International Financial Reporting Standards Der 16. IFRS Kongress 2017 in Berlin Nichtfinanzielle Informationen in der Unternehmensberichterstattung Annette Johne Ernst & Young GmbH
Agenda 1) Neue Berichtspflichten durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz 2) Anforderungen an den Aufsichtsrat 3) Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung Seite 2
1) Neue Berichtspflichten durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz Seite 3
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) 1 im Überblick EU-Richtlinie 2014/95/EU In Kraft getreten am 6. Dezember 2014 Umsetzung in deutsches Recht: CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 18. April 2017 (Teil I, Nr. 20) Konkretisierung in DRS 20 E-DRÄS 8 vom 20. Juni 2017 Anwendungsbereich und Anforderungen Große Unternehmen i.s.d. 267 Abs. 3 Satz 1 HGB Unternehmen von öffentlichem Interesse (kapitalmarktorientiert, Banken und Versicherungen) >500 Mitarbeiter im Jahr Kumulative Erfüllung Erstmalige Anwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen Befreiung bei Einbezug in die nichtfinanzielle Konzernerklärung des Mutterunternehmens ( Konzernklausel ) Diversitätskonzept Erweiterung der Erklärung zur Unternehmensführung um Diversitätspolitik Beschreibung der Diversitätsstrategie für die Leitungs- und Kontrollorgane Nichtfinanzielle Erklärung Aufnahme einer nichtfinanziellen Erklärung in den Lagebericht Informationen in Bezug auf Umwelt-, Sozialund Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte sowie Bekämpfung von Korruption und Bestechung Große kapitalmarktorientierte Unternehmen In Deutschland: Große börsennotierte Unternehmen 1) Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) Seite 4
Umsetzung des CSR-RUG: Möglichkeiten der Veröffentlichung Nichtfinanzielle Erklärung Veröffentlichung der nichtfinanziellen Erklärung im (Konzern-)Lagebericht Veröffentlichung eines nichtfinanziellen Berichts außerhalb des (Konzern-)Lageberichts Option 1 Option 2.1 Ergänzung des (Konzern-)Lageberichts um gesonderten Abschnitt Verweis in der nichtfinanziellen Erklärung auf verschiedene Stellen im (Konzern-)Lagebericht Option 2.2 Ggf. vollständige Integration im (Konzern-) Lagebericht Option 3 Offenlegung in einem eigenständigen Bericht Option 4.1 Bestandteil eines anderen Konzernberichts (z.b. Nachhaltigkeitsbericht) Option 4.2 Integration in einen anderen Konzernbericht Offenlegung zusammen mit (Konzern-)Lagebericht Veröffentlichung auf Internetseite spätestens 4 Monate nach Bilanzstichtag Seite 5
Umsetzung des CSR-RUG: Bestimmung wesentlicher Themen 289c Abs. 3 HGB: Zu den ( ) genannten Aspekten sind in der nichtfinanziellen Erklärung jeweils diejenigen Angaben zu machen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Kapitalgesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die ( ) genannten Aspekte erforderlich sind Mögliche berichtspflichtige Themen Wesentlichkeitsbewertung Umweltbelange Arbeitnehmerbelange Sozialbelange Achtung der Menschenrechte Geschlechtergleichstellung Wasserverbrauch Energie CO 2 - Emissionen Bestimmung der Geschäftsrelevanz und Beurteilung der Auswirkungen der Geschäftstätigkeit hoch Geschäftsrelevanz Biodiversität Wasserverbrauch Menschenrechte Arbeitssicherheit Anti- Korruption Energie Aus- und Weiterbildung CO 2 - Emissionen Bekämpfung von Korruption und Bestechung Weitere Aspekte niedrig Gesellschaftliches Engagement niedrig hoch Auswirkungen der Geschäftstätigkeit Seite 6
Umsetzung des CSR-RUG: Inhaltliche Anforderungen Geschäftsmodell Darstellung von Zielen, Maßnahmen, Due- Diligence-Prozessen sowie der Einbindung der Konzernleitung und weiterer Interessensträger Darstellung von Due- Diligence-Prozessen in der Lieferkette, sofern bedeutsam und verhältnismäßig Wenn kein Konzept besteht, Angabe und Erläuterung der Gründe ( Comply-orexplain ) Verfolgte Konzepte Ergebnisse der Konzepte Wesentlichkeit Wesentliche Risiken & deren Handhabung Bedeutsamste nichtfinanzielle Leistungsindikatoren Risiken aus eigener Geschäftstätigkeit sowie aus Geschäftsbeziehungen, Produkten und Dienstleistungen Wesentlichkeit: Beschränkung auf Risiken mit hoher Eintrittswahrscheinlichkeit und schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf die Aspekte (hohe Schadenshöhe) Risikodefinition: Mögliche künftige Entwicklungen oder Ereignisse, die zu einer negativen Prognose- bzw. Zielabweichung führen können. Brutto- oder Nettodarstellung der Risiken möglich Quelle: CSR-RUG E-DRÄS 8 Seite 7
2) Anforderungen an den Aufsichtsrat Seite 8
Anforderungen an den Aufsichtsrat 171 Abs. 1 S. 4 AktG: Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht ( 289b des Handelsgesetzbuchs) und den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht ( 315b des Handelsgesetzbuchs) zu prüfen, sofern sie erstellt wurden. Prüfung durch den Aufsichtsrat Nichtfinanzielle Erklärung ist mit derselben Intensität durch den Aufsichtsrat zu prüfen wie Abschluss und Lagebericht Prüfung durch den Aufsichtsrat sollte mindestens umfassen: Kritische Betrachtung der Konzepte Überprüfung der Prozesse der Datenerhebung und Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung Sicherstellung von Qualitätssicherungsmaßnahmen Prüfung durch den Gesamtaufsichtsrat; Vorbereitung durch den Prüfungsausschuss möglich Bericht an die Hauptversammlung Ergebnis der Prüfung des nichtfinanziellen (Konzern-) Berichts ist ggf. Bestandteil des Berichts an die Hauptversammlung ( 171 Abs. 2 AktG) Beauftragung einer externen Prüfung Aufsichtsrat ist befugt, eine externe inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen (Konzern-) Erklärung, z.b. durch den Abschlussprüfer, zu beauftragen ( 111 Abs. 2 AktG) Seite 9
3) Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung Seite 10
Gestaltungsoptionen der Prüfung durch den Abschlussprüfer (1/2) Nichtfinanzielle Erklärung Keine inhaltliche Prüfung, nur Vorlage Gesonderte freiwillige Beauftragung: limited o. reasonable assurance Voraussetzung: Gesetzliche Vertreter oder Aufsichtsrat beauftragt Nichtfinanzielle Erklärung wird im Lagebericht gesondert gekennzeichnet oder gesondert vom Abschluss aufgestellt Ergänzung gesetzliche Abschlussprüfung möglich? Seite 11
Gestaltungsoptionen der Prüfung durch den Abschlussprüfer (2/2) Keine inhaltliche Prüfung, nur Vorlage Vorgehen: kritisches Lesen der Angaben zur nichtfinanziellen Erklärung Konsequenzen für Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht: Einschränkung des Bestätigungsvermerks bei nicht fristgerechter Abgabe Bei wesentlichen nicht korrigierten Falschangaben erfolgt Hinweis auf die Unrichtigkeiten unter der Rubrik zusätzliche Informationen im Bestätigungsvermerk und Erläuterung im Prüfungsbericht Gesonderte freiwillige Beauftragung: limited o. reasonable assurance Abschlussprüfer prüft nach ISAE 3000 auf Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben und/oder verwendetem Rahmenwerk (z.b.standards der Global Reporting Initiative GRI) Prüfungstiefe: limited oder reasonable Prüfungsumfang: ganz oder teilweise Berichterstattung des Abschlussprüfers über die Prüfung in einem gesonderten Prüfungsvermerk nach ISAE 3000 Der Vermerk ist ab 2019 zwingend offenzulegen Seite 12
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Weitere Informationen zum CSR-RUG: Annette Johne Senior Managerin Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Climate Change and Sustainability Services Tel. +49 211 9352 18459 Mobil +49 160 939 18459 annette.johne@de.ey.com Seite 13
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