Lizenzvertrag. Zwischen. Der Prisma Fachhandels AG, Haan, - vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Vorstand Michael Purper -



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Transkript:

1 Lizenzvertrag Zwischen Der Prisma Fachhandels AG, Haan, - vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Vorstand Michael Purper - - im folgenden Prisma genannt - und - im folgenden Lizenznehmer genannt - Präambel Die Prisma strebt die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des mittelständischen Facheinzelhandels durch wirtschaftliche Förderung der Lizenznehmer und Nutzung und Ausbau von Marktchancen durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit leistungsfähigen Fachhandelstreuen Großhändlern und Herstellern an. Zur notwendigen positiven Ertragsentwicklung beim Facheinzelhandel wird durch die Zusammenarbeit intensiv angestrebt: profilgerechte Leistungspakete in Sortimentsgestaltung, Werbung, Verkaufsförderung Image-Gestaltung und Image-Pflege, dem Lizenznehmer ein seiner Sortiments- und Unternehmenspolitik entsprechendes Erscheinungsbild in seinem Regionalmarkt zu schaffen, optimale Logistik (Beschaffen, Lagern und Verteilen zu geringmöglichen Gesamtkosten), maximale Nutzung des Hersteller- und Großhandelsmarketing durch partnerschaftliche Planung und Durchführung, gemeinsam erarbeitete und umgesetzte Strategien für die Vermarktung und den Absatz des Waren- und Dienstleistungsangebotes, intensiven Erfahrungsaustausch in Arbeitskreisen.

2 Für die Aktivitäten im Rahmen der Zusammenarbeit gilt das Prinzip Leistung und Gegenleistung. Es ist ausdrücklicher Wunsch der Prisma, dass nicht nur Sachprobleme das Verbindende zwischen Prisma und ihren Lizenznehmern einerseits und den Lizenznehmern untereinander andererseits sind. Vielmehr soll der Kreis der in der Prisma verbundenen Lizenznehmer mit der Geschäftsführung und untereinander einen engen persönlichen Kontakt entfalten und pflegen, die Erfahrungen austauschen sowie Anliegen vortragen. Der Lizenznehmer ist sich bewusst, dass mit der Zunahme des Umsatzes, den jeder einzelne Lizenznehmer mit der Prisma tätigt, die Leistungskraft der Prisma wächst und sich infolgedessen die Vorteile erhöhen, die jedem einzelnen Lizenznehmer geboten werden können. 1 Recht zur Verwendung von Namen und Zeichen 1. Mit Abschluss dieses Vertrages erhält der Lizenznehmer die Berechtigung, das Prisma-Warenzeichen zu verwenden. 2. Der Lizenznehmer ist berechtigt, das Warenzeichen im Geschäftsverkehr in gleicher Form und Farbgebung zur Kennzeichnung des Geschäftslokales und der eigenen Handelsbriefe zu benutzen. 3. Das Warenzeichen darf vom Lizenznehmer weder in der Grafik noch im Text verändert oder variiert werden. 4. Die Veräußerung von Produkten mit Prisma eigenen Handelsmarken und zeichen an Wiederverkäufer ist untersagt. 5. Der Lizenznehmer verpflichtet sich ausdrücklich, das Warenzeichen, den Namen oder sonstige Zeichen und Symbole von Prisma nur im Rahmen der durch diesen Vertrag gestatteten Verwendung zu benutzen. Er unterlässt insbesondere deren Verwendung als Firmenbestandteil und die Eintragung einer solchen Firma im Handelsregister. 6. Prisma kann weiterhin Richtlinien für die Verwendung des Prisma-Zeichens aufstellen. Das gleiche gilt auch für die Verwendung des Namens Prisma sowie sonstiger ihr gehörender Zeichen und Symbole. Der Lizenznehmer erkennt solche Richtlinien ausdrücklich als verbindlich an. 7. Die dem Lizenznehmer übertragenen Rechte gelten nur für die in der Beitrittserklärung aufgeführten Betriebsstätten. 2 Erlöschen des Rechts zur Verwendung von Namen und Zeichen 1. Die Befugnis zur Verwendung des Prisma-Zeichens sowie der etwaigen Erlaubnis zur Verwendung von Namen und sonstigen Zeichen von Prisma erlischt automatisch mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Lizenzvertrages. Sie kann von Prisma vom Zeitpunkt der Kündigung des Lizenzvertrages, gleichgültig von welcher Seite, mit sofortiger Wirkung eingeschränkt oder untersagt werden. 2. Die Befugnis zur Verwendung kann von Prisma ferner mit sofortiger Wirkung eingeschränkt oder untersagt werden, wenn der Lizenznehmer a) die Befugnis entgegen diesem Vertrag oder etwaigen Richtlinien ausübt,

3 b) fortgesetzt einem mit kaufmännischen korrekten Gepflogenheiten im Widerspruch stehenden Geschäftsverkehr ausübt, der das Ansehen von Zeichen und Namen schädigt. c) das Aussehen seines Geschäfts in einer das Ansehen von Zeichen und Namen schädigenden Weise vernachlässigt, d) sein Geschäft veräußert, verpachtet oder einen Gesellschafter aufnimmt, dessen Interessen mit denen von Prisma nicht vereinbart sind, e) seine Aktien an der Prisma verkauft oder das Gesellschaftsverhältnis anderweitig beendet wird. 3. Im Falle des Abs. 1 hat der Lizenznehmer die Entfernung von Zeichen und Namen unverzüglich nach Beendigung des Lizenzvertrages und in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich nach Aufforderung durch die Prisma auf seine Kosten vorzunehmen. Nach erfolgloser Fristsetzung ist Prisma berechtigt, die Entfernung zu veranlassen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Lizenznehmer. 3 Vermittlungsabkommen mit Delkredere-Übernahme und Zentralregulierung sowie Geschäfte, die von der Prisma abgerechnet werden (Lager- und Streckengeschäfte) 1. Die Prisma wird mit verschiedenen Lieferfirmen Zentralregulierungs-, Delkredere- und Vermittlungsabkommen für sämtliche Lieferungen an den Lizenznehmer abschließen. Wesentlicher Bestandteil dieser Abkommen ist die Verpflichtung der einzelnen Lieferfirmen, alle Rechnungen über Prisma zu regulieren. Der Lizenznehmer wird nichts unternehmen, was zu einer Verletzung oder Umgehung dieser Verpflichtung führt. 2. Die Durchführung der Vermittlungsgeschäfte mit Delkredere-Übernahme und Zentralregulierung sowie der Geschäfte, die von Prisma berechnet werden, erfolgt, gemäß den dazu beschlossenen Prisma-Bedingungen, die Bestandteil dieses Vertrages sind. Änderungen und Ergänzungen der Prisma-Bedingungen werden vom Vorstand der Prisma nach vorheriger Anhörung des Ausschusses für Mitglieder der Prisma beschlossen und erlassen. 4 Werbung und Verkaufsförderung Der Lizenznehmer wird die von Prisma entwickelten Maßnahmen der Werbung und Verkaufsförderung, der Image-Entfaltung und Image-Pflege soweit wie möglich übernehmen und tatkräftig fördern, um dadurch ein allen Lizenznehmern entsprechendes, im Markt klar in Erscheinung tretendes Bild herbeizuführen und zustellen.

4 5 Tagungen Prisma ruft die Lizenznehmer jährlich mindestens zu einer Tagung zusammen. Erforderlichenfalls wird die Tagung nach regionalen Gesichtspunkten gestaltet. Anlässlich der Tagung erläutert die Geschäftsführung von Prisma den Lizenznehmern ihre Planung bzw. zu erwartende Maßnahmen der Werbung und Verkaufsförderung. Außerdem werden den Lizenznehmern die sich abzeichnenden Marktentwicklungen und Markttendenzen aufgezeigt und die Möglichkeit dargelegt, auf welche Weise die einzelnen Lizenznehmer sich mit Hilfe von Prisma und durch eigenen Aktivitäten den ständig veränderten Verhältnissen anpassen können. 6 Dauer des Vertrages 1. Der Lizenzvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2. Beide Parteien sind berechtigt, den Lizenzvertrag ohne Angabe von Gründen zum Ende eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich zu kündigen. 3. Prisma kann den Lizenzvertrag außerdem sofort kündigen, wenn der Lizenznehmer durch sein Verhalten einen wichtigen Grund zur Kündigung gibt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder den Richtlinien über die Zentralregulierung in grober Weise verletzt oder eine Änderung in den Inhaberverhältnissen die Befürchtung rechtfertigt, dass die Interessen des Lizenznehmers mit den Zielen, Aufgaben und Belangen von Prisma nicht mehr zu vereinbaren sind. 4. Eine Beendigung der Gesellschafterstellung an der Prisma, gleichgültig aus welchen Gründen diese erfolgt, beendet zeitgleich mit sofortiger Wirkung den Lizenzvertrag. 7 Lizenzgebühr 1. Die Zusammenarbeit erfolgt auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung. Für die Leistung bezahlt der Lizenznehmer eine monatliche Lizenzgebühr von 39,00 zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 2. Bei wesentlichen Änderungen des Leistungsumfanges und/oder der Kostenentwicklung ist eine Anpassung der Lizenzgebühr vorgesehen. Die Höhe der Anpassung muss durch ein betriebswirtschaftliches Gutachten begründet werden.

5 8 Schlussbestimmungen 1. Bei Fragen, die in diesem Vertrag nicht geregelt sind, sind die Grundsätze anzuwenden, die sich aus der Präambel ergeben. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit im Übrigen dadurch nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind in der Weise umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit dem Lizenzvertrag verfolgte wirtschaftliche Zweck soweit wie möglich in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird 3. Änderungen dieses Vertrages sowie Verpflichtungen zu Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 4. Gerichtsstand hinsichtlich aller sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten und Erfüllungsort ist der Sitz von Prisma. * PRISMA = Prisma Fachhandels AG