschlossen haben und diese Praxisanleiter nicht Bedienstete des Landes sind, sind die gesamten Kosten für diesen Personenkreis von der Ausbildungsstätte mit anzugeben. Deutsche Krankenhausgesellschaft 2011-13 -

Hierunter fallen somit die Krankenhäuser, die eine Ausbildungsstätte betreiben, die sowohl Auszubildende des eigenen Krankenhauses als auch Auszubildende anderer Krankenhäuser ausbildet. Als am eigenen Krankenhaus beschäftigte Auszubildende gelten Auszubildende, die mit dem Träger des eigenen Krankenhauses oder mit dem eigenen Krankenhaus selbst einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben. Als Auszubildende anderer Krankenhäuser gelten die Auszubildenden, die mit dem Träger des anderen Krankenhauses oder mit dem anderen Krankenhaus selbst einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben. Die Ausbildenden sind im Landesdienst beschäftigt, d. h. die Ausbildenden haben mit dem jeweiligen Bundesland ein Beschäftigungsverhältnis (die Personalkosten fallen nicht beim Krankenhaus an). Die Personalkosten für Praxisanleiter/Mentoren sind anzugeben. Ist die Ausbildungsstätte organisatorisch selbstständig (Ausbildungsinstitut oder staatliche Schule), so trifft der Ausbildungsstätten-Typ 4 nicht zu. Ausbildungsstätten-Typ 5 Ausbildungsstätte im Ausbildungsverbund, nicht dem eigenen Krankenhaus zugeordnet (Ausbildungsstätte, die von einem Dritten, z. B. GmbH, Kommune oder anderes Krankenhaus, betrieben wird; nur die praktische Ausbildung findet im eigenen Krankenhaus statt.) Als Kosten sind zu ermitteln: Umlage für Kosten des theoretischen und praktischen Unterrichts, eigene Kosten der praktischen Ausbildung, Sachaufwand, Gemeinkosten nur, wenn die Ausbildungsstätte nicht von einem anderen Krankenhaus geführt wird (Bei der Kostenzuordnung ist zu unterscheiden, ob die Ausbildungsstätte an einem anderen Krankenhaus angegliedert ist oder es sich um ein zentrales Ausbildungsinstitut handelt. Sofern die Ausbildungsstätte an einem anderen Krankenhaus angegliedert ist, fallen nur die eigenen Kosten der praktischen Ausbildung an) Umlage für Ausbildungsvergütung nur, wenn die Ausbildungsverträge durch die Ausbildungsstätte geschlossen werden und die Ausbildungsstätte kein anderes Krankenhaus ist Ausbildungsvergütungen der eigenen Auszubildenden Deutsche Krankenhausgesellschaft 2011-14 -

Sofern ein zentraler Praxisanleiter-Pool am zentralen Ausbildungsinstitut besteht, sind die über Umlagen jeweils zugehörigen anteiligen Kosten anzugeben. Sofern ein zentraler Praxisanleiter-Pool an einem anderen Krankenhaus (Typ 3 oder 4) besteht, sind keine Kosten der Praxisanleiter anzugeben. Hierunter fallen somit die Krankenhäuser, die keine eigene Ausbildungsstätte betreiben. Die Auszubildenden erhalten an diesem Krankenhaus nur die praktische Ausbildung. Die theoretische Ausbildung erfolgt an einer Ausbildungsstätte, die einem anderen Krankenhaus angegliedert ist oder an einer organisatorisch selbstständigen Ausbildungsstätte (zentrales Ausbildungsinstitut oder staatliche Schule). Die Ausbildenden sind dabei beim Träger des anderen Krankenhauses oder am anderen Krankenhaus selbst, dem zentralen Ausbildungsinstitut oder der staatlichen Schule angestellt. Sind die Ausbildenden im Landesdienst beschäftigt, so trifft Ausbildungsstätten-Typ 5 nicht zu. Ausbildungsstätten-Typ 6 Ausbildungsstätte im Ausbildungsverbund, nicht dem eigenen Krankenhaus zugeordnet, Ausbildende im Landesdienst (Ausbildungsstätte, die von einem Dritten, z. B. GmbH, Kommune oder anderes Krankenhaus, betrieben wird; nur die praktische Ausbildung findet im eigenen Krankenhaus statt und Ausbildende im Landesdienst). Als Kosten sind zu ermitteln: Umlagen für Kosten des theoretischen und praktischen Unterrichts, eigene Kosten der praktischen Ausbildung, Sachaufwand, Gemeinkosten nur, wenn die Ausbildungsstätte nicht von einem anderen Krankenhaus geführt wird. (Bei der Kostenzuordnung ist zu unterscheiden, ob die Ausbildungsstätte an einem anderen Krankenhaus angegliedert ist oder es sich um ein zentrales Ausbildungsinstitut handelt. Sofern die Ausbildungsstätte an einem anderen Krankenhaus angegliedert ist, fallen nur die eigenen Kosten der praktischen Ausbildung an) Soweit die Ausbildenden Bedienstete des Landes sind und die Personalkosten vollständig vom Land getragen werden, bleiben diese unberücksichtigt Umlage für Ausbildungsvergütung, wenn die Ausbildungsverträge durch die Ausbildungsstätte geschlossen werden und die Ausbildungsstätte kein anderes Krankenhaus ist Deutsche Krankenhausgesellschaft 2011-15 -

Ausbildungsvergütungen der eigenen Auszubildenden Sofern ein zentraler Praxisanleiter-Pool besteht sind die über Umlagen jeweils zugehörigen anteiligen Kosten anzugeben, sofern diese nicht Bedienstete des Landes sind. Hierunter fallen somit die Krankenhäuser, die keine eigene Ausbildungsstätte betreiben. Die Auszubildenden erhalten an diesem Krankenhaus nur die praktische Ausbildung. Die theoretische Ausbildung erfolgt an einer Ausbildungsstätte, die einem anderen Krankenhaus angegliedert ist oder an einer organisatorisch selbstständigen Ausbildungsstätte (zentrales Ausbildungsinstitut oder staatliche Schule). Die Ausbildenden haben mit dem jeweiligen Bundesland ein Beschäftigungsverhältnis (die Personalkosten fallen nicht beim Krankenhaus an). Grundsätzlich ist bei allen Ausbildungsstätten, die im Verbund geführt werden, zwischen allen Beteiligten sicherzustellen, dass alle erforderlichen Angaben im Hinblick auf die anteilige Zuordnung abgestimmt sind. 2.2 Kosten der Ausbildungsvergütung Für die Ausbildungsberufe in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Krankenpflegehilfe und Hebammen/Entbindungspflegern müssen die Krankenhäuser den Auszubildenden eine Ausbildungsvergütung zahlen. Während ihrer Ausbildung erhalten die Auszubildenden in der Gesundheits- und Krankenpflege und in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege eine praktische Ausbildung im Umfang von mindestens 2.500 Stunden, wovon 2.000 Stunden im stationären Bereich des Krankenhauses vorgesehen sind. Da die Gesundheits- und Krankenpflegeschüler während ihrer praktischen Ausbildung einen Beitrag zur stationären bzw. teilstationären Patientenversorgung leisten, hat die DKG schon 1951 Empfehlungen zur Anrechnung von Schüler/innen für die Berufe der Krankenpflege auf den Stellenplan eines Krankenhauses herausgegeben. Deutsche Krankenhausgesellschaft 2011-16 -

Mit dem Anrechnungsschlüssel soll eine Aufteilung der zu finanzierenden Anteile vorgenommen werden. Die Auszubildenden ersetzen in einem bestimmten Umfang die Arbeitskraft einer vollexaminierten Krankenpflegekraft. Dieser Anteil wird über das Krankenhausbudget finanziert. Der darüber hinausgehende Anteil (die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung) wird über das Ausbildungsbudget finanziert. Die Frage, ob und in welcher Relation Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes ausgebildet werden, auf den Stellenplan für das Krankenpflegepersonal angerechnet werden können, wurde insbesondere nach Inkrafttreten des Krankenpflegegesetzes von 1985 zunehmend diskutiert. 2.2.1 Mehrkosten der Ausbildungsvergütung in der Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflege Während ihrer praktischen Ausbildung auf den Stationen werden die Auszubildenden schon seit jeher von den examinierten Krankenpflegekräften in der praktischen Tätigkeit unterwiesen, um den Auszubildenden die Möglichkeit zu geben, dort ihre im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu erlernen. Die neuen Regelungen des Krankenpflegegesetzes im Jahr 1985 und die veränderte Ausbildungs- und Prüfungsverordnung führten zu einer Erhöhung des Umfangs des theoretischen Unterrichts und einer Ausweitung der praktischen Einsätze ohne effektive Arbeitsleistung und somit zu einer Verringerung der verwertbaren Arbeitsleistung der Schüler während ihrer praktischen Ausbildung. Die bislang angewandten Anrechnungsrelationen von Schülern auf den Stellenplan, waren in den einzelnen Bundesländern recht unterschiedlich und führten zu einem unausgewogenen Verhältnis zwischen Ausbildungszeitaufwand und anrechenbaren Arbeitszeiten der Schüler. Um den durch die neuen Ausbildungsregelungen zusätzlich reduzierten anrechenbaren Arbeitszeiten der Schüler Rechnung zu tragen, wurde ein Anrechnungsverhältnis von 7 zu 1 für sachgerecht erachtet und mit der ersten Änderung der Bundespflegesatzverordnung ab dem Jahr 1990 bundeseinheitlich festgeschrieben. Das novellierte Krankenpflegegesetz von 2003 bzw. die Ausbildungs- und Prüfungs- Deutsche Krankenhausgesellschaft 2011-17 -

verordnung vom 16. Juli 2003 schreibt gegenüber der vorher geltenden Regelung 500 Std. mehr theoretischen Unterricht (und damit geringeren Arbeitseinsatz auf Station), eine verbindliche Stundenanzahl von 500 Std. Außeneinsätze und eine Praxisanleitung vor, in der die Schüler/innen für eine dem Stationsalltag dienende Arbeitsleistung nicht zur Verfügung steht. Mit dem Inkrafttreten des novellierten Krankenpflegegesetzes zum 1. Januar 2004 und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung wurde der Anrechnungsschlüssel von 7 zu 1 auf 9,5 zu 1 erhöht. Mit der Erhöhung des Anrechnungsschlüssels sind danach Schüler im Verhältnis von 9,5 zu 1 auf die Stelle einer voll ausgebildeten Krankenpflegekraft anzurechnen. Dies ergibt sich auch aus 17a Abs. 1 Satz 2 und 4 KHG. 2.2.2 Mehrkosten der Ausbildungsvergütung in der Krankenpflegehilfe Gemäß 17a Abs. 1 Satz 2 und 4 KHG sind bei der Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung Personen, die in der Krankenpflegehilfe ausgebildet werden, im Verhältnis 6:1 auf die Stelle einer voll ausgebildeten Person in der Gesundheitsund Krankenpflege anzurechnen. 2.2.3 Kosten der Ausbildungsvergütung in der Hebammenausbildung Für Auszubildende als Hebammen oder Entbindungspfleger ist ein Anrechnungsverhältnis nicht vorgesehen. Daher sind deren Ausbildungsvergütungen in voller Höhe zu vereinbaren und als Kosten über das Ausbildungsbudget zu finanzieren. Im Bereich der Kosten der Ausbildungsvergütung wurde teilweise seitens der Krankenkassen die Finanzierung der Ausbildungsvergütung der Hebammen und Entbindungspfleger in Frage gestellt. Diese Auffassung leiteten die Krankenkassen aus dem fehlenden Anrechnungsschlüssel im 17a KHG ab. Die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung der in 2 Nr. 1a KHG genannten Ausbildungsberufe - und damit auch der Entbindungspflege - sind aber dem Gesetz nach pflegesatzfähige Kosten. Da sie nicht über das DRG-Erlösbudget finanziert werden, müssen sie über den 17a KHG finanziert werden. Dies hat der Gesetzgeber mit der Änderung in 17a Abs. 1 KHG durch das KHRG klargestellt. Deutsche Krankenhausgesellschaft 2011-18 -

Nach 17a Abs. 1 Satz 1 sind die Ausbildungsvergütungen, also auch die der Hebammen und Entbindungspfleger, vollständig über Zuschläge zu finanzieren. Anrechnungsfähige Tätigkeiten der Auszubildenden Hebammen/Entbindungspfleger, die entlastend im klinischen Arbeitsprozess einer voll ausgebildeten Hebamme angesehen werden, wurden vom Gesetzgeber als so geringfügig bewertet, dass sie nicht mit einem Anrechnungsschlüssel berücksichtigt werden müssen. 2.3 Mehrkosten aufgrund der Umsetzung des Krankenpflegegesetzes 2.3.1 Gesetzliche Grundlagen und Begriffsbestimmungen Gemäß 17a Abs. 3 Satz 1 KHG vereinbaren die Krankenhäuser mit den Krankenkassen ein krankenhausindividuelles Ausbildungsbudget. In diesem Budget sind gem. 17a Abs. 3 Satz 4 KHG die für den Vereinbarungszeitraum zu erwartenden Kostenentwicklungen, einschließlich der zusätzlichen Kosten aufgrund der Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze (Krankenpflegegesetz - KrPflG) zu berücksichtigen. Mit diesem Gesetz vom 16. Juli 2003, welches am 01. Januar 2004 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber angesichts der veränderten Rahmenbedingungen in der Pflege das Krankenpflegegesetz in der Fassung vom 04. Juni 1985 abgelöst. Begründet wurde eine Neufassung des Krankenpflegegesetzes durch den Gesetzgeber damit, dass zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung der Patientinnen und Patienten die Ausbildung in den Krankenpflegeberufen den z. T. erheblichen Veränderungen der sozialrechtlichen Vorschriften, der kontinuierlichen Entwicklung der Pflegewissenschaften und den gesellschaftlichen Veränderungen angepasst werden sollte. Durch das novellierte Krankenpflegegesetz von 2003 wird u. a. geregelt, dass die praktische Ausbildung an einem oder mehreren Krankenhäusern und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie weiteren an der Ausbildung beteiligten geeigneten Einrichtungen, insbesondere stationären Pflegeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen, durchzuführen ist ( 4 Abs. 2 Satz 3 KrPflG). Neu ist ebenfalls die Festlegung, dass die praktische Ausbildung von den Krankenhäusern bzw. Einrichtungen durch Praxisanleiter/-innen und von den Krankenpflegeschulen durch Praxisbegleitung zu unterstützen ist ( 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 KrPflG). Deutsche Krankenhausgesellschaft 2011-19 -

In der Durchführungsbestimmung zum Krankenpflegegesetz, der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 10. November 2003, wird in 1 Abs. 1 festgelegt, dass der Anteil der theoretischen Ausbildung von 1.600 Std. auf 2.100 Std. erhöht wird. Durch die Erhöhung des Anteils der theoretischen Ausbildung und der vorgeschriebenen Außeneinsätze stehen die Schülerinnen und Schüler dem Krankenhaus im Rahmen der praktischen Ausbildung für einen geringeren Stundenumfang zur Verfügung. Zur Kompensation dieser Fehlzeiten im Arbeitseinsatz auf Station wurde der Anrechnungsschlüssel gleichzeitig von 7 zu 1 auf 9,5 zu 1 angehoben ( 17a Abs. 1 Satz 3 KHG). Die mit der Einführung des novellierten Krankenpflegegesetzes von 2003 einhergehenden Mehrkosten für die Krankenhäuser sind in voller Höhe zu refinanzieren. Die hierfür erforderlichen, gesetzlichen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber ebenfalls im Jahr 2003 geschaffen, indem Folgeänderungen in anderen Gesetzen (KHG, BPflV, KHEntgG) vorgenommen wurden. Das KrPflG sieht vor, dass die staatliche Anerkennung von Schulen für die Berufe Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erfolgen kann, wenn die in 4 Abs. 3 KrPflG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zu den genannten Mindestanforderungen gehört u. a. die hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft der Nachweis einer ausreichenden Anzahl von fachlich und pädagogisch qualifizierten Lehrkräften die Vorhaltung der erforderlichen Räume sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel sowie die Sicherstellung der Durchführung der praktischen Ausbildung i. S. des 4 Abs. 5 KrPflG In einigen Bundesländern wurden durch die Kultusministerien oder Schulbehörden ergänzend zu den gesetzlichen Vorgaben auf Bundesebene per Erlass nähere Vorgaben u. a. zur ausreichenden Anzahl von Lehrkräften ( 1 Lehrer: X Schüler ) und zur ausreichenden Praxisanleitung ( mindestens X % der praktischen Ausbildung ) gemacht. Deutsche Krankenhausgesellschaft 2011-20 -

Die vom Gesetzgeber vorgesehene fünfjährige Übergangsfrist endete am 31. Dezember 2008. Aus diesem Grunde kann es zur Überprüfung durch die zuständigen Landesbehörden kommen, ob die Ausbildungsstätte die Mindestanforderungen erfüllt. Dies wurde z. B. aus Niedersachsen berichtet. Dort wird das Ergebnis der Überprüfung dem Schulträger mitgeteilt. Bei Nichterfüllung der Mindestvoraussetzungen droht der Schule die Entziehung der staatlichen Anerkennung bzw. die Absenkung der Anzahl der genehmigten Ausbildungsplätze. Vor diesem Hintergrund wird den ausbildenden Krankenhäusern dringend empfohlen, die Erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen soweit noch nicht geschehen mit Nachdruck zu verfolgen. Die aus der Umsetzung des Krankenpflegegesetzes entstehenden Mehrkosten sind im Ausbildungsbudget zu berücksichtigen. Dies hat der Gesetzgeber durch die Änderung in 17a Abs. 1 KHG erneut klargestellt. Nach 17a Abs. 1 KHG sind die Kosten der Ausbildungsstätte, die Ausbildungsvergütungen und die Mehrkosten des Krankenhauses in Folge der Ausbildung, insbesondere die Mehrkosten der Praxisanleitung in Folge des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 durch Zuschläge zu finanzieren. Soweit die Kostenträger als Vereinbarungspartner die Finanzierung von Mehrkosten, insbesondere die Kosten der Praxisanleitung, (weiterhin) verweigern, wird empfohlen, sich mit der jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaft in Verbindung zu setzen, um abzuschätzen, ob ein Schiedsstellenverfahren zur Durchsetzung der Forderungen erfolgreich sein kann. 2.3.2 Mehrkosten Praxisanleitung Der Gesetzgeber führt im Krankenpflegegesetz die Notwendigkeit der Praxisanleitung aus. In 2 Abs. 2 KrPflAPrV wird konkretisierend vorgeschrieben, dass die Einrichtungen der praktischen Ausbildung die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler nach 4 Abs. 5 Satz 3 des Krankenpflegegesetzes sicherstellen müssen. Zur Praxisanleitung geeignet seien Personen mit der Erlaubnis die Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger/-in zu führen. Weiterhin müssen sie über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren sowie eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen. Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass der Gesetzgeber, wenn er von Praxisanleitung spricht, die Aufgaben von Krankenpflegepersonal definiert, welches primär mit der originären Tätigkeit der Krankenpflege betraut ist, weiterhin aber auch der Tä- Deutsche Krankenhausgesellschaft 2011-21 -

tigkeit der Praxisanleitung nachgeht, sofern die entsprechende Qualifikation vorliegt. Sowohl Mentoren/Mentorinnen als auch Praxisanleiter/-innen haben die Aufgaben der Praxisanleitung in den Krankenhäusern übernommen. Die Bezeichnungen Mentor/-in und Praxisanleiter/-in werden im Sprachgebrauch häufig synonym verwendet, obgleich die jeweiligen Anforderungsprofile durch Unterschiede gekennzeichnet sind. Der Gesetzgeber hat nur den Begriff Praxisanleitung einheitlich vorgegeben. In der Begründung zur Bundestagsdrucksache 15/13 wird hierzu ausgeführt: Zur Sicherstellung einer im Interesse des Ausbildungsziels sinnvollen Verbindung von Theorie und Praxis wird den Schulen die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und des praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung übertragen. Gleichzeitig wird verbindlich festgeschrieben, dass die praktische Ausbildung von den Schulen durch Praxisbegleitung und von den Einrichtungen durch Praxisanleitung zu unterstützen ist. (Seite 18) ( ) Die gegenwärtige Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Praxisanleiter/-innen einerseits in unterschiedlichen Einsatzbereichen (zum Beispiel Station) mit der ausgewiesenen Funktion, eine gezielte, praktische Anleitung der Schülerinnen und Schüler während der praktischen Ausbildung sicherzustellen, tätig sind. Sie sind in einem definierten Umfang von der Arbeit in ihrem Einsatzbereich freigestellt und haben sich für diese Aufgabe in didaktisch - pädagogischer Hinsicht zusätzlich qualifiziert. Andererseits arbeiten Praxisanleiter/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung dazu bestellt sind, stationsübergreifend. Sie sind mit konkreten Aufgaben ausschließlich für diese Tätigkeit freigestellt. Die Qualifikationsanforderungen an Praxisanleiter/- innen im Bereich der Krankenpflegeausbildung ergeben sich formal aus der KrPflAPrV. Demnach sind Personen mit einer Erlaubnis nach 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KrPflG zur Praxisanleitung geeignet, die über eine Berufserfahrung von mindestens 2 Jahren sowie über eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen. Gemäß 2 Abs. 2 Satz 3 KrPflAPrV ist ein angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Schülerinnen und Schüler und der Zahl der Praxisanleiter/-innen in dem jeweiligen Einsatzgebiet sicherzustellen. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, eine Verhältniszahl vorzugeben. Zugleich können jedoch landesrechtliche Vorgaben gemacht werden. Einige Bundesländer haben zwischenzeitlich im Rahmen von Durchführungsverordnungen Richtlinien über die Qualifikation und zeitliche Komponente der Praxisanleitung vorgegeben. Deutsche Krankenhausgesellschaft 2011-22 -

Seitens der Krankenkassen wird vielfach in den Budgetverhandlungen nach wie vor die Auffassung vertreten, dass die Mehrkosten aufgrund der Umsetzung des Krankenpflegegesetzes durch den neuen Anrechnungsschlüssel abgedeckt wären. Die bestehenden Probleme resultieren einerseits daraus, dass im Entwurf eines Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege sowie zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus dem Jahr 2002 keine Korrektur in der amtlichen Begründung zur Neufestsetzung des Anrechnungsschlüssels vorgenommen wurde. Die zu dem Zeitpunkt angeführte Begründung des BMG, dass die Mehrkosten, die u. a. für die vorgesehene Praxisanleitung entstehen würden, durch die Anhebung des Stellenanrechnungsschlüssels kompensiert würden, war missverständlich und führte in der Folge zu der Situation, dass durch die Umsetzung des Gesetzes entstandene Kosten von den Krankenkassen vielfach nicht akzeptiert und finanziert wurden. Weiterhin wurden die prognostizierten Mehrkosten in Höhe von 100 Mio. Euro im weiteren Gesetzgebungsverfahren und/oder einer amtlichen Begründung nicht korrigiert. Die entstehenden Kosten für die Qualifizierung und den Einsatz von Praxisanleitungen sind nicht in die damalige Berechnung der Mehrkosten des BMG eingeflossen und entstehen daher zusätzlich. Deshalb hat das BMG im Zuge des KHRG aus dem Jahre 2009 nochmals 150 Mio. Euro in den Gesundheitsfonds zur Finanzierung der Kosten der Praxisanleitung eingestellt. Weiterhin wurde am 25. November 2008 ein Änderungsantrag in das KHRG eingebracht, mit der Begründung, dass die Mehrkosten der Praxisanleitung die laufenden Personalkosten für Praxisanleiter sowie einmalige Kosten für deren Qualifizierung und die Arbeitsausfallkosten während der Qualifizierungsmaßnahme umfassen. Es konnte von Seiten der DKG nachgewiesen werden, dass durch die Erhöhung des Anrechnungsschlüssels, die Kosten für die Praxisanleitung, die Qualifizierungsmaßnahmen und die Arbeitsausfallkosten während der Qualifizierungsmaßnahmen nicht abgegolten sind. Es wird lediglich die verringerte Arbeitsleistung der Schüler/-innen während der praktischen Ausbildung berücksichtigt. Deutsche Krankenhausgesellschaft 2011-23 -