Unterschiede in BG-Vorschriften und GUV-Vorschriften (Musterunfallverhütungsvorschriften) 1. Grundsätze der Prävention (BGV A1-GUV-V A1) redaktionell BGV A1 Verwendung des Begriffs BG 32 Ordnungswidrigkeiten Angabe der GUVV A1 Verwendung des Begriffs UV- Träger Ordnungswidrigkeitentatbestände ausformuliert ( 32 GUVV A1) materiellrechtlich 1 Geltungsbereich Einschränkung für Schulbereich ( 1 Abs. 2 ) 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen Erweiterung auf ehrenamtlich Tätige ( 3 Abs. 5) 4 Unterweisung Sonderregelung für Schulbereich ( 4 Abs. 3) 14 Ausnahmen Erweiterung für Kita / Schul- Hochschulbereich ( 14 Abs. 2 S. 3) 24 Allg. Pflichten des Unternehmers 25 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer Erweiterung für Schulbereich ( 24 Abs. 7) Erweiterung für Kita / Schul- Hochschulbereich ( 25 Abs. 5) Erweiterung für Kita / Hochschulbereich ( 26 Abs. 1 Nr. 2 c) und d) ) Einschränkung für Schüler ( 26 Abs. 5 GUVV A 1, 2 Abs. 1 Nr.8 lit. b) SGB VII) 35 Inkrafttreten Angabe des konkreten Datums 35 April / Oktober nach Bekanntmachung 2. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (BGV A2 GUV-V A6/A7) Entsprechend dem Beschluss zu TOP 4 der Sitzung 2/2007 des GAP des DGUV- Vorstandes hat eine Präventionsleiter-Arbeitskreis gemeinsam mit Vertretern der DGUV die Arbeiten zur Entwicklung eines beschlussreifen Entwurfs einer GUV-V A2 aufgenommen.
Dies bedeutet konkret, dass man die Inhalte der GUV-V A6/7 mit den Rahmenkonzepten des FA ORG zur Reform der BGV A2 zurzeit abgleicht. 3. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3 GUV-V A3) In Unfallversicherungsträger verwendet. Der Inkraftsetzungsparagraph ist gegenüber der BG-Fassung anders formuliert. 4. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8 GUV-V A8) Die Übergangsbestimmungen sowie das Inkrafttreten sind anders formuliert. 5. Laserstrahlung (BGV B 2 GUV-V B 2) In Unfallversicherungsträger verwendet. Die Übergangsbestimmungen sowie das Inkrafttreten sind anders formuliert. 6. Elektromagnetische Felder (BGV B 11 GUV-V B 11) In Unfallversicherungsträger verwendet. Die Übergangsbestimmungen sowie das Inkrafttreten sind anders formuliert. 7. Veranstaltungs- und Produktionsstätten für Szenische Darstellung (BGV C1 GUV-V C1) obgleich andere Formulierungen in verschiedenen Paragraphen vorliegen (anderer Vorschaltparagraph), außer 16 Beschäftigungsbeschränkung. Hier gibt es materielle Unterschiede. Die Übergangsbestimmungen sowie das Inkrafttreten sind anders formuliert. In der Fassung des BUK wird statt Berufsgenossenschaft der Ausdruck Unfallversicherungsträger verwendet.
8. Abwassertechnische Anlagen (BGV C5 GUV-V C5) außer 24 Beschäftigungsbeschränkungen. Der Inkraftsetzungsparagraph ist gegenüber der BG-Fassung anders formuliert. 9. Wach- und Sicherungsdienst (BGV C7 GUV-V C7) 10. Kassen (BGV C9 GUV-V C9) Die Übergangsbestimmungen sowie das Inkrafttreten sind anders formuliert. In beiden Fassungen wird der Ausdruck Unfallversicherungsträger verwendet. 11. Luftfahrt (BGV C10 GUV-V C10) In Unfallversicherungsträger verwendet. Der Inkraftsetzungsparagraph ist unterschiedlich formuliert. 12. Wärmekraftwerke und Heizwerke (BGV C14 GUV-V C14) In der Fassung der Berufsgenossenschaften sind die 16 und 41 gegenstandslos. In Unfallversicherungsträger verwendet. Der Inkraftsetzungsparagraph ist unterschiedlich formuliert. 13. Hafenarbeiten (BGV C21 GUV-V C21) In Unfallversicherungsträger verwendet. Der Inkraftsetzungsparagraph ist unterschiedlich formuliert. 14. Bauarbeiten (BGV C22 GUV-V C22) außer in 3 Anzeigepflichten. Hier ergeben sich materielle Unterschiede in den beiden Musterfassungen. Allerdings haben einzelne Berufsgenossenschaften
ebenfalls anders lautende Fassungen erlassen. In der Fassung des BUK wird statt Berufsgenossenschaft der Ausdruck Unfallversicherungsträger verwendet. Der Inkraftsetzungsparagraph ist unterschiedlich formuliert. 15. Müllbeseitigung (BGV C27 GUV-V C27) 16. Schiffbau (BGV C28 GUV-V C28) 17. Chlorung von Wasser (BGV D5 GUV-V D5) Der 3 der BUK-Fassung ( zur Maschinenrichtlinie) ist in der BG-Fassung nicht enthalten. 18. Krane (BGV D6 GUV-V D6) außer im 44 Ordnungswidrigkeiten. Während in der BG-Fassung nur der 40 Abs.1 aufgeführt ist, werden in der BUK-Fassung die 40 und 41 Abs. 1 genannt. In der Fassung des BUK wird statt Berufsgenossenschaft der Ausdruck Unfallversicherungsträger verwendet bzw. Aufsichtsperson und Technischer Aufsichtsbeamter. 19. Winden, Hub und Zuggeräte 20. Arbeiten mit Schussapparaten (BGV D9 GUV-V D9) 21.Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern (BGV D19 GUV-V D19)
Die Rechtsnormtexte der 7, 15, 26, 31, 32 und 37 sind unterschiedlich. Die Übergangsbestimmungen sowie das Inkrafttreten sind anders formuliert. In der Fassung des BUK wird statt Berufsgenossenschaft der Ausdruck Unfallversicherungsträger verwendet. 22. Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten (BGV D20 GUV-V D20) In 3a werden unterschiedliche Formulierungen gewählt (Maschinenrichtlinie - Maschinenverordnung). 23. Flurförderzeuge (BGV D27 GUV-V D27) In der Fassung des BUK wird statt Berufsgenossenschaft der Ausdruck Unfallversicherungsträger verwendet. 24. Fahrzeuge (BGV D29 GUV-V D29) Außer in 55 Abs. 2 ergeben sich im Vergleich keine materiellen Abweichungen im Rechtsnormtext. In 55 Abs. 2 wurde in der BUK-Fassung ein Teil der Durchführungsanweisungen in den Rechtsnormtext übernommen. Der Inkraftsetzungsparagraph ist unterschiedlich formuliert. 25. Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen (BGV D32 GUV-V D32) 26. Arbeiten im Bereich von Gleisen (BGV D33 - GUV-V D33) In den 1, 2, 3, 4, 5, und 6 der BUK-Fassung (1999) sind gegenüber der BG- Fassung (1997) materiell Änderungen sowie Ergänzungen vorgenommen worden. Der 13 Ordnungswidrigkeiten ist jeweils anders formuliert. Gleiches gilt für den Inkraftsetzungsparagraphen. 27. Verwendung von Flüssiggas (BGV D34 GUV-V D34) In der Fassung des BUK
wird statt Berufsgenossenschaft der Ausdruck Unfallversicherungsträger verwendet.