2. Maß der baulichen Nutzung ( 9 (1) Nr. 1 BauGB und 16 und 18 BauNVO) Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse und Gebäudehöhe

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Transkript:

Seite 2, Inhaltsverzeichnis A) TEXTFESTSETZUNGEN... 4 I. Planungsrechtliche Festsetzungen... 4 1. Art der baulichen Nutzung ( 9 (1) Nr. 1 BauGB)... 4 2. Maß der baulichen Nutzung ( 9 (1) Nr. 1 BauGB und 16 und 18 BauNVO) Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse und Gebäudehöhe... 4 3. Bauweise ( 9 (1) Nr. 2 BauGB und 22 (4) BauNVO)... 4 4. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Nebenanlagen, ( 9 (1) Nr. 2, Nr. 4, Nr. 10, Nr. 13 und Nr. 14 BauGB und 23 (3) BauNVO)... 5 5. Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ( 9 (1) Nr. 11 BauGB)... 5 II. Landespflegerische Festsetzungen... 6 1. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 (1) Nr. 20 BauGB) i.v.m. Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( 9 (1) Nr. 25 b BauGB)... 6 1.1 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ( 9 (1) Nr. 20 BauGB)... 6 1.2 Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( 9 (1) Nr. 25a BauGB)... 6 III. Hinweise... 7 Anlagen: Artenschutzrechtliche Einschätzung (ÖKOlogik GbR) Schalltechnische Untersuchung zum geplanten Schul- und Gemeinschaftszentrum in Neuwied-Torney (Ingenieurbüro Pies) Geotechnischer Bericht e-8000.1070 (Gesellschaft für Baugeologie und meßtechnik mbh (gbm) Limburg)

Seite 3, RECHTSGRUNDLAGEN - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634). - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786). - Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts- (Planzeichenverordnung PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I, S. 1057). - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434). - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I 2010, S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.09.2017 (BGBl. I S. 3370). - Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771). - Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. 1998, S. 365), mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.06.2015 (GVBl. 2015, S. 77). - Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21). - Landesnaturschutzgesetz LNatSchG) vom 06.10.2015 (GVBl. 2005, S. 387), neu gefasst durch Verordnung vom 06.10.2015 (GVBl. 2015, S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.12.2016 (GVBl. S. 583). - Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz LWG) in der Fassung Bekanntmachung vom 14.07.2015 (GVBl. 2015, S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.09.2017 (GVBl. S. 237). - Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 23.03.1978 (GVBl. 1978, S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 03.12.2014 (GVBl. S. 245). - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) vom 17.05.2013 (BGBI. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771). - Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom 28.06.2007 (BGBl. I, S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 17.08.2017 (BGBl. I S. 3122). - Landesstraßengesetz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. 1977 S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21).

Seite 4, A) TEXTFESTSETZUNGEN I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung ( 9 (1) Nr. 1 BauGB) Für das Plangebiet wird als Art der baulichen Nutzung Sondergebiet (SO) Schule gemäß 11 (2) BauNVO festgesetzt. Zulässig sind Schulgebäude, sowie alle der Hauptnutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen. Zulässig sind außerdem alle zur Schule gehörenden Spiel- und Sportanlagen. 2. Maß der baulichen Nutzung ( 9 (1) Nr. 1 BauGB und 16 und 18 BauNVO) Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse und Gebäudehöhe Im Plangebiet ist die maximale Grundflächenzahl (GRZ) mit 0,6 als Höchstgrenze festgesetzt. Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird mit 1,2 als Höchstgrenze festgesetzt. Die Zahl der Vollgeschosse wird mit -III- als Höchstmaß festgesetzt. Die Höhe der Gebäude wird durch die Festsetzung der maximal zulässigen Gebäudehöhe (GH) beschränkt. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt maximal 14,00 m. Maßgeblich sind der untere und der obere Bezugspunkt. Durch die Haustechnik bedingte untergeordnete technische Aufbauten zur Versorgung mit Energie und Medien, zur Belichtung, Erschließung und Klimatisierung (wie z.b. Antennen, Aufzugsschächte, Be- und Entlüftungsanlagen, Lichtkuppeln, Schornsteine, Solaranlagen, Wärmepumpen, etc.), dürfen die maximale Gebäudehöhe um bis zu 2,00 m überschreiten. Unterer Bezugspunkt: Zur Berechnung der zulässigen Gebäudehöhe (GH) wird die Geländehöhe 129,20 Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN) als unterer Bezugspunkt festgesetzt. Oberer Bezugspunkt: Der obere Bezugspunkt für die Ermittlung der zulässigen Gebäudehöhe ist der höchste Punkt des jeweiligen Gebäudes (ohne Aufzugsschächte, Schornstein, Antennen oder Solaranlagen, etc.). 3. Bauweise ( 9 (1) Nr. 2 BauGB und 22 (4) BauNVO) Im Plangebiet wird die abweichende Bauweise (a) festgesetzt: die Gebäude sind mit einem seitlichen Grenzabstand zu errichten, dürfen jedoch eine Gesamtlänge von 50 m überschreiten.

Seite 5, 4. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Nebenanlagen, ( 9 (1) Nr. 2, Nr. 4, Nr. 10, Nr. 13 und Nr. 14 BauGB und 23 (3) BauNVO) Überbaubare Flächen Die überbaubaren Flächen werden in der Planurkunde durch Baugrenzen gemäß 23 (3) BauNVO festgesetzt. Diese Festsetzung hat keinen Einfluss auf die erforderlichen Abstandsflächen gemäß 8 LBauO. Zur Grundstücksgrenze und zu benachbarten Gebäuden muss der gesetzlich geforderte Abstand eingehalten werden. Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze Nebenanlagen gemäß 14 (1) BauNVO, Stellplätze, Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Von Bebauung freizuhaltende Flächen Die in der Planurkunde dargestellten Sichtfelder im Ausfahrtbereich des Busbahnhofs in die Dierdorfer Straße/L 258 sind vom 3-m-Punkt nach beiden Richtungen mind. 70 m von jeglicher sichtbehindernder Nutzung und Bepflanzung freizuhalten. Sträucher, Hecken und Einfriedungen dürfen in diesem Bereich eine maximale Höhe von 80 cm über Fahrbahnoberkante nicht überschreiten. Ein- und Ausfahrten Im entsprechend gekennzeichneten Bereich der Planurkunde sind Ein- und Ausfahrten ausgeschlossen. Geh- Fahr- und Leitungsrechte Leitungsrechte zugunsten der Versorgungsträger sind entsprechend der Planurkunde festgesetzt. Regenrückhaltung Im Plangebiet ist eine Verdunstungsfläche mit einem Stauvolumen von mindestens 200 m 3 anzulegen. 5. Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ( 9 (1) Nr. 11 BauGB) Der private Busbahnhof an der Zufahrt von der L 258 wird gemäß den Einträgen in der Planzeichnung als private Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Busbahnhof gemäß 9 (1) Nr. 11 BauGB festgesetzt. Die Fläche der Dierdorfer Straße (L 258) mit der notwendigen Aufweitung und Linksabbiegespur wird gemäß den Einträgen in der Planzeichnung als öffentliche Verkehrsfläche 9 (1) Nr. 11 BauGB festgesetzt.

Seite 6, 6. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ( 9 (1) Nr. 24 BauGB) Für Büroräume ist ein Schalldämm-Maß von 35 db gemäß DIN 4109 zu gewährleisten. Für Unterrichtsräume ist ein Schalldämm-Maß von 30 db gemäß DIN 4109 zu gewährleisten. Der entsprechende Nachweis ist im bauordnungsrechtlichen Verfahren zu erbringen. II. Landespflegerische Festsetzungen 1. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 (1) Nr. 20 BauGB) i.v.m. Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( 9 (1) Nr. 25 b BauGB) 1.1 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ( 9 (1) Nr. 20 BauGB) Gestaltung der unbebauten Flächen bebauter Grundstücke ( 88 (1) Nr. 3 LBauO) Die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sind mit Ausnahme der Zugänge, Einfahrten, Lagerplätze, Schulhöfen, Kfz-Stellplätzen und Sportflächen als Grünflächen anzulegen und zu unterhalten. 1.2 Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( 9 (1) Nr. 25a BauGB) Randliche Eingrünung Auf den, in der Planurkunde dargestellten, Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind alle 15,0 lfdm. ein Laub- oder Obstbaum- Hochstamm und 8 Sträucher zu pflanzen. Hierzu sind die Arten aus der nachfolgenden Artenliste auszuwählen. Die Pflanzen sind dauerhaft zu erhalten. Abgängige Pflanzen sind durch Neupflanzungen zu ersetzen. Baum und Strauchpflanzungen im Sondergebiet Zusätzlich zur randlichen Eingrünung ist auf je 1.000 m² der Sondergebietsfläche ein Laub- oder Obstbaum zu pflanzen. Hierzu sind die Arten aus der nachfolgenden Artenliste auszuwählen. Die Pflanzen sind dauerhaft zu erhalten. Abgängige Pflanzen sind durch Neupflanzungen zu ersetzen. Die in der Planzeichnung festgesetzten Bäume sind hierbei mitzuzählen. Artenliste: Laubbäume: Bergahorn - Acer pseudoplatanus Spitzahorn - Acer platanoides Feld-Ahorn - Acer campestre

Seite 7, Winter-Linde - Tilia cordata Hainbuche - Carpinus betulus Gemeine Birke - Betula pendula Trauben-Eiche - Quercus petraea Eber-Esche - Sorbus aucuparia Speierling - Sorbus domestica Wild-Apfel - Malus sylvestris Vogel-Kirsche - Prunus avium Obstbäume: Boikenapfel Geflammter Kardinal Gravensteiner Rheinischer Winterrambour Rheinische Schafsnase Geisepitter Große Schwarze Knorpelkirsche Büttners Rote Knorpelkirsche Hedelfinger Riesenkirsche Schneiders Späte Knorpelkirsche Blutbirne Gellerts Butterbirne Gute Graue Neue Poiteau Bühler Frühzwetschge Große Grüne Reneklode Hauszwetschge Mirabelle von Nancy Ontariopflaume Sträucher: Schwarzer Holunder - Sambucus nigra Hasel - Corylus avellana Gemeiner Schneeball - Viburnum opulus Roter Hartriegel - Cornus sanguinea III. Hinweise Boden und Baugrund Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u.a. DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen. Für Neubauvorhaben werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen empfohlen. Artenschutz Aus Gründen des Artenschutzes ist es gemäß 39 Bundesnaturschutzgesetz verboten: Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Der Bauherr/die Bauherrin darf nicht gegen die im Bundes- und Landesnaturschutzgesetz geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen, die unter anderem für alle europäisch geschützten Arten gelten (z.b. für alle einheimischen Vogelarten, alle Fledermausarten,

Seite 8, Zaun- und Mauereidechse). Nach 44 (1) BNatSchG ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Auf 24 Abs.3 LNatSchG wird hingewiesen. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der 69 ff BNatSchG. Schallschutz Der Nachweis über die Erbringung der geforderten Schalldämm-Maße ist gemäß DIN 4109 zu erbringen: DIN 4109-1 - Schallschutz im Hochbau Teil 1: Mindestanforderungen, 2018 DIN 4109-2 - Schallschutz im Hochbau Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen, 2018 Wasserwirtschaftliche Belange Grundsätzlich ist 55 Absatz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der derzeit geltenden Fassung, zu beachten. Aufgrund der Bodenbeschaffenheit ist eine Versickerung des Oberflächenwassers im Plangebiet nicht möglich (siehe geotechnischer Bericht). Daher wurde mit den Servicebetrieben Neuwied, sowie mit der Oberen Wasserbehörde, der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Montabaur abgestimmt, dass das Niederschlagswasser mit 50 l/s in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden darf. Archäologische Verdachtsfläche Das Plangebiet wird von der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie in Koblenz als archäologische Verdachtsfläche eingestuft. Bei Bodeneingriffen können unbekannte archäologische Denkmäler zu Tage treten. Diese müssen fachgerecht untersucht werden ( 19 (1) DSchG RLP). Der Bauherr ist verpflichtet den Beginn von Erdarbeiten zwei Wochen im Vorhinein mit der Direktion Landesarchäologie abzustimmen. Die Baubeginnanzeige ist an landesarchaeologie-koblenz@gdke.rlp.de oder 0261 6675 3000 zu richten. Unangemeldete Erd- und Bauarbeiten in diesem Bereich sind ordnungswidrig und können mit Geldbußen bis zu 125.000 geahndet werden ( 33 (1) Nr. 13 DSchG RLP). Erarbeitet: Stadt-Land-plus Büro für Städtebau und Umweltplanung i.a. Axel Brechenser/ M.Sc. Stadt- und Regionalplanung Boppard-Buchholz, Mai 2018 i.a. Frank Assion Dipl.-Geogr.